Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4835/2007
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren, C._______,
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberater und
Treuhänder, D._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18.
Juni 2007 / N _______.
D4835/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein E._______ mit letztem Wohnsitz in
F._______, Provinz Q._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben
zufolge am 3. April 2004. Via G._______, H._______, I._______,
J._______ und K._______ – mit jeweils mehrwöchigen
Zwischenaufenthalten – gelangte er am 20. April 2005 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum L._______ (neu:
Empfangs und Verfahrenszentrum L._______) um Asyl nachsuchte. Am
28. April 2005 wurde er dort summarisch und am 10. Mai 2005 durch die
zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit einer Vertrauensperson
einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr
2001 hätten die Taliban die zu ihrem Dorf führenden Wege gesperrt,
womit sie von der Nahrungsmittelzufuhr abgeschnitten worden seien.
Gemeinsam mit weiteren Personen habe er fortan heimlich
Nahrungsmittel aus dem Nachbargebiet beschafft. Im Oktober 2001 seien
sie von den Taliban angegriffen worden, wobei ein Gruppenmitglied
getötet sowie er und zwei weitere Personen festgenommen worden
seien. Die Taliban hätten ihn verhört und er habe Aussagen zu ihrem
Gruppenführer sowie zu den Waffenverstecken machen müssen.
Anschliessend sei er wieder freigelassen worden. Nach seiner
Freilassung sei er vom Vater des Getöteten bedroht worden, weil ihn
dieser für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe.
Gleichzeitig sei er auch vom damaligen Gruppenführer bedroht
beziehungsweise mit Geldforderungen konfrontiert worden, weil er den
Taliban ihr Waffenversteck verraten habe. Die Bedrohungen seitens der
beiden Männer hätten ihn zur Flucht gezwungen.
Das BFM liess eine Röntgenanalyse der Handknochen erstellen. Gemäss
Feststellungen vom 22. April 2005 soll das Alter des Beschwerdeführers
bei M._______ und mehr sein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch vom 20. April 2005 ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers hielt das BFM in seiner Verfügung fest, der
Beschwerdeführer vermöge die behauptete Minderjährigkeit weder zu
beweisen noch glaubhaft zu machen, weshalb bei der Fortsetzung des
Asylverfahrens von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Zu den
vorgebrachten Asylgründen führte das BFM sodann im Wesentlichen aus,
die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Seine Vorbringen
seien nicht plausibel, so habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf
die geltend gemachte Bedrohungssituation gemacht und seine
Beteuerung, wonach er die Wahrheit gesagt habe, sei massiv
anzuzweifeln. Sodann habe im Verlauf der Anhörung festgestellt werden
können, dass der Beschwerdeführer kein reines Dari mehr spreche und
sein Sprachgebrauch einen eindeutigen N._______ – wie er im
H._______ üblich sei – aufweise. Um dem Beschwerdeführer den
Sachverhalt verständlich zu übersetzen, habe sich der anwesende
Dolmetscher gelegentlich dazu veranlasst gesehen, diverse Wörter in
O._______ wiederzugeben. Mehrfach darauf angesprochen, habe der
Beschwerdeführer nichts Substanzielles darauf zu entgegnen gehabt,
weshalb seine Stellungnahmen nicht geeignet seien, die Annahme des
BFM zu entkräften, er habe sich bereits viele Jahre ausserhalb seines
Heimatstaates befunden, ehe er in die Schweiz gereist sei. Die geltend
gemachten Asylgründe seien als unsubstanziiert und widersprüchlich zu
werten und könnten nicht geglaubt werden. Immerhin sei zu erwähnen,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre –
sofern die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden – sich noch im
Heimatstaat um einen allfälligen Schutz durch die staatlichen Behörden
oder die internationalen Truppen zu bemühen, da seine Vorbringen
eindeutig als Verfolgung privater Dritter zu qualifizieren seien, er dies
aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, zumal der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz
habe.
Die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
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C.
Am 22. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
Sein Gesuch begründete er damit, dass sich die Lage in Afghanistan
massiv verschlechtert habe. Sodann sei seine Mutter {…….} und seine
Brüder seien ebenfalls aus Afghanistan ausgereist. Ein Bruder lebe im
H._______ und sein zweiter Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Sein
Grossvater sei betagt und dessen Familie vom Winde verweht. Diese
hätten ohnehin keine Verantwortung für ihn übernehmen wollen, weshalb
das BFM in seiner Verfügung zu Unrecht von einem tragfähigen
Beziehungsnetz ausgegangen sei. Das BFM verwechsle nämlich ständig
irgendwelche nutzlosen Verwandten (sic!) mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz. Zudem habe das BFM seine Aussagen ziemlich falsch
interpretiert. In Afghanistan existiere weder ein richtiges Zivilstandswesen
noch entsprechende Registrierungen, was die Unstimmigkeiten bezüglich
der gemachten Altersangaben erkläre.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 verlangte das BFM die
Bezahlung eines Gebührenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht
geleistet.
E.
Das BFM wies das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juni
2007 – eröffnet am 19. Juni 2007 – ab, stellte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 fest und erhob eine
Gebühr von Fr. 1200., welche es mit dem geleisteten
Gebührenvorschuss verrechnete.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
vom 18. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl sowie eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige
Dokumente zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 reichte er einen Presseartikel des
Magazins "Der Spiegel" (Ausgabe 27/2007) zur allgemeinen Lage in
Afghanistan zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August
2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus,
setzte dem Beschwerdeführer Frist bis am 7. September 2007 zur
Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Dokumente und hielt
fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach
fristgemässem Eingang der Übersetzung befunden.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die
einverlangten Übersetzungen sowie mehrere Berichte zur allgemeinen
Situation in Afghanistan ein. Ferner reichte er mit Eingaben vom 8. und
14. November 2007 ein Bestätigungsschreiben sowie weitere Berichte
zur Lage in Afghanistan nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
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Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S.
104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1. In seinem Entscheid vom 18. Juni 2007 hielt das BFM zunächst fest,
der Beschwerdeführer mache mit seiner Eingabe sinngemäss die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im
Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges stützte sich das BFM auf das Koordinationsurteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006,
worin die Wegweisung in den P._______, dem letzten Wohnsitz des
Beschwerdeführers, als grundsätzlich zumutbar erachtet worden sei. Das
BFM erwog in der Folge, es würden keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den P._______ vorliegen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer stehe es
grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative
wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul
niederzulassen. Zwar hätte er zugegebenermassen allgemein schwierige
wirtschaftliche Bedingungen anzutreffen, jedoch müsste er nicht
befürchten, im Grossraum Kabul aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Die Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend ein fehlendes familiäres
Beziehungsnetz seien äusserst rudimentär ausgefallen und es entstehe
der Eindruck, er versuche mit den Angaben über ein fehlendes
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Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln.
Zudem habe er auch keine Papiere eingereicht, welche seine Identität
oder seine Herkunft belegen würden. Die Angaben zu seiner Reise seien
zudem stereotyp ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten. In
Würdigung dieser Ausführungen seien seine Angaben zu seiner Identität,
seiner Herkunft, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie
zu seiner Ausreise und damit auch zum Ausreisezeitpunkt in Zweifel zu
ziehen. Dem BFM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre
Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers.
Nach ständiger Rechtsprechung der ARK (heute
Bundesverwaltungsgericht) sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu
täuschen versuche. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei.
Abschliessend sei festzuhalten, dass die Bestätigungen über die
Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorlägen. Diese
würden aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einen verminderten
Beweiswert aufweisen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu
beseitigen vermöchten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch
abzuweisen sei.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer auf sein
Gesuch vom 22. Mai 2007 und erklärte, dieses sei als integrierter
Bestandteil seiner Beschwerde zu betrachten. Mit der Einreichung von in
Kopie eingereichten Dokumenten – ein Steuerausweis betreffend das
Grundstück seiner Familie, ein afghanischer Ausweis sowie mehrere
Bestätigungsschreiben bezüglich der behaupteten Verfolgungssituation –
versuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darzulegen, die
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1 und 2 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 seien ursprünglich
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fehlerhaft gewesen. Gleichzeitig hielt er an der Wahrheit seiner
gemachten Angaben fest und führte weiter an, seine Vorbringen seien
zugegebenermassen nicht asylrelevant, würden aber – entgegen der
Einschätzung des BFM – der Wahrheit entsprechen. Zudem
beanstandete er die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch die
Vorinstanz, da er in Afghanistan kein tragfähiges Beziehungsnetz habe.
Sein Recht auf eine Beschwerde im ordentlichen Verfahren habe er
verpasst, weil er die Ernsthaftigkeit einer gesetzlichen Frist nicht
verstanden habe. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen,
rechtzeitig eine Rechtsvertretung zu finden.
3.3.
3.3.1. Insoweit die Eingabe vom 22. Mai 2007 in Bezug auf eine
Asylgewährung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
entgegenzunehmen und zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer es vollständig unterliess anzugeben, inwiefern es ihm
aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht möglich
gewesen sei, die vorerwähnten Dokumente bereits im Verlauf des
ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens vorzulegen.
Bezeichnenderweise führt er in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch an,
dass er primär den Wegweisungsvollzug beanstande. Sodann ist
festzuhalten, dass die erwähnten Dokumente spätestens auf
Beschwerdeebene hätten nachgereicht werden müssen. Dass es der
Beschwerdeführer unterliess, eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. Mai 2005 einzureichen, kann nicht dazu führen, dass er nachträglich
entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17), insbesondere da er keine Gründe für die
verspätete Einreichung darzulegen vermag.
3.3.2. In Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die in Kopie
eingereichten Dokumente aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit kaum
Beweiskraft zu entfalten vermögen. Die erwähnten Dokumente vermögen
die vom BFM im ordentlichen Asylverfahrens aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. In der
Rechtsmitteleingabe wird den entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Wiedererwägungsentscheid bezeichnenderweise denn
auch nichts entgegengehalten. Der Beschwerdeführer vermag in casu
weder die Zweifel an der Echtheit der in Kopie eingereichten Dokumente
auszuräumen, noch deren späte Einreichung zu erklären. Selbst wenn
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die nachgereichten Beweismittel als echt und rechtzeitig zu qualifizieren
wären, vermöchten sie in Bezug auf die als unglaubhaft qualifizierten
Asylvorbringen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Einschätzung zu führen. Wie der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, sei seine Verfolgungssituation nicht
asylrelevant. Diese Auffassung trifft zu, da nicht ersichtlich ist, inwiefern
die im Asylgesuch geltend gemachten Bedrohungen durch eigene
Stammesangehörige wegen der angeblichen Mitschuld des
Beschwerdeführers am Tode eines Stammesmitgliedes beziehungsweise
wegen des Verrats eines Waffenversteckes an die Taliban eine
Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG darstellen sollen. Nach
dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005
zu belegen. Betreffend die in der Beschwerde angeführte pauschale
Urteilskritik ist ferner festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht in
Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLIBONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.).
3.4. Damit gilt es festzuhalten, dass das BFM richtigerweise zum Schluss
gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2005 zu begründen
vermöchten.
4.
4.1. Hingegen stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist.
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Seite 11
4.3. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen.
4.4. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan und es ist aufgrund
der Aktenlage auch davon auszugehen, dass er und seine Familie
ursprünglich aus der Provinz Q._______ stammen. Zwar trifft es zu, dass
sich aus den Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten
bezüglich seines letzten Aufenthaltsortes ergeben und auch nicht
feststeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige
leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung
die als sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf Kabul und
eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann aus
heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle
Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der
Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte
längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfügt.
Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen
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Seite 12
Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die eingereichten, im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug stehenden Dokumente (z.B. angebliche {…….})
einzugehen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darin die wiedererwägungsweise Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Die
Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei
wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
Demnach ist die Verfügung vom 18. Juni 2007 vollumfänglich und die
Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass über das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Eingang von
Übersetzungen befunden werde. Der Beschwerdeführer ist seit
R._______ erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht
bedürftig im Sinne der erwähnten Bestimmung. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
deshalb abzuweisen.
6.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer
mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das
Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von
einem hälftigen Obsiegen aus. Deswegen sind ihm reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen, die auf Fr. 300. zu bemessen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Seite 13
6.3. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
6.4. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Anbetracht des
teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere
notwendige Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den
Akten gereicht worden ist und sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist die von der Vorinstanz
auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 400.– (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 wird vollumfänglich und
die Verfügung vom 13. Mai 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 400. zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: