B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4831/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde das erste Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 7. Juni 2013 vom SEM abgelehnt und der Vollzug
der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-698/2014 vom 26. Mai 2014
abgewiesen. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2014
in Rechtskraft. Die Beschwerdeführenden machten damals geltend, dass
sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ seien
und gegen den Willen der Eltern der Beschwerdeführerin geheiratet hätten.
Anschliessend hätten sie das Heimatland verlassen, weil ihnen dort ein
Ehrenmord gedroht habe.
B.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 stellten die Beschwerdeführenden ein zwei-
tes Asylgesuch und brachten vor, seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. Mai 2014 sei es zu erheblichen Veränderungen gekom-
men, gestützt auf welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu
schliessen sei. Zudem hätten sie neue Unterlagen erhalten, gemäss wel-
chen eine erhebliche und aktuelle Gefährdung nachgewiesen sei. Im Juni
2014 habe der Islamische Staat (IS) grosse Teile des Irak erobert, wobei
auch D._______ darunter falle. Dort habe der Beschwerdeführer seinen
Militärdienst für die kurdische Armee geleistet und sei Mitglied einer multi-
nationalen Streitkraft gewesen, welche zunächst gegen Saddam Hussein
und später gegen sunnitische Extremisten gekämpft habe. Der Beschwer-
deführer sei vom IS nach der Eroberung des Militärstützpunktes von
D._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit als Gegner der Sunniten identi-
fiziert worden, weshalb er bei einer Personenkontrolle an einem der zahl-
reichen Checkpoints des IS Gefahr laufe, vom IS gefangen genommen,
gefoltert und getötet zu werden. Ausserdem habe er mit seiner Ausreise
aus dem Irak den Tatbestand der Desertion begangen, was im Irak mit der
Todesstrafe geahndet werde. Ausserdem drohe beiden Beschwerdefüh-
renden nach wie vor ein Ehrenmord. Die Schwester der Beschwerdeführe-
rin habe ihnen schriftlich mitgeteilt, dass sie wegen ihrer unerlaubten Heirat
immer noch in Gefahr seien.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
Kopien zweier Zeitungsausschnitte aus dem Internet, das Zertifikat eines
Militärkurses, einen Ausweis der Militärakademie der Demokratischen Par-
tei Kurdistans (PDK), Kopien von Fotos während des Militärdienstes, eine
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militärische Medaille, drei Todesurkunden von Militärkollegen, ein Bestäti-
gungsschreiben des Kapitäns, zwei Schreiben der Schwester der Be-
schwerdeführerin und ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – eröffnet am 11. Juli 2016 – wies das SEM
das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden teils mangels Glaubhaf-
tigkeit und teils mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab. Die Beschwer-
deführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen, und der Vollzug der
Wegweisung wurde angeordnet. Den Beschwerdeführenden wurde eine
Gebühr auferlegt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 9. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung und um Anweisung der
zuständigen Migrationsbehörde, im Rahmen von vorsorglichen Massnah-
men von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.
Der Eingabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Voll-
macht eine Kopie der Unterstützungsbestätigung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August
2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 wurde von Seiten der Rechtsvertretung
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um Fristerstreckung zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses er-
sucht mit der Begründung, die persönliche Betreuerin der Beschwerdefüh-
renden sei abwesend, weshalb sie die Zwischenverfügung nicht hinrei-
chend verstehen könnten. Ausserdem müssten sie den verlangten Kosten-
vorschuss noch beibringen
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der verlangten Fristerstreckung abgewiesen und den Beschwer-
deführenden eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt,
verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 legte der Rechtsvertreter sein Man-
dat per Ende September 2016 nieder.
J.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
sinngemäss um Beschleunigung ihres Beschwerdeverfahrens.
K.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass dem
Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Möglichkeiten
entsprochen werde. Es wurde in Aussicht gestellt, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren innert der nächsten Monate abzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 6. Juli 2016 legte das SEM dar, dass die Vor-
bringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ehrenmord vom
SEM und vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren bereits
als unglaubhaft betrachtet worden seien. Die nunmehr nachgereichten
Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin vermöchten an diesen
Feststellungen nichts zu ändern, da es sich um Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert handle. Somit lägen keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vor, welche eine Änderung des Asylentscheides vom
8. Januar 2014 rechtfertigen könnten. Des Weiteren habe der Beschwer-
deführer im ersten Asylverfahren weder anlässlich der Befragung noch an-
lässlich der Anhörung vorgebracht, 2005/2006 aus dem Militärdienst de-
sertiert zu sein. Vielmehr habe er angegeben, nach Beendigung des Mili-
tärdienstes nicht mehr gearbeitet zu haben. Somit sei dieses Vorbringen
nachgeschoben und damit unglaubhaft. Zudem habe er nicht geltend ge-
macht, nach seiner Rückkehr aus E._______, wo er ebenfalls ein Asylge-
such eingereicht habe, in den Irak im Jahr 2010 und während seines Auf-
enthaltes in C._______ bis zum Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise im Jahr
2013 Probleme aufgrund einer Desertion bekommen zu haben. Auch das
spreche gegen eine tatsächlich erfolgte Desertion. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Ausreise aus dem Irak in Richtung Schweiz im Jahr 2013
eine Desertion darstellen solle, zumal der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Aussagen den Militärdienst 2005/2006 abgeschlossen habe. Schliess-
lich bestehe angesichts der Abwesenheit des IS im Gebiet um C._______,
woher der Beschwerdeführer komme und wo seine Angehörigen lebten,
kein Anlass zur Annahme, er würde im Fall einer Rückkehr in den Irak eine
Verfolgung durch den IS zu befürchten haben. Somit sei dieses Vorbringen
nicht asylrelevant. Im Übrigen bestünden auch bezüglich dieses Vorbrin-
gens Vorbehalte an dessen Glaubhaftigkeit, da nicht nachvollziehbar sei,
wie der IS den Beschwerdeführer hätte identifizieren sollen, zumal es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diesbezüglich die Situation zu erläu-
tern. Insgesamt seien somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden we-
der glaubhaft noch asylrelevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch
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die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos und militäri-
schen Dokumente würden zwar belegen, dass der Beschwerdeführer mili-
tärischen Dienst geleistet habe; indessen enthielten sie keine Hinweise auf
eine Verfolgung durch den IS oder auf die geltend gemachte Befürchtung
der Todesstrafe infolge Desertion. Das Schreiben des Kapitäns sei als Ge-
fälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den Todesur-
kunden der Militärkollegen lasse sich keine Verbindung zum Beschwerde-
führer ableiten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs legte das SEM dar,
dass die Einnahme gewisser Ortschaften im Zentralirak durch den IS zwar
Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage habe, diese je-
doch nicht derart gravierend seien, dass sie für die einheimische kurdische
Bevölkerung eine generelle konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes
darstellten. Zudem seien die vier kurdischen Provinzen vom Angriff des IS
gegenwärtig nicht bedroht. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) fän-
den zwar vermehrt Kontrollen statt, eine Situation allgemeiner Gewalt be-
stehe indessen nicht. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 stehe diese Einschätzung
im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und diverser
europäischer Staaten. Auch lägen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, zumal die Beschwerdefüh-
renden im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden
und dem Beschwerdeführer überdies ein berufliches Netzwerk zur Verfü-
gung stehe.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 9. August 2016 machten die Beschwerdefüh-
renden geltend, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt nicht
korrekt und vollständig erfasst habe. Der Beschwerdeführer sei Mitglied ei-
ner multinationalen militärischen Streitkraft, welche zunächst gegen das
Regime von Saddam Hussein und später gegen aufständische sunnitische
Extremisten gekämpft habe, gewesen. Seine Militärakte sei mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Eroberung des regionalen Mili-
tärstützpunktes von D._______ durch die Einheiten des IS in die Hände
von sunnitischen Extremisten gefallen. Damit seien der IS und andere is-
lamistische Kampfverbände erwiesenermassen im Bild darüber, dass der
Beschwerdeführer mit den feindlichen Amerikanern gegen die Sunniten ge-
kämpft habe. Deshalb drohe ihm bei seiner Rückkehr in den Irak eine Ver-
folgung durch sunnitische Terrororganisationen. Unter diesen Umständen
sei die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht nach-
gewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in D._______ stationiert gewe-
sen sei und seine Personalien in die Hände des IS geraten seien, willkürlich
und nicht korrekt. Daran vermöge ein allfälliger inzwischen erfolgter Verlust
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von Territorien, welche der IS zunächst erobert habe, nichts zu ändern. Die
Bekanntgabe seines Namens habe dazu geführt, dass er von Terrororga-
nisationen gesucht werde. Selbst bei einer Kontrolle an einem Checkpoint
laufe er damit Gefahr, festgenommen, gefoltert und getötet zu werden. Zu-
dem seien überall im Irak, auch in der „KRG-Region“, Spitzel und Unter-
stützer der sunnitischen Terrororganisationen aktiv. Der irakische Staat sei
nicht in der Lage, ihn zu schützen, und die Beschwerdeführenden könnten
auch nicht mit der Unterstützung durch die Familie rechnen, da sie eine
sittenwidrige Liebesheirat eingegangen seien und ihnen ein Ehrenmord
drohe. Auch auf den Schutz durch die Armee könne er nicht mehr zählen,
weil er nicht mehr an seinem Arbeitsort erschienen sei. Die erheblichen
Bedrohungen würden auch von einem ehemaligen Berufskollegen des Be-
schwerdeführers bestätigt. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei
zudem das Schreiben des Kapitäns nicht als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu qualifizieren. Diese Annahme sei willkürlich. Bei Zweifeln
hätte das SEM den Beschwerdeführer eingehender befragen und eine Bot-
schaftsabklärung durchführen müssen, zumal der Beschwerdeführer sämt-
liche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen aus dem Militärdienst ab-
gegeben habe. Insgesamt liege im Fall des Beschwerdeführers ein objek-
tiver Nachfluchtgrund vor. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt und ihm
Asyl gewährt werden, müsse die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Ferner sei der Vater der Be-
schwerdeführerin nach wie vor sehr zornig, habe seine Tochter suchen las-
sen, eine Belohnung für deren Ergreifen ausgesetzt und ihrem Ehemann
mit dem Tod gedroht, wie die Schwester der Beschwerdeführerin in ihren
Schreiben bestätige. Nicht nur unkorrekt, sondern ebenfalls willkürlich sei
die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Schreiben aus Gefällig-
keit ausgestellt worden seien und daher keinen Beweiswert aufweisen wür-
den. Bei Zweifeln hätte die Vorinstanz die Schreiben überprüfen und eine
Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Dabei hätten die Schwester der
Beschwerdeführerin und andere Familienmitglieder befragt und es hätte
geklärt werden müssen, wie es um den Ehrenmord stehe. Ehrenmorde
seien im Nordirak immer noch weit verbreitet, und der irakische Staat sei
nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu schützen. Somit müssten
sie mit einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK rechnen. Zudem sei
der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Vor dem Hintergrund der
neuen Asylvorbringen sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren, weil die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden höher zu gewichten seien
als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung.
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Seite 9
5.3 In der Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wurde das Gesuch,
die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen, abgewiesen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
5.4 Bezüglich der geltend gemachten befürchteten Nachteile im Zusam-
menhang mit dem Ehrenmord ist einerseits ebenfalls auf die Zwischenver-
fügung vom 16. August 2016 zu verweisen; andererseits gelten auch die
Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6987/2014 vom
26. Mai 2014 und diejenigen in der Verfügung des SEM vom 8. Januar
2014. Danach wurden die im ersten Asylgesuch vorgebrachte versuchte
Zwangsheirat und die darauf basierende dargelegte Furcht vor einem Eh-
renmord aufgrund der unerlaubten Heirat als unglaubhaft betrachtet. Dies
steht rechtskräftig fest. Neue Beweismittel, welche ein Zurückkommen auf
diese Einschätzung rechtfertigen würden, sind den Akten entgegen der Ar-
gumentation in der Beschwerde nicht zu entnehmen. Solche Beweismittel
müssten beweistauglich sein und den Schluss nahelegen, dass die
frühere, im ersten Asylverfahren vorgenommene Einschätzung im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr haltbar wäre. Das ist indessen vorliegend nicht der
Fall. Auch wenn den im zweiten Asylverfahren nachgereichten Schreiben
der Schwester der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass die bereits
im ersten Asylverfahren dargelegten Befürchtungen bezüglich des Ehren-
mordes nach wie vor bestünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
diese beiden Schreiben aus Gefälligkeit entstanden sind und nur den Sach-
verhalt bestätigen, welchen die Beschwerdeführenden belegt haben möch-
ten. Aus diesem Grund weisen die beiden Schreiben einen sehr geringen
Beweiswert auf. Beweismittel mit einem tiefen Beweiswert sind indessen
nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, er sich – wie vorliegend –
aus anderen Gründen bereits zuvor als unglaubhaft herausgestellt hat.
Folglich vermögen die beiden Schreiben die im ersten Asylverfahren fest-
gestellte Unglaubhaftigkeit der Angaben im Zusammenhang mit dem gel-
tend gemachten Ehrenmord und der darauf basierenden Befürchtungen
nicht zu widerlegen. Auch das nachgereichte Foto ändert an der rechts-
kräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts, zumal aus
dieser Abbildung, auf welcher die Beschwerdeführerin mit einer anderen
Frau (gemäss ihren Angaben ihrer Schwester) zu sehen ist, nicht der
Schluss gezogen werden kann, es bestehe in absehbarer Zeit und mit ho-
her Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor einem Ehrenmord. Viel-
mehr belegt das Foto einzig, dass die Beschwerdeführerin mit der darauf
abgebildeten Frau in Kontakt war und sie sich gemeinsam abbilden liessen.
Andere Rückschlüsse können aus dem Foto nicht gezogen werden. Somit
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ist dieses Foto im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ehrenmord
nicht beweistauglich. Insgesamt bestehen auch im heutigen Zeitpunkt trotz
der nachgereichten Beweismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf-
grund der Tatsache, dass sie miteinander eine Ehe eingegangen sind, mit
welcher die Eltern der Beschwerdeführerin nicht einverstanden sein sollen,
einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sind. Entgegen der Argu-
mentation in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2016 (zweites Asylgesuch) ist be-
züglich des befürchteten Ehrenmordes keine erhebliche und aktuelle Ge-
fährdung nachgewiesen. Somit hat das SEM in Bezug auf den Sachverhalt
im Zusammenhang mit dem befürchteten Ehrenmord zu Recht festgestellt,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,
welche eine Änderung des Asylentscheides vom 8. Januar 2014 rechtferti-
gen würden.
5.5 Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Deser-
tion im Fall einer Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Problemen aus-
gesetzt wäre beziehungsweise mit seiner Hinrichtung rechnen müsse, sind
grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nachgeschoben sind. Anlässlich des
ersten Asylverfahrens machte er nur Probleme im Zusammenhang mit der
unerlaubten Heirat und den dadurch folgenden Befürchtungen geltend. Er
erklärte damals auf die Frage, ob er noch weitere Gründe vorzubringen
habe, es gebe nichts, er würde lieber mit seinen Verwandten im Irak leben,
wenn diese Probleme mit seiner Ehe hätten gelöst werden können (vgl.
Akten A5/11 S. 8 und A13/14 S. 11). Im Zusammenhang mit den Fragen
zur beruflichen Tätigkeit sagte er aus, zwischen 2002 und 2005 oder 2006
im kurdischen Militärdienst gewesen zu sein, sowie anschliessend nichts
gearbeitet zu haben beziehungsweise als (…) tätig gewesen zu sein (vgl.
Akten A5/11 S. 4 und A13/14 S. 2 f.). Die anlässlich des zweiten Asylver-
fahrens dargelegte Desertion erwähnte er im ersten Asylverfahren auch
nicht ansatzweise. Dies spricht grundsätzlich dagegen, dass er aus dem
Militärdienst desertiert ist. Andernfalls hätte er die Desertion infolge der zu
befürchtenden Strafe schon im ersten Asylverfahren vorgebracht. Vielmehr
ist unter den gegebenen Umständen von einer ordentlichen Entlassung
auszugehen, weshalb seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr ins Hei-
matland wegen einer Desertion festgenommen, verurteilt und hingerichtet
zu werden, nicht begründet sind. An dieser Einschätzung vermag das
Schreiben des Kapitäns (vgl. Übersetzung in Akte B6/5) nichts zu ändern.
Auch bei diesem Schreiben kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
aus Gefälligkeit ausgestellt wurde. Dies ist vorliegend umso naheliegender,
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als es einen Sachverhalt zum Ausdruck bringt, der sich mit den Angaben
des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht in Ein-
klang bringen lässt. So wird im Schreiben dargelegt, der Beschwerdeführer
sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden und habe den Militärdienst des-
halb im Jahr 2008 verlassen. Der Beschwerdeführer hingegen legte an-
lässlich des ersten Asylverfahrens einerseits dar, er habe bis 2005 oder
2006 Militärdienst geleistet; andererseits sprach er nie von Todesdrohun-
gen als Grund für die Beendigung des Militärdienstes, sondern brachte viel-
mehr zum Ausdruck, einzig wegen der unerlaubten Heirat und der in die-
sem Zusammenhang befürchteten Nachteile aus dem Heimatland ausge-
reist zu sein. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zutref-
fend festhielt, machte er nicht geltend, nach seiner Rückkehr aus
E._______ im Jahr 2010, wo er ebenfalls erfolglos um Asyl ersucht hatte,
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 aus militärrechtlichen
Gründen Probleme bekommen zu haben. Auch das lässt sich mit einer all-
fälligen Desertion nicht vereinbaren und spricht somit ebenfalls gegen die
dargelegte Desertion. Schliesslich ist dem SEM in diesem Zusammenhang
auch beizupflichten, dass allein die Ausreise aus dem Irak im Jahr 2013
nicht als Desertion aufzufassen ist.
5.6 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Unterlagen
betreffend Militärdienst ist sodann nicht ersichtlich, dass er diesen in
D._______ absolviert hat, weshalb seine Darstellung, wonach seine Daten
in die Hände des IS gefallen seien, weil der IS D._______ eingenommen
habe, und er deshalb vom IS und von sunnitischen Terrororganisationen
gesucht werde, schon aus diesem Grund grundsätzlich zu bezweifeln sind.
Der Argumentation des SEM ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, wäh-
rend die Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig sind. Insbesondere
kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe den diesbezüglichen
Sachverhalt willkürlich und unkorrekt erstellt. Weder vermochte der Be-
schwerdeführer in seinen Ausführungen anlässlich des zweiten Asylge-
suchs detailliert, substanziell und nachvollziehbar darzulegen noch ergibt
sich aus den nachgereichten Beweismitteln, dass er in D._______ statio-
niert gewesen sein soll und seine Koordinaten mit der Einnahme von
D._______ in die Hände des IS beziehungsweise in diejenigen sunniti-
scher Terrororganisationen gefallen sein sollen. Vielmehr handelt es sich
bei diesen Vorbringen um unbelegte und nicht überzeugende sowie pau-
schale Vermutungen ohne jegliche Details. Sie entbehren somit jeder
Glaubhaftigkeit. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte
Schreiben des Kapitäns nichts zu ändern. So ist vorangehend bereits fest-
gestellt worden, dass dieses einerseits auch aus Gefälligkeit ausgestellt
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Seite 12
worden sein kann und somit einen tiefen Beweiswert aufweist, der die Un-
glaubhaftigkeit nicht umzustossen vermag; andererseits erscheinen an die-
sem Schreiben auch berechtigte Zweifel angebracht, weil es einen Sach-
verhalt belegt, der sich von den Angaben des Beschwerdeführers im ersten
Asylverfahren deutlich unterscheidet. Unter diesen Umständen kann dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei vom IS oder von sunniti-
schen Terrororganisationen wegen des von ihm geleisteten Militärdienstes
bei der PDK identifiziert worden und werde deshalb gesucht und mit dem
Tod bedroht.
5.7 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in
ihr Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an-
dererseits mangels konkreten Hinweisen auf eine drohende Verfolgung
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser
Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Die Be-
schwerdeführenden haben folglich im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland
nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Angesichts dieser Erwä-
gungen war das SEM nicht verpflichtet, weitere Abklärungsmassnahmen
vorzunehmen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde liegen
auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-4831/2016
Seite 13
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indes-
sen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem
ist allein aus der theoretischen Möglichkeit, dass im Nordirak Ehrenmorde
vorkommen, angesichts der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht der
Schluss zu ziehen, sie seien im Fall einer Rückkehr ins Heimatland davon
betroffen. Darüber hinaus ist gemäss geltender Praxis im Nordirak die
Schutzgewährung entgegen der Argumentation in der Beschwerde gege-
ben (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 mit Verweis auf BVGE 2008/4). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die damaligen drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil, Sulei-maniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betref-
fende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit
dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
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oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Be-
ziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung
beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7.3 – E. 7.6; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.), auch
wenn sich die Situation im heutigen Zeitpunkt verändert hat. Dieser Tatsa-
che hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen,
weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen wird
(vgl. B9/8 S. 5 f.).
7.4.2 Vorliegend sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass die gemäss
eigenen Angaben aus C._______ (Provinz F._______) stammenden Be-
schwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könn-
ten. Zunächst verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitserfahrung
als (…) (vgl. A13 S. 3 F15) über die nötigen Voraussetzungen für den Auf-
bau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass einer seiner Brüder eben-
falls in diesem Bereich tätig ist (vgl. A13 S. 3 F29), wird ihm die Suche nach
einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da mehrere nahe Familienange-
hörigen der Beschwerdeführenden den Akten zufolge in der Heimat leben
(Vater, drei Brüder, sieben Schwestern der Beschwerdeführerin, Eltern,
drei Brüder, vier Schwestern des Beschwerdeführers), darf sodann ange-
sichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einem nach wie vor bestehen-
den tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihnen bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: