Abtei lung IV
D-4832/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Erich Moser, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4832/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und kur-
discher Yezide mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ninawa),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 1997 in
Richtung Türkei und stellte am 4. Oktober 1997 im Flughafen Zürich-
Kloten ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 1997 wurde er dort durch die
Kantonspolizei summarisch befragt. Mit Verfügung vom 8. Oktober
1997 bewilligte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz. Tags darauf erfolgte eine Kurzbefragung in der Em-
pfangsstelle C._______. Im Anschluss daran wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am
12. Februar 1998 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit den siebziger Jahren
Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP). Im Jahr 1992
oder 1993 sei sein Vater zu den Peschmergas gegangen. Er selber sei
lediglich Sympathisant der KDP. Von seinem Vater habe er seit dem
Jahr 1988 regelmässig Flugblätter erhalten, welche er bis 1992 oder
1993 verteilt habe. Deswegen sei er von den irakischen Sicherheits-
kräften gesucht worden. Ausserdem sei er im Jahr 1986 zum Militär-
dienst einberufen worden, habe dem Aufruf jedoch keine Folge ge-
leistet. Auch deswegen sei er von den irakischen Behörden regel-
mässig gesucht worden. Im Jahr 1990 habe sein Grossvater den iraki-
schen Behörden mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - befinde sich in
Zakho, d.h. im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks. Von da an sei
er nicht mehr von den Militärbehörden gesucht worden. Er habe über-
dies seiner yezidischen Religion wegen Probleme gehabt. Die Kurden
in seiner Umgebung hätten ablehnend auf Yeziden reagiert. Von iraki-
schen Beamten sei er beschimpft worden, sobald sie von seiner Glau-
benszugehörigkeit erfahren hätten. Aus diesen Gründen habe er sich
entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zum Beleg seiner Identi-
tät reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Identitätsausweis
zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 1998 stellte das Bundesamt fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da
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seine Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien.
Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt je-
doch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs am
30. März 1998 unangefochten in Rechtskraft.
A.d Am 23. Juli 2004 heiratete der Beschwerdeführer E._______, eine
irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai
2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es
gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
B.b Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
19. Juni 2006 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die
in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 - eröffnet am 5. Juli 2006 - hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte
ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
C.
C.a Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) anfechten. Der Rechtsvertreter beantragte
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde
lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: ein Auszug aus dem Klien-
tenkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2006,
ein Mietvertrag vom 24. beziehungsweise 29. April 2002, eine Strafver-
fügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 12. April 2006, ein undatier-
tes ärztliches Zeugnis von Dr. med. H. R. S., ein Arztzeugnis von
Dr. med. M. G. vom 8. April 2002, ein Arztzeugnis von Dr. med. M. G.
vom 12. Juli 2006.
C.b Mit Eingabe vom 4. August 2006 liess der Beschwerdeführer
durch einen anderen Rechtsvertreter (...) eine weitere Beschwerde-
schrift einreichen. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten.
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D.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK forderte die beiden
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom
9. August 2006 auf, innert Frist entweder eine gemeinsame Zustell-
adresse zu bezeichnen oder sich über die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zu einigen. Bei ungenutztem Fristablauf würden die
weiteren Verfügungen ausschliesslich dem zuerst bevollmächtigen Ver-
treter zugestellt. Da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über
einen ausreichend hohen Saldo verfügte, verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2006 teilte der Rechtsvertreter der Thur-
gauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit, nach Rücksprache
mit dem Beschwerdeführer lege er das Mandat per sofort nieder.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 13. September 2006 zur Stellungnahme innert
Frist unterbreitet. Dieser liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
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BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG
(respektive Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979
[aAsylG von 1979, AS 1980 1717]) angeordneten vorläufigen Auf-
nahme.
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich.
Eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer zwar zurzeit
über keinen heimatlichen Reisepass, habe jedoch die Möglichkeit,
einen solchen bei der permanenten Mission der Republik Irak bei der
UINO in Genf zu beantragen. Dem Beschwerdeführer sei es sodann
zumutbar, zu seiner Ehefrau nach Italien auszureisen. Diese sei
ebenfalls irakischer Herkunft und geniesse in Italien den Status eines
anerkannten Flüchtlings. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches auch von
Italien unterzeichnet worden sei, sehe die notwendigen Massnahmen
zum Schutz der Familien von Flüchtlingen vor. Die Ehefrau des Be-
schwerdeführers könne somit ohne weiteres bei den zuständigen
italienischen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Einreise- res-
pektive Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer stellen. Es
spreche nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien, zumal Italien ein demokratischer Rechtsstaat sei. Die Unter-
zeichnerstaaten des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
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linge garantierten den sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen
- dazu zähle die Ehefrau des Beschwerdeführers - soziale Sicherheit
und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund des Sta-
tus seiner Ehefrau könne auch der Beschwerdeführer von dieser so-
zialen Sicherheit profitieren. Es sei unerheblich, ob der Lebens-
standard in Italien genau demjenigen in der Schweiz entspreche. Die
Voraussetzungen einer schweren persönlichen Notlage seien im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau
sei in seinem Bericht vom 28. April 2006 ebenfalls zu diesem Schluss
gekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit kurzem wieder
eine Vollzeitstelle innehabe, müsse festgestellt werden, dass es ihm in
den acht Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht gelungen
sei, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Als Ehe-
gatte eines anerkannten Flüchtlings könne er in Italien bei Bedarf auf
staatliche Unterstützung zählen. Ausserdem könne er sich auf das dort
bestehende, familiäre Beziehungsnetz stützen, da seine Schwiegerel-
tern ebenfalls in Italien wohnhaft seien. Damit sei der Vollzug der Weg-
weisung insgesamt durchführbar.
3.2 In der Beschwerde vom 3. August 2006 wird argumentiert, die
Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in Italien nicht über eine
eigene Wohnung. Sie habe bei der Eheschliessung damit gerechnet,
zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen zu können. Daher habe sie
zusammen mit dem am 1. August 2005 geborenen Sohn in Italien bei
ihren Eltern gelebt. Sie sei in Italien überhaupt nicht integriert, da sie
nach der Heirat - soweit dies aufgrund der gesetzlichen Einschrän-
kungen möglich gewesen sei - die meiste Zeit beim Beschwerdeführer
in der Schweiz verbracht habe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob Ita-
lien einem Gesuch um Familiennachzug stattgeben würde, da die Ehe-
frau des Beschwerdeführers über kein Einkommen verfüge und der
Beschwerdeführer somit von der Sozialhilfe leben müsste. In der Be-
schwerde wird im Weiteren vorgebracht, es liege im vorliegenden Fall
eine schwerwiegende persönliche Notlage vor. Der Beschwerdeführer
wohne seit dem 8. Oktober 1997 in der Schweiz und habe somit An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Bewilligung würde es
ihm ermöglichen, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in die
Schweiz nachkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer spreche gut
Deutsch und habe sich integriert. Er habe eine angemessene Woh-
nung und seit dem 1. März 2006 wieder eine Vollzeitstelle. Erhebliche
gesundheitliche Probleme hätten zwar zu mehrmonatigen Arbeitsaus-
fällen geführt; trotzdem habe sich der Beschwerdeführer immer nach
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seinen Möglichkeiten um Arbeit bemüht. Seit dem 15. Januar 2001 sei
er infolge von Rückenschmerzen in dauernder medizinischer Behand-
lung. Trotz dieser Beschwerden unternehme er alles, um dennoch
einer Arbeit nachgehen zu können. Die Bedenken des Migrations-
amtes des Kantons Thurgau seien nicht stichhaltig. Insbesondere
treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer immer wieder von der
Fürsorge habe unterstützt werden müssen. Die durchschnittliche
Unterstützung pro Jahr habe in den knapp neun Jahren, in denen der
Beschwerdeführer nun in der Schweiz lebe, lediglich Fr. 3'000.-- be-
tragen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, diese Unterstützung zu-
rückzuzahlen, soweit ihm seine finanzielle Lage dies erlaube. Der Vor-
wurf des kantonalen Migrationsamtes, wonach sich der Beschwerde-
führer nicht an Vereinbarungen gehalten und trotz absehbarer Arbeits-
losigkeit eine grössere Wohnung gemietet habe, treffe ebenfalls nicht
zu. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung immer selber bezahlt.
Der Beschwerdeführer benötige eine 2-Zimmer-Wohnung, um seine
Frau und sein Kind bei deren Besuchen beherbergen zu können. Der
Mietzins für die Wohnung sei moderat. Der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz voll integriert, stehe in einem gefestigten Arbeitsverhältnis
und erziele ein angemessenes Einkommen. Demgegenüber sei er der
italienischen Sprache nicht mächtig und wäre zweifellos nicht in der
Lage, in Italien eine gleichwertige Arbeitsstelle zu finden. Demzufolge
sei das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu be-
jahen. Im Zusammenhang mit der Strafverfügung des Bezirksamtes
Frauenfeld vom 12. April 2006 sei festzustellen, dass diese auf wacke-
ligen Füssen stehe. Eine Einsprache wäre zweifellos gutgeheissen
worden.
In der Beschwerde vom 4. August 2006 wird ausgeführt, die vorüber-
gehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers namentlich in den Jah-
ren 2001 und 2002 beruhe nicht darauf, dass der Beschwerdeführer
nicht habe arbeiten wollen, sondern darauf, dass er aufgrund eines
chronischen Schmerzsyndroms nicht respektive nur eingeschränkt
arbeitsfähig gewesen sei. Ein weiterer Faktor sei die allgemeine
schlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Nun befinde sich der Be-
schwerdeführer jedoch in einem festen Anstellungsverhältnis, welches
ihm erlaube, sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers in Italien weder eine eigene Wohnung noch Arbeit habe. Aus-
ser der Tatsache, dass seine Ehefrau in Italien als Flüchtling anerkannt
sei, verbinde den Beschwerdeführer nichts mit Italien. Er würde dort
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mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine existenz-
sichernde Arbeit finden, zumal er die italienische Sprache nicht be-
herrsche. In Italien gebe es keine Integrationsprogramme oder auch
nur Sprachkurse für anerkannte Flüchtlinge. Nach dem Gesagten sei
offensichtlich, dass die Verfügung der Vorinstanz unverhältnismässig
sei und vorliegend eine schwerwiegende persönliche Notlage gegeben
sei.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus,
aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers keinen Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz gehabt habe. Sie sei stets wieder zu ihren Eltern nach Italien
zurückgekehrt. Es sei nachvollziehbar, dass sie in Italien keine eigene
Wohnung habe; sie habe sich abwechselnd beim Beschwerdeführer in
der Schweiz und - eventuell auch aus Gründen der Sozialhilfe - bei
ihren Eltern in Italien aufhalten wollen. Das BFM kenne die Aufent-
haltsdauer der Ehefrau der Beschwerdeführerin in Italien nicht. Es sei
jedoch offenkundig, dass diese sich ohne grosse Anstrengungen in
Italien integrieren könnte. Der Einwand, wonach sie in Italien über-
haupt nicht integriert sei, könne daher nicht gehört werden. Im Wei-
teren sei erneut darauf hinzuweisen, dass das Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchem Italien beigetreten sei, den
Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge vorsehe. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers könne als anerkannter Flüchtling von diesem
Recht Gebrauch machen, ungeachtet der Frage, ob sie in Italien So-
zialhilfe beziehe oder nicht. Im Zusammenhang mit der Feststellung
des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines langjährigen Auf-
enthalts in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung hätte, sei festzustellen, dass die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung allein in der Kompetenz der kantonalen Behörden liege.
Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wird vom
BFM erneut verneint. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil
seines Lebens in seiner Heimat und nur einen Bruchteil davon in der
Schweiz verbracht. Es könne - insbesondere unter Berücksichtigung
des Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau - davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer in Italien zusammen mit der Ehefrau,
dem gemeinsamen Sohn sowie den Schwiegereltern eine neue Le-
bensgrundlage aufbauen könne.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
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Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar
2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Vor-
aussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser
Grundsatz findet sinngemäss auch Anwendung, wenn - wie vorliegend
- der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat in Frage steht. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis fest,
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weil der Vollzug der
Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Dis-
positiv seiner Verfügung vom 3. Juli 2006 verfügte es gestützt auf die-
se Feststellung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wies den
Beschwerdeführer an, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauf-
tragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. In ihren
Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz mit keinem Wort zur Frage,
wie ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des Be-
schwerdeführers (B._______) zu beurteilen wäre. Gestützt auf die
aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die
Lageanalyse zum Zentralirak im Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 D-4404/2006 [zur
Publikation vorgesehen]) dürfte ein Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach B._______ indessen nach wie vor als
unzumutbar - eventuell sogar unzulässig - zu qualifizieren sein. Da der
Beschwerdeführer ein Angehöriger der religiösen Minderheit der
Jeziden ist, wäre er nämlich im Falle einer Rückkehr nach B._______
einer überdurchschnittlich hohen Gefahr ausgesetzt, Opfer von
Angriffen und Diskriminierungen zu werden. Die zentralirakischen
Sicherheitskräfte sind auch nicht in der Lage, religiöse Minderheiten
genügend zu schützen. Ausserdem herrscht in vielen jezidischen
Dörfern chronische Armut. Jeziden sind von der allgemein schlechten
Wirtschaftslage im Zentralirak besonders betroffen, da ihnen oftmals
jegliche Arbeitsmöglichkeiten vorenthalten werden. Viele Jeziden in
B._______ erhalten darüber hinaus keine Essensrationskarten und
leiden unter ungenügender humanitärer Unterstützung. Angesichts der
Tatsache, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Zentralirak nach dem Gesagten als unzumutbar zu qualifizieren
wäre, geht es nicht an, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
lediglich feststellt, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei
zulässig und zumutbar und als Folge davon die Aufhebung der
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vorläufigen Aufnahme anordnet. Vielmehr kann eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall nur dann erfolgen, wenn
gleichzeitig ausdrücklich und verbindlich (das heisst insbesondere
auch im Verfügungsdispositiv) festgestellt wird, dass ein
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach
wie vor undurchführbar ist, und wenn überdies mit Sicherheit feststeht,
dass der Beschwerdeführer in Italien legal Wohnsitz nehmen kann
(vgl. dazu nachfolgend E. 6.5). Denn andernfalls bestünde die Gefahr,
dass der Beschwerdeführer, falls ihm aus irgendwelchen Gründen die
Einreise nach Italien respektive der Aufenthalt dort verweigert würde,
in den Irak ausgeschafft würde. Eine Korrektur der angefochtenen
Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann insbesondere
mit Blick auf die vorliegend notwendige Modifikation des
Verfügungsdispositivs nicht auf Beschwerdeebene erfolgen, weshalb
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids bereits aus diesem
Grund als angezeigt erscheint.
6.5 Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Aufenthaltsstatus
der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien auf einem unzureichend
festgestellten Sachverhalt beruht. Bei der Frage des Aufenthaltsstatus
der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um
ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, da das BFM aus der
angenommenen Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ableitet, der Be-
schwerdeführer könne in Italien ohne weiteres eine Aufenthaltsbe-
willigung beantragen und dorthin ausreisen, weshalb die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme zumutbar sei. Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers
habe in Italien den Status eines anerkannten Flüchtlings inne. Diese
Aussage des BFM wird in der Beschwerde nicht bestritten; es ist aber
festzustellen, dass die Akten bezüglich der Frage des Aufenthalts-
status der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien nur rudimentäre
Angaben enthalten. Hinweise auf den Flüchtlingsstatus der Ehefrau
ergeben sich nämlich lediglich aus der Kopie eines italienischen
Reiseausweises, welcher offenbar im Jahr 2003 abgelaufen ist, sowie
aus einem Bericht des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom
28. April 2006, worin ohne nähere Ausführungen (vermutlich gestützt
auf den erwähnten Reiseausweis) erwähnt wird, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei in Italien als Flüchtling anerkannt (vgl. dazu B4,
S. 2, 6 und 7 ff.). Diese spärlichen und keinesfalls aktuellen Informa-
tionen reichen jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit an-
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nehmen zu können, die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge auch
im heutigen Zeitpunkt noch über den Flüchtlingsstatus. Gestützt auf
die erwähnten Dokumente lässt sich im Übrigen auch nicht eruieren,
ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Flüchtlingseigenschaft in
Italien originär oder bloss derivativ erworben hat. Falls lediglich ein
derivativer Erwerb der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, könnte dies je-
doch unter Umständen zur Ablehnung eines Familiennachzugsgesuch
in Italien führen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erscheint es
somit nicht als gesichert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ohne
weiteres eine italienische Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Ohne
die Möglichkeit, in Italien Wohnsitz zu nehmen, und nach Verlust des
Status des vorläufig Aufgenommenen in der Schweiz würde der Be-
schwerdeführer Gefahr laufen, in den Irak ausgeschafft zu werden, zu-
mal der Vollzug der Wegweisung in den Irak - wie vorstehend (vgl.
E. 6.4) ausgeführt wurde - in der vorinstanzlichen Verfügung nicht ver-
bindlich ausgeschlossen wurde. Bei der vorliegenden Sachlage wäre
es daher angezeigt gewesen, vor der Aufhebung der immerhin seit
zehn Jahren bestehenden vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers konkrete Abklärungen zum aktuellen Bestand und zur Qualität
des Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien so-
wie der konkreten Möglichkeit des Beschwerdeführers, in Italien Wohn-
sitz zu nehmen, vorzunehmen. Dadurch, dass sich das BFM statt-
dessen mit dem blossen Hinweis auf den in den Akten nur unzu-
reichend belegten Flüchtlingsstatus der Ehefrau des Beschwerde-
führers begnügte und daraus die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien ableitete, verletzte es seine Pflicht, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Damit erweist sich die
Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsyG sowie Art. 49
Bst. b VwVG als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung auch
aus diesem Grund aufzuheben ist. An dieser Stelle ist anzufügen,
dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Sachverhaltsab-
klärungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanz-
lichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal
der Beschwerde führenden Person dadurch faktisch eine Instanz ver-
loren ginge.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
im Sinne der Erwägungen unter E. 6.5 respektive zur neuen Ent-
Seite 12
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scheidung unter Berücksichtigung der Erwägungen unter E. 6.4 an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer-
de abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der ver-
tretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Wesentlichen
durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von
Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4832/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde; soweit weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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