B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4836/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (N […]) – ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit
Asylstatus – mit Schreiben vom 10. April 2012 beim BFM für seine in
Äthiopien lebenden Brüder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und C._______ (N […]) um Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass dieses Schreiben mit dem Betreff "Familiennachzug" vom BFM als
Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 auf der schweizerischen
Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass diese Anhörung – auf Wunsch des Beschwerdeführers – in amhari-
scher Sprache durchgeführt wurde und er dabei im Wesentlichen geltend
machte, er sei in Addis Abeba geboren, seine Eltern seien aber eritrei-
sche Staatsangehörige,
dass er von 1992 bis 1993 und von 1998 bis 2011 in Eritrea National-
dienst geleistet habe, wobei er mehrmals inhaftiert worden sei,
dass er eines Tages mit einem Vorgesetzten nach Omhajer geschickt
worden sei,
dass er von dort am (…) 2011 nach Äthiopien geflohen sei,
dass er sich in Äthiopien vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren
lassen und dem Flüchtlingslager Adi Harush zugewiesen worden sei,
dass er von einem seiner Freunde gewarnt worden sei, im Lager lebende
Eritreer versuchten zu veranlassen, dass er in den Sudan gehe, wo er
entführt würde,
dass er daraufhin nach Addis Abeba gereist sei, wo er sich momentan fe-
rienhalber bei drei Freunden aufhalte,
dass sein Bruder ihm alle fünf bis sieben Monate Fr. 50.– sende,
dass ihm ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zuzumuten sei, da er
als Flüchtling in diesem Land nicht arbeiten könne,
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dass er von seinen Freunden abhängig sei und nicht länger so leben wol-
le,
dass er in Äthiopien ausserdem nicht in Sicherheit sei,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine eritrei-
sche Identitätskarte, ein fremdsprachiges Dokument der "National Intelli-
gence and Security Service Administration for Refugee-Returnee Affairs",
sowie fremdsprachige Unterlagen zu seiner Ausbildung (alles in Kopie) zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, es sei nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe,
dass er unerlaubterweise dem Nationaldienst ferngeblieben sei und daher
begründete Furcht habe, von den eritreischen Behörden zielgerichtet und
konkret verfolgt zu werden,
dass ihm anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden sei, nä-
her auszuführen, weshalb für ihn ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht
möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei,
dass zu seinen diesbezüglichen Vorbringen zu erwähnen sei, dass sich
gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylbewerber in Äthiopien befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach
sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht zumutbar
oder nicht möglich sein sollte,
dass sich die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort nur
wenig von denjenigen vieler (insbesondere aus ländlichen Gegenden
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stammenden) Äthiopier unterscheiden würden und keineswegs als per se
und generell unzumutbar betrachtet werden könnten,
dass der Beschwerdeführer zudem von seinem in der Schweiz lebenden
Bruder finanziell unterstützt werde,
dass er ausserdem in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei,
dass den Akten überdies zu entnehmen sei, dass einer seiner Brüder so-
wie eine Schwester in Äthiopien und drei seiner Freunde in Addis Abeba
leben würden,
dass daher davon ausgegangen werden könne, dass er in Äthiopien über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen
seien, die darauf hinweisen würden, dass ihm mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohten, oder dass er in Äthio-
pien Schwierigkeiten habe, die nicht auch ein Grossteil der in Äthiopien
lebenden Eritreer haben dürfte,
dass dem BFM bekannt sei, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge
in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land ver-
fügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich auf-
zuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, sich wieder in das
ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte seine Situation tat-
sächlich kritisch sein,
dass er zwar mit seinem Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz verfüge,
dass dieser Anknüpfungspunkt aber nicht derart gewichtig sei, als dass
eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gera-
de die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den zusätzlichen subsi-
diären Schutz der Schweiz nicht benötige,
dass es ihm daher zuzumuten sei, in Äthiopien zu verbleiben,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom
17. August 2014 (Eingang Botschaft: 18. August 2014; von dieser über
das BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde
erhob,
dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 sei
aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen
sowie Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdevorbringen und die eingereich-
ten Beweismittel – soweit für den Entscheid erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, aufgrund des In-
halts und der handschriftlichen Adressierung des Briefumschlages diese
jedoch ohne weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann,
weshalb es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfer-
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tigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung
der Unterschrift zu verzichten,
dass vorliegend das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfü-
gung nicht bekannt ist,
dass zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die
am 18. August 2014 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde inner-
halb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass der Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei ei-
ner schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht
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wurde, nicht massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hin-
weisen),
dass das vorliegenden Asylgesuch daher zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland anhand genommen wurde,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist,
dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10
E. 3),
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dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Äthio-
pien zu verbleiben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass den Ausführungen des BFM hinzuzufügen ist, dass die Mutterspra-
che des Beschwerdeführers Amharisch (Amtssprache Äthiopiens) ist (Ak-
ten BFM A 6/11 S. 3), was zusätzlich für seinen Verbleib in Äthiopien
spricht,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen noch-
mals die Gründe für seine Flucht aus Eritrea schildert,
dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers in Eritrea vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht angezwei-
felt wurde, weshalb seine (erneute) Schilderung der Fluchtgründe ins
Leere zielt,
dass der Beschwerdeführer sodann noch einmal geltend macht, seine Si-
cherheit sei in Äthiopien beziehungsweise im Lager nicht gewährleistet,
dass sich seinen diesbezüglichen Vorbringen aber keine konkreten An-
haltspunkte für eine akute Gefährdung seiner Person in Äthiopien entneh-
men lassen,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom UNHCR registriert
wurden und sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten,
gering ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3536/2013 vom
15. November 2013 E. 6.2),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die
eingereichten Beweismittel ("Zeugenaussagen" der in Addis Abeba le-
benden Freunde des Beschwerdeführers) einzugehen, da sie nicht geeig-
net sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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