B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4836/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
D-4836/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 13. Juni
2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 14. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.
Am 26. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 23. Dezember 2016 eingehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
Zoba C._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern zusammengelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Nach erlang-
ter Volljährigkeit habe man ihn gezwungen, die Schule in der (…) Klasse
abzubrechen. Danach habe er wenige Wochen als (…) und anschliessend
etwa (…) Jahre lang als (…) gearbeitet. Weil er keinen Passierschein ge-
habt habe, sei er im Jahr 2011 festgenommen worden. Bei der Verlegung
ins Gefängnis D._______ sei er jedoch vom Fahrzeug gesprungen. Im Jahr
2012 habe er geheiratet, seine Frau sei indessen im (…) 2015 gestorben.
Im (…) 2014 hätten die Behörden mit Baumaschinen mehrere ohne Bau-
genehmigung errichtete Häuser zerstört, darunter ein fast fertiges Haus
seiner Familie. Weil er sich dagegen gewehrt habe, sei er festgenommen
worden, er habe jedoch vom Auto, das ihn ins Gefängnis hätte bringen sol-
len, springen und fliehen können. Darauf habe die Polizei seine Mutter und
Geschwister für eine Nacht festgenommen. Wenige Tage später sei er
nach Äthiopien ausgereist. Bereits vor diesem Vorfall habe er mehrere Auf-
forderungen in den Militärdienst erhalten beziehungsweise er habe im (…)
2014 eine schriftliche Vorladung erhalten, wobei nachher immer wieder zu
Hause nach ihm gefragt worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Taufschein und eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde das zuvor eingeleitete
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 – eröffnet am 9. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2017 (elektronische
Abgabequittung vom 29. August 2017) erhob der Beschwerdeführer frist-
und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizuordnen.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid, eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Kostennote bei.
E.
Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem
Beschwerdeführer Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechts-
beiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung eingeräumt.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. September 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
G.
Am 25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnis gebracht.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. September 2017
(elektronische Signatur vom 27. September 2017). Darin stellte er im
D-4836/2017
Seite 4
Fliesstext den zusätzlichen Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gegeben habe,
mehrere Vorladungen in den Militärdienst erhalten zu haben, in der Zweit-
befragung aber beteuert habe, man habe ihm nur ein Schreiben zukommen
lassen. Auf Nachfrage habe er sein selektives Erinnerungsvermögen nicht
zu erklären vermocht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
würden durch seine gegen die Logik des Handelns verstossende Argumen-
tation, wie er nach seiner ersten Flucht aus der Haft im Jahr 2011 vermie-
den habe, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, bestätigt. Überdies
vermöge die phrasenhafte Schilderung seiner Inhaftnahme und Flucht
beim Transport ins Gefängnis im (…) 2014 auch nicht zu überzeugen.
Seine kargen und substanzlosen Antworten auf die mehr als zwanzig Fra-
gen zu diesen fluchtbegründenden Asylvorbringen würden die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. Es sei aus den Akten nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen wäre, falls er in seinem Heimatland geblieben wäre. Sodann
vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als
grundsätzlich zulässig. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen
Ausreisegründen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis
seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei jedoch nicht Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
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Seite 6
nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit zumutbar und zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wäh-
rend der BzP von Aufforderungen und nicht von Vorladungen gesprochen.
Er habe tatsächlich nur eine schriftliche Vorladung ins Militär erhalten. Hin-
gegen seien die Soldaten mehrmals bei ihm Zuhause vorbeigekommen
und hätten nach ihm gefragt. Seine Aussagen seien deshalb nicht als Wi-
dersprüche zu werten, sondern als Konkretisierungen. Zudem komme den
Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP nur ein beschränk-
ter Beweiswert zu. Des Weiteren habe es im Dorf zu dieser Zeit wenig Raz-
zien gegeben, und es habe sich unter der Dorfbevölkerung schnell herum-
gesprochen, wann Soldaten auf dem Weg gewesen seien, um eine Razzia
durchzuführen. So sei vielen jungen Männern vorab die Flucht gelungen.
Dass Giffas (Razzien; Anm. des Gerichts) nach wie vor stattfinden würden
und dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich diesen Kontrol-
len zu entziehen und ein relativ normales Leben zu führen, belege ein Be-
richt des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise
vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016]). Sodann habe der
Beschwerdeführer sehr genau darlegen können, wie er die Zerstörung sei-
nes Hauses erlebt habe, wie er danach aufgegriffen worden und ihm die
Flucht aus dem Polizeiauto gelungen sei. Die Verfolgung der eritreischen
Behörden sei somit gezielt gegen ihn gerichtet. Mit seiner illegalen Aus-
reise aus Eritrea habe er seiner offensichtlichen Furcht vor dem Einzug in
den Militärdienst und den damit einhergehenden Konsequenzen Ausdruck
verliehen. Diese Furcht erscheine als durchaus begründet. Indem er seiner
Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei er zum Deser-
teur beziehungsweise Militärdienstverweigerer geworden. Durch seine ille-
gale Flucht dürfte er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich als
Landesverräter betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass er im
Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Aufgrund der bereits erhaltenen Vorladung zur Einrückung in den Militär-
dienst sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfäl-
ligen Rückkehr tatsächlich einrücken müsste. Vor dem Hintergrund der do-
kumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Erit-
rea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vor-
gehe, müsse – unter Verweis auf diverse Berichte und Gerichtsentscheide
– zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wer-
den, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren würde,
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Seite 7
einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen zu
sein. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, da eine zwangs-
weise Rückkehr ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer bei einer
freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular
unterzeichnen müsste. Darin müsste er anerkennen, eine Straftat began-
gen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Die Richtlinien, die eine
straffreie Rückkehr regulieren sollen, seien nicht öffentlich. Daher bestün-
den auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicher-
heit. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, sich freiwillig ei-
ner solchen Gefahr auszusetzen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs müsse die Menschenrechtssituation als äusserst
prekär bezeichnet werden. Die Auffassung, wonach ein Vollzug der Weg-
weisung nach Eritrea in den meisten Fällen unzumutbar sei, vertrete be-
ziehungsweise habe bis anhin auch das SEM vertreten. In casu sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abwei-
che.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
fest und führte ergänzend aus, für die Bejahung eines „real risk“ würden
stichhaltige Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Ge-
fahr gefordert. Allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für
sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Den vorliegenden Akten
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Möglich-
keit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training
allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines „real
risk“ nicht aus. Sodann genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen
Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen aus Art. 4 EMRK nicht. Im
vorliegenden Fall werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen
und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen National-
dienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die
vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne bei-
spielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn
bereits ordentlich abgeschlossen habe.
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Seite 8
3.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen sei. Sodann könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich
dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung
von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der
Tatsache, dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch moti-
viert angesehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich
relevant sei, drohe dem Beschwerdeführer, wenn er sich diesem Einzug
entziehe, wovon vorliegend ausgegangen werden müsse, eine politisch
motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche ebenfalls flüchtlings- und
asylrechtlich relevant sei. Er sei zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflich-
tigen Alter gewesen und der drohende Einzug in den Nationaldienst stehe
nicht im Zusammenhang mit seinem individuellen Handeln. Vielmehr sei
die drohende Verfolgung auf äusseren Umständen begründet, auf welche
er keinen Einfluss nehmen könne. Es würden somit objektive Nachflucht-
gründe vorliegen. Das SEM habe weder im Asylpunkt noch bei der Weg-
weisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK mit dem drohenden
Militärdienst angesprochen und habe damit seine Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt. Der Entscheid sei bereits aufgrund dieser mangeln-
den Abklärung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Ergebnis, die – auf das We-
sentliche beschränkten – Erläuterungen würden unumgänglich zur Ge-
wissheit führen, dass die gesamten Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.). Indem
sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nur zu Art. 3 EMRK äusserte, brachte sie implizit zum Aus-
druck, sie gehe aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon aus,
es könne für den Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und un-
mittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden und eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK
stehe nicht im Raum. Selbst wenn von einem Verfahrensmangel auszuge-
hen wäre, wäre dieser indessen als geheilt zu erachten. Das SEM hat näm-
lich in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb im vorliegenden Fall
nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung
und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen
werden könne. Diese Heilung fand im Übrigen statt, bevor der Beschwer-
deführer den Verfahrensmangel in der Replik rügte.
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4.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rü-
gen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaub-
haft zu machen.
5.2.1 Was die Flucht aus der Haft im Jahre 2011 und die darauffolgende
Vermeidung, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, anbelangt, kann
vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach einer tatsächlich erfolgten Verhaf-
tung im Jahr 2011 davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer
den Behörden bekannt und demzufolge auch persönlich gesucht worden
wäre. Dass er in den darauffolgenden Jahren keine Probleme mit den Be-
hörden gehabt respektive erst im Jahr 2014 eine Vorladung in den Militär-
dienst erhalten habe, obwohl er weiterhin zu Hause gewohnt und einer Ar-
beit nachgegangen sei, wobei er sich vor Razzien habe in Acht nehmen
müssen, erscheint nicht nachvollziehbar. Ergänzend ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, Razzien gebe
es meistens während dem (…) (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A87) und auch
in der Beschwerde ausführen liess, es habe im Dorf zu dieser Zeit wenig
Razzien gegeben (vgl. Beschwerde Ziff. 4.11.). In Widerspruch dazu
machte er in der Anhörung auf die Frage, welche Bedeutung diese Razzien
für ihn gehabt hätten, geltend: „Das war sehr stressig. Wir mussten immer
wieder schauen, ob sie kommen, ob sie uns aufgreifen. Wir waren immer
am Fliehen“ (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A84). Weiter sind Aussagen des
Beschwerdeführers in der BzP und der Bundesanhörung in Punkten, in
welchen er sich klar erinnern müsste, widersprüchlich. Sprach der Be-
schwerdeführer in der BzP von „Aufforderungen in den Militärdienst“ (vgl.
Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01), antwortete er in der Anhörung auf die Frage,
ob er je persönlich für den Militärdienst aufgefordert worden sei: „Ja. Ich
habe von der Verwaltung eine Vorladung erhalten“ (vgl. Akten SEM A12 S.
8 A73). In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, wie ein älterer Mann
dieses Schreiben zu ihm nach Hause gebracht habe, als er nicht anwesend
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gewesen sei (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 f. A90 und 92). Erst auf Vorhalt
dieses Widerspruchs am Ende der Anhörung brachte er vor, er habe das
Papier nur einmal erhalten, jedoch seien danach mehrmals Leute bei ihnen
zu Hause gewesen, welche immer wieder nach ihm gefragt hätten (vgl.
Akten SEM A12/18 S. 17 A166). Der Erklärungsversuch in der Be-
schwerde, diese Aussagen seien nicht als Widersprüche, sondern als Kon-
kretisierungen zu werten, überzeugt nicht. Auch wenn dem Protokoll der
BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei
der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016
E. 4.2.2). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht geglaubt werden,
dass er sich einem Aufgebot in den Militärdienst entzogen hat.
5.2.2 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen der Festnahme und
Flucht beim Transport ins Gefängnis im Jahr 2014 unsubstantiiert und ver-
mitteln nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer ver-
mochte dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er-
gänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte,
nach seiner Flucht habe die Polizei seine Mutter und Geschwister mitge-
nommen (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01). Auf Vorhalt in der Anhörung,
weshalb er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt habe, antwortete der Be-
schwerdeführer, er sei nicht danach gefragt worden (vgl. Akten SEM
A12/18 S. 16 A160). Diese Begründung erscheint nicht nachvollziehbar,
handelt es sich doch bei der geltend gemachten Festnahme und der Inhaf-
tierung der Familie um ein zentrales Vorbringen. Die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2014 erscheint aus diesen Grün-
den als unglaubhaft.
5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
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Seite 11
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Nachdem seine Vorflucht-
gründe nicht glaubhaft sind, kann er nicht als Refraktär gelten. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersicht-
lich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.3) festzu-
halten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach
der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdefüh-
rers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zu-
käme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde.
Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
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Seite 12
ebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
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Seite 13
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
7.2.3 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und
seines Alters von (…) Jahren bei der Ausreise aus Eritrea erscheint wahr-
scheinlich, dass er unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung
ihrer Dienstpflicht ausgereist ist. Es ist somit nicht zu befürchten, dass er
bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienst-
pflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Diese
Frage kann jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
offenbleiben.
7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publika-
tion als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach
eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
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Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm
drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Erit-
rea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu
verweisen (vgl. oben E. 5.3). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
D-4836/2017
Seite 15
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Selbst eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den National-
dienst würde bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
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E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (…)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend gemacht hat. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und Geschwister leben –
von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie hat nach
eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine finanziellen Probleme.
Auch gab er an, die Schule bis zur (…) Klasse besucht und im Bereich (…)
Arbeiten verrichtet zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht
in der Lage sein soll, sich – allenfalls mit der Unterstützung der Familie –
eine Existenz aufzubauen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise
Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Mög-
lichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegen. Die – vorliegend zu verneinende – Gefahr einer In-
haftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann
nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Mög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-4836/2017
Seite 17
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom
6. September 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind.
9.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik (in welcher die
darin erwähnte Kostennote der Eingabe nicht beiliegt; Anm. des Gerichts)
geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt fünf Stunden sowie ei-
ner Spesenpauschale von Fr. 54.– erscheinen angemessen. Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]),
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.− ist demnach auf
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der
amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 804.‒ (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4836/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 804.− zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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