Abtei lung IV
D-4836/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), Nigeria, alias
B._______, geboren (...), Nigeria, alias
C._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4836/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat entweder ungefähr Mitte 2008 oder im September 2007
per Schiff verliess und über Algerien, Spanien und Frankreich am
19. Februar 2009 per Zug in die Schweiz einreisen wollte, wobei er
kontrolliert wurde und als Personalien C._______, geboren am (...),
Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, angab,
dass er mangels gültiger Papiere nach Frankreich zurückgewiesen
wurde,
dass er gleichentags illegal (zu Fuss) in die Schweiz zurückkehrte und
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter den
Personalien A._______, geboren (...), Nigeria, ein Asylgesuch
einreichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 13. August 2008 von den
spanischen Behörden in E._______ daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
2. März 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 22. Juni 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sein Vater sei Medizinmann/Naturheiler gewesen und habe einem
Schrein monatlich ein Menschenopfer darbringen müssen,
dass sein im Sterben liegender Vater ihm gesagt habe, er müsse ihm
als Medizinmann nachfolgen,
dass er dies abgelehnt habe,
dass er wegen dieser Weigerung von den Leuten der
Dorfgemeinschaft geschlagen und festgehalten worden sei,
dass er mit Hilfe eines Bewachers habe fliehen können,
dass er sich nach F._______ begeben habe, dort aber von einer aus
seinem Heimatdorf stammenden Person gesehen worden sei und
diese ihm gesagt habe, sie würden kommen und ihn abholen,
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dass er daraufhin nach G._______ gegangen, dort aber von einem
Verwandten gesehen worden sei,
dass er deshalb nach H._______ gereist und von dort ausgereist sei,
dass er mit Ausnahme einer Geburtsurkunde, welche er auf der Reise
nach Europa verloren habe, nie ein Identitätsdokument besessen
habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Nachweis der geltend gemachten
Minderjährigkeit nicht erbracht,
dass die Angaben zu seinem Lebenslauf widersprüchlich ausgefallen
und als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer im (weiteren) Asylverfahren als volljährige
Person behandelt werde,
dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe weder Pass
noch Identitätskarte besessen und das einzige Dokument, seine
Geburtsurkunde, auf dem Weg nach Europa ("auf dem grossen
Wasser") verloren, realitätsfremd seien und den stereotypen
Standardvorbringen von Asylsuchenden entsprächen, welche ihre
Identität den Asylbehörden nicht offenlegen wollten,
dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, er könne mit
niemandem im Heimatstaat Kontakt aufnehmen, realitätsfremd
erscheine,
dass die Schilderungen zur Reise nach Europa ebenfalls unrealistisch
seien und er zudem erst auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse des
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BFM angegeben habe, am 13. August 2008 in Spanien
daktyloskopisch erfasst worden zu sein,
dass deshalb davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdefüh-
rer habe keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, um
seine wahre Identität zu verschleiern,
dass aufgrund seiner realitätsfremden Reisebeschreibungen
anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei mit seinen eigenen
Reisepapieren legal nach Europa gelangt,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers durchwegs
unsubstanziiert, detailarm und vage geblieben seien,
dass sie zudem Widersprüche aufwiesen und als nicht nachvollziehbar
zu qualifizieren seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen nicht
geglaubt werden könnten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungs-
weise Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der
Verfahrenskosten (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt mit zutreffenden Ausführungen begründete,
weshalb der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist und die
Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Einwendungen enthält,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Beschaffung und
Einreichung von Identitätsdokumenten lediglich die Sachdarstellung
des Beschwerdeführers wiederholt wird, womit sich die
vorinstanzlichen Argumente nicht entkräften lassen,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Angaben zu den Asylgründen
widersprüchlich, realitätsfremd, unsubstanziiert und vage ausgefallen
sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich keine
Einwände erhebt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7
AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
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Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons I._______ ad (..) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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