Abtei lung IV
D-4830/2009/dis
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Angola,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4830/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine angolanische Staatsangehörige aus
B._______ in der Provinz C._______ – suchte am 26. Mai 2009 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 8. Juni 2009 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 23. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe Angola verlassen müssen, weil sie als
Inhaberin eines Mitgliedschaftsausweises der "Frente de Libertação do
Enclave de Cabinda" (FLEC) der Gefahr behördlicher Verfolgung aus-
gesetzt sei. Sie habe als (Beruf) ihren Lebensunterhalt verdient und
sei deswegen oft zwischen B._______, E._______, C.________ und
F._______ hin und her gereist. Im Jahre 2008 habe sie in F._______
einen von dort stammenden Mann kennen gelernt und seither eine
Liebesbeziehung mit ihm geführt. Dieser habe für den Sicherheits-
dienst der Regierung gearbeitet. Am 9. Mai 2009 sei sie von
B._______ nach E._______ geflogen und habe am 12. Mai 2009 ihren
Freund anzurufen versucht, jedoch keine Verbindung erhalten. Sie sei
am 14. Mai 2009 nach F._______ geflogen, um sich dort – wie mit
ihrem Freund vereinbart – mit ihm zu treffen. Am Flughafen sei sie von
der Frau eines Pastors abgeholt worden, für den sie auch Waren dabei
gehabt habe. Der Pastor habe sie über einen Brief von ihrem Freund
informiert, gemäss welchem dieser nach G._______ in Kongo-
Brazzaville habe flüchten müssen, da die Regierung herausgefunden
habe, dass er neben dem Sicherheitsdienst auch für die FLEC arbeite.
Er sei von Arbeitskollegen belauscht und enttarnt worden be-
ziehungsweise sei ein Arbeitskollege, der gleichzeitig für die FLEC
gearbeitet habe, verhaftet worden (vgl. Vorakten A1 S.4; A5 S. 6ff.
F48). Sie habe zuvor darüber nichts gewusst. Ihr Freund habe sie im
Brief sodann gewarnt, dass auch sie Probleme bekommen könnte, da
er für sie einen FLEC-Mitgliedschaftsausweis habe ausstellen lassen.
Aufgrund dieses Schreibens habe der Pastor für sie die Flucht
organisiert. Ein Kirchenbruder habe sie bis zur Grenze gefahren, die
sie bei deren Öffnung ab 17 Uhr ohne Kontrolle habe überqueren
können und in G._______ habe sie dann ihren Freund getroffen.
Dieser habe ihr – nunmehr auch mündlich – mitgeteilt, dass er für sie
einen FLEC-Mitgliedschaftsausweis erstellt habe, wofür er – wie sie
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annehme – Geld erhalten habe. Sie müsse deshalb aus Angola
ausreisen, da sie ansonsten festgenommen oder sogar getötet werde.
Er habe sich dafür entschuldigt und ihr gesagt, dass sie zusammen
nach Europa reisen sollten. Am Folgetag sei sie mit ihm nach
H._______ gereist, wo sie einen Mann getroffen hätten, der die Reise
nach Europa organisiert habe. Ihr Freund habe ihr gesagt, dass die
Reise 10'000 Dollar koste; sie habe dem Schlepper 4500 und ihr
Freund 7000 Dollar bezahlt (vgl. A5 S.5 F39) beziehungsweise sie
habe 10'000 Dollar für die Reise bezahlt und ihr Freund habe 1500
Dollar bei sich gehabt (vgl. A5 S.6 F41) respektive ihr Freund habe
dem Mann 7000 Dollar und sie ihm 3000 Dollar ausgehändigt (vgl. A5
S. 5f. F48). Mit Hilfe des Schleppers und einem falschen Pass habe sie
H._______ am 24. Mai 2009 verlassen. Ihr Freund sei aber beim
Ausreiseversuch verhaftet worden, weil man den falschen Pass bei
ihm erkannt habe. Sie selbst sei nicht festgenommen worden, weil der
Schlepper sie als seine Frau ausgegeben habe. Sie sei dann
schliesslich doch ausgereist, obwohl sie zuerst davon habe absehen
wollen, der Schlepper ihr aber versichert habe, bei seiner Rückkehr
alles daran zu setzen, ihren Freund wieder frei zu bekommen. Sie sei
mit dem Flugzeug über I._______ nach J._______ und von dort im
Auto direkt illegal nach D._______ gelangt, wobei sie mit den (...)
Behörden nie in Kontakt gekommen sei.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A1 und A5).
B.
B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2009 stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Weg-
weisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Unstimmig-
keiten unglaubhaft seien, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. So könne die Beschwerdeführerin über die Tätigkeit
ihres Freundes so gut wie nichts aussagen, obschon sie mit ihm
bereits ein Jahr eine Beziehung geführt und ihn oft besucht habe. Sie
behaupte, er habe beim Geheimdienst gearbeitet, sie wisse aber nicht,
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wo genau sein Arbeitsort gewesen sei, seit wann und in welcher
Stellung er dort gearbeitet habe und woraus seine Tätigkeit bestanden
habe. Derart fehlende Kenntnisse über die Tätigkeit eines Partners
seien mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, weshalb
Zweifel bestünden, dass der Freund der Beschwerdeführerin bei der
Regierung beziehungsweise beim Geheimdienst gearbeitet habe. Auch
über dessen Tätigkeit bei der separatistischen FLEC habe sie keinerlei
Kenntnisse. Angesichts ihrer Behauptung, dass diese Tätigkeit ihres
Freundes sie zur Ausreise gezwungen habe, seien ihre fehlenden
Kenntnisse nicht nachvollziehbar, zumal die beiden vor ihrer Ausreise
zehn Tage zusammen in Kongo-Brazzaville verbracht hätten und es
folglich naheliegend gewesen wäre, sich über seine Tätigkeit, die auch
ihr Leben folgenschwer beeinflusst habe, näher zu erkundigen. Sie
wisse zudem auch nicht, weshalb ihr Freund einen FLEC-
Mitgliedschaftsausweis auf sie habe ausstellen lassen, zumal sich ihre
diesbezüglichen Antworten auf reine Spekulationen beschränken
würden. So habe sie angegeben, ihr Freund habe vermutlich dafür
Geld bekommen, wisse aber nicht, wer ihm dafür Geld gegeben habe
und weshalb überhaupt Geld für eine Mitgliedschaft bezahlt werde.
Bezeichnenderweise könne sie nicht anschaulich und erlebnisgeprägt
schildern, was sie ihrem Freund gegenüber empfunden habe, als sie
von dem auf sie ausgestellten Mitgliedschaftsausweis erfahren habe,
wodurch er sie nicht nur verraten, sondern auch der Gefahr einer
behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Widersprüchlich äussere sie
sich des Weiteren zur Frage, wie die Tätigkeit ihres Freundes bei der
FLEC bekannt geworden sei: So habe sie anlässlich der Erstbefragung
angegeben, ein Arbeitskollege habe ihren Freund belauscht und
entlarvt, demgegenüber aber an der Anhörung davon gesprochen, ein
Arbeitskollege, der ebenfalls bei der Regierung und bei der FLEC
gearbeitet habe, sei festgenommen worden. Aufgrund dieser
Unstimmigkeiten könne ausgeschlossen werden, dass sie ihren
Heimatstaat aus den angegebenen Gründen verlassen habe, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die
politische Situation in Angola sei heute stabil, wobei die soziale und
humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen jedoch angespannt
bleibe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aus B._______ in
der Provinz C._______ zu stammen. Ihrer Identitätskarte sei indessen
zu entnehmen, dass sie in E._______ wohnhaft gewesen sei. Ihre
Erklärung, dass die Ausstellung einer Identitätskarte in B._______ fast
unmöglich gewesen sei, weshalb sie sich eine solche in E._______
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habe ausstellen lassen und dabei die Wohnadresse einer Freundin als
ihre eigene angegeben habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da die
Dokumentenausstellung seit einigen Jahren auch in der Provinz
C._______ möglich sei, sei es nicht plausibel, dass sich die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte am 5. November 2007 in
E._______ hatte ausstellen lassen. Die Vermutung liege nahe, dass
sie sehr wohl in E._______ an der angegebenen Adresse wohnhaft
gewesen sei. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei
davon auszugehen, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge,
zumal sie eigenen Angaben zufolge oft dorthin gereist sei und dort
eine Freundin habe. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass die junge und – soweit aktenkundig – gesunde
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in E._______ auf ihr
Beziehungsnetz zurückgreifen könne und auch dort ihre langjährige
Tätigkeit als (Beruf) ausüben könne.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde, worin sie um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
ersuchte.
C.b Den Ausführungen des BFM hinsichtlich der Tätigkeit ihres
Freundes bei der FLEC hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
entgegen, dass es der allgemeinen Erfahrung zufolge – mithin genau
gegenteilig – eher sonderbar und absolut unglaubwürdig wäre, wenn
ihr Freund, den sie lediglich einige Male pro Monat gesehen habe, sie
detailliert über seine Geheimdiensttätigkeit informiert hätte. Zudem
seien ihre fehlenden Detailkenntnisse in keiner Weise geeignet, den
Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung anzuzweifeln. Bei einer detaillierten
Schilderung der geheimdienstlichen Tätigkeiten würde die Vorinstanz
eine Glaubwürdigkeit wiederum verneinen, weil ein Geheimdienstmit-
arbeiter auf keinen Fall detailliert über seine Arbeit Auskunft geben
würde. Sie habe erst im Zusammenhang mit den Informationen über
ihre Gefährdung wegen des Mitgliedschaftsausweises der FLEC
überhaupt von einer entsprechenden Tätigkeit ihres Freundes erfahren
und dieser habe ihr gegenüber keine Einzelheiten genannt. Seine
diesbezüglichen Gründe seien ihr nicht bekannt. Allenfalls habe er für
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den Fall ihrer Ergreifung durch die staatlichen Behörden verhindern
wollen, dass sie entsprechende Kenntnissen den Behörden hätte
weiter geben können, wobei es sich diesbezüglich aber um eine
Vermutung ihres Rechtsvertreters handle. Ebenso sei es nur logisch
und nicht unglaubwürdig, dass sie über die Gründe für die Ausstellung
des Mitgliedschaftsausweises der FLEC lediglich Spekulationen
anstellen könne, da sie vor ihrer Ausreise nicht einmal von der
Existenz dieses Mitgliedschaftsausweises gewusst habe. Indes sei es
einleuchtend, dass ihr Freund allenfalls Geld dafür erhalten habe,
beispielsweise wenn er in der Anwerbung von Mitgliedern tätig
gewesen sei und somit seinen Erfolg als Anwerber besser darzustellen
gewollt habe. Die Tatsache, dass er ihr die Gründe nicht genannt habe,
lasse den Schluss zu, dass es sich kaum um einen "ehrenwerten"
Grund gehandelt habe, weshalb sie annähme, er habe Geld dafür
erhalten. Weiter würden ihre Angaben an der Erstbefragung
denjenigen an der Anhörung weder diametral entgegenlaufen noch
seien zentrale Asylgründe in der Empfangsstelle nicht ansatzweise
erwähnt worden, wie dies die Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3) für das Vorliegen der Unglaubwürdigkeit fordere.
Sie könne sich nicht mehr erklären, wieso sie anlässlich der
Erstbefragung vom Belauschen ihres Freundes durch Arbeitskollegen
gesprochen habe (vgl. A1 S.4). Richtig sei die Angabe im Rahmen der
Anhörung, wonach sie aufgrund der Verhaftung eines ebenfalls für die
Regierung und die FLEC tätigen Arbeitskollegen in akute Gefahr
geraten seien (vgl. A5 S. 6ff. F48). Zentraler Fluchtgrund sei das
Bestehen eines Mitgliedschaftsausweises der FLEC, von welchem die
akute Gefahr ausgehe, dass er in die Hände der Regierungsbehörden
geraten könne. Hinsichtlich ihres Wohnortes habe sie nie davon
gesprochen, eine Ausstellung der Identitätskarte sei in ihrer Provinz
nicht möglich gewesen; sie habe lediglich gesagt, die
Dokumentenausstellung sei in E._______ einfacher gewesen, zumal
sie sich aus geschäftlichen Gründen regelmässig dorthin begeben
habe und dort ausgestellten Dokumenten zudem ein höheres
Vertrauen in ihre Echtheit entgegengebracht werde.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nicht, wie vom BFM angeführt, aus E._______
stamme, dort zwar eine Freundin habe, aber nicht über ein tragfähiges
soziales Netz verfüge, welches ihr im Falle einer Rückschaffung aus-
reichend Sicherheit böte. Dass ihre Familie noch in ihrer Herkunfts-
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region C._______ lebe, bedeute indessen nicht, dass ihre Rückkehr
dorthin zumutbar sei, insbesondere weil sie befürchten müsse, von
den staatlichen Behörden verdächtigt zu werden, in enger Beziehung
zur FLEC zu stehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 hielt der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 18. August 2009, mit dem
Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 12. August 2009 geleistet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
G.
Am 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der
Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5 S.4ff.).
4.
Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund
erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Der Einschätzung
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des BFM, an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ausreisegründen, wonach aufgrund der Ausstellung eines FLEC-
Mitgliedschaftsausweises auf ihren Namen die Gefahr bestehe, dass
sie von den staatlichen Behörden verfolgt werden könnte, bestünden
ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten
ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM
hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend
qualifiziert.
4.1 Zwar ist zunächst nicht gänzlich auszuschliessen, dass der
Freund der Beschwerdeführerin gleichzeitig sowohl für die FLEC als
auch für die Regierung tätig war und dass er aufgrund des Charakters
der geheimdienstlichen Tätigkeit selbst sehr nahe stehende Personen,
wie seine Freundin, nicht im Detail über seine diesbezüglichen Aktivi -
täten informierte. Jedoch erscheint die gänzliche Unkenntnis der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben, wonach sie vor der Aus-
reise zehn Tage mit ihrem Freund in H._______ verbracht habe, nicht
nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich
spätestens zu diesem Zeitpunkt – zumal beide dort auch nicht mehr
unmittelbar gefährdet waren – eingehend erkundigt hätte. Aber selbst
wenn von einer Tätigkeit ihres Freundes für die FLEC ausgegangen
würde, ist nicht erklärbar, weshalb er für die Beschwerdeführerin eine
Mitgliedskarte hätte ausstellen lassen sollen. So widerspricht es zu-
nächst der Natur des Anwerbens und der Vorgehensweise von FLEC-
Mitgliedern, als Erstes einen Mitgliedschaftsausweis auszustellen und
erst im Nachhinein über die (bereits erfolgte) Mitgliedschaft zu
informieren. Vielmehr müsste vor der Ausweisausstellung zunächst die
Überzeugungsarbeit hinsichtlich der Ideale und des Gedankenguts der
FLEC geleistet werden und anschliessend – beispielsweise in Form
einer Prüfung – die Geeignetheit der angeworbenen Person fest-
gestellt werden. Weiter erweist sich ihre Vermutung, er habe Geld
dafür erhalten, als untauglicher Versuch, den Sachverhalt asylrelevant
anzupassen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er seine Freundin in
solche Gefahr bringen sollte und ihm zudem zur Geldbeschaffung mit
Sicherheit adäquatere Möglichkeiten offen gestanden wären. Ebenso
wenig lässt sich die auf Beschwerdeebene formulierte Vermutung ihres
Rechtsvertreters – der Freund habe sie wohl nicht aufklären wollen,
weil er Angst hatte, sie würde Informationen weiter geben – mit dem
ausgestellten Mitgliedschaftsausweis in Einklang bringen, zumal
dadurch das Risiko einer Informationsweitergabe lediglich erhöht
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worden wäre. Darüber hinaus erweisen sich die diversen
Antwortvarianten hinsichtlich der Reisekosten als ungereimt, da diese
jeweils numerisch inkorrekt wiedergegeben worden sind. Angesichts
ihrer (erfolgreichen) Tätigkeit als (Beruf) ist jedoch davon auszugehen,
dass sie im Rechnen geübt ist. Ferner ist unverständlich, wieso ihr
Freund sie anlässlich seiner Flucht nicht angerufen hatte und statt
dessen dem Pastor einen Brief sandte. Ihr auf Beschwerdeebene
erfolgter Erklärungsversuch, wonach er sie wahrscheinlich nicht
erschrecken haben wolle, wirkt realitätsfremd, womit insgesamt der
Eindruck entsteht, ihre Darstellungen seien gesucht und entsprächen
nicht den tatsächlichen Geschehnissen.
4.2 Die vorgenannten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen
erhärten sich, als die Beschwerdeführerin im Übrigen widersprüchliche
Aussagen macht; ihre an der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aus-
sagen, ein Arbeitskollege ihres Freundes sei aufgrund seiner Doppel -
tätigkeit verhaftet worden, stellen zu ihren Ausführungen an der An-
hörung, wonach ihr Freund von einem Arbeitskollegen belauscht
worden sei, einen klaren Widerspruch dar. Ihre Argumentation auf
Beschwerdeebene, sie könne sich diese Ungereimtheit nicht erklären,
vermag die Zweifel nicht auszuräumen. So hatte sie an der Erst -
befragung angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und
mit ihrer Unterschrift das Protokoll der Erstanhörung und somit die
Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Des Weiteren muten ihre Aus-
führungen, wonach sie am Flughafen im Gegensatz zu ihrem Freund
nicht erwischt worden sei, weil sie mit dem Reisepass der Ehefrau des
Schleppers gereist und anschliessend von diesem bis nach D._______
begleitet worden sei, seltsam an; sie sind jedenfalls kaum nach-
vollziehbar und tragen den Charakter einer reinen Schutzbehauptung.
Insgesamt ist festzuhalten, dass – obwohl ihre Aussagen nicht von
eklatanten Widersprüchen geprägt sind – die einzelnen Punkte jeweils
ein Glied in einer Kette von nicht in sich stimmigen Ausführungen
darstellen, womit der Sachvortrag insgesamt konstruiert wirkt und
somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhält.
Abschliessend gilt es anzumerken, dass – aufgrund der Aktenlage –
ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen die alleinige
Existenz des FLEC-Mitgliedschaftsausweises keine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu begründen vermöchte, zumal die Be-
schwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten für die FLEC ausgeführt habe,
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geschweige denn ihr diese Organisation ein Begriff sei und sie über
deren Struktur, Aufbau und Zielrichtung keinerlei Angaben zu machen
im Stande war.
4.3 Die Beschwerdeführerin konnte mithin keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie
erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerde-
führerin weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Weg-
weisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-, oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30 ). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.2.1 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird
gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 fest gehaltenen und vom Bundes-
verwaltungsgericht weiter geführten Praxis der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) – da seit Ergehen dieses Urteils keine
offensichtlich markante Verbesserung der humanitären Lage ein-
getreten ist – der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer
"Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, un-
begleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende
Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich weiterhin als
unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise kann diesen Personen eine
Rückkehr nach Angola zugemutet werden, wenn sie ihren letzten
Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen
Cuene, Huila, Namibe, Beguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte,
Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz
beziehungsweise über die finanziellen Mittel zu ihrer
Existenzsicherung verfügen. Für Familien mit Kindern unter sechs
Jahren und Personen mit schwer wiegenden gesundheitlichen
Problemen wird der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar
erachtet (vgl. zum Ganzen a.a.O.E. 7.3 S. 230 f.).
6.2.2 In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Sie ist noch relativ jung, (...) und
soweit aktenkundig gesund. Eigenen Angaben zufolge hat sich die
Beschwerdeführerin des Öfteren in E._______ aufgehalten, weshalb
sie ihre Identitätskarte auch dort habe ausstellen lassen, zumal dies
einfacher gewesen sei als in C._______. Mithin bestätigt sie mit dem
Gesagten in indirekter Weise, in E._______ über ein gut
funktionierendes Beziehungsnetz, welches über die eine Freundin –
mit welcher sie dort sehr oft Kontakt gepflegt habe – hinausgehen
dürfte, zu verfügen. Ebenso lässt der Umstand, dass sie als (Beruf)
erfolgreich (insbesondere in E._______) tätig war, auf ein dort vor-
handenes Beziehungsnetz schliessen. Ihre bisherige Tätigkeit erfolgte
ihren Angaben zufolge selbständig, womit sie wirtschaftlich selbst-
tragend war. Somit ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Angola in E._______ über die für eine Wiedereingliederung
notwendigen Kontakte verfügt und auch beruflich wieder Fuss fassen
kann.
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6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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