B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4834/2013
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 24. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton
C._______ – am 12. Juni 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
senegalesischer Staatsangehöriger und stamme aus der Hauptstadt Da-
kar,
dass er nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1979 bei seinem Vater
geblieben sei, während seine drei Geschwister fortan bei der Mutter ge-
lebt hätten,
dass er nach Beendigung der Schule im Jahre 1992 in einem Hotel, bei
einem Sicherheitsdienst sowie für eine NGO gearbeitet habe,
dass seine Mutter und seine drei Geschwister kurz vor dem Tod des Va-
ters am 14. August 2001 zurückgekommen seien und seine Eltern ein
zweites Mal geheiratet hätten,
dass seine Probleme mit dem Tod des Vaters begonnen hätten,
dass er nämlich von seinen Geschwistern beschuldigt worden sei, das
ganze Erbe für sich zu beanspruchen,
dass der Vater jedoch kein Bargeld und auch keine anderen Wertsachen,
sondern lediglich ein Haus hinterlassen habe,
dass er – der Beschwerdeführer – im Jahre 2007 ein Visum für Portugal
beantragt habe,
dass er das Visum zwar erhalten habe, wegen der familiären Probleme
damals aber noch nicht nach Europa gereist sei,
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dass er sich zwischendurch immer wieder in den Süden des Landes, in
die Region Casamance, begeben habe, wo er sich sicher gefühlt habe,
dass er es schliesslich mit seiner Familie aber nicht mehr ausgehalten
und sich zur Ausreise aus Senegal entschlossen habe,
dass er am 25. Dezember 2011 seine Heimat verlassen habe und mit ei-
nem geliehenen Diplomatenpass auf dem Luftweg via Lissabon und Mad-
rid nach Paris gereist sei,
dass er am 28. Dezember 2011 von Frankreich her in einem Personen-
wagen in die Schweiz gelangt sei,
dass er unter gesundheitlichen Problemen an den Augen leide,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner am 19. Juni 2006 ausge-
stellten senegalesischen Identitätskarte und ein (…) vom 16. August 1991
im Original sowie – auf entsprechende Aufforderung des BFM hin – einen
am 13. Juni 2013 von der D._______ ausgestellten ärztlichen Bericht zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. August 2013 – eröffnet am 23. August 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass es dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
zum 20. September 2013 einräumte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbeson-
dere ausgeführt wurde, es würden keine persönlichen Gründe gegen die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den
Augen als "Normaldruckglaukom", eine Form des grünen Stars, diagnos-
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tiziert worden seien und seit Februar 2012 mit den Augentropfen
E._______ behandelt würden,
dass laut Aussage des behandelnden Arztes das "Normaldruckglaukom"
mit Augentropfen und regelmässiger Augendruckkontrolle gut behandel-
bar sei, und eine solche Behandlung aufgrund der Verfügbarkeit der me-
dizinischen Infrastruktur auch in Senegal gewährleistet sei,
dass die Vorinstanz sodann darauf hinwies, Senegal sei vom Bundesrat
mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden
nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung
mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2013 gegen die
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 Beschwerde einreichte und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf
sein Asylgesuch, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – ein weiterer, am 2. Juli 2013 von der D._______ aus-
gestellter ärztlicher Bericht eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993
zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurück-
gekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers bereits materiell geprüft hat, weshalb auf den
diesbezüglichen Antrag (Eintreten auf das Asylgesuch) nicht einzutreten
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darle-
gungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2013 (dem Be-
schwerdeführer wäre es insbesondere zumutbar und möglich gewesen,
sich bei den senegalesischen Behörden oder den Dorfverantwortlichen zu
melden, wenn er sich in Gefahr befunden hätte, überdies wiesen seine
Aussagen gewisse Widersprüche auf und es bestünden auch Zweifel an
seinem Aufenthalt in Senegal bis im Jahr 2011) verwiesen werden kann,
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dass auch die blosse und durch nichts belegte Behauptung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er würde bei einer Rückkehr
nach Senegal von seiner Familie umgebracht, nicht geeignet ist, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zuge-
wiesen wurde (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art.
32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hin-
weisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt – der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Okto-
ber 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
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dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen unter Problemen
mit seinen Augen leidet,
dass das BFM indessen zutreffend festhielt, das diagnostizierte Normal-
druckglaukom, eine Form des grünen Start, sei mittels Augentropfen und
regelmässiger Augendruckkontrolle auch in Senegal gut behandelbar,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die ihm verschriebenen Au-
gentropfen und auch die erforderlichen Kontrollen könne er sich nicht leis-
ten, lebe doch fast die Hälfte der senegalesischen Bevölkerung unter der
Armutsgrenze,
dass er ohne entsprechende Behandlung erblinde und er als Blinder kei-
ne Arbeit finde (vgl. Beschwerde S. 3 unten),
dass diese Darlegungen ebenso wenig wie der ärztliche Bericht vom
2. Juli 2013 (der Augendruck sei gut eingestellt, doch müsse der Be-
schwerdeführer einmal täglich die Augentropfen F._______ nehmen und
alle drei bis sechs Monate den Augendruck messen lassen) den Wegwei-
sungsvollzug aus medizinischen Gründen als nicht zumutbar erscheinen
lassen, zumal die medizinische Infrastruktur in Senegal für afrikanische
Verhältnisse relativ gut ist und der Beschwerdeführer die Schweizer Be-
hörden um (finanzielle oder medizinische) Rückkehrhilfe ersuchen kann,
dass der ledige Beschwerdeführer über eine dreizehnjährige Schulbil-
dung sowie über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Berei-
chen verfügt (vgl. Vorakten A5 S. 4 und A13 S. 4 f.),
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu-
sive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu
bezeichnen sind und auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit durch
keine entsprechende Bestätigung belegt wird,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass angesichts der fehlenden
Komplexität der Materie auch die sachliche Notwendigkeit einer anwaltli-
chen Vertretung nicht gegeben wäre, zumal das Bundesverwaltungsge-
richt von Amtes wegen zu überprüfen hat, ob sich die vorinstanzliche Ver-
fügung als rechtskonform erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: