Abtei lung IV
D-4833/2007
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer, Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, alias B._______, Kamerun,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Mai 2007 auf dem Luftweg auf den Flug-
hafen Zürich-Kloten, wo sie tags darauf unter den Personalien B._______,
Kamerun, ein Asylgesuch stellte. Sie gab dabei einen auf diese Identität und mit
ihrer Fotografie versehenen kamerunischen Reisepass ab, welcher gemäss einer
Untersuchung durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der
Flughafenpolizei vom 9. Mai 2007 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist.
B. Am 9. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei zu ihren
Personalien und dem Reiseweg befragt. Dabei gab sie an, sie heisse in Wirklich-
keit A._______, sei am C._______ geboren und kamerunesische
Staatsangehörige. Sie habe am Vortag das Personalienblatt mit anderen Angaben
ausgefüllt, weil sie traumatisiert und konfus gewesen sei, nachdem man sie im
Flughafen angehalten habe. Den auf B._______ lautenden Reisepass habe sie im
November 2006 von einem ihr nicht näher bekannten Mann erhalten, den sie in
der Kirche getroffen und bei welchem sie das Dokument im Februar oder März
2006 bestellt habe. Sie habe dafür ebenso nichts bezahlen müssen, wie für das
Flugticket nach Europa, welches sie von einem anderen 'guten Samariter', den sie
auch nicht näher oder namentlich kenne, aus Mitleid wegen ihrer Schwierigkeiten
mit den Brüdern ihres verstorbenen Ehemannes erhalten habe. Sie werde
versuchen, sich ihren Geburtsschein sowie diejenigen ihrer beiden Kinder
zustellen zu lassen.
C. Am 10. Mai 2007 mandatierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin.
D. Am 11. Mai 2007 gingen bei der Flughafenpolizei per Telefax zwei Geburtsscheine
– betreffend zwei Kinder – sowie das Fragment eines weiteren Geburtsscheines
– mit der Nummer D._______ und auf den Namen A._______ lautend – ein.
E. Am 15. Mai 2007 befragte das Bundesamt die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer
Rechtsvertreterin zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte dabei im
Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Tod ihres Ehemannes, welcher am
10. Februar 2001 an Aids gestorben sei, Schwierigkeiten mit dessen Familie erhal-
ten. Der jüngere Bruder ihres verstorbenen Ehemannes habe sie nämlich nach
dessen Tod heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, weil sie diesen
Schwager früher selber grossgezogen habe und ihn als ihr eigenes Kind betrachte.
In der Folge hätten die Brüder ihres Ehemannes begonnen, sie zu bedrohen und
hätten das Haus zerstört, welches sie geerbt und in welchem sie mit ihren Kindern
gelebt habe. Sie habe daher ihre Kinder bei Verwandten unterbringen und selber
in einer Kirche in X._______ Zuflucht suchen müssen. Dort habe sie jedoch auch
nicht in Ruhe leben können, da ihre Schwäger sie ständig bedroht hätten. Der
Jüngste, welchen sie als neuen Ehemann abgelehnt habe, habe immer wieder
Gruppen gebildet, um sie zu behelligen, sobald sie die Kirche verlassen habe. Sie
sei geschlagen worden und man habe versucht, sie auf offener Strasse zu verge-
waltigen. Sie habe zwar im Jahre 2003 zwei- oder dreimal nacheinander bei der
Polizei um Hilfe nachgesucht, diese jedoch nicht erhalten, weil sie kein
Bestechungsgeld habe zahlen wollen; seither habe sie es nicht mehr versucht.
3Schliesslich habe sie sich nach sechs Jahren – in welchen sie stets auf eine
Verbesserung der Situation gehofft habe – zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschieden, da sie um ihr Leben gefürchtet und wegen Fehlens eines tragfähigen
familiären Netzes auch keine innerstaatliche Ausweichalternative gesehen habe.
F. Am 16. Mai 2007 ging bei der Flughafenpolizei per Telefax der integrale Geburts-
schein mit der Nummer D._______ ein.
G. Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 16. Mai 2007 hin vertrat das Uno-Hochkom-
missariat für Flüchtlinge (UNHCR) in seiner am 21. Mai 2007 abgegebenen Stel-
lungnahme gemäss Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Auffassung, dass eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin nicht offensichtlich ausgeschlossen werde könne. In der Folge bewilligte das
BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 die Einrei-
se in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens, worauf sie dem Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde.
H. Am 31. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem
BFM per Telefax eine Kopie einer Identitätskarte, lautend auf den Namen
A._______ und am Vortag per Telefax bei der Rechtsvertretung eingegangen, und
stellte die Nachrechnung des Originaldokumentes nach dessen Erhalt in Aussicht.
I. Am 12. Juni 2007 fand im EVZ Kreuzlingen die summarische Anhörung zu Her-
kunft, Reiseweg und Asylgründen statt, zu welcher auch die Rechtsvertreterin ein-
geladen wurde, die allerdings auf ihre Anwesenheit verzichtete. Die Beschwerde-
führerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes
im Jahre 2001 'ein Wenig überall' gewohnt, so im Quartier E._______ in
X._______ und in einer Kirche, von welcher sie unterstützt worden sei; sie sei
jedoch auch oft in ihr früheres Wohnquartier zurückgekehrt, um Leute zu
besuchen. In ihrem Heimatstaat lebten noch ihr Bruder (in Y._______) und ihre
Schwester (in X._______). Ausser dem Reisepass, welcher ihre Fotografie trage,
aber nicht auf ihre Personalien laute, habe sie nie ein solches Dokument
besessen. Sie besitze jedoch eine Identitätskarte, welche ihr derzeit in die
Schweiz nachgeschickt werden sollte.
J. Am 19. Juni 2007 erfolgte eine Direktanhörung durch das BFM gemäss Art. 29
Abs. 4 AsylG. Die Rechtsvertreterin war auch zu dieser Befragung eingeladen wor-
den, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Die Beschwerdeführerin gab dabei
hinsichtlich der in Aussicht gestellten Einreichung des Originals ihrer Identitätskar-
te an, ihre Tochter habe dieses Dokument versehentlich ins Wasser geworfen.
Man habe aber beim Kommissariat 'einen Stempel machen' lassen, um die Echt-
heit ihrer Karte zu bestätigen; diese Bestätigung sei unterwegs in die Schweiz. Zur
Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin sodann im We-
sentlichen aus, sie sei in ihrem Heimatstaat von der Familie ihres verstorbenen
Ehemannes bedroht worden, nachdem sie sich geweigert habe, ihren jüngsten
Schwager zu heiraten. Sie habe sich von ihren Kindern – welche sich seit dem
Jahre 2003 oder 2004 bei der Mutter einer Freundin beziehungsweise ihrer jünge-
ren Schwester befänden – trennen müssen und hauptsächlich in einer Kirche ge-
lebt. Man habe ihr Haus zerstört und sie seit ungefähr dem Jahre 2003 rund zehn-
mal auf dem Weg in die Stadt geschlagen und gewürgt und im Dezember 2006
versucht, sie zu vergewaltigen. Die Polizei, an welche sie sich gewendet habe,
4habe nichts unternommen, da sie von ihren Schwägern bestochen worden sei.
Diese Zustände hätten einige Jahre angedauert, bis ihr die Kirchenmitglieder ge-
holfen hätten, das Land zu verlassen. Sie habe im März oder April 2006 einem
Mann Portraitfotografien von sich gegeben und habe nach ca. sechs bis sieben
Monaten unter anderem den Reisepass erhalten, welchen sie im Asylverfahren ab-
gegeben habe. Hier in der Schweiz gehe es ihr gut, allerdings leide sie, wie bereits
in Kamerun, an einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung).
K. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 22. Juni 2007 ärztlich untersucht.
Der behandelnde Arzt diagnostizierte der Beschwerdeführerin dabei den Verdacht
auf eine chronische Sinusitis, verschrieb ihr einen Nasenspray und stellte in sei-
nem Bericht vom 22. Juni 2007 fest, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei
gegeben.
L. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2007 trat das BFM in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfas-
send fest, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren
Gründe dafür glaubhaft gemacht; sie erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ih-
rem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 an,
beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung ihres Asylgesuches, beziehungsweise die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls oder die Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Ori-
ginal des Geburtsscheins Nr. D._______, ein 'Certificat de Nationalité' vom 20.
Juni 2007 sowie die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
5SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Zoff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Span-
nungsfeld der Verwaltungsgerichtes Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementspre-
chend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5.6.5). Dement-
sprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern
hat.
62.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger
Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachstehend ausgeführt – offensichtlich un-
begründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
4.
4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche so-
wohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Iden-
titätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen bezie-
hungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein
Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten
ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und
demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können
neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitäts-
papiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar
Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck die-
nen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer
Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesu-
ches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente
zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
4.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 16. Juli
72007 vertretenen Ansicht wurde ferner nicht nur in Bezug auf die Qualität der ab-
zugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforde-
rungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nicht-
eintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetz-
geber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Sum-
marverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist
auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf
Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge-
stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
5.
5.1 Zur Bestätigung der von ihr angegebenen Identität reichte die Beschwerdeführerin
einen Geburtsschein, ein Certificat de Nationalité und die Kopie einer Identitätskar-
te zu den Akten. Dabei handelt sich jedoch nach den vorstehenden Erläuterungen
(vgl. E. 4.1) klarerweise nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG. Eine einwandfreie Feststellung der Iden-
tität wird damit nicht ermöglicht, weil einerseits die Identitätskarte lediglich als für
Manipulationen anfällige Kopie vorliegt und andererseits weder der Geburtsschein
noch das gestützt auf diesen ausgestellte Certificat de Nationalité das erforderli-
che Mass an Fälschungssicherheit aufweisen. Eine zweifelsfreie Identifikation der
Beschwerdeführerin lässt sich mit diesen Dokumenten nicht vornehmen, zumal sie
im Asylverfahren zunächst eine andere Identität angegeben und einen auf diese
Identität lautenden Reisepass eingereicht hat, welcher keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweist.
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapie-
res innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung sind nicht gegeben. So
ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin einen
auf eine andere Identität lautenden Reisepass ausstellen liess, da sie nach eige-
nen Angaben keinerlei Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates hatte.
Zum anderen erscheint im Zusammenhang mit der Identitätskarte das Vorbringen,
wonach sie der im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals in Aussicht gestellten
Einreichung des Originaldokumentes letztlich doch nicht nachkommen könne, weil
ihre Tochter dieses versehentlich ins Wasser geworfen habe (vgl. Akte A40, S. 2),
8im Gesamtkontext ihres bisherigen Verhaltens wenig plausibel.
5.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin einerseits die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in ihrem
Fall ebenso offensichtlich – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – keine Wegweisungsvollzugshindernisse
bestehen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Juli 2007 zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche trotz ständiger Be-
helligungen während mehrerer Jahre an einem Ort verblieben sei, wo sie ihren
Peinigern ausgeliefert gewesen sei, realitätsfremd und der allgemeinen Lebenser-
fahrung widersprechend erscheine, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien;
zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Erwägungen des BFM
weist nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen
wären, mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss sum-
marische materielle Prüfung hätte vornehmen müssen. Daran ändert auch der Ein-
wand der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Juli 2007 nichts, wonach
das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 in ihren Vorbringen Hin-
weisen auf eine Verfolgung erkannt habe. Diese Stellungnahme des UNHCR rich-
tete sich indessen gegen die ihm vom BFM unterbreitete Einschätzung, wonach
die Beschwerdeführerin – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flücht-
lingseigenschaft allein schon deswegen offensichtlich nicht erfülle, weil ihre Vor-
bringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Das UNHCR stellte
sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine mögliche geschlechtsspezifische
Verfolgung bedürfe näherer Prüfung. Die Beschwerdeführerin erhielt deshalb die
Bewilligung zur Einreise und Zuweisung in das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen. Aufgrund der dort vom BFM durchgeführten einlässlichen Anhörung
hat sich indessen ergeben, dass die Beschwerdeführerin (im Sinne des unter vor-
stehender E. 4.3. dargelegten, nach revidiertem Asylgesetz geltenden Prüfungs-
masstabes) die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, da die Vorbringen
klarerweise unglaubhaft sind. Über die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
hinaus ist zudem festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen auch offen-
sichtlich nicht asylrelevant sind, da sich die Beschwerdeführerin gegen die angeb-
lichen Übergriffe seitens der Familie ihres verstorbenen Ehemannes durchaus an
die zuständigen kamerunischen Behörden hätte wenden können; daran ändert
auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angebliche Untätigkeit der
lokalen Polizei nichts, da sie sich gegen diese – gegebenenfalls mit Unterstützung
ihrer Kirchenmitglieder und anwaltlicher Vertretung – bei höherer Stelle hätte zur
Wehr setzen können. Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass das BFM
zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur
Erkenntnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzun-
gen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
96.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerde-
führerin kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
ANAG, weil – wie oben stehend bereits ausgeführt – offensichtlich keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ka-
merun lässt sich sodann ebenfalls kein reales Risiko von Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Kamerun sind ferner
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Herkunftsland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation
kann ein Wegweisungsvollzug nach Kamerun als generell zumutbar erachtet wer-
den.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin desfalls aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. So ist sie – abgesehen von einem Sini-
tusleiden – gesundheitlich offenbar nicht eingeschränkt. Zudem wurde sie in ihrem
Heimatstaat von den Mitgliedern ihrer Kirche bereits seit Jahren materiell unter-
stützt und verfügt darüber hinaus in der Person eines Bruders und einer Schwester
10
über zwei Bezugspersonen, an die sie sich nach ihrer Rückkehr im Bedarfsfall
wenden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber der Beschwer-
deführerin angeordneten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.7 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren in der Be-
schwerdeeingabe vom 19. Juli 2007 als von vornherein aussichtslos zu bezeich-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit deren Ak-
ten (vorab per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand am: