B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4833/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemeinsam mit ihren Eltern
B._______ und C._______ und ihrer damals minderjährigen Schwester
D._______ (vorinstanzliches Verfahren […]) sowie ihren beiden volljähri-
gen Schwestern E._______ und F._______ (vorinstanzliche Verfahren […]
und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in G._______ ausgestellten
humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flughafen H._______
in die Schweiz ein.
A.b Sie suchte am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Januar 2017
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Flucht-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton J._______ zugewie-
sen. Am 5. Juni 2018 wurde sie in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des
SEM vertieft angehört.
A.c Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und stamme aus K._______ (Gouvernement L._______). Sie habe
das (…) besucht, dieses aber wegen des Krieges nicht mit der (…) ab-
schliessen können; diesen Abschluss habe sie später in der M._______
nachgeholt.
Sie sei politisch nicht aktiv gewesen, habe jedoch ein einziges Mal, zu Be-
ginn des Bürgerkrieges, an einer Demonstration teilgenommen. Sie habe
dabei für Frauenrechte demonstriert beziehungsweise dagegen protestiert,
dass ihre Schwestern nach Studienabschluss keine Arbeitsstellen gefun-
den hätten und sie für sich dasselbe befürchten müsse. Das Regime habe
damals auf die Demonstrierenden schiessen lassen und danach wissen
wollen, wer an der Kundgebung teilgenommen habe. Weil jemand ihren
Namen verraten habe, werde sie gesucht.
K._______ sei eine Hochburg der Opposition gegen das syrische Regime
gewesen. Als die syrischen Truppen die Stadt im Kampf gegen die Oppo-
sition abgeriegelt hätten, sei sie – die Beschwerdeführerin – mit ihrer Fa-
milie nach N._______ (Gouvernement O._______) geflüchtet, eine Woche
später aber wieder nach K._______ zurückgekehrt. In ihrem Haus sei ein
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grosses Durcheinander gewesen. Nachbarn hätten ihnen gesagt, sie wür-
den von den Sicherheitsbehörden gesucht, weil syrische Truppen im Ge-
schäft des Vaters Waffen gefunden hätten und weil sie an Kundgebungen
teilgenommen habe. Da sie nicht gewusst hätten, was sie sonst tun sollten,
hätten sie ihr Haus wieder in Ordnung gebracht und noch einige Zeit dort
gelebt. Nach einem erneuten Einmarsch der Regierungstruppen in
K._______ und Luftangriffen sei sie mit ihrer Familie nach P._______ (Gou-
vernement Q._______) geflüchtet. Ihr Vater habe einen Chauffeur organi-
siert, damit sie an den Checkpoints des Regimes nicht kontrolliert würden.
Zwei Cousins väterlicherseits, R._______ und S._______, hätten sie und
eine ihrer Schwestern heiraten wollen. Da ihr Vater damit nicht einverstan-
den gewesen sei, hätten die beiden die ganze Familie schikaniert und be-
droht; R._______ habe auch einmal in die Luft geschossen. Ihr Vater habe
nichts dagegen unternehmen können, da R._______ und S._______ Offi-
ziere bei der syrischen Armee gewesen seien. Sie und ihre Schwester
seien dann im Jahr 2013 nach T._______ geschickt, nach drei Monaten
aber – da die Drohungen der Cousins gegen ihren Vater weiter zugenom-
men hätten – wieder nach Syrien zurückgeholt worden.
Nach ihrer Rückkehr nach P._______ sei die Ortschaft von der Armee ab-
geriegelt worden und es sei zu schweren Kämpfen und Luftangriffen ge-
kommen. Während dieser Zeit habe sie mit ihrer Familie unter schwierigs-
ten Bedingungen in einem Keller ausharren müssen. Als ein Ausreiseweg
geöffnet worden sei, habe ihr Vater wieder einen Chauffeur organisiert, der
sie in den U._______ gebracht habe. Mehr als ein Jahr später seien sie in
die M._______ weitergereist. R._______ und S._______ hätten sie auch
im U._______ und in der M._______ weiter telefonisch bedroht. Als sie
nach einer Reise nach G._______ wieder nach V._______ zurückgekehrt
seien, hätten sie ein grosses Durcheinander im Haus vorgefunden; offen-
bar seien R._______ und S._______ in die M._______ gekommen, um sie
einzuschüchtern.
A.d Nebst ihrem Reisepass reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens eine beglaubigte Geburtsurkunde, einen be-
glaubigten syrischen Zivilregisterauszug und ein (…) zu den Akten. Die Re-
gistrierungsausweise des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) U._______ befinden sich im vorinstanzlichen
Dossier der Eltern und der jüngsten Schwester (N […]).
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B.
B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch
die Asylgesuche von W._______, X._______ und D._______, E._______
(sowie deren am (…) geborenen Sohn Y._______) und F._______ ab, ord-
nete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug der Wegweisung eben-
falls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. September 2019
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September
2019 erhoben auch W._______, X._______ und D._______, E._______
(für sich und ihren Sohn Y._______) und F._______ Taha Beschwerde ge-
gen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-
4830/2019, D-4831/2019 und D-4835/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerden der Eltern B._______ und C._______ und der
minderjährigen Schwester D._______ sowie der beiden volljährigen
Schwestern E._______ (mit ihrem Sohn Y._______) und F._______
(D-4830/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019) wird mit drei Urteilen vom
gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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Seite 7
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab
fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und
gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um
K._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin kaum abgebildet sei. Ihre Aussagen schienen sich nur auf die Situation
der Familie und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu
stützen und wirkten daher konstruiert und aufgesetzt.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, für mehr Frauenrechte de-
monstriert zu haben; diese Rechte seien jedoch nicht im Fokus der syri-
schen Revolution gestanden, weshalb schon daher eine Suche durch die
syrischen Behörden fraglich erscheine. Ausserdem sei nicht nachvollzieh-
bar, dass man, wenn sie schon namentlich bekannt und gesucht sein solle,
nicht unmittelbar nach der angeblichen Demonstrationsteilnahme gegen
sie vorgegangen sei.
Des Weiteren erscheine es realitätsfremd und nicht dem Vorgehen von sich
tatsächlich bedroht gefühlten Personen entsprechend, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Familie trotz Informationen über eine Suche durch die
syrischen Behörden und der Warnung der Nachbarn vor einer Rückkehr
wieder längere Zeit in ihrem Haus in K._______ verbracht haben solle.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie von K._______
über P._______ nach Z._______ gereist, ohne dass ihnen an den vorhan-
denen Kontrollposten der syrischen Sicherheitskräfte etwas passiert wäre,
und sie seien offenbar auch kontrolliert – und ohne Probleme – über die
syrische Grenze in den U._______ gelangt. Weiter hätten sie trotz der an-
geblichen Suche nach ihnen neue syrische Pässe erhalten. Die Beschwer-
deführerin bringe zwar vor, die Familie habe sowohl auf der Reise als auch
bei der Beschaffung der Pässe entsprechende Kontaktpersonen gehabt
und Bestechungsgelder bezahlt. Dass dies trotz der behördlichen Suche
problemlos möglich gewesen sei, müsse indessen angesichts der vorlie-
gend geschilderten Anzahl der angeblich ohne Probleme erfolgten Kon-
takte mit den syrischen Behörden und Sicherheitskräfte als unwahrschein-
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lich eingestuft werden. Gestützt auf diese Darlegungen könne nicht ge-
glaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Sy-
rien aus den von ihr geltend gemachten Gründen gesucht würden.
5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Schikanen und Bedrohungen durch ihren Onkel vä-
terlicherseits und dessen Söhne R._______ und S. fest, es erscheine rea-
litätsfremd, dass sich R._______ und S. während mehrerer Jahre immer
nur telefonisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals
zu realisieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in
der geschilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von Aa._______ und
Bb._______ interessiert gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdefüh-
rerin vorgebracht, die beiden Cousins hätten sich sogar auf den Weg in die
M._______ gemacht und dort in ihrer Abwesenheit die Wohnung der Fami-
lie durchsucht und verwüstet. Im Gesamtkontext der bisherigen Erwägun-
gen erscheine jedoch auch dieses Vorbringen unglaubhaft; insbesondere
sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Cousins nach den jahrelangen
Drohungen die Mühe gemacht haben sollen, extra in die M._______ zu
reisen, um die Beschwerdeführerin und ihre Familie einzuschüchtern, dann
aber bezüglich der Drohungen und Absichten unverrichteter Dinge abge-
zogen seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1b). Somit könne nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf die
geltend gemachte Art und Weise während Jahren unter dem Druck der bei-
den Cousins gestanden haben sollen.
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) wird geltend gemacht, in der Schil-
derung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht so viele Widersprüchlich-
keiten wie vom SEM behauptet. Die Familie habe sich weiter in Syrien auf-
gehalten, weil sie erfahren habe, dass die Behörden des syrischen Re-
gimes nicht mehr in der Nachbarschaft seien. Die Cousins hätten ihre Dro-
hungen nicht in Tat umsetzen können, weil sie die Beschwerdeführerin in
der M._______ nicht gefunden hätten.
5.3 Diese äusserst knappen Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die
von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen
in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
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5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Vorinstanz darin zu, dass
die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie werde
wegen einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration zugunsten ver-
besserter Frauenrechte vom syrischen Regime gesucht.
5.3.2 Sodann bemerkte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
(vgl. Ziff. II 2.), im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, als Familie sehr unter dem Bürgerkrieg in Syrien gelitten
zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig verlassen und auf der Flucht ta-
gelang in einem Versteck unter Bombardierungen ausharren müssen. Zu-
dem hätten sie ihr Hab und Gut verloren. Diese Erlebnisse sowie die mit
dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden in-
dessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen,
weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile keine
asylrelevante Verfolgung darstellen würden.
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
anschliessen. Der blosse Einwand, bei einer Rückkehr nach Syrien würde
die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden verhaftet (vgl. Be-
schwerde S. 3), lässt ihre Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der Asyl-
relevanz nicht in einem andern Licht erscheinen.
Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie den
wohl belastenden Erlebnissen aufgrund des Bürgerkrieges im Heimatland
seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen (vgl. nachfol-
gend E. 6.2).
5.3.3 Was die in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 3.) enthaltenen
Ausführungen betreffend die angeblich geltend gemachte Unmöglichkeit,
als Sunnitin eine Anstellung als (…) zu finden, betrifft, so ist darauf hinzu-
weisen, dass nicht die Beschwerdeführerin selber, sondern ihre ältere
Schwester E._______ ausgebildete (…) ist. Die Beschwerdeführerin
brachte indessen vor, an der Kundgebung in K._______ gegen den Um-
stand, dass sie – wie ihre Schwestern – nach Abschluss des Studiums
keine Stelle finden würde, protestiert zu haben (vgl. A17 zu F55). Soweit
die Beschwerdeführerin damit eine allgemeine Benachteiligung von syri-
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Seite 10
schen Staatsangehörigen sunnitischer Glaubenszugehörigkeit geltend ma-
chen wollte, kann indessen der Feststellung der Vorinstanz, eine allge-
meine und vor allem asylrelevante Benachteiligung der Sunniten in Syrien
sei nicht bekannt, und der Umstand, dass allenfalls Aleviten bei der Über-
nahme von Arbeitsstellen vom Staat bevorzugt werden, stelle noch keine
asylrelevante Verfolgung dar, gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als rund
drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitische Muslime sind.
5.3.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Cousins
R._______ und S. um Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein
familiäre Probleme und damit kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen.
Nachdem es die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen unterlassen
haben, diese Nachstellungen im Heimatland zur Anzeige zu bringen, kann
den Behörden auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutz-
fähigkeit vorgeworfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen,
dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Stellung einer der
Cousins (dieser arbeite beim Militär; vgl. A28 zu F121) kein Schutz gewährt
worden wäre.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
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Seite 11
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits
vorstehend (vgl. E. 5.3.2) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berück-
sichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen
Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Konnexität) werden der Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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