B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4838/2018
lan
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (…).
D-4838/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015. Er
gelangte über die Türkei sowie die sogenannte Balkanroute nach Öster-
reich und reiste am 8. September 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asyl-
gesuch. Am 25. September 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur
Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen und seinem Reiseweg
befragt. Am 8. März 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Als Kleinkind
sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen, wo er bis zur 5. Klasse
die Schule besucht habe. Da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei,
habe er die Schule abgebrochen und in (…) sowie später in der (…) gear-
beitet. Da er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
sei er 2012 im Alter von (…) Jahren zurück nach C._______ zu seinem
Grossvater gezogen. Weil die Regierung in dieser Region nicht präsent
gewesen sei, sei er zu keinem Zeitpunkt konkret für den Militärdienst auf-
geboten worden. Zudem habe er sich stets im Dorf aufgehalten und es
vermieden, in die Städte E._______ oder F._______ zu gehen, wo er al-
lenfalls von der Armee hätte aufgegriffen werden können. Es sei deshalb
nie zu Kontakten mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die Leistung
des Militärdienstes gekommen. In C._______ habe es aber keine Arbeit
gegeben und er habe nichts machen können. Er habe gehofft, dass sich
die Situation in Syrien ändern werde, was aber nicht geschehen sei. Da er
auf keinen Fall in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich im Jahr
2015 dazu entschlossen, Syrien zu verlassen.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identi-
tätskarte im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 28. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig
ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme an.
D-4838/2018
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung und
Würdigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden
Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefoch-
tenen Verfügung und einer Vollmacht – ein syrisches Militärdienstaufgebot
im Original, eine Kopie der Identitätskarte seines Bruders G._______, zwei
Fotoaufnahmen dieses Bruders in Militäruniform sowie eine Fürsorgebe-
stätigung eingereicht. Eine Übersetzung des Militärdienstaufgebots wurde
in Aussicht gestellt.
E.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdefüh-
rer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2018 einbezahlt.
G.
Am 6. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine mit „Wiedererwä-
gungsgesuch zur Zwischenverfügung D-4838/2018 vom 29. August 2018“
bezeichnete Eingabe ein. Er ersuchte darum, die genannte Zwischenver-
fügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutzu-
heissen. Als Beilage wurde die in Aussicht gestellte Übersetzung einge-
reicht, wobei das Dokument nun als Strafbefehl wegen „Zurückbleiben vom
Militärdienst in der syrischen arabischen Armee“ bezeichnet wurde.
D-4838/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorlie-
gende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und
auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 5
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass es
für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutie-
rung und damit verbundenen asylrelevanten Nachteilen nicht ausreiche,
dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgeho-
ben zu werden. Der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, er sei aus
Syrien ausgereist, weil er aufgrund seines Alters befürchtet habe, er müsse
sich demnächst zwecks militärischer Aushebung bei den Militärbehörden
melden. Er sei jedoch nie im Zusammenhang mit einer Rekrutierung für
den Militärdienst in Kontakt mit den syrischen Behörden gestanden und
auch nie für den Dienst aufgeboten worden. Vielmehr habe er sich durch
seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Seine
Vorbringen seien deshalb nicht als asylrelevant einzustufen und hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot
erhalten habe. Dieses datiere vom (…) August 2017 und sei seiner Tante
– die einzige noch in Damaskus verbliebene Verwandte – übergeben wor-
den. Seine Mutter und Geschwister lebten mittlerweile im Nordirak. Die
Tante habe das Aufgebot an seine Mutter gesandt, welche dieses wiede-
rum einem Bekannten mitgegeben habe, der im Nordirak Angehörige be-
sucht habe und dann wieder in die Schweiz zurückgehrt sei. Der Beschwer-
deführer habe erst anlässlich eines Telefonats mit seiner Mutter im Frühjahr
2018 von diesem Aufgebot erfahren und dieses erst in die Schweiz holen
müssen. Nach Erhalt habe er das Aufgebot umgehend seinem Rechtsver-
treter übergeben. Weil der Asylentscheid zu diesem Zeitpunkt aber schon
eröffnet gewesen sei, könne das Dokument nun erst auf Beschwerdeebene
eingereicht werden. Der Beschwerdeführer mache weiterhin und nunmehr
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Seite 6
durch ein Beweismittel abgesichert geltend, dass ihm die Einziehung in den
syrischen Militärdienst gedroht habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nie persönlich zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden sei und nie eine Vorladung erhalten habe,
erweise sich somit als überholt. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass er nun auf der Liste von Wehrdienstverweigerern stehe, welche an
Checkpoints und anderen staatlichen Stellen – beispielsweise Flughäfen –
überprüft werde. Die Bestrafung und Konsequenzen, welche er als Wehr-
dienstverweigerer zu erleiden hätte, stellten zweifellos eine flüchtlingsrele-
vante Verfolgung dar. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien die Gefahr,
jederzeit aufgegriffen zu werden und infolge seiner Wehrdienstentziehung
hart bestraft zu werden, da diese als oppositionelle Handlung gewertet
werde. Die neu eingereichte militärische Vorladung sei somit als objektiver
Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe keinen Ein-
fluss auf die Zustellung der Vorladung gehabt, gelte nun aber durch den
Umstand, dass er dieser keine Folge geleistet habe, als Wehrdienstverwei-
gerer.
Der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling wurde da-
mit begründet, dass die Umsetzung der Bestrafung von Wehrdienstverwei-
gerern und Deserteuren willkürlich sei und je nachdem die sofortige Ein-
ziehung in den Militärdienst, Haft oder Folter drohen würden. Sollten die
vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände nicht als objektiver Nach-
fluchtgrund gewertet werden, so sei zumindest von einem subjektiven
Nachfluchtgrund auszugehen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in
der Reflexverfolgung ein zusätzliches Gefährdungselement. Sein Bruder
G._______ habe sich bei Ausbruch des Krieges im Militärdienst befunden
und sei desertiert, da er sich nicht am Bürgerkrieg habe beteiligen wollen.
Gemäss einem Bericht des UNHCR würden in Syrien auch Familienange-
hörige von Deserteuren verfolgt und benötigten Schutz, da sie von den Be-
hörden als regimekritisch angesehen würden.
5.3 Mit Eingabe vom 6. September 2018 wurde die Übersetzung eines Do-
kuments eingereicht, bei welchem es sich um einen Strafbefehl wegen „Zu-
rückbleiben vom Militärdienst in der syrischen arabischen Armee“ vom
(…) August 2017 handle. Das Dokument wurde mit der Beschwerdeschrift
im Original eingereicht, war in dieser aber noch als Militärdienstaufgebot
bezeichnet worden. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, die in
der Zwischenverfügung vertretene Einschätzung, beim Beschwerdeführer
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
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Seite 7
er infolge des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung als Regime-
gegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestra-
fung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, stehe in direktem Wi-
derspruch zu den Erwägungen in BVGE 2015/3 sowie zu den Feststellun-
gen des UNHCR. Gemäss Definition des UNHCR könne sich eine Person
auch vorsorglich dem Wehrdienst entziehen, indem sie noch vor Eintreffen
des eigentlichen Stellungs- oder Einberufungsbefehls handle und somit
zum Wehrdienstentzieher werde. Der UNHCR weise weiter darauf hin,
dass Wehrdienstentziehung von der syrischen Regierung wahrscheinlich
als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, was zur
Folge haben könne, dass Betroffenen eine Strafe drohe, welche über die
regulären Sanktionen für eine Wehrdienstentziehung hinausgehe. Nach-
dem der Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu den Akten gereicht habe,
sei er als Wehrdienstverweigerer anzuerkennen, da ihm als solcher erstell-
termassen eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Eine andere
Einschätzung bedürfe einer ausführlichen Würdigung der vorhandenen
Quellen und des eingereichten Beweismittels unter Wahrung des rechtli-
chen Gehörs, ansonsten würde der Begründungspflicht nicht Genüge ge-
tan. Die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das Nichter-
scheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Desertion oder Dienst-
verweigerung gleichzusetzen, gehe insoweit fehl, als die syrischen Behör-
den diese Differenzierung nicht treffen und selbst präventive Wehrdienst-
entzieher drakonisch bestrafen würden. Angesichts der Erwägungen im ak-
tuelleren Urteil E-7714/2016 vom 8. Mai 2017 erscheine es zudem zweifel-
haft, dass die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht
noch konstant sei. In diesem Urteil sei ausgeführt worden, ein Beschwer-
deführer, welcher nach seiner Ausreise eine Vorladung für den syrischen
Militärdienst erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, könne von den
Behörden als Refraktär angesehen werden. Sodann finde sich weder im
Asylentscheid der Vorinstanz noch in der Zwischenverfügung vom 29. Au-
gust 2018 eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine solche sei jedoch angesichts der obigen Ausführungen und
unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – zu welchem auch die Begrün-
dungspflicht gehöre – zwingend erforderlich.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit
der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entzie-
hung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es
hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich
allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn
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Seite 8
die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe,
welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
komme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Ge-
richt, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerde-
führer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von
seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht
hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich
allein genommen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffas-
sung nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr
ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände
hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als
Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine
unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das
blosse Nichterscheinen zur militärischen Musterung nicht mit einer Verwei-
gerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Letzteres setzt vo-
raus, dass die staatlichen syrischen Behörden die Dienstpflicht überhaupt
festgestellt haben. Dies geschieht durch eine entsprechende Eintragung
ins Militärbüchlein, nachdem eine ärztliche Untersuchung stattgefunden
hat und die Militärdiensttauglichkeit attestiert worden ist. Dadurch entsteht
überhaupt erst die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst (vgl.
statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6,
E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D-1518/2015 vom 24. Februar
2016 E. 6.2 f. sowie in jüngster Zeit E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie oben dargelegt wurde, ist
auch eine Dienstverweigerung oder Desertion nur dann flüchtlingsrechtlich
relevant, wenn die betroffene Person deshalb als Regimegegner betrachtet
würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hätte. Die (theoretische) Pflicht, sich der Aushebung
zu stellen, ohne dass konkret eine Vorladung ergangen und ohne dass die
Dienstpflicht überhaupt festgestellt worden ist, kann somit – für sich allein
genommen – umso weniger dazu führen, dass eine Person asylrelevante
Nachteile zu befürchten hätte.
D-4838/2018
Seite 9
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er vor seiner Ausreise je
in einem konkreten Kontakt mit den syrischen Behörden im Hinblick auf die
Leistung von Militärdienst gestanden habe. Er war weder politisch tätig
noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Be-
hörden (vgl. A13, F47 und F53). Durch seine Ausreise hat er sich einer
möglichen Musterung durch die syrischen Militärbehörden entzogen. Ent-
sprechend ist seine Situation – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Auffassung und gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts – nicht mit jener eines Deserteurs oder Dienstverweigerers
gleichzusetzen. Nachdem er weder einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt noch in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Si-
cherheitskräfte auf sich gezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weil er
sich durch seine Ausreise der militärischen Musterung entzogen hat.
6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt sei zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe ein
vom (…) August 2017 datierendes Aufgebot für den Militärdienst erhalten,
womit belegt sei, dass ihm eine Einziehung in den Militärdienst drohe.
Diese Vorladung sei an die Tante des Beschwerdeführers in Damaskus zu-
gestellt worden, da es sich bei dieser um die einzige dort verbliebene Ver-
wandte handle und es üblich sei, dass Aufforderungen für den Militärdienst
bei Abwesenheit des Betroffenen an Familienangehörige übergeben wür-
den. Weil der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2018 von dieser Vorla-
dung erfahren habe und diese nicht früher habe erhältlich machen können,
könne diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht werden. In der Ein-
gabe vom 6. September 2018 wurde eine Übersetzung dieses Dokuments
nachgereicht. Nun soll es sich dabei nicht mehr um ein Militärdienstaufge-
bot handeln, sondern vielmehr um einen Strafbefehl vom (…) August 2017,
in welchem der Beschwerdeführer wegen „Zurückbleiben von der staatli-
chen syrischen Armee“ verurteilt wird. Vorab ist festzuhalten, dass ver-
schiedenste Dokumente in Syrien – bis hin zu syrischen Pässen – ohne
Weiteres käuflich erworben werden können (vgl. z.B. The Damascus Bu-
reau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11.03.2013, https://syriasto-
/en/the-syrian-fraud-market/, abgerufen am 07.09.2018). Der ein-
gereichte Strafbefehl weist zudem verschiedene Ungereimtheiten auf. So
findet sich darauf die Bemerkung „Gültig nur für drei Monate“, was für einen
Strafbefehl wenig Sinn macht. Sodann wird als aktueller Wohnsitz des Be-
schwerdeführers H._______ aufgeführt, obwohl dieser eigenen Angaben
zufolge nie dort gelebt hat. Weiter mutet es äusserst seltsam an, dass als
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Seite 10
Strafe „Haft und Geldstrafe“ genannt wird, ohne jedoch zu präzisieren, wie
hoch die Strafe tatsächlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein
solches Dokument an die Tante in Damaskus zugestellt worden sein sollte,
nachdem es offenbar in D._______ ausgestellt worden ist. Ebenfalls er-
staunlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar am (…) 2017 für seine
Wehrdienstverweigerung verurteilt worden sein will, ein entsprechender
Strafbefehl jedoch erst im August 2018 – kurz nachdem die Vorinstanz sein
Asylgesuch abgelehnt hat – zu ihm gelangt sein soll. Angesichts dieser
Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um
ein echtes Dokument handelt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ist
das in der Beschwerdeschrift als militärisches Aufgebot und in der Eingabe
vom 6. September 2018 als Strafbefehl bezeichnete Schriftstück einzuzie-
hen, da es als Fälschung zu qualifizieren ist.
6.3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich ge-
fährdet, weil sein Bruder G._______ ungefähr Anfang 2012 aus dem Mili-
tärdienst desertiert sei, weshalb er nun eine Reflexverfolgung zu befürch-
ten habe. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die De-
sertion bereits rund drei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll
und nicht in einem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht. Zudem
lebte die Familie des Beschwerdeführers – seine Mutter und die übrigen
Geschwister – noch bis etwa im Herbst 2016 in Damaskus (vgl. A13, F14
ff.). Sie hielten sich damit nach der Desertion des Bruders G._______ noch
für mehr als drei Jahre in einem Gebiet auf, in welchem die syrische Re-
gierung und deren Sicherheitskräfte nach wie vor präsent waren. Es wird
jedoch nicht geltend gemacht, dass sie während dieser Zeit einer Re-
flexverfolgung ausgesetzt gewesen wären, weil ein Familienmitglied aus
dem Militärdienst desertiert war. Zudem haben gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers seine anderen vier Brüder ihren Militärdienst geleistet
(vgl. A13, F37). Vor diesem Hintergrund kann selbst unter Annahme der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass
die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers sowie diesen
selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Entsprechend ist auch nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Be-
handlung zu gewärtigen hätte.
6.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine Wehrdienstverweigerung nicht geeignet, eine asylrechtlich
relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Sie sind
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Seite 11
mithin weder als objektiver noch als subjektiver Nachfluchtgrund zu quali-
fizieren. Entgegen der in der Eingabe vom 6. September 2018 vertretenen
Auffassung ist es somit auch nicht erforderlich, die Glaubhaftigkeit dieser
– flüchtlingsrechtlich nicht relevanten – Vorbringen eingehend zu prüfen.
Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.5 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter beantragt, die Sache
sei zur hinreichenden Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das neue Beweismittel –
das damals noch als Militärdienstaufgebot bezeichnete Dokument vom
(…) August 2017 – habe erst jetzt eingereicht werden können; das SEM
habe dieses somit nicht prüfen und berücksichtigen können. Falls die
Flüchtlingseigenschaft nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht festge-
stellt werden sollte, sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese den Sachverhalt vollständig erstellen und würdigen
könne. Nachdem oben dargelegt wurde, dass das neu eingereichte Be-
weismittel als Fälschung zu qualifizieren ist, ist eine Rückweisung an die
Vorinstanz aufgrund dieses Dokuments nicht angezeigt. Der Rückwei-
sungsantrag ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2018 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Eingabe vom 6. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August 2018, mit wel-
cher der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
abwies und einen Kostenvorschuss erhob. Nachdem der Kostenvorschuss
am 31. August 2018 bezahlt wurde, ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren auch
unter Berücksichtigung der Eingabe vom 6. September 2018 sowie der da-
bei nachgereichten Übersetzung als zum Vornherein aussichtslos zu be-
zeichnen. Folglich ist das Gesuch, wiedererwägungsweise die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren sowie einen amtlichen Rechtsbeistand
zu bestellen, abzuweisen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 31. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4838/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. August
2018 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Das als Beweismittel eingereichte, als militärisches Aufgebot respektive
Strafbefehl bezeichnete Dokument vom (…) August 2017 wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: