B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4836/2013/wif
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 an die (…) beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. April 2012 an die (…) erkundigten
sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens und
reichten mehrere Dokumente (Flüchtlingsbestätigung des E.______ Ge-
burtsurkunden, Ausweise des eritreischen Gesundheitsministeriums
betreffend Kinder, Mitgliederbestätigung (…) in Kopie ein.
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, dass gemäss Mitteilung der (…) vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das
BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienange-
hörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Auf-
enthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D.
Mit Stellungnahme vom 28. April 2013 (Posteingang Botschaft) beantwor-
teten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 5. Novem-
ber 2012.
E.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, im Jahre 1984 sei sie zwangsverheiratet worden, wobei die Ehe in
der Folge gescheitert sei. Nach Absolvierung des Nationaldienstes zwi-
schen September 1990 und Mai 1991 habe sie ein zweites Mal geheira-
tet. Am 4. Januar 2006 sei ihr Ehemann – vermutlich aus politischen
Gründen – verhaftet worden, und sie habe keine Kenntnis über seinen
Verbleib. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie von Angehörigen
der eritreischen Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden, wes-
halb sie am 26. September 2010 mit ihren Kindern in den Sudan geflohen
sei. Sie habe sich und ihre Kinder seit ihrer Ankunft im Sudan nicht als
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Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen und habe aufgrund von Si-
cherheitsbedenken und aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in
einem Flüchtlingslager gelebt. Sie lebe in Khartum unter schwierigen Be-
dingungen und werde als Flüchtling und Christin ausgegrenzt; sie verfüge
weder im Sudan noch in der Schweiz über Verwandte.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 – eröffnet am 18. Juli 2013 – verweiger-
te das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe,
wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuge-
mutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die
zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer
Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre.
Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ih-
re Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea depor-
tiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügten.
G.
Mit am 15. August 2013 bei der Schweizer Botschaft in Khartum einge-
troffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bun-
desverwaltungsgericht: 29. August 2013) erhoben die Beschwerdeführen-
den unter Einreichung mehrerer Dokumente (u.a. Flüchtlingsbestätigung
des E._______ Geburtsurkunden, Ausweise des eritreischen Gesund-
heitsministeriums betreffend Kinder und Schulzeugnisse) gegen diesen
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Entscheid sinngemäss Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wie-
derholte.
H.
In ihrer Vernehmlasssung vom 17. September 2013, welche den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
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grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die alleinstehende Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben
seit ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihren Kindern unter prekären Bedin-
gungen in Khartum auf. Sie gibt im Weiteren an, sie habe sich und ihre
Kinder dort nicht als Flüchtlinge registrieren lassen und habe aus Furcht
vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlingslager gelebt.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ih-
rem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und
sich ihre dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die
Möglichkeit verfügt, sich und ihre Kinder beim UNHCR als Flüchtlinge zu
registrieren und sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, wo
ihre Existenz hinreichend gesichert sein dürfte. Die in diesem Zusammen-
hang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem
UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort
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zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er-
wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deporta-
tion oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen,
Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann
ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die In-
ternational Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre-
bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu ins-
besondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Fer-
ner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen
würde. Im Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkei-
ten, in Khartum aufgrund ihres christlichen Glaubens behelligt zu werden,
festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert
ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 -
10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen
Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kir-
chen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen,
Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können, wie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, vereinzelte Diskriminierun-
gen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen
bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden; diesen kann sich
die Beschwerdeführerin jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlings-
camp entziehen. Hinsichtlich des Aufenthaltes in einem Flüchtlingscamp,
welcher für eine alleinstehende Frau mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden sein kann, ist festzuhalten, dass zwei der Kinder der Be-
schwerdeführerin in der Zwischenzeit volljährig beziehungsweise fast voll-
jährig sind und es sich auch beim jüngsten Kind nicht mehr um ein Klein-
kind handelt. Es ist davon auszugehen, dass die beiden ältesten Kinder
die Mutter entsprechend unterstützen können.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, und
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den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
4.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: