Abtei lung IV
D-4829/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Serbien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4829/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger alba-
nischer Ethnie aus B.__________ (Gemeinde C.__________), seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2009 verliess und
via Österreich am 17. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 24. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 2. Dezember 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
machte, er habe während des Kosovo-Krieges mit Freunden für die
Ushtrisë Clirimtare për Preshevë, Medvegjë dhe Bujanoc (UCPMB, zu
deutsch: Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und Bujanovac)
Waffen transportiert,
dass er am 11. Mai 2007 in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe
und am 28. April 2009 von den tschechischen Behörden nach Serbien
zurückgeführt worden sei,
dass im Jahre 2008 ehemalige UCPMB-Soldaten festgenommen
worden seien, weshalb er seinerseits Verfolgungsmassnahmen bef-
ürchte und als er im Jahre 2009 nach Hause gegangen sei, ihm seine
Familie mitgeteilt habe, er werde von der Polizei gesucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. Juni 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungs-
sicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
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dass sich das zentrale Vorbringen des Waffentransportes für die
UCPMB während des Kosovo-Krieges als tatsachenwidrig erweise, da
zum Zeitpunkt des Kosovo-Krieges jene Befreiungsarmee noch gar
nicht existiert habe,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten für die UCPMB nur
kurze, repetitive und stereotype Ausführungen zu machen vermochte,
welche nie den Eindruck vermittelt hätten, dass er persönlich Erlebtes
erzählte, sondern ganz im Gegenteil auf einen konstruierten Sach-
verhalt hinwiesen,
dass davon ausgegangen werden könne, die serbischen Sicherheits-
kräfte gingen effizient und professionell vor und hätten nach der Fest-
nahme von UCPMB-Mitgliedern im Jahre 2008 Informationen ge-
sammelt, um gegebenenfalls gegen weitere Personen vorzugehen,
und er in diesem Sinne sicherlich gleich bei seiner Ankunft in Belgrad
im Frühjahr 2009 festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich etwas
gegen ihn vorgelegen hätte,
dass er zudem aus seiner damaligen problemlosen Einreise habe
schliessen können, dass von Seiten der Behörden nichts gegen ihn
vorgelegen sei, womit jedoch der von ihm geltend gemachte Aus-
reisegrund nicht plausibel erscheine,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 24. Juni 2009 angegeben
habe, Waffen in den Kosovo transportiert zu haben und zwei seiner
Freunde seien im Jahre 2008 festgenommen worden, bei der Anhö-
rung vom 2. Dezember 2009 demgegenüber festgehalten habe, die
Waffen nach B.__________ gebracht zu haben und lediglich ein
Freund sei festgenommen worden,
dass er insbesondere bei der Erstbefragung erklärt habe, illegale poli -
tische Aktivitäten gehabt zu haben und zu Hause gesucht worden zu
sein, während er bei der Anhörung festhielt, lediglich Verfolgungs-
massnahmen im Zusammenhang mit seiner UCPMB-Tätigkeiten be-
fürchtet zu haben,
dass ihm zu dieser Ungereimtheit das rechtliche Gehör gewährt
worden sei, der Beschwerdeführer dabei zwar geltend machte, dass er
aus einem anderen, nicht mit der UCPMB zusammenhängenden
Grund von der Polizei gesucht worden sei, da er es jedoch bei der
Erstbefragung unterlassen habe, eine solche Unterscheidung
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zwischen befürchteten und tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen zu
machen, dieser Erklärungsversuch jedoch nicht zu überzeugen ver-
möge,
dass es dem Beschwerdeführer entsprechend nicht gelungen sei, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Serbien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ausser-
dem bitte er um Mitteilung an die Rechtsvertreterin,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit der Schweiz
für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht
bestritten wird, und das BFM die erforderlichen Verfahrensschritte
durchgeführt hat, weshalb auf den Antrag, das BFM habe sich für vor-
liegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, sich bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42
AsylG), weshalb der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt ist, sich
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb auf den Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach
Serbien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe, mangels Rechtsschutz-
interesses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen
der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht ab-
gewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zu-
treffend dargelegt hat, aus den unglaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden sich keine derartigen Hinweise auf Ver-
folgung ergeben,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zu-
sammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerde keine konkreten Argumente entnommen werden
können, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zumal
sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die in verschie-
denen Berichten beschriebene allgemeine Lage im C.__________-Tal
hinzuweisen, jedoch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
unzutreffend sein sollen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, rechts-
erhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt -
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Serbien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen,
alleinstehenden und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers,
welcher in B.__________ mit seiner Mutter und mehreren Geschwister
und Verwandten über ein Beziehungsnetz verfügt, schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 84 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
– unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – ab-
zuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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