B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4831/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemeinsam mit ihren Eltern
C._______ und D._______ und ihrer damals minderjährigen Schwester
E._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]) sowie ihren beiden volljäh-
rigen Schwestern F._______ und G._______ (vorinstanzliche Verfahren
N […] und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in H._______ ausge-
stellten humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flughafen
I._______ in die Schweiz ein.
A.b Sie suchte, damals noch kinderlos und unverheiratet, am 23. Dezem-
ber 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl
nach. Dort wurde sie am 9. Januar 2017 zu ihren Personalien, zu ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde sie dem Kanton K._______ zugewiesen. Am 15. März 2018 wurde
sie in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.c Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und stamme aus L._______ (Gouvernement […]). Sie habe die Aus-
bildung zur (…) abgeschlossen, wegen ihrer sunnitischen Glaubenszuge-
hörigkeit aber in Syrien keine Anstellung gefunden.
Sie habe ihre Heimat in erster Linie wegen des dort herrschenden Bürger-
kriegs verlassen. Zudem habe ihre Familie seit Langem Streit mit der Fa-
milie eines Onkels väterlicherseits gehabt. Zwei der Söhne dieses Onkels,
(…) und (…), hätten unbedingt sie beziehungsweise zwei ihrer Schwestern
gegen ihren Willen heiraten wollen. Da sich ihr Vater geweigert habe, eine
seiner Töchter (…) oder (…) zur Frau zu geben, sei er während vieler Jahre
massiv telefonisch bedroht worden. Ihre Familie habe sich aber nicht da-
gegen wehren können, da einer der Cousins bei den syrischen Sicherheits-
behörden angestellt gewesen sei. Einmal, als sie etwa (…) Jahre alt gewe-
sen sei, habe einer der Cousins sie auch persönlich bedroht.
Im Jahr 2011 habe sie zusammen mit ihren Schwestern respektive hätten
ihre Schwestern an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Un-
bekannte Leute hätten dies dem Regime verraten, weshalb sie nun von
den syrischen Behörden gesucht würden. Ihr einziger Bruder, der ebenfalls
an Kundgebungen teilgenommen habe, lebe mittlerweile in Schweden.
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Ebenfalls im Jahr 2011 habe sie mit ihrer Familie vor den aufkommenden
Gefechten aus L._______ flüchten müssen. In der Folge hätten sie sich
etwa zehn Tage lang im Dorf M._______ (Gouvernement […]) versteckt
gehalten. Als ihr Vater vom Ende der Gefechte in L._______ erfahren habe,
sei er dorthin zurückgekehrt. Vor der Ankunft in seinem Haus habe er von
einem Nachbarn erfahren, dass die syrischen Sicherheitskräfte auf einem
seiner Grundstücke Waffen und Munition gefunden hätten. Aus Angst vor
einer Festnahme sei er nicht mehr zum Haus gegangen. Ihre Mutter sei
dann aber mit ihr und ihren Schwestern in das (zerstörte) Haus zurückge-
kehrt; ihr Vater habe sie dort heimlich besucht. Bei der zweiten Stürmung
von L._______ durch syrische Truppen sei die ganze Familie nach
N._______ (Gouvernement Rif […]) geflüchtet. Im letzten Monat ihres Auf-
enthalts in N._______ hätten sie wegen schwerer Gefechte unter schwie-
rigsten Bedingungen im Keller eines Hauses ausharren müssen. Nach der
Einnahme von N._______ durch das syrische Regime hätten sie nicht län-
ger dort bleiben können. Ihr Vater habe für die Reise in den O._______
einen Chauffeur organisiert und bezahlt, welcher stellvertretend für die
ganze Familie bei den syrischen Checkpoints und Kontrollstellen die zuvor
besorgten Pässe habe vorweisen und abstempeln lassen. Im O._______
hätten sie als Flüchtlinge gelebt. Nachdem (…) und (…) ihre Drohungen
auch im O._______ fortgesetzt hätten, seien sie in die P._______ gezogen.
Während rund eines Jahres habe sie in Q._______ Flüchtlingskinder un-
terrichtet. Nachdem während ihrer Abwesenheit das von ihnen in
Q._______ bewohnte Haus vermutlich durch die Cousins verwüstet wor-
den sei, hätten sie sich um ihre Weiterreise in die Schweiz bemüht.
A.d Nebst ihrem Reisepass reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens eine beglaubigte Geburtsurkunde und einen
beglaubigten syrischen Zivilregisterauszug zu den Akten. Der Registrie-
rungsausweis des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) O._______ befindet sich im vorinstanzlichen Dossier
der Eltern und der jüngsten Schwester (N […]).
A.e Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 14. Juni 2018 mit dem in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann R._______. Am (…)
brachte sie ihren Sohn B._______ zur Welt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch
die Asylgesuche von C._______, D._______ und E._______, F._______
sowie G._______ ab, ordnete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug
der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September
2019 erhoben auch C._______, D._______ und E._______, F._______ so-
wie G._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des
SEM (Beschwerdeverfahren D-4830/2019, D-4833/2019 und D-
4835/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerden der Eltern C._______ und D._______ und der
jüngsten Schwester E._______ sowie der beiden Schwestern F._______
und G._______ (D-4830/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019) wird mit
drei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
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5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab
fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und
gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um
L._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin kaum abgebildet sei. Ebenso fehle die Schilderung konkreter und be-
kannter Vorfälle aus ihrer Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt; die
diesbezüglichen Aussagen schienen sich nur auf die Situation der Familie
und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu stützen und
wirkten deshalb auf den ersten Blick konstruiert und aufgesetzt, während
andere Teile ihrer Aussagen (etwa betreffend die Lage in N._______) sehr
erlebnisnah erschienen.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Asylbegründung unter an-
derem geltend gemacht, im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen
das Regime im Jahr 2011 Probleme mit den syrischen Behörden zu haben.
Dabei habe sie in der BzP die Frage, ob sie in Syrien politisch aktiv gewe-
sen sei, zuerst spontan verneint, dann aber angegeben, selbst zweimal an
solchen Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Akten SEM A7
Ziff. 7.02 S. 7 unten und S. 8 oben). In der Anhörung habe sie dagegen
ausgeführt, im Unterschied zu ihren Schwestern nie an Demonstrationen
teilgenommen zu haben (vgl. A28 zu F127–131). Auf diesen Widerspruch
aufmerksam gemacht, habe sie erklärt, die Aussagen in der Anhörung nur
gemacht zu haben, weil sie wegen einer Verwechslung wie ihre Schwes-
tern vom syrischen Regime wegen Demonstrationsteilnahmen registriert
und gesucht zu sein (vgl. A28 zu F147–150), welche Darstellung die be-
sagten Ungereimtheiten nicht überzeugend auflösen könne. Die Zweifel
würden zusätzlich dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage gewesen sei, substanziierte und nachvollziehbare Angaben dazu
zu machen, von wem sie erfahren habe, dass sie und ihre Schwester an-
geblich namentlich vom syrischen Regime gesucht würden (vgl. A28 zu
F142–145).
Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
trotz angeblicher Informationen über ihre Suche durch die syrischen Be-
hörden nach der Flucht nach M._______ wieder in ihr Haus in L._______
zurückgekehrt sein solle. Ihre Erklärung beziehungsweise Einschätzung,
dass das Regime dort damals keinen Einfluss mehr gehabt habe, sei in-
dessen von ihrem Vater, der sich offenbar nicht mehr beziehungsweise nur
noch heimlich ins Haus zurückgewagt habe, nicht geteilt worden.
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Schliesslich erstaune es, dass die Beschwerdeführerin und ihre ebenfalls
vom syrischen Regime gesuchten Angehörigen nicht nur neue syrische
Pässe erhalten hätten, sondern es ihnen auch möglich gewesen sei, von
L._______ über N._______ nach S._______ und weiter in den O._______
zu reisen und dabei sämtliche Kontrollpunkte ohne Probleme zu passieren.
Auch wenn die Familie der Beschwerdeführerin entsprechende Kontakt-
personen gehabt und Bestechungsgelder bezahlt hätte, so müsse diese
Reise angesichts der geschilderten Anzahl der angeblichen Kontakte mit
den syrischen Behörden und Sicherheitskräften als unwahrscheinlich ein-
gestuft werden. Gestützt auf diese Darlegungen könne nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Syrien aus den
von ihr geltend gemachten Gründen gesucht würden.
5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Schikanen und Bedrohungen durch ihren Onkel vä-
terlicherseits und dessen Söhne (…) und (…) fest, es erscheine realitäts-
fremd, dass sich (…) und (…) während mehrerer Jahre immer nur telefo-
nisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu reali-
sieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der ge-
schilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von (…). und (…) interessiert
gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die bei-
den Cousins hätten sich sogar auf den Weg in die P._______ gemacht und
dort in ihrer Abwesenheit die Wohnung der Familie durchsucht und verwüs-
tet, doch handle es sich dabei nur eine Vermutung ohne Belege oder Zeu-
gen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. b). Somit könne nicht geglaubt
werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf die geltend ge-
machte Art und Weise während Jahren unter dem Druck der beiden Cous-
ins gestanden haben sollen.
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) wird geltend gemacht, in der Schil-
derung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht so viele Widersprüchlich-
keiten wie vom SEM behauptet. Die Familie habe sich weiter in Syrien auf-
gehalten, weil sie erfahren habe, dass die Behörden des syrischen Re-
gimes nicht mehr in der Nachbarschaft seien. Die Cousins hätten ihre Dro-
hungen nicht in Tat umsetzen können, weil sie die Beschwerdeführerin in
der P._______ nicht gefunden hätten.
5.3 Diese äusserst knappen Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die
von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Zur
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Seite 9
Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Suche der Behörden wegen De-
monstrationsteilnahmen kam die Vorinstanz mit zutreffender Begründung
zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.
5.3.2 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II
2.) sodann zu Recht, die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht,
sie beziehungsweise ihre Familie habe wegen der Flucht des einzigen Bru-
ders konkrete Probleme gehabt, weshalb sie in diesem Zusammenhang
keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten
könne.
5.3.3 Im Weiteren bemerkte das SEM, im Rahmen von Krieg oder Situati-
onen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ei-
nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, als Familie sehr unter dem
Bürgerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig ver-
lassen und auf der Flucht tagelang in einem Versteck unter Bombardierun-
gen ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut verloren. Diese
Erlebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Be-
fürchtungen würden indessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnli-
cher Weise betreffen, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorge-
brachten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies-
sen. Der blosse Einwand, bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Be-
schwerdeführerin von den syrischen Behörden verhaftet (vgl. Beschwerde
S. 3), lässt ihre Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz
nicht in einem andern Licht erscheinen.
Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien und den wohl
sehr belastenden Erlebnissen aufgrund des Bürgerkrieges im Heimatland
seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen (vgl. nachfol-
gend E. 6.2).
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5.3.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz in Bezug auf die Aussage der Be-
schwerdeführerin, als Sunnitin keine Anstellung als (…) gefunden zu ha-
ben, da in Syrien Aleviten auf dem Stellenmarkt bevorzugt würden, fest,
eine allgemeine und vor allem asylrelevante Benachteiligung der Sunniten
in Syrien sei nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht
geltend gemacht, im Laufe ihres Lebens wegen ihrer sunnitischen Glau-
benszugehörigkeit in Syrien Probleme gehabt zu haben, wobei der Um-
stand, dass allenfalls Aleviten bei der Übernahme von Arbeitsstellen vom
Staat bevorzugt würden, noch keine asylrelevante Verfolgung darstelle
(vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 4.). Diesen Ausführungen kann sich
das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anschliessen, es ist im Übrigen
festzuhalten, dass rund drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitische
Muslime sind.
5.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Cousins A. und S. um
Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein familiäre Probleme
und damit kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen. Nachdem es die Be-
schwerdeführerin und ihre Angehörigen überdies unterlassen haben, diese
Nachstellungen im Heimatland zur Anzeige zu bringen, kann den Behörden
auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorge-
worfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass ihr im vorlie-
genden Fall aufgrund der behaupteten Stellung einer der Cousins (dieser
arbeite beim Militär; vgl. A28 zu F121) kein Schutz gewährt worden wäre.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abge-
wiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4831/2019
Seite 11
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie
bereits vorstehend (vgl. E. 5.3.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berück-
sichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen
Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Konnexität) werden den Be-
schwerdeführenden in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten erlassen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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