B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4837/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz im Heimatland in D._______, verliess ihr Heimatland eige-
nen Angaben gemäss im Juni 2003 und lebte anschliessend in Libyen. Sie
reiste am 7. April 2013 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag zu-
sammen mit ihrem Sohn um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ gab sie an, sie habe 2004 einen liby-
schen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahr 2010 habe sie Libyen wegen
des Krieges verlassen und sich in Algerien und Marokko aufgehalten, von
wo aus sie 2011 nach Spanien gelangt sei. Dort sei sie geblieben, bis sie
in die Schweiz gekommen sei. Nigeria habe sie verlassen, weil ihre Familie
kein Geld gehabt habe und von niemandem unterstützt worden sei. Im Jahr
2000 sei ihr Vater verstorben. Sie möchte ihre jüngeren Brüder unterstüt-
zen, damit diese die Schule besuchen könnten. Andere Probleme habe sie
nicht gehabt.
A.c Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohnes
B._______, der in der Schweiz bereits im Jahr 2012 ein Asylgesuch gestellt
hatte, wurde im November 2012 nach Spanien zurückgeführt. Nachdem er
mit der Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz eingereist war, wurde er
im April 2014 ein zweites Mal nach Spanien zurückgeführt. Da er nochmals
in die Schweiz einreiste, verfügte das SEM im Februar 2015 wiederum
seine Wegweisung aus der Schweiz und führte ihn im Mai 2015 zum dritten
Mal nach Spanien zurück.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimat-
land im Alter von (…) Jahren verlassen, weil sie keine Zukunft für sich ge-
sehen habe. Sie habe nicht zur Schule gehen können und keine Arbeit ge-
habt. Sie habe eine Ausbildung als (…) begonnen, die sie abgebrochen
habe, da sie das „Lehrgeld“ nicht habe bezahlen können. Eine Dame habe
zirka 60 Jungen und Mädchen nach Libyen gebracht, damit sie von dort
aus nach Italien weiterreisen könnten, was aber nicht möglich gewesen sei.
Sie habe Arbeit als Putzfrau gefunden und sei vier Jahre lang in Libyen
geblieben. Manchmal habe sie ihre in Nigeria lebende Mutter angerufen,
die ihr über ihre missliche Lage berichtet habe. Ihr mittlerweile fünfjähriger
Sohn sei in Libyen geboren worden; sie habe dessen Vater 2008 in Libyen
geheiratet.
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A.e Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ zur
Welt.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesu-
che ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2016 liess die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und ihnen sei
zufolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Der Unter-
zeichnende sei ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut, sofern die Beschwerdeführenden bis zum 8. Sep-
tember 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichten;
andernfalls hätten sie bis zu diesem Datum einen Kostenvorschuss zu leis-
ten. Bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten. Zudem forderte er die Beschwerdeführenden – unter der Vorausset-
zung, dass sie eine Fürsorgebestätigung nachreichten – auf, bis zum
8. September 2016 mitzuteilen, ob sie am Antrag auf amtliche Rechtsver-
beiständung festhielten, da ihr Rechtsvertreter mangels eines abgeschlos-
senen juristischen Studiums nicht als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net werden könne. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, der
Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung sei zurückgezogen.
E.
Am 1. September 2016 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführen-
den vom 30. August 2016 zugestellt.
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Seite 4
F.
F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 14. September 2016
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte das
SEM die Abweisung der Beschwerde.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am
27. September 2016 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kennt-
nis.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des angeblichen Eheman-
nes der Beschwerdeführerin, F._______ (N […]), bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin und – durch sie vertreten – ihre Kinder haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde angesichts des
ungenutzten Ablaufs der mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016
angesetzten Frist implizit zurückgezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG), oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei der BzP angegeben habe, vier Jahre lang die Schule besucht und
danach drei Jahre lang im (…) ihrer Mutter gearbeitet zu haben. Des Wei-
teren habe sie angegeben, Nigeria im Juni 2003 verlassen und 2004 in
„G._______“ (Libyen) geheiratet zu haben. Bei der Anhörung habe sie zu-
erst ebenfalls gesagt, sie sei 2003 ausgereist, später habe sie sich indes-
sen korrigiert und gesagt, sie habe Nigeria 2008 verlassen und im gleichen
Jahr in „H._______“ geheiratet. Ausserdem habe sie gesagt, sie habe die
Schule nur ein Jahr lang besucht und während sechs Monaten eine Aus-
bildung zur (…) absolviert. Im Weiteren habe sie auch bezüglich der Na-
men und des Alters ihrer Geschwister bei der BzP andere Angaben als bei
der Anhörung gemacht. Die erheblichen Widersprüche habe sie nicht auf-
lösen können, weshalb die geltend gemachten Umstände unglaubhaft
seien.
Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie stamme aus D._______ (Bun-
desstaat I._______), wo in jüngerer Zeit keine Unruhen zu verzeichnen ge-
wesen seien. Trotz teilweise starker Spannungen in bestimmten Regionen
Nigerias herrschten keine landesweiten bürgerkriegsähnlichen Zustände
und keine Situation allgemeiner Gewalt.
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Seite 6
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem SEM Informati-
onen bezüglich ihrer Identität und ihren Lebensbedingungen vorenthalte.
Insbesondere habe sie ihre Identität weder belegt noch glaubhaft gemacht.
Sie habe angegeben, einen Pass besessen zu haben, der sich bei ihrer
Mutter befinde. Obwohl sie gesagt habe, sie stehe in telefonischem Kon-
takt mit ihrer Mutter, habe sie weder den Pass noch andere Identitätsbe-
lege eingereicht. Bei der Anhörung habe sie angegeben, ihre Mutter und
sie könnten das Internet nicht nutzen, was nicht überzeuge, da sie die Hilfe
anderer Personen beanspruchen könnten. Da auch die Identität des Vaters
ihrer Kinder nicht feststehe, sei nicht davon auszugehen, dass diese die
libysche Staatsangehörigkeit besässen. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass auch ihre Schwiegerfamilie in Nigeria lebe und sie unterstüt-
zen könne. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei mangelnder Mitwir-
kung seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu suchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie in Nigeria nicht
über ein erweitertes familiäres Beziehungsnetz und nicht über eine gesi-
cherte Wohnsituation verfüge. Es sei ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr
nach Nigeria eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise zum
Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Zudem habe sie die Möglichkeit,
das Rückkehrhilfeprogramm Nigeria des SEM in Anspruch zu nehmen. Die
beiden Kinder seien bisher in einem nigerianisch geprägten Umfeld aufge-
wachsen und in der Schweiz nicht derart sozialisiert, dass deren Wegwei-
sung nach Nigeria als unzumutbar zu erachten sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM festgestellten
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin könnten die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen. Sie habe Ni-
geria im Alter von (…) Jahren verlassen und sei nun (…)-jährig. Die grösste
Zeit ihrer Adoleszenz habe sie nicht in der Heimat verbracht, weshalb sie
sicherlich Schwierigkeiten hätte, sich dort zu reintegrieren. Sie habe in Ni-
geria unter schwierigen Bedingungen gelebt und eine Rückkehr mit zwei
kleinen Kindern würde sie in eine existenzbedrohende Situation bringen.
Das SEM habe ihr Vorbringen, sie habe ihre Heimat aufgrund der schwie-
rigen Lebensbedingungen verlassen, nicht in Zweifel gezogen. Nichts
spreche dafür, dass sie zusammen mit dem Vater ihrer Kinder zurückkeh-
ren werde, der in Spanien ein Asylverfahren durchlaufe. Selbst wenn dies
der Fall wäre, könnten sie sich in Libyen nur sehr schwer integrieren. Den
Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in der Heimat über ein soziales und
familiäres Beziehungsnetz verfüge. Sie habe keine gute Schulbildung und
nicht genügend Berufserfahrung, um für sich und die Kinder aufzukommen.
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Seite 7
Da sie sich alleine um die kleinen Kinder kümmern müsse, wäre es sehr
schwierig, eine Arbeit zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit aus
humanitären Gründen als unzumutbar zu erachten.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
habe sich auch auf Beschwerdeebene nicht bemüht, ihre Identität sowie
ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation zu belegen oder glaub-
haft zu machen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich des Beweismasses gilt, dass zumin-
dest glaubhaft zu machen ist, dass eine konkrete Gefährdung mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4).
5.2.2 An der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die die Beschwerdeführerin zu
ihrer persönlichen Situation, in der sie sich im Heimatland befunden habe,
machte, sind erhebliche Zweifel anzubringen.
Bei der BzP wurde die Beschwerdeführerin einleitend darauf aufmerksam
gemacht, welche Themen und Fragen behandelt würden. Sie wurde auf
ihre Mitwirkungspflicht und darauf hingewiesen, sie müsse die gestellten
Fragen nach bestem Wissen beantworten. Widersprüchliche oder falsche
Angaben wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Sie trage eine grosse
Verantwortung für das, was sie sage, aber auch für das, was sie verheim-
liche. Sie müsse ihre Identität offenlegen und ihre Reise- und Identitätspa-
piere abgeben.
Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine vierjährige
Schulbildung und drei Jahre lang als (…) gearbeitet, nachdem sie die
Schule verlassen habe. Dies sei von 2001 bis 2003 gewesen. Der Laden
habe ihrer Mutter gehört, der sie das verdiente Geld gegeben habe (vgl.
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act. A6/14 S. 4). In Nigeria lebten ihre Mutter mit vier Geschwistern und
Onkel und Tanten väterlicherseits, die sie lange Zeit nicht mehr gesehen
habe (vgl. act. A6/14 S. 5). Ihr Reisepass befinde sich bei ihrer Mutter, ihre
Geburtsurkunde sei in Nigeria und die Heiratsurkunde in Libyen. Sie habe
bisher nichts unternommen, um die Identitätspapiere zu beschaffen, Nige-
ria sei weit weg und sie könne das nicht in zwei Tagen tun. Sie wisse nicht,
was sie tun könne, um die gewünschten Dokumente zu beschaffen (vgl.
act. A6/14 S 6). Später sagte sie, sie könne den Pass beibringen, benötige
aber Zeit dazu (vgl. act. A6/14 S. 9). Im weiteren Verlauf der BzP erklärte
sie, sie habe Nigeria am 15. Juni 2003 verlassen. 2011 sei sie in Spanien
angelangt, wo sie in J._______ bei K._______ untergebracht worden sei.
Dort sei sie geblieben, bis sie in die Schweiz gekommen sei. Ihr Mann sei
2012 alleine in die Schweiz gereist, weil sie krank und im Spital gewesen
sei. Sie habe in Spanien nicht um Asyl nachgesucht (vgl. act. A6/14 S. 7).
Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, sie besitze nur den Reise-
pass, der sich aber in Nigeria bei ihrer Mutter befinde. Sie habe Nigeria
2003 im Alter von (…) Jahren verlassen. Auf Nachfrage korrigierte sie sich,
sie habe Nigeria 2008 verlassen (vgl. act. A30/16 S. 2 f.). Sie habe letzt-
mals am Tag vor der Anhörung mit ihrer Mutter gesprochen (vgl. act.
A30/16 S. 4). Wenn man ihr eine Adresse gebe, könne ihre Mutter eine
Kopie des Reisepasses schicken. Weder ihre Mutter noch sie wüssten
aber, wie man das Internet bediene (vgl. act. A30/16 S. 5). Des Weiteren
sagte sie, sie habe die Schule nur ein Jahr lang besucht und bei einer
Dame, die einen (…) gehabt habe, gelernt. Sie habe indessen nicht die
finanziellen Mittel besessen, um die dreijährige Lehrzeit zu bezahlen. Das
Geld, das sie verdient habe, habe sie der Dame gegeben (vgl .act. A30/16
S. 9 f.). Ihr Ehemann sei später als sie nach Spanien gekommen, nach sei-
ner Ankunft hätten sie aber fast zwei Jahre lang zusammengelebt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass sich die Be-
schwerdeführerin bis heute nicht bemüht hat, ihre Identität zu belegen, ob-
wohl es ihr objektiv gesehen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich
von ihrer Mutter ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde senden zu las-
sen. Ihre Erklärungsversuche, Nigeria sei weit weg und ihre Mutter und sie
kämen mit dem Internet nicht zurecht, vermögen ihre Untätigkeit nicht zu
erklären. Sie hat demnach die ihr gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt (vgl. Art. 8 AsylG). Sie hat auch zu ihren Lebensumständen im Hei-
matland in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichende Aussagen ge-
macht, indem sie widersprüchliche Angaben zur Dauer ihres Schulbesuchs
und ihrer Arbeitstätigkeit machte. Ihre Erklärung bei der Anhörung, sie habe
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die im BzP-Protokoll stehenden Aussagen nicht gemacht (vgl. act. A30/16
S. 10), vermag nicht zu überzeugen, versicherte sie doch bei der BzP, sie
verstehe den Dolmetscher gut, und bestätigte sie unterschriftlich, das Pro-
tokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit, nachdem es ihr zu-
rückübersetzt worden war (vgl. act. A30/16 S. 2 und S. 10). Ebenso vonei-
nander abweichende Angaben machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Namen und des Alters ihrer Geschwister. Schliesslich machte sie wi-
dersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Nigeria und
zum Jahr, in dem sie sich in Libyen verheiratet habe. Ihre Angaben zu ih-
rem vierjährigen Aufenthalt in diesem Land waren zudem äusserst vage,
konnte sie doch weder ihre Adresse noch das Quartier, in dem sie gewohnt
habe, angeben (vgl. act. A6/14 S. 7). Es ist auch nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht Arabisch
spricht, da sie vier Jahre lang in Libyen und ein Jahr lang in Marokko gelebt
haben und seit vielen Jahren mit einem arabisch-sprachigen Mann verhei-
ratet gewesen sein will.
Die beigezogenen Akten des angeblichen Ehemannes der Beschwerde-
führerin vermögen die vorstehend gemachten Feststellungen nicht zu rela-
tivieren. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser gegenüber den
spanischen Behörden geltend machte, er sei ledig und kinderlos (vgl. act.
A14/1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den schweizerischen Asylbe-
hörden angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder ihre
Identität nachwies noch übereinstimmende und überzeugende Angaben zu
ihrer persönlichen Situation in Nigeria machte, nur schwer möglich ist, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs detailliert zu prüfen.
5.2.3 In Nigeria herrscht keine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt.
In einzelnen Regionen sind zum Teil erhebliche Spannungen zu verzeich-
nen, doch finden diese Auseinandersetzungen punktuell statt und sind lo-
kal beschränkt. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria ist deshalb nicht
als generell unzumutbar zu qualifizieren.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus
D._______, wo bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria lebte (vgl. act. A6/14 S. 3
f.). Alle ihre Geschwister, ihre (wiederverheiratete) Mutter sowie mehrere
Onkel und Tanten leben in Nigeria (vgl. act. A6/14 S. 5). Sie verfügt damit
über ein familiäres Beziehungsnetz und wird nach einer Rückkehr nicht auf
sich allein gestellt sein. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrem
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Seite 10
familiären Umfeld und ihrer Lebensgeschichte vermag ihr Vorbringen, sie
habe in Nigeria in grosser Armut gelebt und keinerlei Perspektiven gehabt,
nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist jung und offenbar gesund
– jedenfalls geht aus den Akten nichts hervor, was diesbezüglich zu einem
anderen Schluss führen könnte. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe
sich in Spanien in Spitalpflege begeben müssen, da sie unter Bauch-
schmerzen gelitten habe (vgl. act. A30/16 S. 15), unter denen sie immer
noch leide. Sie reichte aber in der Folge keine Arztberichte ein, obwohl sie
vom SEM dazu aufgefordert worden war (vgl. act. A30/16 S. 17). Auch be-
züglich ihrer Kinder bestehen keine Hinweise auf gesundheitliche Beein-
trächtigungen. Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin als allein-
erziehende Mutter in Nigeria nicht einfach sein wird, ist zu erwarten, dass
sie sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz wird aufbauen können.
Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rückkehrhilfe der
Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was ihr den Wiederein-
stieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl. Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
5.2.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die (…) Tochter und der (…) Sohn
aufgrund ihres Alters noch stark an ihre Mutter als wichtigste Bezugsper-
son gebunden sind. Eine Übersiedelung nach Nigeria mit ihrer Mutter wird
somit nicht zu einer Entwurzelung führen, da bei einem (…) und auch bei
einem (…) Kind noch nicht von einer bestehenden Verwurzelung in einem
fremden Land ausgegangen werden kann. In Nigeria leben die Grossmut-
ter und Geschwister und Halbgeschwister ihrer Mutter sowie weitere Ver-
wandte, was eine rasche Integration der Kinder im Familienverband ge-
währleistet. Eine Rückkehr der Kinder mit ihrer Mutter nach Nigeria dient
ohne weiteres dem Wohl der Kinder.
5.3 Das SEM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen hinreichend er-
stellt, weshalb der Antrag, die Sache sei zur weiteren Instruktion an das
SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
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Seite 11
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 25. August 2016 unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und ein solcher Beleg nach-
gereicht wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: