B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4830/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Tochter
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019.
D-4830/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit den drei Töchtern
beziehungsweise Schwestern D._______, E._______ und F._______ (vor-
instanzliche Verfahren N […], N […] und N […]) mit von der Schweizer Bot-
schaft in G._______ ausgestellten humanitären Visa am 22. Dezember
2016 über den Flughafen H._______ in die Schweiz ein.
A.b Sie suchten am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 9. Januar 2017
(die Eltern A._______ und B._______ [nachfolgend: A._______ und
B._______]) beziehungsweise am 10. Januar 2017 (die minderjährige
Tochter C._______ [nachfolgend: C._______]) zu ihren Personalien, zu ih-
rem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die
Beschwerdeführenden am 12. Januar 2017 dem Kanton J._______ zuge-
wiesen. Die gegen den Zuweisungsentscheid erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-371/2017 vom 10. April
2018 abgewiesen.
A.d Die Beschwerdeführenden wurden am 11. Juli 2018 (A._______) be-
ziehungsweise am 12. Juli 2018 (B._______ und C._______) in Bern-Wa-
bern von einem Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.e Anlässlich der BzP und der Anhörungen machten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige ara-
bischer Ethnie und stammten aus K._______ (Gouvernement L._______).
A._______ habe während (…) Jahren die Schule besucht, später als (…)
gearbeitet und von 2007 bis 2012 einen kleinen (…) betrieben. Seit jeher
habe er Streit mit seinem älteren Bruder M._______ gehabt, der ihn und
seine Familie schikaniert und bedroht habe. Da M._______ ein hoher Mili-
tärangehöriger gewesen sei, habe er sich nie gegen ihn wehren können.
Früher habe sein in N._______ wohnhafter jüngerer Bruder O._______ zu
vermitteln versucht und ihn auch finanziell unterstützt, doch sei nach des-
sen Tod im Jahr 2012 diese Hilfe weggefallen. Im Jahr 2012 habe er wegen
des Krieges mit seiner Familie aus K._______ flüchten müssen. Nach rund
zehntägigem Aufenthalt in P._______ (Gouvernement Q._______) sei er
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nach K._______ zurückgekehrt, um nach seinem Haus zu sehen. Ein
Nachbar habe ihn aber davor gewarnt, ins Haus zu gehen, da die syrische
Armee in seiner Abwesenheit im Hühnerstall Waffen gefunden und dem
Nachbarn mitgeteilt habe, A._______ müsse sich bei der Militärsicherheit
melden. In der Folge habe er sich noch zehn bis fünfzehn Tage lang bei
Verwandten und Freunden in K._______ versteckt gehalten, bevor er nach
P._______ zurückgekehrt sei. Von dort aus habe er einen Chauffeur orga-
nisiert, der ihn mit seiner Familie nach R._______ (Gouvernement
S._______) gebracht habe, wo er für sich und seine Familie eine Unter-
kunft gefunden habe; aus Angst vor einer Festnahme durch das Regime
habe er das Haus kaum verlassen. In R._______ habe sich das schlechte
Verhältnis zu M._______ verschärft, da dessen Söhne V._______ und
W._______ die Heirat mit zwei seiner Töchter verlangt und ihm im Falle
des Nichtzustandekommens der Ehen mit der Tötung seines einzigen Soh-
nes gedroht hätten. Aus Angst habe er daher diese beiden Töchter nach
T._______ geschickt, sie aber – weil die Drohungen noch zugenommen
hätten – wieder nach Syrien zurückgeholt. In R._______ hätten sie auch
unter Luftangriffen gelitten. Ihr Hausbesitzer habe ihre schwierige Situation
erkannt und ihnen bei der Beschaffung von Pässen geholfen. Ende De-
zember 2013 seien sie in den U._______ und im März 2015 in die
X._______ weitergereist. V._______ und W._______ hätten sowohl im
U._______ als auch in der X._______ ihre Drohungen fortgesetzt.
B._______ gab an, sie habe nur ein halbes Jahr zur Schule gehen können
und sich danach um ihre kleineren Geschwister kümmern müssen. Bis zu
ihrer Heirat im Jahr (…) habe sie aber ein gutes Leben geführt. Danach
habe ihr Schwager M._______ ihr und ihren Töchtern das Leben schwer-
gemacht. Er habe sie beschimpft und geschlagen, wobei sie sich – da er
ein hoher Armeeangehöriger gewesen sei – nicht habe wehren können.
Einmal, etwa im Jahr 2002, habe M._______ sie sogar angezeigt und fest-
nehmen lassen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe nach den
Ereignissen ins Spital gebracht werden müssen. Beim Einmarsch syrischer
Truppen hätten sie – vor allem aus Angst um ihre Töchter beziehungsweise
aus Angst vor Vergewaltigungen durch Armeeangehörige – K._______ ver-
lassen und seien nach P._______ geflüchtet. Ihr Ehemann sei einmal nach
K._______ zurückgekehrt, von Nachbarn davor gewarnt worden, das Haus
zu betreten, weil die Armee dort Waffen gefunden habe. Als sich die Lage
etwas beruhigt habe, sei sie mit ihren Töchtern auch noch einmal zu ihrem
Haus in K._______ zurückgekehrt. Auch in R._______, wo sie später ge-
wohnt hätten, sei es sehr schwierig gewesen. Einerseits hätten sie ständig
Drohungen von den Söhnen von M._______, die unbedingt zwei ihrer
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Seite 4
Töchter hätten heiraten wollen, erhalten, andererseits sei die Gegend vom
Regime kontrolliert gewesen und sie hätten Angst vor einer Festnahme von
A._______ wegen des Waffenfundes gehabt. Überdies hätten ihre Töchter
an Demonstrationen teilgenommen, und sie hätten alle unter den Bombar-
dierungen, unter Hunger und Angst gelitten.
C._______ brachte schliesslich vor, sie habe in Syrien (…) und im
U._______ zwei Schuljahre und in der X._______ die (…) Klasse besucht.
Sie habe mit ihrer Familie Syrien vor allem wegen des Krieges verlassen.
Zudem hätten sie Probleme mit zwei Cousins gehabt, die sie und ihre
Schwestern früher auf dem Schulweg abgefangen und geschlagen und
auch ihren Vater bedrohten hätten; einer dieser Cousins habe einmal sogar
um sich geschossen. Sie seien dann nach Q._______ geflüchtet, danach
aber wieder in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sie gesehen hätten, dass ihr
Haus zerstört worden sei. In R._______ hätten sie sich wegen Bombardie-
rungen mehrere Tage im Keller aufhalten müssen und nur Regenwasser
trinken können. Ihr Vater werde in Syrien verfolgt, weil man im Haus Waffen
gefunden habe, und ihre Schwestern, weil sie an Demonstrationen teilge-
nommen hätten; sie sei – obwohl damals noch ein Kind – manchmal mit
ihren Schwestern an die Kundgebungen mitgegangen, aus Angst aber je-
weils schnell wieder nach Hause zurückgekehrt.
A.f Nebst ihren Reisepässen reichten die Beschwerdeführenden im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens – jeweils im Original – den syrischen
Führerausweis von A._______ und drei Registrierungsausweise des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
U._______ sowie drei Arztberichte betreffend A._______ und einen Arzt-
bericht betreffend B._______ in Kopie zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch
die Asylgesuche von D._______ (sowie deren am […] geborenen Sohnes
Y._______), E._______ und F._______ ab, ordnete die Wegweisung an,
schob aber den Vollzug der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 5
C.
C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September
2019 erhoben auch D._______ (für sich und ihren Sohn Y._______),
E._______ und F._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügun-
gen des SEM (Beschwerdeverfahren D-4831/2019, D-4833/2019 und
D-4835/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4830/2019
Seite 6
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerden der drei volljährigen Töchter D._______ (mit ih-
rem Sohn Y._______), E._______ und F._______ (D-4831/2019, D-
4833/2019 und D-4835/2019) wird mit drei Urteilen vom gleichen Tag und
insofern koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab
fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und
gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um
K._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden kaum abgebildet sei. Ebenso fehle die Schilderung konkreter und
bekannter Vorfälle aus ihrer Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt; die
diesbezüglichen Aussagen schienen sich nur auf die Situation der Familie
und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu stützen und
wirkten deshalb auf den ersten Blick konstruiert und aufgesetzt, während
andere Teile ihrer Aussagen (etwa betreffend die Lage in R._______) sehr
erlebnisnah erschienen.
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Seite 8
A._______ habe geltend gemacht, aufgrund des Waffenfundes im Hühner-
hof hinter seinem Geschäftshaus in K._______ Angst vor einer Verfolgung
durch die syrischen Behörden zu haben. Es wirke indessen befremdlich,
dass er sich nach den Auskünften des Nachbarn betreffend Waffenfund,
betreffend der Aufforderung, sich bei der Militärsicherheit zu melden und
betreffend Überwachung des Hauses offenbar nicht weiter nach der tat-
sächlichen Gefährdungslage erkundigt habe. Zudem erstaune es, dass er
sich nach der Information durch den Nachbarn angeblich noch etwa zwei
Wochen in K._______ aufgehalten habe, wobei die Erklärung, er habe sich
damals bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten und sei nur
nachts nach draussen gegangen, nicht zu überzeugen vermöge.
B._______ habe überdies vorgebracht, nach der Flucht nach P._______
nochmals ohne ihren Ehemann, aber mit ihren Töchtern nach K._______
zurückgekehrt zu sein. Dabei habe sie nicht nur ungereimte Angaben zur
Frage gemacht, ob, wie lange und unter welchen Umständen sie wieder in
ihrem Haus in K._______ gelebt hätten, es sei auch nicht nachvollziehbar,
dass sie – obwohl sie die Situation dort für sich und ihre Familie als gefähr-
lich eingeschätzt habe – angeblich noch einige Zeit in ihrem Haus ver-
bracht habe.
Es müsse auch daran gezweifelt werden, dass es der ganzen Familie auf
ihren Reisen nach R._______ und weiter in den U._______ möglich gewe-
sen wäre, sämtliche Kontrollpunkte ohne Probleme zu passieren, wenn die
syrischen Behörden und Sicherheitskräfte tatsächlich wegen verbotenen
Waffenbesitzes gegen A._______ hätten vorgehen wollen.
5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die geltend gemachte
Bedrohung durch M._______ und dessen Söhne V._______ und
W._______ fest, es erscheine realitätsfremd, dass sich V._______ und
W._______ – wie von A._______ behauptet – während mehrerer Jahre in
Syrien und später auch im U._______ sowie in der X._______ immer nur
telefonisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu
realisieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der
geschilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von A._______ und
B._______ interessiert gewesen wären (vgl. angefochtene Verfügung Ziff.
II 1. b).
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird ausgeführt, es dürfte auch
dem SEM nicht entgangen sein, dass das syrische Regime gegenüber Per-
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sonen, bei denen Waffen gefunden worden seien, äusserst brutal und rück-
sichtslos vorgehe und diese klar als Feinde des Regimes betrachte; von
einer rechtsstaatlich legitimen Untersuchung könnte keine Rede sein. Die
syrischen Truppen hätten nicht über genügend personelle Ressourcen ver-
fügt, um das Grundstück der Beschwerdeführenden ständig zu überwa-
chen, weshalb sich die Sicherheitskräfte nur rund zehn Tage lang in der
Gegend aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden seien vorüberge-
hend in ihr Haus zurückgekehrt, weil sie vom Abzug der Truppen erfahren
hätten. Es sei aber klar, dass A._______ bei einer (erneuten) Rückkehr als
mutmasslicher Helfer der Freien Syrischen Armee sofort verhaftet und in-
haftiert oder getötet würde.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, dass sie nach
der Flucht aus K._______ bei einem Freund hätten wohnen können, der
den Leiter des Passbüros gekannt habe. Mit den über diesen erhaltenen
Pässen hätten sie die Kontrollen passieren können, wobei absolut nach-
vollziehbar erscheine, dass nicht jede einzelne Kontrollstelle über den Waf-
fenfund im Hühnerstall informiert worden sei.
Schliesslich seien die Familien der Beschwerdeführenden und von
M._______ seit ungefähr 2009 zerstritten, doch hätten die Söhne von
M._______ die Töchter von A._______ und B._______ schon vorher be-
lästigt. Ab 2012 seien A._______ und B._______ aufgefordert worden, ihre
Töchter den Söhnen von M._______ zur Frau zu geben. Nach der Ausreise
der Beschwerdeführenden in den U._______ hätten V._______ und
W._______ nicht mehr gewusst, wo sich die Beschwerdeführenden genau
aufhielten, und daher ihre Drohungen nicht mehr in Tat umsetzen können.
5.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die von der Vorin-
stanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Zur Vermei-
dung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.1 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist in Bezug auf
den angeblichen Waffenfund anzumerken, dass es realitätsfremd anmutet,
dass die offenbar regimetreue und mit den Beschwerdeführenden zerstrit-
tene Verwandtschaft, die in unmittelbarer Nähe gewohnt habe, die – wenn
auch nur kurzfristige – Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter
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nicht bemerkt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht wor-
den, erscheint das Unterbleiben einer Kontaktnahme nicht sehr wahr-
scheinlich.
5.3.2 Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Anhörungen – anders als in ihrer Rechtsmitteleingabe –
erklärt hatten, seit jeher ein schlechtes Verhältnis zu M._______ gehabt zu
haben; schon vor rund (…) Jahren sei B._______, damals schwanger, von
M._______ bedroht, geschlagen und bei der Polizei angezeigt worden (vgl.
Akten SEM A25 zu F34–38 sowie B8 Ziff. 7.02 und B24 zu F13, F37–41
und F47). Auch müssen V._______ und W._______ die Aufenthaltshalts-
orte der Beschwerdeführenden sehr wohl gekannt haben, wenn sie die
Drohungen – wie von A._______, B._______ und C._______ behauptet –
auch in der X._______ fortgesetzt haben sollen. Schliesslich scheint es
angesichts des seit langer Zeit bestehenden schlechten Verhältnisses nur
schwer nachvollziehbar, dass M._______ beziehungsweise dessen Söhne
V._______ und W._______ die Heirat mit den Töchtern von A._______ und
B._______ hätten erzwingen wollen, wobei die diesbezügliche Erklärung
von B._______, V._______ und W._______ hätten damit vor allem ihre Fa-
milie erniedrigen wollen, angesichts der geltend gemachten Dauer und In-
tensität der Drohungen kaum zu überzeugen vermag.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II
2.) sodann zu Recht, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren An-
gaben nie direkte Probleme im Zusammenhang mit allfälligen Demonstra-
tionsteilnahmen ihrer Töchter beziehungsweise Schwestern gehabt, und
D._______, E._______ und F._______ hätten ebenfalls keine eigenstän-
dige asylrelevante Verfolgung in Syrien glaubhaft machen können (vgl. Be-
schwerdeverfahren D-4831/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019), wes-
halb sie in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor einer asyl-
relevanten Verfolgung ableiten könnten.
5.4.2 Schliesslich bemerkte das SEM, im Rahmen von Krieg oder Situatio-
nen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ei-
nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen
(vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).
Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, als Familie sehr unter
dem Bürgerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig
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Seite 11
verlassen und auf der Flucht zeitweise in einem Versteck tagelang unter
Bombardierungen ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut
verloren und litten noch heute unter den physischen und psychischen Fol-
gen dieser Erlebnisse. Diese Erlebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg
verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden indessen die gesamte
syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, weshalb die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile keine asylrelevante Ver-
folgung darstellen würden.
Was die staatliche Untersuchung beim Auffinden von Waffen auf eine Pri-
vatgelände betreffe, so wäre eine solche im Kern rechtsstaatlich legitim,
und es sei auch nicht erkennbar, dass die geltend gemachte Aufforderung,
sich deswegen bei den Sicherheitskräften zu melden, aus in Art. 3 AsylG
genannten Gründen erfolgt wäre (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. a).
5.4.3 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliessen. Der blosse Einwand, der Beschwerdeführer und seine Familie
würden im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als Feinde des Regimes eingestuft und verhaftet wer-
den, weshalb von einem asylrelevanten Fall auszugehen sei (vgl. Be-
schwerde S. 5 unten), lässt die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch
unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz nicht in einem andern Licht erschei-
nen.
Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie der wohl
sehr belastenden Kriegserlebnisse seitens der Vorinstanz durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20)
Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 6.2).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gel-
tend gemachten Nachstellungen seitens von M._______ und seiner Söhne
V._______ und W._______ um Übergriffe privater Drittpersonen handelt,
denen rein familiäre Probleme und damit kein asylrechtlich relevantes Mo-
tiv zugrunde liegen. Nachdem es die Beschwerdeführenden überdies un-
terlassen haben, diese Nachstellungen zur Anzeige zu bringen, kann den
Behörden auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähig-
keit vorgeworfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass
ihnen im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Stellung von
M._______ (er sei ein hoher Militärangehöriger gewesen) kein Schutz ge-
währt worden wäre.
D-4830/2019
Seite 12
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abge-
wiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie
bereits vorstehend (vgl. E. 5.4.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berück-
sichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
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Seite 13
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4830/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: