Abtei lung IV
D-4831/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4831/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
kosovarischer (serbischer) Staatsangehöriger türkischer Ethnie aus
B._______ (...) – seinen Wohnort am 1. März 2007 per LKW und
gelangte zuerst nach C._______ (...) und dann nach D._______ (...).
Von dort aus habe ihn ein Autofahrer für viel Geld bis nach E._______
gefahren. Anschliessend habe er die Reise in einem anderen Auto
nach F._______ und weiter nach G._______ (...) fortgesetzt. Mit dem
Zug sei er dann bis nach H._______ gelangt, ehe er via I._______
nach J._______ weitergereist sei, wobei er die Schweizer Grenze am
23. April 2007 illegal passiert habe. Am 30. April 2007 stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 10.
Mai 2007 wurde er dort vom BFM befragt und am 24. Mai 2007 in (...)
in Anwesenheit einer Vertrauensperson – der Beschwerdeführer war
damals noch minderjährig – direkt angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, dass sein Grossvater bereits früher mit
Albanern aus K._______ (...) eine Auseinandersetzung wegen eines
ihm gehörenden Gartens in jenem Dorf gehabt habe. Angehörige aus
der besagten Familie seien deswegen zwei Mal zu seinem Vater ge-
gangen, hätten von ihm die Übergabe des Gartens verlangt und ihm
zuletzt im September 2006 damit gedroht, andernfalls seinen ältesten
Sohn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Die Familie des Be-
schwerdeführers sei sehr arm. Er selber spreche nur sehr wenig
Albanisch. Da in seiner Heimat überall Albanisch gesprochen werde,
befürchte er, keine Arbeit zu finden. Schliesslich habe der Vater des
Beschwerdeführers den Garten an andere Leute verkauft, um damit
die Reise des Beschwerdeführers zu finanzieren.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 – eröffnet am 14. Juni 2007 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
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genügten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer – dem mit
Beschluss der (...) vom 2. Juli 2007 eine rechtskundige Person zur
Seite gestellt worden war – durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2007 sei aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei von einer Kosten-
vorschusspflicht abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
19. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sei, jedoch bei einem allfällig negativen Ver-
fahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
auferlegt werden könnten.
F.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz am 20. Juli 2007 zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August
2007 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 gewährte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Replikrecht.
I.
Am 27. August 2007 meldete das zuständige kantonale Ausländeramt,
der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 2007 unbekannten Auf-
enthalts.
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J.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
zuständigen Instruktionsrichter aufgefordert, innert sieben Tagen ab
Erhalt dieser Zwischenverfügung seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort
sowie das Interesse an der Fortführung des Verfahrens schriftlich
kundzutun. Bei ungenutztem Fristablauf werde die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
K.
Ebenfalls am 29. August 2007 ging die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Schreiben vom 4. September 2007 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass sich dieser wieder in der Wohngruppe für
minderjährige Asylbewerber in L._______ befinde, und bat um die
Fortführung des Asylverfahrens. Der Wiedereintritt wurde in der Folge
vom zuständigen kantonalen Ausländeramt bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung noch minderjährig. Aufgrund der Akten ist von seiner Urteils-
fähigkeit auszugehen, weshalb er als prozessfähig zu erachten ist.
1.5 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 13. Juni
2007 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe an-
gegeben, mit dem Tod bedroht worden zu sein, falls sein Vater seinen
Garten nicht einer albanischen Familie aus K._______ überlasse. Er
sei jedoch anlässlich der Anhörung nicht imstande gewesen, die
wesentlichen Eckdaten dieser Bedrohung anzugeben. So habe er den
Namen der besagten Familie nicht angeben können, obwohl diese
schon mit seinem Grossvater in einem Streit um das Gartengrundstück
gelegen sein solle. Dennoch wolle er aber wissen, dass es sich um
eine orthodoxe Familie handle, die "wohl Albanisch rede", und soweit
er wisse, "zugewandert" sei. Ebenso wenig habe der
Beschwerdeführer angeben können, weshalb seine Familie überhaupt
Land in jenem Dorf besitze, was umso mehr erstaune, da es sich um
das einzige Grundstück der, gemäss eigenen Angaben, sehr armen
Familie handeln solle. Auch bezüglich der vom Vater aufgrund der
angeblichen Todesdrohungen unternommenen Schritte, die
zuständigen Behörden einzuschalten, habe der Beschwerdeführer nur
spärliche Angaben machen können. Sein Vater sei bei "irgendwelchen
Polizisten" in M._______ gewesen. Er habe diesbezüglich "keine
Ahnung, irgendwelche albanischen Polizisten, UÇK oder so". Diese
unverbindlichen, detailarmen oder gar tatsachenwidrigen – die UÇK
sei seit Jahren aufgelöst und habe keinerlei polizeiliche Funktion in
Kosovo – Auskünfte sowie auch die ungesteuerten Schilderungen des
Beschwerdeführers zeigten keinerlei Realkennzeichen auf, sondern
hinterliessen vielmehr den Eindruck einer erfundenen
Verfolgungsgeschichte. Erfahrungsgemäss würden nämlich tatsächlich
Verfolgte detaillierte Auskünfte über die Umstände ihrer Verfolgung zu
geben vermögen. Dies hätte – trotz seines noch jugendlichen Alters –
auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er diese
Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Aufgrund der erwogenen
unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers müssten diese
als unglaubhaft qualifiziert werden.
Unbesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Darstellung des
Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass unterdessen
mehrere Tausend Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) be-
ziehungsweise Shërbimi Policor i Kosovës (ShPK) die polizeilichen
Aufgaben in Kosovo wahrnehmen würden. In dieser Polizeitruppe
seien auch Angehörige der verschiedenen – auch türkischen –
Minderheiten tätig. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem
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sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert
worden und sei insgesamt effektiver geworden. Sowohl die Straf-
gerichtsbarkeit als auch die Strafvollstreckung würden heute
grösstenteils funktionieren. Schliesslich seien wichtige internationale
Hilfswerke vor Ort aktiv. Die Kosovo Force (KFOR) und UNMIK-Polizei
– in Zusammenarbeit mit dem KPS beziehungsweise ShPK – seien in
der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet.
Der Beschwerdeführer mache überdies in seinem Asylgesuch
fehlende Arbeitsmöglichkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten
geltend. Wegen seiner mangelhaften Kenntnisse der albanischen
Sprache befürchte er zudem, keine Arbeit zu finden. Solche Be-
nachteiligungen seien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne
nicht asylrelevant, zumal die Mehrheit der Bevölkerung von der
schlechten Wirtschaftslage in Kosovo betroffen sei. Daher stellten
diese keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Zu den geltend
gemachten fehlenden Sprachkenntnissen sei anzumerken, dass auch
am Herkunftsort des Beschwerdeführers Albanisch auf allen Schul-
stufen obligatorisch sei. Zudem schreibe Abschnitt 9 der UNMIK-
Regulation 2000/45 Standards bezüglich der Minderheitssprachen vor
und die UNMIK selbst sowie auch die politischen Vertreter
kosovarischer Minderheiten wie beispielsweise die Kosovo Democratic
Turkish Party (KDTP) bemühten sich um deren Umsetzung. Allfällige
sprachliche Nachteile auf dem ohnehin angespannten kosovarischen
Arbeitsmarkt, von dem ebenfalls die Mehrheit der Bevölkerung be-
troffen sei, seien daher asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich.
Zusammenfassend führte das BFM aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer
ausführen, er sei ein ethnischer Türke und komme aus einem kleinen
Dorf namens B._______, nahe M._______, im (...). Obwohl in diesem
Dorf vorwiegend ethnische Türken wohnten, bestehe die Bevölkerung
in der Umgebung zu 81.6 Prozent aus Kosovo-Albanern. Bekanntlich
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sei in dieser Gegend die Sicherheitslage unberechenbar und die
ethnischen Konflikte seien noch nicht gelöst. Es bestehe weiterhin ein
erhebliches Unruhepotenzial zwischen Kosovo-Albanern und
ethnischen Türken, die in diesem Gebiet eine Minderheit darstellen
würden.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bedroher-Familie
"X._______" heisse, eine albanische Familie sei und in K._______
wohne. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil er der älteste
Sohn seines Vaters und Gartenbesitzers sei. In diesem Kulturkreis sei
der älteste männliche Nachfolger immer am meisten wert. Die Familie
X._______ sei sehr brutal und würde keinesfalls vor einer solchen Tat
zurückschrecken. Dem Vater sei in der Zwischenzeit erneut von dieser
Familie die Ermordung seines ältesten Sohnes (des Beschwerde-
führers) angedroht worden. Der Konflikt zwischen dem Vater des Be-
schwerdeführers und dem albanischen Familienclan X._______
beruhe wie alle Auseinandersetzungen der Türken und Albaner auf
jahrhundertelangen ethnischen Konflikten und extremem Hass. Der
Streit um den Garten des Vaters sei lediglich der Auslöser für die
Morddrohungen gewesen. Bei diesen konkreten und ernsthaften Mord-
drohungen handle es sich nicht bloss um Scherze oder geringfügige
Belästigungen. Dem Beschwerdeführer sei es angesichts dieser Tat-
sache nicht mehr zumutbar gewesen, im Heimatstaat zu verbleiben
oder dorthin zurückzukehren. Die einzige Möglichkeit sei die Flucht ins
Ausland gewesen. Jeder andere hätte in einer vergleichbaren Situation
ebenfalls seine Heimat verlassen. Für den minderjährigen Be-
schwerdeführer sei es hart gewesen, seine Eltern, Geschwister,
Freunde und seine vertraute Heimat zu verlassen. Er habe in Kosovo
einen geregelten Tagesablauf gehabt und sei im Wirtschafts-
gymnasium in M._______ zur Schule gegangen.
Im Entscheid des BFM werde die Abweisung des Asylgesuches damit
begründet, dass der Beschwerdeführer fehlende Arbeitsmöglichkeiten
und wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Asylerteilung geltend ge-
macht habe. Das stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe mehrmals
die konkrete und ernsthafte Bedrohung seines Lebens geltend ge-
macht. Dass diese Bedrohung von der Vorinstanz nicht ernst ge-
nommen werde und die dort herrschende Armut als Grund für seine
Flucht in den Vordergrund gestellt werde, sei falsch. Bei einer
Rückkehr in seine Heimat sei der Beschwerdeführer direkter und
ernsthafter Todesgefahr ausgesetzt. Die Morddrohung sei gezielt
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gegen ihn gerichtet und werde mit Sicherheit auch realisiert. Diese sei
von Dritten – der Familie X._______ – erfolgt. Schutz gewähre das
Asylgesetz Personen, die gezwungen gewesen seien, ins Ausland zu
flüchten, weil sie im Heimatland keinen Schutz in Anspruch hätten
nehmen können. Die Verantwortlichkeit des Staates für die Bedrohung
des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall mittelbar, da der Staat
diese billige beziehungsweise tatenlos hinnehme, obwohl er seinen
Staatsbürgern Schutz gewähren könnte. Der Vater des Beschwerde-
führers sei mehrmals bei der Polizei in M._______ gewesen und habe
diese um Hilfe ersucht. Sie habe der Familie jedoch keinen Schutz
gewähren wollen und den Vater nach Hause geschickt. Die Polizisten
des KPS beziehungsweise ShPK würden zwar polizeiliche Aufgaben
wahrnehmen. Diese Truppe bestehe jedoch mehrheitlich aus Albanern,
die ethnischen Türken stellten auch bei der Polizei eine Minderheit dar.
Die Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers kein Schutz von
der Polizei gewährt werde, in der grösstenteils Albaner beschäftigt
seien, sei somit offensichtlich. Bekanntlich gebe es sogar innerhalb
der Polizeitruppe Auseinandersetzungen zwischen Albanern und
Türken. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Vater bei
der UÇK um Hilfe gesucht habe. Im angefochtenen Entscheid werde
dazu gesagt, dass die UÇK seit Jahren aufgelöst und keinerlei polizei-
liche Funktion in Kosovo habe. Die UÇK sei zwar am 20. September
1999 offiziell aufgelöst und die Waffen seien eingesammelt worden.
Nach Schätzungen der UNO seien jedoch 20'000 bis 30'000 Waffen
nicht von der UÇK abgegeben worden. Ausserdem sei die Polizei in
Kosovo eine Nachfolgeorganisation der UÇK und bestehe mehrheitlich
aus UÇK-Angehörigen, das heisse Kosovo-Albanern. Die KFOR und
die UNMIK würden nicht in jedem Fall Schutz vor Bedrohungen bieten,
da sie hoffnungslos überlastet seien. Die Art und das Ausmass der
Gewalt gegen verwundbare Minoritäten blieben trotz der Bemühungen
von UNMIK und KFOR bestehen. Ein funktionierendes, unabhängiges
und unparteiisches Rechtssystem existiere in Kosovo nicht und somit
bleibe der grösste Teil der Menschenrechtsverletzungen von Kosovo-
Albanern gegenüber ethnischen Türken straflos.
Der minderjährige Beschwerdeführer sei bei der Befragung von sehr
vielen unbekannten Menschen umgeben und daher eingeschüchtert
gewesen. Dass er unter diesen Umständen seine Erlebnisse nicht
völlig frei habe erzählen können, sei verständlich. Die wesentlichen
und ihm bekannten Eckdaten der Bedrohung habe er aber sehr wohl
anzugeben vermocht. Zudem sei zu beachten, dass die Morddrohung
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gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochen worden
sei. Er sei von seinem Vater nicht über jedes Detail informiert worden.
Im Gegenteil, der Vater habe versucht, seinen ältesten Sohn von
diesen Problemen fernzuhalten. Bei der zweiten, dem Beschwerde-
führer bekannten ausgesprochenen Morddrohung sei seinem Vater
nichts mehr anderes übrig geblieben, als den Garten zu verkaufen, um
mit dem Erlös seinem ältesten Sohn die Flucht in die Schweiz zu be-
zahlen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich alle Angaben ge-
macht, die ihm bekannt gewesen seien. Die vom BFM protokollierten
Angaben seien nicht widersprüchlich und würden zudem der Wahrheit
entsprechen. Die Ausführungen seien durchaus überzeugend und
schlüssig. Der Beschwerdeführer habe nie gefälschte Beweise vor-
gebracht, Fluchtgründe nachgeschoben, Tatsachen oder seine Identi-
tät verheimlicht. Die Angaben des Beschwerdeführers genügten daher
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile zu befürchten
habe, die ihm von Dritten zugefügt würden, da der Staat keinen
adäquaten Schutz gewähre. Die Morddrohungen seien gezielt gegen
den Beschwerdeführer gerichtet und seien eine Folge der ethnischen
Konflikte zwischen Kosovo-Albanern und ethnischen Türken.
Schliesslich sei die Verfolgung aktuell, denn er werde mit Sicherheit
bei seiner Rückkehr getötet. Folglich sei aufgrund von Art. 2 i.V.m.
Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2007 zur Beschwerde-
eingabe präzisiert das BFM die statistischen Angaben zum Heimatdorf
des Beschwerdeführers. Laut Angaben der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) umfasse B._______ rund 500
Haushalte oder 5'000 Personen, 90 Prozent der Einwohner seien
türkischer Ethnie. Mit rund 6% würden die Kosovaren türkischer Ethnie
in der Gemeinde M._______ eine Minderheit darstellen, seien aber ge-
mäss OSZE "socially prominent and influential in town, Turkish is
widely spoken, also among Kosovo Albanians". Abgesehen von den
Unruhen im März 2004 stelle sich die Sicherheitssituation im Raum
M._______ und damit auch in B._______ und Umgebung generell als
ruhig dar. Von einer unberechenbaren Sicherheitslage könne keine
Rede sein. Ebenso wenig bestehe ein erhebliches Unruhepotenzial
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zwischen Kosovo-Albanern und Türken.
Erstmals im Verfahrensablauf werde nunmehr auch der Name der an-
geblichen Verfolgerfamilie genannt: "X._______". Die übliche Schreib-
weise im Kosovo wäre "Y._______". Der in Kosovo weit verbreitete
Name bedürfte jedoch einer Präzisierung durch einen Vornamen des
Familienoberhauptes, der leider auch auf Beschwerdeebene fehle.
Zwischenzeitlich sei der Familie angeblich erneut die Ermordung ihres
ältesten Sohnes angedroht worden, eine Konkretisierung dieses
Sachverhaltes fehle aber auch auf Beschwerdeebene.
Obwohl der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person an-
gegeben habe, seine Familie sei sehr arm und deswegen hätten sie
sich die Schule nicht leisten können (vgl. A1, S. 5), führe er in der Be-
schwerde vom 16. Juli 2007 aus, er habe einen geregelten Tages-
ablauf gehabt und das Wirtschaftsgymnasium in M._______ besucht.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mehrmals auch wirtschaft-
liche Schwierigkeiten und fehlende Arbeitsmöglichkeiten geltend ge-
macht. Das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung auch dazu
geäussert. In der Beschwerdeschrift werde in unzulässiger Weise
argumentiert, dass die Abweisung des Asylgesuches "damit begründet
werde, dass der Beschwerdeführer fehlende Arbeitsmöglichkeiten und
wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Anerkennung geltend mache"
was nicht stimme. Ebenso unzutreffend erscheine auch die Äusserung,
dass das BFM "die dort herrschende Armut als Grund für seine Flucht
in den Vordergrund gestellt" habe. Wie aus der angefochtenen Ver-
fügung hervorgehe, erachte das BFM die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die
albanische Familie als unglaubhaft. Aus diesem Grund würden auch
die geltend gemachten Befürchtungen bei einer Rückkehr jeglicher
Grundlage entbehren. Die Angabe, wonach es innerhalb der Polizei-
truppe Auseinandersetzungen zwischen Albanern und ethnischen
Türken gäbe, sei unbelegt.
Auf den Vorhalt, "der minderjährige Beschwerdeführer sei bei den Be-
fragungen von sehr vielen unbekannten Menschen umgeben und
daher eingeschüchtert gewesen", führte die Vorinstanz Folgendes aus:
Anlässlich der Anhörung sei eine Vertrauensperson anwesend und
zudem seien von den insgesamt fünf anwesenden Personen vier
Frauen gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, frei zu erzählen.
Seite 11
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Weder die Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung hätten
diesbezüglich auch nur ansatzweise eine entsprechende Äusserung
gemacht. Auch wenn sein Vater versucht haben sollte, "seinen Sohn
von diesen Problemen fernzuhalten", könne vom Beschwerdeführer
erwartet werden, zentrale Fragen zu beantworten. Aus all diesen
Gründen beantrage die Vorinstanz daher die Abweisung der
Beschwerde.
4.4 In seiner Eingabe vom 28. August 2007 nimmt der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Ein grosser Teil
dieser Eingabe ist mit Wiederholungen versehen, die bereits in der Be-
schwerde vorgebracht worden sind. Neu wurde demgegenüber – unter
nochmaliger Schutzsuche der bereits in der Rechtsmitteleingabe vom
16. Juli 2007 gestellten Begehren – das Folgende ausgeführt:
Die ethnischen Türken würden, entgegen der Behauptung der Vor-
instanz, praktisch keinen Einfluss in diesem Land geniessen. Zudem
stelle sich die Sicherheitslage im Raum M._______ keineswegs als
"generell ruhig" dar. Das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) schreibe betreffend Kosovo, "die weiterhin
schwellenden ethnischen Spannungen bildeten die grösste Belastung
für die öffentliche Sicherheit, da sie sich ohne oder nur mit kurzer
Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Ge-
waltakten entladen könnten". Die Behauptung des BFM, dass keinerlei
Konfliktpotenzial zwischen Kosovo-Albanern und ethnischen Türken
bestehe, sei schlichtweg falsch. Wenn dies so wäre, würden wohl
kaum internationale Truppen versuchen, für Ruhe und Ordnung zu
sorgen.
Bei der Schreibweise des Familiennamens der Verfolger handle es
sich sodann um ein Versehen. Der Familienname werden zweifellos
mit einem "(...)", das heisse "Y._______", geschrieben. Den Namen
der Bedroher habe der Beschwerdeführer bei seiner Befragung nicht
gewusst, sonst hätte er ihn zu Protokoll gegeben. Nach der ersten Be-
sprechung im Anwaltsbüro habe der Beschwerdeführer seinen Vater
angerufen und nach dem Familiennamen der Verfolger gefragt. Da der
Beschwerdeführer von verschiedenen Personen bedroht werde, habe
er auch nur den Namen des Clans angegeben. Es treffe zu, dass
seinem Vater in der Zwischenzeit erneut der Tod seines ältesten
Sohnes angedroht worden sei. Da der Beschwerdeführer in der
Schweiz sei, könne er diese erneute Drohung auch nicht
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konkretisieren. Sein Vater habe ihm diese erneute Drohung lediglich
telefonisch mitgeteilt.
Weiter treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Wirtschafts-
gymnasium in M._______ besucht habe. Die Familie sei jedoch sehr
arm und habe sich die Schule kaum leisten können. Das Gymnasium
habe er jedoch wegen der Morddrohungen nicht mehr besucht be-
ziehungsweise sein Vater habe ihm den Schulbesuch untersagt. Die
Gefahr eines Überfalles auf dem Weg nach M._______, der
sozusagen durch "Feindesland" führe, sei viel zu gross gewesen.
Ferner hebe der Entscheid des BFM einerseits die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend fehlende Arbeitsmöglichkeiten und
wirtschaftliche Schwierigkeiten in Kosovo besonders hervor.
Andererseits verharmlose und bezweifle der Entscheid die von ihm ge-
nannten Gründe für seine Flucht, und dass er bei einer Rückkehr in
seine Heimat mit dem Tod rechnen müsse. Nur weil der Beschwerde-
führer nicht detailliert von den Morddrohungen berichten könne, die
gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden seien, berechtige
dies nicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer sei schliesslich mit seiner Vertrauensperson
und einer Übersetzerin zu einer Besprechung in den Büroräumlich-
keiten seines Rechtsvertreters gewesen. Anfänglich sei er auch
gegenüber diesem schüchtern und zurückhaltend gewesen, obwohl
nur vier Personen im Besprechungsraum gewesen seien. Bei den Be-
fragungen im Transitzentrum sei der Beschwerdeführer erst kurze Zeit
in einem neuen Land und von völlig unbekannten Personen umgeben
gewesen. Selbst seine Vertrauensperson sei ihm damals unbekannt
gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass ein eingeschüchterter
Mensch, fern der Heimat und unter anders sprechenden Menschen,
nicht so frei erzählen könne wie in einer vertrauten Umgebung und
Gesellschaft. Aus diesem Grund sei die Behauptung des BFM, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen
und ihm bekannten Eckdaten der Bedrohung anzugeben, falsch.
5.
5.1
5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlich-
Seite 13
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keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des
schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/31 E. 5.2 f.
und 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission in
EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheid-
fällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte
sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur
Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an An-
gehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus,
die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre
1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum
Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte
KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo
tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, nament-
lich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden.
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem „umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
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D-4831/2007
5.1.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt,
dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe
Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant
sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom
6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country")
bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgeb-
liche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country"
sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich.
5.1.4 Zusammenfassend erhellt, dass den angeblichen Vorbringen des
Beschwerdeführers bereits deren Asylrelevanz abgeht.
5.2 Sowohl die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli
2007 als auch in der Stellungnahme vom 28. August 2007 sind
darüber hinaus nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit
den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeits-
elementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verläuft jedoch in
allgemeinen Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten
gestützt werden.
5.2.1 Bei der Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer knapp
17-jährig und da er das Wirtschaftsgymnasium in M._______ be-
suchte, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen
intelligenten Jugendlichen handelt. Es ist somit nicht erklärbar, dass er
– ohne die genauen Gründe zu kennen – seine Heimat in ein für ihn
fremdes Land verlassen hat. Er hätte sich über die Details der angeb-
lichen Morddrohungen sicherlich vergewissert, denn schliesslich stand
seine Zukunft auf dem Spiel, weshalb er es wohl kaum zugelassen
hätte, aus seinem gewohnten Umfeld entrissen zu werden, zumal er
dadurch seine perspektivvollen Zukunftsaussichten (durch den Besuch
des Wirtschaftsgymnasiums) in Kosovo begraben und in ein fremdes
Land gehen musste, wo er weder mit der Sprache noch mit der Kultur
vertraut ist. Überdies ist auch die Vorgehensweise seines Vaters nicht
nachvollziehbar, das Gartengrundstück an fremde Leute zu verkaufen,
um dann mit dem gesamten Erlös die Reise des Beschwerdeführers in
die Schweiz zu finanzieren. Hätte er den Garten der Familie Y._______
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abgetreten, wären die angeblichen Morddrohungen wohl verstummt.
Durch das angeblich gewählte, äusserst widersprüchliche Vorgehen
des Vaters soll der Beschwerdeführer nun aber anscheinend immer
noch in Gefahr sein, habe doch die albanische Familie ihren Droh-
gebärden Nachdruck verliehen. Somit wäre der Gartenverkauf weder
für die Abwendung der Gefahr nützlich noch finanziell lukrativ für die
Familie des Beschwerdeführers gewesen, was völlig unrealistisch und
damit unlogisch erscheint. Das Nichtkennen des Namens der
albanischen Familie, die ihn angeblich mit dem Tod bedroht habe,
spricht ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die
nachträgliche Nennung des Familiennamens – die Bekanntgabe des
Vornamens des Vorstehers dieses Familienclans blieb der Be-
schwerdeführer bis heute schuldig – erscheint daher nachgeschoben
und vermag die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen
klarerweise nicht umzustossen.
5.2.2 Ebenso unverständlich ist die Argumentation des Beschwerde-
führers, er sei wegen seiner Schüchternheit nicht in der Lage ge-
wesen, bei den Befragungen detailliert Auskunft über seine Bedrohung
zu geben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Befragung
und der Anhörung knapp 17-jährig und somit fast volljährig. Zudem
wurde ihm bei der Anhörung eine Vertrauensperson zur Seite gestellt.
Er hätte also intervenieren können, wenn er sich unwohl oder bei
einzelnen Fragen übergangen gefühlt hätte. Der Beschwerdeführer
unterliess es jedoch, einzuschreiten oder sich bemerkbar zu machen
sowie entweder seine Vertrauensperson um Hilfe zu bitten oder sich
an die anwesende Hilfswerkvertreterin zu wenden. Im Protokoll sind
jedenfalls keine diesbezüglichen Vermerke angebracht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der
Asylrelevanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kosovo weder asylrechtlich relevante –
geschweige denn glaubhaft gemachte – Verfolgung, noch muss er
solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt
ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb
darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vor-
genommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Nach längeren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) für das hier vorliegende Verfahren und einer
Prüfung, ob eine Wegweisung in die Heimat des Beschwerdeführers
an allgemeinen oder individuellen Gegebenheiten scheitere, hält die
Vorinstanz dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Kosovo zulässig, zumutbar und möglich sei. Diesen
Schlussfolgerungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ohne
Weiteres anschliessen.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 an-
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erkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hin-
weise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ersichtlich.
7.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Am 17. Januar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die
internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen.
Die UNO-Verwaltung (United Nations Interim Administration Mission In
Kosovo, UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) ab-
gelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS
garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen
werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen
Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von
Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende all-
gemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien
(namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im
Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals
BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
7.4.2 In der Eingabe vom 16. Juli 2007 bringt der Beschwerdeführer
vor, dass Verwandte von ihm in der Schweiz leben würden, die bereit
seien, ihn finanziell zu unterstützen, bis er eine Ausbildung ab-
geschlossen und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers nach Kosovo sei nicht zumutbar. Die Aufgabe der
KFOR und der UNMIK bestehe vor allem in der Verhinderung von
Bürgerkriegen. Deshalb bestehe für den Beschwerdeführer eine
konkrete Gefährdung seines Lebens. Die ethnischen Türken würden in
Kosovo eine sehr eingeschränkte Bewegungsfreiheit geniessen. Es
herrsche ein Klima der Intoleranz und von Hass zwischen den Kosovo-
Albanern und den ethnischen Türken. Hinzu komme die Morddrohung
der albanischen Familie Y._______, die bei seiner Rückkehr mit
Sicherheit in die Tat umgesetzt werde.
7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebens-
bedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der
Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und
anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie
und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers
herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch
einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensum-
stände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen
Asylgrund darstellen. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit
aktenkundig – gesund, verfügt über eine solide Schulbildung, besuchte
vor seiner Ausreise ein Jahr lang das Wirtschaftsgymnasium in
M._______, arbeitete jeweils in seinen Schulferien auf einem Bauern-
hof und hat somit auch bereits erste Erfahrungen in der Arbeitswelt ge-
sammelt (vgl. A1, S. 2). Überdies ist davon auszugehen, dass er neben
seiner türkischen Muttersprache (vgl. A1, S. 2) auch Albanisch spricht,
da in allen Schulen in Kosovo Albanisch unterrichtet wird. Seine ganze
Familie wohnt in B._______ (vgl. A1, S. 2), weshalb er auch über ein
familiäres Beziehungsnetz in Kosovo verfügt. Sowohl der Be-
schwerdeführer als auch das BFM gehen zudem übereinstimmend
davon aus, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Mehrheit
der Bevölkerung ethnische Türken sind. Somit besteht insbesondere in
Bezug auf seinen Wohnort B._______ ein genügend grosses Be-
ziehungsnetz. Dieses soziale Beziehungsnetz wird ihm, neben seiner
Familie, die Wiederintegration in das Herkunftsdorf erleichtern, zumal
er in diesem nicht einer ethnischen Minderheit angehört. Da der Be-
schwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, erübrigen
sich im vorliegenden Urteil diesbezügliche Ausführungen betreffend
den Vollzug der Wegweisung. Den übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die er unter dem Titel der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges angebracht hat wie beispielsweise seine Ge-
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fährdung durch ein erneutes Auftreten eines Bürgerkrieges, ist
Folgendes entgegenzuhalten: Bei seiner unter Verwendung von
Quellenmaterial des EDA geschilderten Lagebeurteilung handelt es
sich um Reisehinweise für die Schweizer Bevölkerung für das gesamte
Staatsgebiet Kosovos und um keine spezifische Beurteilung einzelner
Regionen. Sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungs-
gericht ist betreffend die Gemeinde M._______ und das Heimatdorf
des Beschwerdeführers, B._______, eine wesentlich günstigere
Lageeinschätzung bekannt. Ganz allgemein betrachtet stabilisiert sich
die Lage in Kosovo, und ein erneutes Ausbrechen eines Bürgerkrieges
kann zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage und
des noch jugendlichen Alters von der prozessualen Bedürftigkeit des
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Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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