B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4833/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N_______.
D-4833/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stam-
mender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am
27. April 2018 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren
Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb D._______ zugewiesen, wo
am 3. Mai 2018 die MIDES Personalienaufnahme und am 12. Juli 2018 ein
beratendes Vorgespräch stattfand. Am 31. Juli 2018 wurde er einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
um sich während des Bürgerkrieges vor Angriffen zu schützen, seien in
unmittelbarer Nähe ihres Hauses drei Bunker gebaut worden. In diesen
Bunkern habe sein (Nennung Verwandter) E._______, der im Jahr (...) den
F._______ beigetreten und Ende (...) gefallen sei, im Jahr (...) in Boxen
verpacktes Material, angeblich (Nennung Gegenstände), versteckt. Er (der
Beschwerdeführer) habe dabei geholfen, jedoch nicht sehen dürfen, was
sich in den Boxen befinde. Als er E._______ vor dessen Tod noch einmal
gesehen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Bunker in der Zwi-
schenzeit bereits wieder vollständig geleert worden seien. Im Jahre (...)
habe er (der Beschwerdeführer) zwei dieser Bunker persönlich kontrolliert
und festgestellt, dass sich nichts mehr darin befunden habe. Den dritten
Bunker habe er einerseits aufgrund der Zusicherung von E._______ und
andererseits aufgrund des Umstandes, dass sich der Bunker am Rand ei-
ner von Passanten und Soldaten frequentierten Strasse befunden habe,
nicht überprüft. Ein weiterer (Nennung Verwandter) habe die (Nennung
Verwandte) eines entfernten Verwandten geheiratet. Mit diesem Verwand-
ten hätten sie sich zunächst gut verstanden. Er habe diesem denn auch
von den (...)verstecken erzählt. Nachdem Probleme in der Ehe seines
(Nennung Verwandter) schliesslich zur Trennung derselben geführt und
sein (Nennung Verwandter) eine andere Frau geheiratet habe, sei der Ver-
wandte wütend gewesen und eines Tages bei ihnen erschienen. Dabei sei
es zu einem Streit und schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Im An-
schluss daran habe ihnen dieser Verwandte Konsequenzen angedroht.
Lange sei nichts geschehen, doch dann müsse der Verwandte den Armee-
angehörigen von den versteckten (Nennung Gegenstände) erzählt haben.
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In der Folge seien am (...) Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, nach-
dem diese bereits ein paar Tage vorher andere Familienangehörige befragt
hätten. Sie hätten ihn nach versteckten (Nennung Gegenstände) gefragt
und dabei bedroht. Er habe jegliche Kenntnisse abgestritten und in der
Folge die Nacht anderswo verbracht. Am folgenden Tag sei er nach Hause
zurückgekehrt. In der Nacht vom (...) habe er dann sicherheitshalber den
dritten Bunker kontrolliert, worin er eine Schachtel mit (Aufzählung Gegen-
stände) gefunden habe. Das (Nennung Gegenstände) habe er nach Hause
mitgenommen und danach umgehend die (Nennung Gegenstände) mit
dem Motorrad zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert und dort vergraben.
Sogleich sei er wieder nach Hause gefahren, um den noch geöffneten Bun-
ker wieder zuzuschütten. Kaum habe er damit begonnen, hätten ihn ange-
trunkene Soldaten überrascht. Er sei massiv geschlagen und nach dem
Versteck gefragt worden. Da er durch die Misshandlung starke Schmerzen
verspürt habe, habe er sogleich gesagt, dass er es den Soldaten zeigen
werde. In der Folge sei er zwischen zwei Soldaten auf ein Motorrad gesetzt
worden. Nachdem sie losgefahren seien, sei das Gefährt infolge der
schlammigen Strasse in einer Kurve gekippt. Sowohl er als auch die Sol-
daten seien vom Motorrad gefallen. Er habe die Gelegenheit genutzt und
sich in den Büschen versteckt, ohne dass ihm die Soldaten gefolgt wären.
Am nächsten Morgen habe er (Nennung Verwandter) auf dessen Arbeits-
weg abgefangen und ihm die Geschehnisse erzählt. Sein (Nennung Ver-
wandter) habe ihn die folgenden Tage bei sich versteckt. Am (...) und (...)
habe er sich wegen der Misshandlungen ärztlich untersuchen lassen. Im
Anschluss an die letzte Kontrolle habe er sich nach G._______ zu seiner
(Nennung Verwandte) begeben, wo er sich auf dem Feld versteckt gehal-
ten habe. Am (...) sei er nach Colombo gereist, von wo aus er seine Heimat
verlassen habe.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
A.d Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen Ent-
wurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 10. August
2018 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerde vom 23. August 2018 focht der Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei die
Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerde-
führer den dritten Bunker nicht kontrolliert habe, sei unlogisch und nicht
nachvollziehbar. Im Wissen, welch harte Strafen das Verstecken von (Nen-
nung Gegenstände) nach sich ziehen würde, und angesichts dessen, dass
es dem Beschwerdeführer offensichtlich wichtig gewesen sei, dass die
Bunker leer gewesen seien, entspreche es nicht dem logischen Handeln,
dass er den dritten Bunker nicht kontrolliert habe. Sein Einwand der vor-
beigehenden Passanten und Soldaten überzeuge nicht. Es wäre diesfalls
zu erwarten gewesen, dass er sich einen günstigen Moment, etwa nachts,
ausgesucht hätte, um diesen Bunker zu inspizieren. Seinen Schilderungen
seien überdies keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Passanten oder
Soldaten (...) Jahre später ein Hindernis dargestellt hätten, denselben Bun-
ker zu kontrollieren. Seine Begründung für die unterbliebene Kontrolle sei
als fadenscheinig zu erachten, weshalb das entsprechende Vorbringen
konstruiert und deshalb unglaubhaft sei. Sodann sei anzunehmen, dass
eine Person nach dem Auffinden einer mit (Nennung Gegenstände) und
anderem Material gefüllten Schachtel wissen müsste, was sich genau in
der aufgefundenen Box befunden habe respektive zumindest ungefähre
Angaben zum Inhalt hätte geben können. Der Beschwerdeführer habe je-
doch lediglich angeführt, nichts Genaues darüber zu wissen, ohne sein
Desinteresse auch nur ansatzweise zu begründen. Aus diesem Grund und
mit Blick auf die bereits als unglaubhaft erwogenen Angaben müsse auch
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dieses Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptung eingestuft werden.
Ferner könne nicht nachvollzogen werden, wie er Hundegebell habe wahr-
nehmen können und gleichzeitig nichts vom Herannahen der betrunkenen
Soldaten bemerkt haben wolle. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen,
dass er sich aufgrund des Gebells umgeschaut, innegehalten und sich
fluchtbereit gemacht hätte. Weiter seien die Ausführungen zum Sturz vom
Motorrad der Polizisten und die anschliessende Flucht unsubstanziiert und
erlebnisfremd ausgefallen. Diesbezüglich hätten auch die Angaben zum
Grad der Trunkenheit der Soldaten variiert. Wären diese stark betrunken
gewesen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass diese ihn auf das Motorrad
gezerrt und mit ihm davongefahren wären. Wären sie hingegen nur ange-
trunken gewesen, sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten ihm
nicht gefolgt wären und allenfalls auf ihn geschossen hätten. Da die Vor-
bringen konstruiert seien und jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren wür-
den, könnten sie nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen könne
aufgrund der von ihm vorgebrachten Körperverletzungen nicht automatisch
auf die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Soldaten
geschlossen werden. Zum anderen habe er anlässlich der Erstbefragung
ein Foto in Aussicht gestellt, auf dem ein Gerangel mit Soldaten zu sehen
sein soll. Auf dem nachträglich eingereichten Bild sei indes weder ein Ge-
rangel noch sonst eine Situation, welche auf eine Verfolgung hindeute, er-
kennbar. Angesichts dieser – im Übrigen – nicht abschliessend aufgeliste-
ten Ungereimtheiten in den Aussagen vermöge der Beschwerdeführer
keine Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu
machen.
Weiter sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand sogenannter Risikofaktoren zu prü-
fen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Befragung
am Flughafen bei der Wiedereinreise und die allfällige Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme darstellen. So würden Rückkehrer regelmässig auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der in Frage stehenden Person befragt, wo-
bei auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes
Ausmass annehmen würden. Weder das Angestelltenverhältnis seiner
Frau bei der F._______ beim (Nennung Tätigkeiten) oder sein im Jugend-
alter (Nennung Tätigkeit) bei derselben hätten Anlass für Befragungen
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während des Aufenthalts im Camp H._______ gegeben. So sei er zusam-
men mit seiner Frau regulär nach Hause entlassen worden. Auch die als
Kind beim (...) zugezogene Narbe vermöge für sich allein betrachtet keine
entsprechende Gefährdung zu begründen. Er habe nicht glaubhaft ge-
macht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über
(...) Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund
der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden sollte.
In der Stellungnahme vom 10. August 2018 seien keine Tatsachen geltend
gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung die-
ses Standpunktes rechtfertigen würden. Im Gegensatz zu den dort zitierten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend die Plausibilität des
Vorgehens des Beschwerdeführers und nicht diejenige des Handelns der
Verfolger beurteilt worden. Zur bemängelten Prüfung der Glaubhaftigkeit
sei anzuführen, dass die unterlassene Kontrolle des dritten Bunkers im
Jahr (...) unlogisch sei. So erstaune es, dass er (...) Jahre später ohne Be-
denken diesen Bunker überprüft haben wolle, obschon sich gemäss eige-
nen Angaben ein Armee-Camp weniger als (Nennung Distanz) von seinem
Haus und weitere zwei Militärcamps in der Nähe befunden hätten. Zudem
sei anzumerken, dass es logisch gewesen wäre, erst gar keinen Bunker zu
inspizieren, hätte er seinem (Nennung Verwandter) – wie angegeben – tat-
sächlich vertraut. Betreffend den Angaben zu den gefundenen (Nennung
Gegenstände) liege – entgegen der in der Stellungnahme vertretenen An-
sicht – keine Substanziierung vor, zumal es sich dabei um eine vage Um-
schreibung handle. Zudem habe er einmal angeführt, die (Nennung Ge-
genstände) und alles in eine Tasche gepackt zu haben, während er ein
andermal vorbrachte, die Schachtel mit den (Nennung Gegenstände) –
ohne genau hinzuschauen – auf das Motorrad geladen und abtransportiert
zu haben. Hinsichtlich seiner Festnahme erstaune sehr, dass die Soldaten
nicht in den Bunker geschaut hätten, als er dabei gewesen sei, diesen zu-
zuschütten, zumal diese hinter den (Nennung Gegenstände) her gewesen
seien.
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe im
Rahmen des Asylverfahrens keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit er-
weckt. Er habe Identitätsdokumente eingereicht und bei der Beschaffung
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von Beweismitteln mitgewirkt. Seine in der Heimat verbliebenen Familien-
angehörigen hätten erneut Besuch von den Sicherheitsbehörden erhalten.
Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punkten in beiden Befra-
gungen konsistent und detailliert ausgefallen und würden zahlreiche Real-
kennzeichen enthalten. So habe er beispielsweise spontan eigene Gefühle
geschildert und etliche Details wiedergegeben, die er damals wahrgenom-
men habe. Seine Aussagen würden verschiedene komplexe Handlungs-
stränge sowie eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psycholo-
gisch stimmigen Details enthalten, die nicht nur auf die Verfolgung gerichtet
seien, was in erfundenen Sachverhalten nur äusserst schwer vorstellbar
sei, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges nicht einmal regelmäs-
sig die Schule habe besuchen können. Auch habe er in seinem Bericht
bezüglich seiner Verbindungen zur F._______ offensichtlich auf eine über-
triebene und dramatisierende Darstellung verzichtet. Weiter beziehe sich
die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität keinesfalls nur auf
die Prüfung der Plausibilität des Handelns des Verfolgers, sondern auch
auf diejenige des Verfolgten. Infolge der mündlichen Zusicherung seines
(Nennung Verwandter)s, die Bunker geleert zu haben, habe er zunächst –
um sicher zu gehen – zwei der drei Bunker kontrolliert. Infolge des zu ho-
hen Risikos habe er den dritten Bunker nicht inspiziert, was logisch nach-
vollziehbar sei. Nach dem Behördenkontakt am (...) habe er das Risiko,
aufgrund der eigenen Kontrolle des dritten Bunkers Probleme zu bekom-
men, als kleiner erachtet als die Wahrscheinlichkeit einer Durchsuchung
des Grundstücks. Dies sei plausibel und nachvollziehbar. Weiter habe er
sich – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – zum Inhalt seines Fundes
durchaus äussern können. Es erscheine nachvollziehbar, dass man im An-
schluss an den Fund von brisantem Material dieses rasch an einen siche-
ren Ort bringen wolle, ohne sich länger mit dem exakten Inhalt der Schach-
tel zu beschäftigen. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht werde ersicht-
lich, dass es in C._______ verschiedentlich zu Funden von (Nennung Ge-
genstände) durch die Sicherheitskräfte komme, da speziell in den letzten
Kriegsjahren etliche (Nennung Gegenstände) und weitere Gegenstände
durch die F._______ in dieser Region vergraben worden seien; es handle
sich bei seinen Ausführungen um eine ernstzunehmende und real existie-
rende Bedrohung. Zum Vorhalt, er habe sich vom Hundegebell nicht ver-
anlasst gesehen, innezuhalten und sich fluchtbereit zu machen, verkenne
die Vor-instanz die soziokulturelle Tatsache, dass sich in subtropischen
Ländern, so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde auf den
Strassen herumtreiben oder draussen aufhalten würden. Daher habe die-
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ses Gebell auf ihn kaum dieselbe Warnwirkung wie auf einen Westeuro-
päer gehabt, weshalb das Argument einer unlogischen Handlungsweise in
seinem kulturellen Kontext nicht zu überzeugen vermöge. Sodann sei der
Vorwurf, er habe sich hinsichtlich der Trunkenheit der Soldaten in einen
Widerspruch verstrickt, aktenwidrig, dieser sei von ihm anlässlich der ein-
gehenden Anhörung sogleich entkräftet worden. Das eingereichte Foto do-
kumentiere den Vorfall vom (...); es veranschauliche, wie er sich – umringt
von Soldaten – vor seinem Haus befinde. Dabei sei unerheblich, ob darauf
ein Gerangel zu sehen sei oder nicht, weil er im Zeitpunkt der Erstbefra-
gung das Foto noch nicht selber gesehen und er sich bei seiner Aussage
einzig auf Hörensagen bezogen habe, was im Nachhinein eine falsche In-
formation gewesen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu seinem Nachteil gewür-
digt werden. Zudem korrespondiere dieses Foto mit dem in der Beschwer-
deschrift eingereichten Foto Nr. (...), (Beschreibung Foto) seien identisch.
Auch die übrigen Beweismittel würden mit seinen Vorbringen korrespon-
dieren, so insbesondere hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, die auf die
im (...) erlittenen Schläge und Misshandlungen zurückzuführen seien und
aufgrund derer er in der Schweiz nach wie vor in Behandlung sei. Insge-
samt habe das SEM eine einseitige Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenom-
men.
Es drohe ihm bei einer Rückkehr erneut eine Gefährdung von Leib und
Leben. In den Augen der Sicherheitskräfte müsse es sich bei ihm um einen
Exponenten der F._______ handeln, welcher aufgrund der Vorkommnisse
im (...) auch verdächtigt werde, am (Nennung Verdacht) zu sein. Er erfülle
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
von Asyl.
4.
4.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, da die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als nicht
glaubhaft zu erachten sind. So enthalten die Schilderungen zur angebli-
chen Denunziation der Familie durch einen entfernteren Verwandten, zu
den dadurch ausgelösten Nachforschungen der Soldaten und zur Kontrolle
des dritten Bunkers durch den Beschwerdeführer sowie zu den Umständen
seiner nachfolgenden Festnahme und Flucht eklatante Ungereimtheiten,
die nicht auf einen effektiv erlebten Sachverhalt schliessen lassen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben
nach zwar anwesend gewesen ist, als sein (Nennung Verwandter) im Jahre
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(...) in den drei Bunkern der Familie Material, das sich in Schachteln befun-
den habe, eingelagert habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um was es sich
bei diesem Material genau gehandelt habe; es sei gesagt worden, es seien
(Nennung Gegenstände) s(vgl. act. A22 F44). Demzufolge hatte der Be-
schwerdeführer keine sichere Kenntnis vom Inhalt dieser Boxen, sein Wis-
sen beruhte auf blossen Mutmassungen. Vor diesem Hintergrund ist seine
Angabe, er habe mit dem entfernten Verwandten, welcher ihn beziehungs-
weise die Familie später denunziert haben soll, „über diese (...)verstecke
gesprochen“ (vgl. act. A18 F115), als nicht plausibel zu qualifizieren. Zu-
dem will ihm sein im (...) verstorbener (Nennung Verwandter) bei der letz-
ten Zusammenkunft (vgl. act. A22 F43, F48) – also relativ kurze Zeit nach
dem Verstecken des Materials – noch mitgeteilt haben, dass die in den
Bunker gelagerten Schachteln wieder geräumt worden seien, wobei er die-
ser Aussage seines (Nennung Verwandter) vertraut habe (vgl. act. A22/
F48). Es ist nun einerseits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer dem entfernten Verwandten von der Existenz „dieser (…)verstecke“ er-
zählt, diesen aber offenbar nicht über die kurze Zeit später geschehene
Leerung der Bunker informiert haben will. Sodann entbehrt es jeder Urteils-
kraft und ist daher als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren, dass er
diesen Verwandten überhaupt über die fraglichen Verstecke ins Bild ge-
setzt haben will, nachdem es sich beim Verwandten angeblich um einen
Angehörigen der Lokalregierung I._______ mit guten Beziehungen zu den
Soldaten und zu Politikern handelte (vgl. act. A18/15 S. 16; A22 F52). Es
ist unter diesen Umständen und angesichts der dem Beschwerdeführer of-
fenkundig bekannten Gefahrenlage bar jeglicher Vernunft, dass er dieser
Person eine solch brisante Information hätte zukommen lassen und sich
und seine Familienangehörigen dadurch einem solch hohen und unnötigen
Risiko ausgesetzt hätte, selbst wenn er sich mit diesem Verwandten – zu-
nächst noch – gut verstanden haben will.
Sodann soll sich laut den Angaben des Beschwerdeführers der dritte Bun-
ker im Geschäft seiner (Nennung Verwandte) befunden haben, welches
später zerstört worden sei und nur noch aus einem Schutthaufen bestan-
den habe. Dieser Schutthaufen habe dann (...) oder (...) Jahre dagelegen
(vgl. act. A18 F112, 116 ff., A22 F61). Angesichts dieser Darlegungen be-
fand sich demnach der dritte Bunker unter diesem Schutthaufen. Nachdem
der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass dieser Schutthaufen vor sei-
ner angeblichen Kontrolle des dritten Bunkers entfernt worden wäre, ist in
diesem Zusammenhang objektiv kaum vorstellbar, dass es ihm mitten in
der Nacht bei starkem Regen zwischen (...) und (...) gelungen wäre, den
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Seite 11
Schutt eines ganzen Geschäfts über einem Bunker in der kurzen Zeit weg-
zuschaufeln, diesen zu kontrollieren und die darin befindliche Schachtel zu
bergen (vgl. act. A18 F64 S. 8 oben; A22 F53). Ferner verstrickte er sich
diesbezüglich in diverse erhebliche Widersprüche, will er doch gemäss sei-
nen Ausführungen in der Erstbefragung nach der Bergung der Box (Nen-
nung Gegenstände) umgehend zuhause versteckt und die (Nennung Ge-
genstände) und alles in eine Tasche getan haben, die er danach zum (Nen-
nung Örtlichkeit) mitgenommen habe (vgl. act. A18 F64), um bei der spä-
teren Anhörung anzugeben, es hätten sich in der Schachtel mehrere in ei-
nem Kuvert befindliche (Nennung Gegenstände) befunden, die er zu sich
genommen respektive in einem in der Nähe befindlichen (...) versteckt
habe, und die Kiste respektive die Schachtel habe er mit dem Motorrad
zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert (vgl. act. A22 F53, F72 ff. und F76).
Ausserdem stellt sich der Hergang, wie der Beschwerdeführer durch die
Soldaten überwältigt worden sei, fern jeglicher Realität dar. So soll er von
den Soldaten zunächst geschlagen und dann am Boden liegend gefragt
worden sein: „Wo ist es? Wo ist es?“ Da er nicht habe atmen können, habe
er gesagt: „Ich werde es zeigen“ (vgl. act. A18 F64). Unbesehen des Um-
standes, dass aus diesen Ausführungen nicht klar ersichtlich wird, was die
Soldaten vom Beschwerdeführer genau hätten wissen und er ihnen hätte
zeigen wollen, ist davon auszugehen, dass damit wohl das Versteck ge-
meint gewesen sein dürfte. Nachdem er jedoch von den Soldaten in flag-
ranti beim Versuch, einen Bunker zuzuschütten, erwischt worden sein soll
und sie somit genau vor dem Versteck gestanden wären, stellt sich die ent-
sprechende Frage derselben als völlig unsinnig dar. Ebenso realitätsfern
ist unter diesen Umständen auch das Vorbringen zu qualifizieren, dass die
Soldaten nicht in den Bunker hätten schauen wollen, zumal die sri-lanki-
sche Armee offensichtlich bemüht ist, solche Verstecke zu finden, was der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung eines ent-
sprechenden Zeitungsberichts zu verdeutlichen vermag. Soweit der Be-
schwerdeführer in seinem Rechtsmittel behauptet, dass seine Aussagen
verschiedene komplexe Handlungsstränge sowie eine Fülle von lebendi-
gen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details enthalten wür-
den, kann dem nicht beigepflichtet werden. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf die Angaben zu den Umständen seiner Entdeckung bei
der fraglichen Kontrolle des Bunkers zu verweisen. So ist objektiv nicht er-
klärbar, wie es den angetrunkenen Soldaten bei Regen und in völliger Dun-
kelheit gelungen wäre, sich ihm unbemerkt zu nähern, falls diese – wie von
ihm gemutmasst – ihr Motorrad tatsächlich gestossen hätten (vgl. act.
A22/17 S. 10). Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer im Moment der
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Seite 12
Bunkerkontrolle zweifelsohne in einem Zustand erhöhter Anspannung und
demnach aus psychologischer Sicht folgerichtig in hoher Alarmbereitschaft
befunden, weshalb er unter anderem auf die Geräusche in der Umgebung
besonders sensibel reagiert hätte. Sein entsprechendes Verhalten respek-
tive seine Passivität selbst nach der Wahrnehmung eines intensiveren
Hundegebells ist daher als nicht glaubhaft zu werten. Der Hinweis auf die
soziokulturelle Tatsache, gemäss welcher sich in subtropischen Ländern,
so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde draussen aufhalten
und bellen würden, weshalb das Hundegebell für ihn kaum dieselbe Warn-
wirkung wie auf einen Westeuropäer gehabt habe, vermag daher nicht zu
überzeugen. Auch der Einwand, die Wiedergabe solcher Details (wie bei-
spielsweise das Hundegebell) sei in erfundenen Sachverhalten nur äus-
serst schwer vorstellbar, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges
nicht einmal regelmässig die Schule habe besuchen können, ist nicht stich-
haltig. Der Beschwerdeführer besuchte immerhin während (...) Jahren die
Schule, selbst wenn es dabei kriegsbedingt zu Unterbrüchen gekommen
sein soll (vgl. act. A18/16 S. 6). Im Weiteren ist es nicht als glaubhaft zu
erachten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer und kein weiteres
Familienmitglied in die genannten Schwierigkeiten geraten sein soll, und
seine nächsten Angehörigen, so insbesondere seine Brüder und sein Vater
von den Sicherheitsbehörden noch nicht einmal befragt worden sein sollen.
Auf die entsprechenden Nachfragen antwortete der Beschwerdeführer
äusserst ausweichend und wechselte umgehend das Thema. Erst auf wie-
derholtes Nachhaken anlässlich der Anhörung gab er lapidar Antwort, dass
er dies nicht wisse (vgl. act. A18 F119 ff.; A22 F55 und F60).
Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemer-
ken, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer (...)
Jahre mit der Kontrolle des dritten Bunkers zugewartet haben soll. Auch
wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Ge-
wicht beigemessen werden kann (vgl. das – auch in der Rechtsmittelein-
gabe zitierte – Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom
15. Januar 2016 E. 7.3), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit
in die Würdigung miteinzubeziehen.
Die eingereichten (Nennung Beweismittel) vermögen die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht zu belegen und sind daher nicht beweis-
kräftig, zumal diesen nicht zu entnehmen ist, in welchem Zeitpunkt und
Kontext sie entstanden sind. Der Beschwerdeführer war sich denn auch
selber nicht sicher, ob (Nennung Beweismittel), tatsächlich am (...) ge-
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macht worden sei (vgl. act. A22 F5). Auch ist für das Bundesverwaltungs-
gericht aufgrund dieser (Nennung Beweismittel) nicht überprüfbar, welches
Alter die gezeigte Mauer tatsächlich aufweist beziehungsweise ob diese
erst kürzlich erstellt wurde oder allenfalls eine bestehende Mauer ersetzt
hat. Sodann lässt die im eingereichten (Nennung Beweismittel) aufgeführte
Diagnose keinen Rückschluss auf die Ursache der Verletzung zu und ver-
mag daher die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu stützen.
Dass seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen aufgrund des
aus der Schweiz retournierten Zustellungsumschlags erneut Besuch von
den Sicherheitsbehörden erhalten hätten, stellt im Übrigen eine unbelegte
Parteibehauptung dar.
4.2 Der Beschwerdeführer vermag dem Gesagten nach seine Vorflucht-
gründe nicht glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, die weiteren vom SEM
aufgezeigten Ungereimtheiten näher zu beleuchten und auf die entspre-
chenden weiteren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift näher einzuge-
hen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
D-4833/2018
Seite 14
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
4.3.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der
Beschwerdeführer somit keine Verbindung zu den F._______ respektive
daraus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exil-
politisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegrün-
denden Faktoren. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass
weder das Angestelltenverhältnis seiner Ehefrau bei den F._______ beim
(Nennung Tätigkeit) oder das von ihm als Jugendlicher (Nennung Tätigkeit)
bei den F._______ Anlass für Befragungen während ihres Aufenthalts im
Camp H._______ nach Kriegsende oder bei ihrer Entlassung aus demsel-
ben gegeben hat (vgl. act. A22/17 S. 3 f.). Sodann ist aus seinen Aussagen
nicht ersichtlich, ob er die im Jahre (...) erhaltene Aufforderung, „neue
Leute“ den F._______ zu melden, tatsächlich jemals befolgt hat, weshalb
auch keine Hinweise erkennbar sind, dass ihm daraus irgendwelche flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden. Eine andere Schluss-
folgerung ergibt sich auch nicht daraus, dass er einen (Nennung Verwand-
ter) hat, welcher den Angaben nach ein Mitglied der F._______ in leitender
Funktion gewesen und Ende (...) gefallen ist, nachdem der Beschwerde-
führer nicht vorgebracht hat, dass er und seine Familie wegen jenes (Nen-
nung Verwandter) Probleme gehabt hätten. Alleine aus der Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie, einer kaum (...)jährigen Landesabwesenheit und
seiner ursprünglichen Herkunft aus der (Nennung Provinz) Sri Lankas kann
er keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Iden-
titätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind
schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet
sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Be-
drohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den wäh-
rend des Verfahrens eingereichten Dokumenten. Zudem befindet sich die
aus der Kindheit stammende Narbe des Beschwerdeführers an einer
D-4833/2018
Seite 15
Stelle, die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich
kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und deswegen genauer
überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten
Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich
erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 16
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
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6.2.2 Was die angeführten und durch entsprechende Unterlagen belegten
Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes (…) angeht, so
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die
Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. ge-
gen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Um-
stände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Be-
handlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko
einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder ei-
ner erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge-
wöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen
werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
D-4833/2018
Seite 18
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvoll-
zug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grund-
sätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter ver-
bessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaft-
liche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug
der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer
Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende
Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürf-
nisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach
der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes
des Beschwerdeführers in der (Nennung Provinz), seines dortigen tragfä-
higen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft und
der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen und beruflichen Um-
stände zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung unter III Ziff. 2.). Nach
dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Sodann sind den Akten schliesslich keine Hinweise
auf eine ernsthafte Beeinträchtigung seines physischen Gesundheitszu-
standes zu entnehmen. Die benötigte Behandlung ist aufgrund der in Sri
Lanka vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch
wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf-
weist. Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch bereits vor seiner Aus-
reise in seiner Heimat (...) behandeln lassen (vgl. act. A22 F92). Jedenfalls
muss er bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehen-
den medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4833/2018
Seite 19
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. August
2018 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem
überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprü-
fung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: