B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4838/2019
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – eine syrische Familie kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in G._______ (Gemeinde H._______, Provinz
I._______) – verliessen ihren Heimatstaat zu unterschiedlichen Zeitpunk-
ten. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre drei Söhne,
C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 2, Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführer 4) reisten bereits (…)
aus und gelangten über den Irak in die Türkei. A._______ (der Ehemann
der Beschwerdeführerin und Vater der drei Söhne, nachfolgend: Beschwer-
deführer 1) verliess Syrien am (…) ebenfalls illegal auf dem Landweg und
gelangte (…) via den Irak in die Türkei. Nach einem dreimonatigen Aufent-
halt in J._______, flogen die Beschwerdeführenden am (…) zusammen mit
dem Flugzeug – und im Besitz von vom Schweizer Konsulat in Istanbul am
(…) ausgestellten humanitären Einreisevisa (Laissez-Passer) – in die
Schweiz. Sie ersuchten am 28. April 2017 – in Begleitung ihres ältesten
Sohnes, K._______ (vgl. D-4840/2019) – beim Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) L._______ um Asyl. Dort wurden die Beschwerdeführer 1
und 2 am 8. Mai 2017 und die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Personalien,
ihrem Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 21. Septem-
ber 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerde-
führer 1, 2 und 3 eingehend zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer 1,
A._______, zu seinem persönlichen Hintergrund vor, er stamme aus
G._______, habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und die letz-
ten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein ältester
Sohn, K._______, sei bereits im Alter von (…) von der YPG (Yekîneyên
Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) angehalten und aufgefordert
worden, Militärdienst zu leisten. Beim zweiten Mal sei er sogar mitgenom-
men und festgehalten worden, wobei ihm allerdings die Flucht gelungen
sei. Er habe daraufhin seinen Sohn zunächst zu einem Freund geschickt
und ihm anschliessend zur Flucht in die Türkei verholfen. Daraufhin seien
erstmals am 7. Mai 2016 Anhänger der YPG zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten darauf bestanden, dass jemand von der Familie in den
Militärdienst eintrete. Nach weiteren Besuchen und Aufforderungen habe
er zum Schutz seiner Familie schliesslich eingewilligt und sei am (…) in
den kurdischen Militärdienst eingetreten. Er habe dabei jeweils Kämpfer in
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der Region Raqqa transportieren müssen. Nachdem seine Ehefrau mit den
anderen drei Söhnen in die Türkei geflüchtet sei, habe er im (…), als ein
Verwandter gestorben sei und er für die Trauertage frei bekommen habe,
die Gelegenheit genutzt und sei ebenfalls illegal ausgereist. Er habe sich
dann drei Monate mit seiner Familie in J._______ aufgehalten. Sie seien
schliesslich – nachdem sie die humanitären Visa erhalten hätten – am (…)
mit dem Flugzeug von Istanbul nach Zürich gereist.
Während der Anhörung machte der Beschwerdeführer 1 zudem geltend,
dass ihm nach seiner Ausreise vorgeworfen worden sei, als Mitglied des
Dorfvorsteherverbandes gefälschte Dokumente gestempelt und unter-
schrieben zu haben, weshalb ein Vorführungsbefehl gegen ihn ausgestellt
worden sei. Da er sich zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in Syrien auf-
gehalten habe, sei dieser dem Leiter des Dorfvorsteherverbandes ausge-
händigt worden, welcher ihn anschliessend darüber informiert habe. Weil
er der Vorladung keine Folge geleistet habe, würden nun rechtliche Schritte
gegen ihn eingeleitet und ihm drohe bei einer Rückkehr eine Gefängnis-
strafe. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer 1 vor, dass er ebenfalls
vom Dorfvorsteher darüber informiert worden sei, dass sein ältester Sohn,
welcher das Militärpflichtalter mittlerweile erreicht habe, sich beim Aushe-
bungsamt melden müsse; ansonsten würde er an allen Grenzposten und
Grenzübergängen ausgeschrieben.
A.c Die Beschwerdeführerin, B._______, ihrerseits gab an, in Syrien Haus-
frau und Mutter gewesen zu sein. Als Asylgrund machte sie Sicherheitsbe-
denken im Zusammenhang mit der drohenden Einziehung ihrer Kinder in
den kurdischen Militärdienst geltend. In Übereinstimmung mit den Vorbrin-
gen ihres Ehegatten, erklärte sie, dass, nachdem sich ihr ältester Sohn,
K._______, zweimal der Kontrolle durch Mitglieder der YPG habe entzie-
hen können, Angehörige der YPG ungefähr fünfmal bei ihnen zu Hause
aufgetaucht seien. Mit zunehmendem Druck hätten diese gefordert, dass
ein Familienangehöriger in den Militärdienst eintreten müsse. Schliesslich
habe ihr Mann den Aufforderungen gezwungenermassen Folge geleistet.
Im (…) habe sie dann mit ihren drei Söhnen ihren Heimatstaat verlassen
und sei in die Türkei geflohen.
A.d Der Beschwerdeführer 2, C._______, führte in den Befragungen aus,
vor der Ausreise die zehnte Schulklasse besucht zu haben. In Bezug auf
die Asylgründe machte er einerseits die Probleme seines älteren Bruders
sowie seines Vaters mit der YPG geltend und andererseits erklärte er, dass
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auch er – sowohl in der Schule als auch an Kontrollposten – mehrmals per-
sönlich von Soldaten der YPG aufgefordert worden sei, Militärdienst zu
leisten.
A.e Der Beschwerdeführer 3, D._______, bestätigte im Rahmen der Anhö-
rung die Angaben seiner Eltern und machte keine eigenen Asylgründe gel-
tend.
A.f Der Beschwerdeführer 4, E._______, welcher im Zeitpunkt der Befra-
gungen erst (…) beziehungsweise (…) alt war, wurde nicht befragt.
A.g Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde-
führenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente als Beweis-
mittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten A/39 [Beweismittelcouvert] und A/47),
namentlich:
- Fotokopie einer (nicht übersetzten) Gerichtsvorladung,
- Fotokopie einer (ebenfalls nicht übersetzten) Bestätigung des Dorfvor-
steherverbands,
- Kopie eines (fremdsprachigen) Zeitungsartikels (ohne Übersetzung),
- mehrere Identitätsdokumente im Original (die syrischen Identitätskar-
ten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin, die
Laissez-Passer-Ausweise aller Beschwerdeführenden sowie Auszüge
aus dem Personenregister der Beschwerdeführer 2, 3 und 4),
- vom Kanzleileiter, M._______, sowie vom Richter, N._______, des Be-
zirksgerichts in H._______ beglaubigte Kopie des Vereidigungsrap-
ports betreffend die Ernennung von A._______ als Mitglied des Dorf-
vorsteherverbands vom 13. Juni 2007 datierend vom 17. beziehungs-
weise 19. September 2018 (mitsamt Übersetzung vom 10. Okto-
ber 2018) und
- Vorführungsbefehl des Untersuchungsgerichts O._______ vom 21. Au-
gust 2018 im Original (inklusive Übersetzung vom 10. Oktober 2018).
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung
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aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung
nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme an.
C.
C.a Mit Eingabe ihres rubrizierten Rechtsvertreters vom 19. Septem-
ber 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Weiter sei eventualiter eine ergänzende Anhörung
anzuordnen und subeventualiter seien die Akten zwecks weiterer Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Als Beschwerdebeilage wurde neben der angefochtenen Verfügung
auch eine Fürsorgebestätigung der (…) als Nachweis für die Bedürftigkeit
eingereicht.
D.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 25. September 2019 mit, sie dürften den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Der Vorinstanz wurden die Akten mitsamt der Beschwerdeschrift vom
19. September 2019 zur Vernehmlassung zugestellt und die Frist zur Stel-
lungnahme bis zum 10. Oktober 2019 angesetzt.
E.
Die Vorinstanz liess sich innert einmalig erstreckter Frist mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 zur Beschwerde vom 19. September 2019 vernehmen
und führte darin aus, weshalb sie weiterhin an ihrer Verfügung festhalte.
F.
Das Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit In-
struktionsverfügung vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Gleichzeitig wur-
den sie eingeladen, bis zum 13. November 2019 eine Replik einzureichen.
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Seite 6
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen innert der angesetzten Frist zu den
Ausführungen in der Vernehmlassung keine Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher ein-
zutreten.
D-4838/2019
Seite 7
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. August 2019 die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen sind und ihnen Asyl zu erteilen ist.
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Der mandatierte Rechtsvertreter erhob diverse formelle Rügen, welche
vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde eventualiter die Anordnung einer er-
gänzenden Anhörung und subeventualiter die Rückweisung der Akten
zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz beantragt. Zur
Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, ihre
Asylgesuche seien nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft wor-
den, womit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung verletzt wor-
den sei. Die Vorinstanz hätte ihre Aussagen gründlich, pragmatisch und
rational analysieren müssen und nicht nur hypothetisch, oberflächlich und
in allgemeiner Weise beurteilen sollen. Ihre Vorbringen seien insgesamt
glaubhaft und asylrelevant. Weiter wurde sinngemäss geltend gemacht, die
Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen
statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Die Vorstellungen des SEM seien
total falsch und sorgfaltspflichtwidrig. Ausserdem monierten die Beschwer-
deführenden, die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch und nicht
real und würden sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrun-
gen stützten.
4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu
D-4838/2019
Seite 8
auch Art. 30-33 VwVG). Der Grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht
alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; CHRIS-
TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auf-
lage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
4.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ab-
geklärt haben soll. Auch inwieweit sich zusätzliche Sachverhaltsabklärun-
gen und insbesondere eine ergänzende Anhörung aufgedrängt hätten, ist
nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwä-
gungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch das SEM
nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rah-
men der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu be-
rücksichtigen. Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM
bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und
Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengen die Beschwerdefüh-
renden die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdi-
gung der Darlegungen. Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz ge-
wisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte be-
ziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder
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Seite 9
ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern be-
schlägt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche
Würdigung der Vorbringen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die
Vorinstanz mit den wesentlich vorgebrachten Sachverhaltselementen der
Beschwerdeführenden differenziert auseinandersetzte und den Beschwer-
deführenden dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt mangelhaft festge-
stellt und die Prüfungspflicht verletzt haben soll, erweisen sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhal-
ten, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und abgeklärt ist, womit das
Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Somit ist der Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden ab-
zuweisen.
4.3 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe wei-
ter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
4.3.1 Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom
21. Februar 2017 E. 4.1.7, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vor-
gehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerdeschrift lässt
sich sodann auch keine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern
eine solche Verletzung vorliegen soll. Im Übrigen hat das Willkürverbot kei-
nen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.3.3 Folglich erweist sich auch diese Rüge hinsichtlich der Verletzung des
Willkürverbots als unbegründet.
4.4 Die Beschwerdeführenden warfen der Vorinstanz sodann eine Verlet-
zung weiterer Rechtsbestimmungen vor. Diese Rüge wurde allerdings mit
nur einem Satz und ohne nähere Begründung vorgebracht.
D-4838/2019
Seite 10
Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne
einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdeursache erkennen zu
lassen, ist darauf nicht näher einzugehen. Inwiefern und insbesondere wel-
che Rechtsbestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, legten die Be-
schwerdeführenden jedenfalls nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten formellen Rügen
hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensrechten (wonach das SEM den
Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie die Prüfungspflicht, das Will-
kürverbot gemäss Art. 9 BV und andere Rechtsbestimmungen verletzt
habe) als unbegründet. Vielmehr betreffen die erhobenen Rügen vorwie-
gend Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens, da vornehmlich
eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird. Die mate-
rielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Dar-
über hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Die be-
antragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt damit ausser Be-
tracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ebenso keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind. Die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
bleibt dabei jeweils vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
D-4838/2019
Seite 11
5.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat (sog. Republikflucht), durch die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland oder durch ihr Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exil-
politische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil
des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispiels-
weise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2
und 2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.5 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus ei-
ner Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfol-
gungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch
auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re-
flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Die An-
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Seite 12
nahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzel-
fall, wobei aufgrund der Umstände ermittelt werden muss, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht
werden (vgl. hierzu unter anderem Urteile des BVGer E-3216/2019 vom
18. Juli 2019 E. 7.2, E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E. 5.2, E-4347/2015
vom 4. März 2019 E. 6.4.1 sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, womit die Asyl-
gesuche abzuweisen seien.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Rekru-
tierung ihres ältesten Sohnes beziehungsweise ihres älteren Bruders,
K._______, durch die YPG führte sie aus, dass in den durch die PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und die YPG kon-
trollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht ergehen würden und dass die kurdischen Behörden im
Juli 2014 eine militärische Wehrpflicht deklariert hätten, wonach in der Re-
gion lebende junge Männer ab dem 18. Altersjahr den sogenannten «De-
fence Service» zu leisten hätten. Diese Rekrutierungsbemühungen würden
jedoch mangels Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG sowie man-
gels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Die Vorinstanz
verwies hierzu auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015. Abgesehen von einigen Hausdurchsu-
chungen und der dabei jeweils ausgesprochenen Forderung, dass sich ein
männliches Familienmitglied der YPG anzuschliessen habe, habe der Be-
schwerdeführer 1 denn auch keine Nachteile geltend gemacht, unter de-
nen er vor seinem Anschluss an die Organisation gelitten hätte. Infolgedes-
sen sei offengeblieben, weshalb er es am Ende als unausweichlich erach-
tet habe, sich trotzdem der YPG anzuschliessen. Es würden keine Hin-
weise vorliegen, dass der Druck in seinem Fall besonders gross gewesen
wäre. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen, welche
er zu befürchten gehabt hätte, wenn er sich wieder aus der YPG zurück-
gezogen hätte, konkret anzugeben. Es sei nicht ersichtlich, dass diese an-
D-4838/2019
Seite 13
ders als üblich ausgefallen wären. Weder die geltend gemachten Rekrutie-
rungsbemühungen durch die YPG noch die kurze Tätigkeit des Beschwer-
deführers 1 für die Organisation würden die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers 1, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, erachtete die Vorinstanz als un-
wahrscheinlich. Hierzu führte sie aus, der als Beweismittel eingereichte
Vorführungsbefehl besage lediglich, dass er dem Gericht hätte zugeführt
werden sollen. Er enthalte keine Aussagen zu möglichen Konsequenzen
aus einer gerichtlichen Untersuchung und halte zudem explizit fest, dass
der Befehl ausschliesslich zum Vorführen seiner Person verwendet werden
dürfe. Im Übrigen weise auch nichts darauf hin, dass tatsächlich ein Ver-
fahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden sei. Schliesslich
habe er anlässlich der Anhörung die Konsequenzen seines Nichterschei-
nens vor Gericht nicht konkret begründen können. Insgesamt läge weder
gestützt auf diese vagen und spekulativen Vermutungen noch gemäss den
Akten eine begründete Furcht vor zukünftiger, gezielter und ernsthafter
Verfolgung vor. Die Vorinstanz qualifizierte die Furcht des Beschwerdefüh-
rers 1 als rein subjektiv.
Die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel
(insbesondere das Protokoll der Vereidigung des Beschwerdeführers 1 als
Mitglied des Dorfvorsteherverbands und den Zeitungsartikel hinsichtlich
der allgemeinen Lage in Syrien) erachtete die Vorinstanz als nicht relevant
für die Asylgewährung.
Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach Ansicht der Vorinstanz
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden, verzichtete sie infolgedessen auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit.
6.2 Die durch ihren Rechtsvertreter handelnden Beschwerdeführenden
hielten in der Rechtsmitteleingabe an der Asylrelevanz ihrer Vorbringen
fest. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeeingabe unter ande-
rem eine Verletzung von Art. 3 und 7 AsylG gerügt. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführenden erklärten, dass sie mit ihren Asylgesuchen
glaubhaft dargelegt hätten, in Syrien ernsthaften und grossen Gefahren
D-4838/2019
Seite 14
ausgesetzt und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet gewesen zu sein. Insgesamt seien ihre Ausführungen realistisch,
plausibel, glaubhaft und asylrelevant. Es sei eine Tatsache, dass sie sich
nur durch die Flucht der Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens
der kurdischen Behörden und der syrischen Regierung hätten entziehen
können. Da die syrischen und kurdischen Behörden bekanntlich mit gros-
ser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen ihre Gegner und gesuchte
Personen vorgehen würden, seien die Beschwerdeführenden auch weiter-
hin sowohl physischer als auch psychischer Gewalt ausgesetzt. Momentan
sei ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungs-
massnahmen ersichtlich, womit dementsprechend auch keine innerstaatli-
che Fluchtalternative gegeben sei.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer 1 bei der YPG geleisteten Diens-
tes wurde ausgeführt, dass die Familie nach der Flucht des ältesten Soh-
nes, K._______, eingeschüchtert und bedroht worden sei. Der Familienva-
ter habe sich aufgrund der drohenden Gewalt seitens der kurdischen Be-
hörden zum Schutze seiner Familie anstelle seines geflohenen Sohnes der
YPG angeschlossen und sei weder freiwillig noch aus persönlicher oder
politischer Überzeugung beigetreten. Die Vorinstanz habe diese Umstände
für den Wehrdienst nicht genügend geprüft. Es hätten denn auch bereits
starke Anzeichen für Gewalt, Vergeltung und Zwangsrekrutierung vorgele-
gen. Da der Beschwerdeführer 1 nach der Trauerfeier zudem nicht zu sei-
nem Dienst zurückgekehrt sei, gelte er als Deserteur und Gegner. Dieses
oppositionelle und verweigernde Verhalten werde nicht toleriert und ziehe
eine Strafe nach sich. Der Beschwerdeführer 1 habe deshalb begründete
Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden.
Die Beschwerdeführenden hielten des Weiteren fest, dass auch das fami-
liäre Umfeld asylentscheidend sei. Da die Brüder der Beschwerdeführerin
als Gegner der PYD bekannt seien, drohe ihnen Gewalt, Haft, Zwangsrek-
rutierung und Vertreibung. Diese Faktoren seien wichtig und hätten eben-
falls berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie bisher nicht behauptet
oder erwähnt worden seien.
Bezüglich des gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Vorführungs-
befehls wurde in der Beschwerdeschrift präzisierend ausgeführt, dass da-
rin schwere Vorwürfe erhoben worden seien. Die syrischen Behörden gin-
gen offenbar davon aus, dass er in Verbindung mit einer Terroristengruppe
stehe, für welche er Dokumente ausgestellt und gestempelt habe. Es be-
D-4838/2019
Seite 15
stehe ein grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers 1, wes-
halb sogar befohlen worden sei, dass er gegebenenfalls auch unter Ge-
waltanwendung vorzuführen sei.
Weiter machten die Beschwerdeführenden allgemeine Ausführungen zur
Bürgerkriegssituation in Syrien.
Schliesslich hielten sie zusammenfassend fest, dass sie in Syrien grossen
Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. Es
liege sowohl eine Vorverfolgung als auch begründete Furcht vor einer zu-
künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb sie als Flücht-
linge aufzunehmen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Ergänzend merkte sie zu den Ausführungen betreffend die Zwangsrekru-
tierung des Beschwerdeführers 1 durch die YPG sinngemäss an, dass aus
seinen Aussagen grundsätzlich nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Vor-
kommnisse oder Umstände er den Anschluss als unumgänglich erachtet
habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Rekrutierungsbemü-
hungen der YPG in seinem Fall anders gestaltet hätten als üblich. Das
Gleiche gelte in Bezug auf die geltend gemachten Konsequenzen nach
seinem Rückzug aus der YPG.
Hinsichtlich des familiären Umfelds, welches in der Beschwerdeschrift als
von der PYD beziehungsweise YPG als gegnerisch bezeichnet worden sei,
merkte sie an, dass nicht von der politischen Haltung von Familienangehö-
rigen verallgemeinernd auf die Situation der Beschwerdeführenden ge-
schlossen werden könne. Im Übrigen hätten sie anlässlich der Befragun-
gen nicht vorgebracht, dass diese familiäre Konstellation in irgendeiner
Weise erschwerend auf sie gewirkt hätte.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die gel-
tend gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
D-4838/2019
Seite 16
7.3 Die Beschwerdeführenden machten zur Hauptsache geltend, aufgrund
der Flucht des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders vor einer
(Zwangs-) Rekrutierung Reflexverfolgungen durch die kurdischen Behör-
den erlitten zu haben. So sei der Beschwerdeführer 1 wegen des durch die
YPG ausgeübten Druckes gezwungen gewesen, zum Schutz seiner Fami-
lie anstelle seines Sohnes in den kurdischen Militärdienst einzutreten.
7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3, mit weiteren Hinwei-
sen).
7.3.2 In Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
relevante Reflexverfolgung darzulegen. Die von den Beschwerdeführen-
den in Zusammenhang mit der Flucht ihres ältesten Sohnes beziehungs-
weise Bruders vor der YPG geltend gemachte erlittene Reflexverfolgung
erweist sich – mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum erge-
hende und damit zeitlich koordinierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4840/2019 – insbesondere deshalb als zweifelhaft, weil davon
auszugehen ist, dass K._______ als minderjähriger Schüler im geltend ge-
machten Zeitraum noch gar nicht dienstpflichtig gewesen ist. Da er zudem,
aufgrund seines behaupteten Fernbleibens vom Militärdienst respektive
seiner angeblichen Desertion, keine konkreten und glaubhaften Anhalts-
punkte für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darle-
gen konnte, ist folglich auch auszuschliessen, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund dessen eine Reflexverfolgung erlitten hatten. Des Weiteren
haben die Beschwerdeführenden zwar anlässlich der Befragungen über
die wiederholten Besuche durch Anhänger der YPG berichtet. Hierzu führ-
ten sie im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass zwei Tage nachdem
sich ihr Sohn beziehungsweise Bruder am 5. Mai 2016 einer Festnahme
bei einem Kontrollposten habe entziehen können, Soldaten der YPG bei
ihnen zu Hause aufgetaucht seien, um nach ihm zu suchen. Dabei hätten
sie ihnen mitgeteilt, dass sie weitere Kämpfer benötigen würden und da
bereits ein Familienmitglied geflüchtet sei, müsse deshalb entweder der
D-4838/2019
Seite 17
Beschwerdeführer 1 oder einer seiner anderen drei Söhne in den kurdi-
schen Militärdienst eintreten. Anschliessend seien sie circa fünf weitere
Male vorbeigekommen, bis sich der Beschwerdeführer 1 ihnen zum
Schutze seiner Familie angeschlossen habe (vgl. SEM-Akten A/24 Zif-
fer 7.01 und 7.02, A/26 Ziffer 7.01, A/28 Ziffer 7.01 sowie A/41 F 18, A/42
F 7 und F 9 ff., A/44 F 14 und F 17 ff., A/45 F 11 ff.). Ihre Schilderungen
lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass die kurdischen Behörden we-
gen der Dienstverweigerung des Sohnes beziehungsweise Bruders mit ei-
nem relevanten Nachdruck gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen
wären. So führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf explizite Nach-
frage lediglich aus, dass die Mitglieder der YPG zunehmend "strenger" ge-
worden seien (vgl. SEM-Akte A/42 F 15 ff.). Darüber hinaus gaben die Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zu Protokoll, nie inhaftiert gewesen zu
sein (vgl. SEM-Akten A/24 Ziffer 7.02, A/26 Ziffer 7.02, A/28 Ziffer 7.02 so-
wie A/41 F 60). Auch in der Rechtsmitteleingabe wurden hierzu keine kon-
kreten Argumente vorgebacht, sondern es wurde lediglich vage und in pau-
schaler Form festgehalten, dass das Vorgehen der kurdischen Behörden
grosse Angst bei ihnen ausgelöst habe und sie zunehmend unter Druck
geraten, eingeschüchtert, behelligt und bedroht worden seien. Sie hätten
sehr darunter gelitten und sich vor der Willkür der Behörden in keiner
Weise schützen können. Ausserdem sei die Familie Gewalt, Vergeltung,
Zwangsrekrutierung und Vertreibung ausgesetzt gewesen. Insgesamt be-
steht damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerde-
führenden in den Fokus der kurdischen Behörden geraten sein könnten.
Diesbezüglich kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. II, Ziffer 1 auf
Seite 3 f.).
7.3.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten eine Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der angeblichen
Dienstverweigerung des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders zu
verneinen.
7.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden als Asylgrund eine drohende
Verfolgung aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers 1 aus dem kur-
dischen Militärdienst geltend.
7.4.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Wei-
teres zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3
D-4838/2019
Seite 18
E. 5.9). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in die-
ser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt.
7.4.2 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen der kurdischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
gegen den Beschwerdeführer 1 entnehmen und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Der Be-
schwerdeführer 1 gab anlässlich der Befragungen ausdrücklich zu Proto-
koll, er sei weder verhört worden noch inhaftiert gewesen und habe auch
nie vor Gericht gestanden (vgl. SEM-Akten A/24 Ziffer 7.02 und A/41
F 60 f.). Ferner erklärte er, er sei nie politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-
Akte A/41 F 59). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in
erhöhtem Masse oppositionell aktiven Familie entstammt (vgl. hierzu
E. 8.7). Demnach wäre, selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer 1 de-
sertiert wäre, nicht von einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses auszu-
gehen.
Für den vorliegenden Fall liegen sodann keine konkreten Anzeichen für die
Annahme vor, die YPG würden Personen wie den Beschwerdeführer 1 als
Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch moti-
vierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Der derzeitigen Quel-
lenlage kann nicht entnommen werden, dass bei einer Desertion Sanktio-
nen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes zu qualifizieren wären (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und dort zitierte
Quellen). Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines syste-
matischen Vorgehens gegen Deserteure, welches die Schwelle zu ernst-
haften Nachteilen erreichen würde. Zwar spricht der Danish Immigration
Service davon, dass die betreffende Person dem Gericht zugeführt werde
und es zu einer Gefängnisstrafe kommen könne (vgl. Danish Immigration
Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, Copenhagen, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3.4, gefunden auf
tat26feb2015.pdf>, letztmals abgerufen am 02.12.2019). Selbst im Fall ei-
ner Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation jedoch nicht
asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden
im Zusammenhang mit der YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher
D-4838/2019
Seite 19
einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Erman-
gelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Be-
strafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der
in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier
allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
E. 5.3). Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Deser-
tion asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat.
7.4.3 Sodann vermochten auch die übrigen Beschwerdeführenden mit der
vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung respek-
tive Desertion des Beschwerdeführers 1 weder eine Vorverfolgung noch
eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr dar-
zulegen.
7.5 Der Beschwerdeführer 2 brachte in den Befragungen vor, er sei mehr-
mals beim Kontrollposten in H._______ von Angehörigen der YPG münd-
lich aufgefordert worden, sich für den Militärdienst zu melden. Diesen Auf-
forderungen sei er nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen das
Land verlassen.
7.5.1 Was diese Vorbringen des Beschwerdeführers 2 im Zusammengang
mit der angeblich drohenden Rekrutierung durch die YPG betrifft, ist fest-
zuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt,
da die Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Ei-
genschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) anknüpft bezie-
hungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen
des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019
vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem erscheint es ohnehin zweifelhaft, dass
er als noch minderjähriger Schüler von der PYD beziehungsweise der YPG
unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht aufgefordert worden sein soll,
Militärdienst zu leisten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die
YPG gelegentlich auch Minderjährige rekrutiert hätten, würde dies nichts
ändern, zumal die Jugendlichen dabei nicht gezielt und bewusst im Sinne
einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG ins Visier genommen worden
wären. Der Beschwerdeführer 2 wurde somit durch die angeblichen ver-
suchten Rekrutierungen nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG be-
troffen.
D-4838/2019
Seite 20
Der Beschwerdeführer 2 wäre allerdings als – nunmehr bald volljähriger –
kurdischer Bürger bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion mut-
masslich davon betroffen und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch
die YPG ausgesetzt. Allerdings knüpft die Militärdienstpflicht auch in die-
sem Falle nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften,
sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht an. Damit steht
fest, dass der Beschwerdeführer 2 durch die allfälligen versuchten Rekru-
tierungen nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen wäre. We-
der die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind dem-
nach als asylrelevant zu qualifizieren.
7.5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer 2 nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Weder die
allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine im Falle einer Rückkehr nach
Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind als asyl-
relevant zu qualifizieren.
7.6
7.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen als weiteren Asylgrund vor, sich
vor künftiger staatlicher Verfolgung zu fürchten, da dem Beschwerdefüh-
rer 1, als ehemaligem Mitglied des Dorfvorsteherverbandes, gemäss dem
eingereichten Vorführungsbefehl vorgeworfen werde, in Verbindung mit
Terroristen zu stehen und diesen gefälschte Dokumente ausgestellt zu ha-
ben.
Mit Eingabe datierend vom 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdefüh-
rer 1 ein fremdsprachiges Dokument im Original samt deutscher Überset-
zung zu den Akten. Dazu merkte er an, es handle sich um einen Vorfüh-
rungsbefehl des Untersuchungsgerichts O._______. Ihm werde von den
syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt, wobei
sich die Strafmassnahmen hierfür durch ein hohes Mass an Brutalität aus-
zeichnen würden (vgl. SEM-Akte A/47).
7.6.2 Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Vorfüh-
rungsbefehl vom 21. August 2018 datiert und von einem Richter sowie ei-
nem Assistenten der dritten Abteilung des Untersuchungsgerichts
O._______ unterzeichnet worden ist. Als Straftat wird die Fälschung von
privaten Dokumenten, die von Terroristen, Vandalen und Saboteuren be-
nutzt worden seien, um gegen den Staat zu arbeiten, aufgeführt. Mit der
Ausführung beziehungsweise dem Vollzug des Vorführungsbefehls wird
D-4838/2019
Seite 21
ein Beamter beauftragt, den Beschwerdeführer 1 (bezeichnet als
"Zeuge/Beklagter") abzuholen und vorzuführen. Der Übersetzung nach
könne dazu gegebenenfalls eine bewaffnete Kraft beigezogen werden, wo-
bei diese verpflichtet sei, den Befehl in Übereinstimmung mit den Bestim-
mungen der Strafprozessordnung auszuführen. Weiter wurde angemerkt,
dass der Befehl nur zum Vorführen eines Beklagten und eines Zeugen ver-
wendet werden dürfe. Zudem müsse die Eigenschaft der vorzuführenden
Personen in diesem Befehl erwähnt werden und der Rest müsse gestri-
chen werden. Schliesslich wurde darin festgehalten, dass der Beschwer-
deführer 1 nicht habe vorgeführt werden können, weil sein Wohnort aus-
serhalb der Sicherheitskontrollen des Staates liege.
7.6.3 Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. II, Ziffer 2 auf
Seite 4 f.), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass der Vorführungsbefehl kei-
nerlei objektive fälschungssichere Merkmale aufweist. Weil derartige Do-
kumente im syrischen Kontext leicht fälschbar und gegen Bezahlung er-
hältlich sind (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Feb-
ruar 2018 E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit schwierig. Folglich ist der
Beweiswert unbesehen des Inhalts als gering einzustufen.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 wurde das an ihn persönlich
adressierte Dokument vom Gericht dem Leiter des Dorfvorsteherverban-
des ausgehändigt, wobei dieser den Vorführungsbefehl nach seiner Flucht
nach Kurdistan erhalten habe (vgl. SEM-Akte A/41 F 35 ff.). Dies erstaunt
insbesondere deshalb, weil sein ehemaliger Vorgesetzter gegenüber den
Gerichtsbehörden geäussert haben soll, dass er nicht wisse, wo sich der
Beschwerdeführer 1 befinde (vgl. ebenfalls SEM-Akte A/41 F 35). Ferner
konnte sich auch der Beschwerdeführer 1 nicht erklären, weshalb eine der-
artige Anzeige erst eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien ge-
gen ihn erstattet worden sein sollte, was ebenfalls wenig nachvollziehbar
erscheint (vgl. SEM-Akte A/41 F 40).
Der Beschwerdeführer 1 brachte sodann auf Beschwerdeebene vor, dass
er gestützt auf den eingereichten Vorführungsbefehl unter Gewaltanwen-
dung vor das Untersuchungsgericht gebracht worden wäre. Hierzu ist an-
zumerken, dass die Androhung der polizeilichen Vorführung nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lässt.
D-4838/2019
Seite 22
Schliesslich machte der Beschwerdeführer 1 geltend, dass er nun zur Haft
ausgeschrieben, in Abwesenheit schuldig gesprochen und mit Gefängnis
bestraft werden würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der
Übersetzung des eingereichten Dokuments entnommen werden kann,
dass es hinsichtlich der in Frage stehenden Straftat um die "Fälschung von
privaten Dokumenten, die von Terroristen und Vandalen/Saboteuren be-
nutzt wurden, um gegen den Staat zu arbeiten" geht und er als "Zeuge/Be-
klagter" abgeholt und vorgeführt werden soll. Ob gegen ihn ein Strafver-
fahren eröffnet wurde oder nicht, ist dem Dokument allerdings nicht zu ent-
nehmen. Selbst wenn ein syrisches Gericht deswegen ein Strafverfahren
gegen ihn eröffnen würde, könnte darin keine asylrelevante Verfolgungs-
motivation erkannt werden, da ein solches behördliches Vorgehen als
grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen wäre. Die Furcht vor
einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatstaat bildet denn
auch keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für
die Asylgewährung. Weiter wäre auch eine rechtskräftige Verurteilung als
nicht asylrelevant zu qualifizieren, da keinerlei Anhaltspunkte für eine poli-
tisch motivierte Bestrafung vorliegen. Der Formulierung im Vorführungsbe-
fehl ist sodann auch nicht zu entnehmen, dass bereits das Nichterscheinen
des Beschwerdeführers 1 vor dem Untersuchungsgericht als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst werden würde.
7.6.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1
im Falle einer Rückkehr durch die syrischen (Gerichts-) Behörden mit einer
politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor einer zukünftigen Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.
7.7 Auf Beschwerdeebene führten die Beschwerdeführenden schliesslich
als weiteren Asylgrund an, dass die Brüder der Beschwerdeführerin oppo-
sitionell aktiv seien.
Was die erst auf Beschwerdeebene vorgebachte Furcht vor Reflexverfol-
gung aufgrund der Brüder der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten,
dass im vorinstanzlichen Verfahren – unbestrittenermassen – keiner der
Beschwerdeführenden irgendwelche entsprechenden behördlichen Be-
nachteiligungen oder Probleme geltend gemacht hatte. Hierbei fällt zudem
ins Gewicht, dass auch keiner der Beschwerdeführenden auf die entspre-
chende explizite Nachfrage angab, diesbezüglich Probleme mit Behörden
gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A/24 F 7.02, A/26 F 7.02, A/28 F 7.02).
D-4838/2019
Seite 23
Dass sie dieses politische Engagement nicht bereits anlässlich der Anhö-
rungen erwähnten, lässt darauf schliessen, dass sie sich deswegen vor
keiner konkreten Verfolgung gefürchtet hatten. In der Rechtsmittelschrift
konnten sie denn auch in keiner Weise substantiiert darlegen, inwiefern sie
bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Des Weiteren vermochten
sie mit ihren Ausführungen auch nicht darzutun, inwiefern sich die politi-
sche Gesinnung der Verwandten auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat
hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorlie-
gen könnte. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfol-
gung ist zu verneinen.
Die nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen sind
ohnehin als nachgeschoben zu qualifizieren. Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr
plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden.
7.8 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten all-
gemeinen Befürchtungen und Nachteile sowie die instabile Lage sind auf
die heutige generelle kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und
stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze
Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu betrachten sind. Aus dem gleichen Grund vermag die im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende schwierige Situ-
ation, welche sich nicht auf die Beschwerdeführenden persönlich bezieht,
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
7.9 Die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 machten
ihrerseits keine persönlichen Probleme geltend und brachten vor, sie seien
wegen der Probleme ihres ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders und
ihres Mannes respektive Vaters geflüchtet.
7.10 Auch andere Gründe, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor.
7.10.1 Gemäss Praxis des Gerichts führt weder eine illegale Ausreise aus
Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten
Furcht, bei einer (hypothetischen) Rückkehr in das Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt zu werden. Die Beschwerdeführenden waren gemäss obigen Er-
kenntnissen zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise,
D-4838/2019
Seite 24
dass sie in Syrien politisch aktiv gewesen wären. Vor diesem Hintergrund
ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.
Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen,
dass sie bei einer (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz)
hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden unterzogen werden würden. Da in ihrem Fall – entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht von einer Vorverfolgung
ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie
als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen
wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.10.2 Ferner sind sie auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten,
weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie
hätten infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt.
7.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flücht-
lings- beziehungsweise asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Präzisierend ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den voran-
gegangenen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;
SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
9.2 In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage trug die Vorinstanz der generellen Gefährdung der Beschwerde-
führenden aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien Rechnung und
erachtete in ihrer Verfügung vom 14. August 2019 den Wegweisungsvoll-
zug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar und ordnete ihre vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese bleibt durch den Verfahrens-
ausgang unberührt. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
zu diesem Punkt, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit; Art. 83 AIG) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 und Ur-
teil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Vor diesem
Hintergrund ist demnach auch nicht weiter auf die auf Beschwerdeebene
pauschal erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 3 EMRK verletzt
habe, einzugehen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen
Vollzugshindernisse – so auch von Art. 3 EMRK – zu erfolgen. Die Be-
schwerdeführenden müssten diesfalls ein entsprechendes "real risk" gel-
tend machen.
10.
Aus den vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Ver-
fügung des SEM vom 14. August 2019 ist zu bestätigen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti-
onsverfügung vom 25. September 2019 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist – trotz
Unterliegens – auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
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