B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4835/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am 30. Dezember 1998,
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. August 2019.
D-4835/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemeinsam mit ihren Eltern
und ihrer damals minderjährigen Schwester B._______ (vorinstanzliches
Verfahren N […]) sowie ihren beiden älteren Schwestern (vorinstanzliche
Verfahren N […] und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in C._______
ausgestellten humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flugha-
fen D._______ in die Schweiz ein.
A.b Sie suchte am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 10. Januar 2017
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Flucht-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton F._______ zugewie-
sen. Am 7. März 2018 wurde sie in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin
des SEM vertieft angehört.
A.c Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und stamme aus G._______ (Gouvernement […]). Sie habe das
(…) besucht, dieses aber wegen des Krieges nicht mit der (…) abschlies-
sen können.
Sie habe zu Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2011 an mehreren
regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Als sie erfahren habe,
dass sie deswegen vom Regime gesucht würde, habe sie mit den De-
monstrationsteilnahmen aufgehört. Als die Regierungstruppen in die zuvor
von Revolutionären kontrollierte Stadt G._______ vorgerückt sei, sei sie
mit ihrer Familie nach H._______ (Gouvernement […]) geflüchtet. Nach-
dem sich rund eine Woche später die Regierungstruppen aus G._______
zurückgezogen hätten, sei sie mit ihren Angehörigen wieder dorthin zu-
rückgekehrt. Noch vor der Ankunft in ihrem Haus hätten sie von einem
Nachbarn erfahren, dass das Regime auf ihrem Grundstück Waffen der
Revolutionäre gefunden habe, ihr Vater deswegen gesucht werde und sie
selber wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen ebenfalls gesucht werde.
Sie hätten Angst gehabt, aber den Ort wegen der in der Umgebung prä-
senten syrischen Armee nicht verlassen können. Sie seien daher in ihrem
Haus geblieben und erst rund fünf Monate später, als die syrischen Trup-
pen nach G._______ zurückgekehrt seien, wieder geflüchtet. Ihr Vater
habe einen Chauffeur-Service organisiert, der die Familie nach I._______
(Gouvernement […]) gebracht habe, wo sie mehr als ein Jahr geblieben
D-4835/2019
Seite 3
seien. I._______ sei aber auch zur Kampfzone geworden, und sie hätten
etwa einen Monat lang unter schwierigsten Bedingungen (sie hätten auch
nichts zu trinken und zu essen gehabt) dort ausharren müssen. Schliess-
lich habe ihr Vater wiederum ein Taxi organisieren können; der Chauffeur
habe sie gegen Bezahlung in den J._______ gebracht und an den Kontroll-
stellen auf der Strecke ihre Pässe vorgewiesen.
Nebst diesen Problemen habe es auch Konflikte mit zwei Cousins väterli-
cherseits gegeben, welche sie beziehungsweise ihre Schwestern hätten
heiraten wollen. Da sowohl sie als auch ihr Vater dies abgelehnt habe, sei
ihr Vater von den beiden während Jahren massiv bedroht hätten. Diese
Drohungen seien auch nach der Flucht in den J._______ weitergegangen.
Mit der Unterstützung eines in der Schweiz lebenden Freundes ihres Bru-
ders hätten sie in die K._______ reisen können, wo sie sich in L._______
niedergelassen hätten. Doch auch dort seien sie von den Cousins nicht in
Ruhe gelassen worden. Als sie einmal von einer Reise nach C._______
nach L._______ zurückkehrt seien, hätten sie ihr Haus in einem völligen
Durcheinander vorgefunden.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihren Reisepass zu den Akten. Die Registrierungsausweise des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
J._______ befindet sich im vorinstanzlichen Dossier der Eltern und der
jüngsten Schwester (N […]).
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch
die Asylgesuche von M._______, N._______ und O._______, P._______
(sowie deren am […] geborenen Sohn Q._______) und R._______ ab, ord-
nete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug der Wegweisung eben-
falls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
D-4835/2019
Seite 4
C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. September 2019
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September
2019 erhoben auch M._______, N._______ und O._______, P._______
(für sich und ihren Sohn Q._______) und R._______ Beschwerde gegen
die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-
4830/2019, D-4831/2019 und D-4833/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4835/2019
Seite 5
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerden der Eltern M._______ und N._______ und der
jüngsten Schwester O._______ sowie der beiden älteren Schwestern
P._______ (mit ihrem Sohn Q._______) und R._______ (D-4830/2019, D-
4831/2019 und D-4833/2019) wird mit drei Urteilen vom gleichen Tag und
insofern koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4835/2019
Seite 6
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab
fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und
gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um
G._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin kaum abgebildet sei. Ihre Aussagen schienen sich nur auf die Situation
der Familie und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu
stützen und wirkten daher konstruiert.
Konkret sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unsubstanziierte
Angaben zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen gemacht habe.
So habe sie über die Aussage hinaus, dass dies im Jahr 2011 mit Beginn
der Revolution gewesen sei, nicht konkreter festlegen können, wann sie
mit diesen Aktivitäten begonnen habe (vgl. Akten SEM A15 zu F59) oder
D-4835/2019
Seite 7
wie oft sie damals an Demonstrationen teilgenommen habe; erst auf Nach-
frage hin habe sie erklärt, es mehr als zweimal, aber weniger als zehnmal
gewesen (vgl. A15 zu F64–67). Derart vage und ausweichende Angaben
seien nicht geeignet, diese Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen.
Weiter erscheine es unwahrscheinlich, dass sie trotz der angeblichen na-
mentlichen Denunziation beziehungsweise Registrierung nicht bereits in
der angeblich neun Monate dauernden Phase ihrer Demonstrationsteilnah-
men von den Behörden belangt worden wäre (vgl. A15 zu 61–63).
Überdies sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie von G._______ über
I._______ nach Damaskus gereist, ohne dass ihnen an den vorhandenen
Kontrollposten der syrischen Sicherheitskräfte etwas passiert wäre, und sie
seien später offenbar auch kontrolliert – und ohne Probleme – über die
syrische Grenze in den J._______ gelangt. Weiter hätten sie trotz der an-
geblichen Suche nach ihnen neue syrische Pässe erhalten. Die Beschwer-
deführerin bringe zwar vor, die Familie habe sowohl auf der Reise als auch
bei der Beschaffung der Pässe entsprechende Kontaktpersonen gehabt
und Bestechungsgelder bezahlt. Dass dies trotz der behördlichen Suche
problemlos möglich gewesen sei, müsse indessen angesichts der der vor-
liegend geschilderten Anzahl der angeblich ohne Probleme erfolgten Kon-
takte mit den syrischen Behörden und Sicherheitskräfte als unwahrschein-
lich eingestuft werden. Gestützt auf diese Darlegungen könne nicht ge-
glaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Sy-
rien aus den von ihr geltend gemachten Gründen gesucht würden.
5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Schikanen und Bedrohungen durch ihren Onkel vä-
terlicherseits und dessen Söhne A. und S. fest, es erscheine realitätsfremd,
dass sich A. und S. während mehrerer Jahre immer nur telefonisch – und
ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu realisieren – bei
der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der geschilderten Art
an der Heirat mit den Töchtern von M._______ und N._______ interessiert
gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die bei-
den Cousins hätten sich sogar auf den Weg in die K._______ gemacht und
dort in ihrer Abwesenheit die Wohnung der Familie durchsucht und verwüs-
tet, doch handle es sich dabei nur um eine Vermutung ohne Belege oder
Zeugen. Es wirke auch realitätsfremd, dass die beiden Cousins extra in die
K._______ gereist sein sollen, ums sie einzuschüchtern, ohne dort aber
die jahrelangen Drohungen endlich einmal wahrzumachen (vgl. angefoch-
tene Verfügung Ziff. II 1 b). Somit könne nicht geglaubt werden, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie auf die geltend gemachte Art und
D-4835/2019
Seite 8
Weise während Jahren unter dem Druck der beiden Cousins gestanden
haben sollen.
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) wird geltend gemacht, in der Schil-
derung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht so viele Widersprüchlich-
keiten wie vom SEM behauptet. Die Familie habe sich weiter in Syrien auf-
gehalten, weil sie erfahren habe, dass die Behörden des syrischen Re-
gimes nicht mehr in der Nachbarschaft seien. Die Cousins hätten ihre Dro-
hungen nicht in Tat umsetzen können, weil sie die Beschwerdeführerin in
der K._______ nicht gefunden hätten.
5.3 Diese äusserst knappen Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die
von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu ihren Demonstrationsteilnahmen mangels genügender Substanz
nicht zu überzeugen vermögen.
5.3.2 In Bezug auf die Aussage, in G._______ hätten die dem syrischen
Bürgerkrieg vorangegangenen Unruhen stattgefunden, weshalb alle Be-
wohner von G._______ von den syrischen Behörden aufgrund ihres Her-
kunftsortes bei Kontrollen vom syrischen Regime festgenommen würden
(vgl. Akten SEM A15 zu F16 sowie Ausführungen auf S. 14 unten), stellte
das SEM sodann zu Recht fest, es treffe zwar zu, dass G._______ aus der
Sicht des syrischen Regimes als oppositionell gelte. Daraus könne jedoch
keine allgemeine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
für alle Bewohner aus diesem Ort abgeleitet werden. Im Fall der Beschwer-
deführerin beziehungsweise ihrer Familie fehle eine glaubhafte politische
Vorbelastung, welche dazu Anlass geben könnte (vgl. angefochtene Verfü-
gung Ziff. II 2.).
5.3.3 Das SEM bemerkte sodann, im Rahmen von Krieg oder Situationen
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, als Familie sehr unter dem Bür-
D-4835/2019
Seite 9
gerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig verlas-
sen und auf der Flucht tagelang in einem Versteck unter Bombardierungen
ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut verloren. Diese Er-
lebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Be-
fürchtungen würden indessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnli-
cher Weise betreffen, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies-
sen. Der blosse Einwand, bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Be-
schwerdeführerin von den syrischen Behörden verhaftet (vgl. Beschwerde
S. 3), lässt ihre Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz
nicht in einem andern Licht erscheinen.
Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie der be-
lastenden Erlebnisse aufgrund des dortigen Bürgerkrieges seitens der Vor-
instanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83
Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2).
5.3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Cousins (…) und (…)
um Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein familiäre Prob-
leme und damit kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen. Nachdem es
die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen unterlassen haben, diese
Nachstellungen im Heimatland zur Anzeige zu bringen, kann den Behörden
auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorge-
worfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass ihr im vorlie-
genden Fall aufgrund der behaupteten Stellung einer der Cousins (dieser
arbeite beim Militär; vgl. A28 zu F121) kein Schutz gewährt worden wäre.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-4835/2019
Seite 10
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits
vorstehend (vgl. E. 5.3.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berück-
sichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
D-4835/2019
Seite 11
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen
Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Konnexität) werden der Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4835/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: