Abtei lung IV
D-4839/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4839/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 20. September 2008 und gelangte am 17. Januar
2009 nach Aufenthalten im Irak und in der Türkei illegal in die Schweiz,
wo er am 22. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
M._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Januar 2009 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt, und am 6. Februar 2009 wurde der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im
Wesentlichen geltend, er sei Kurde, habe den Status eines Maktumin
und stamme aus dem Dorf N._______ bei O._______.
Sein Bruder sei im Jahr 1995 als Widerstandskämpfer gestorben. Er
(der Beschwerdeführer) habe die Schule nach drei Jahren verlassen,
um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Als er wegen einer
Erkrankung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr habe ver-
richten können, habe er begonnen, sich als Zwischenhändler zu be-
tätigen. Es sei mit Propagandamaterial (Kassetten, CD's und
Kalender) der kurdischen Arbeiterpartei PKK gehandelt worden.
Nachdem ein Bekannter seinen Vater nach Mitte September 2008
informiert habe, der Abnehmer der Ware sei festgenommen worden
und die Behörden seien ihm (dem Beschwerdeführer) auf der Spur,
habe er sich in den Nordirak begeben. Dort habe er erfahren, dass
Sicherheitskräfte ihn zu Hause gesucht hätten und auch eine Vor-
ladung abgegeben worden sei. In der Folge sei er mit einem Schlepper
in die Türkei weitergereist, habe einige Wochen später die Reise fort -
gesetzt und sei nach einer Fahrt durch ihm unbekannte Länder
schliesslich in die Schweiz gelangt.
A.b Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylgesuchs
keine Identitätspapiere ab. Erst nach mehrmaliger Aufforderung legte
er die Kopie einer angeblichen Identitätsbestätigung zu den Akten.
A.c Wegen Zweifel an der geltend gemachten Identität und Herkunft
des Beschwerdeführers beauftragte das BFM die Fachstelle LINGUA,
auf der Grundlage eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer
eine Herkunftsanalyse zu erstellen. Mit Schreiben vom 12. März 2010
wurde ihm das rechtliche Gehör zu zwei Herkunftsanalysen gewährt
(vgl. Akte BFM A25). Mit Eingabe vom 22. März 2010 liess er um eine
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen.
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Gleichzeitig beantragte er die Bekanntgabe eines Termins zwecks
Anhörung der Aufnahme. Mit Vorladung vom 28. April 2010 wurde ihm
ein entsprechendes Datum bekannt gegeben und eine neue Frist für
die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. A28). Mit Eingabe
vom 27. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer um eine nochmalige
Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen ersuchen, damit er die
seine Herkunft belegenden Dokumente vervollständigen und nach-
reichen könne.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – eröffnet am 3. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies dessen Asylgesuch vom 22. Januar 2009 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung zumindest hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unter-
zeichnenden zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei der Wegweisungs-
vollzug vorsorglich auszusetzen und dem Beschwerdeführer zu ge-
statten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten. Demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, vor-
läufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmass-
nahmen ihm gegenüber abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des
BFM sei ihm das Replikrecht einzuräumen.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer seine angebliche Identi-
tätsbestätigung vom 6. Mai 2006 sowie die angeblichen Identitäts-
bestätigungen seiner Mutter vom 4. Februar 2002 und seines Vaters
vom 7. Mai 2000, jeweils im Original inkl. Übersetzung, nachreichen.
Darüber hinaus wurde sein angeblicher Vorladungsausweis vom
27. August 2008 in Kopie inkl. Übersetzung ins Recht gelegt.
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Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. August 2010 fristgerecht ein-
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 5
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5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere ausgeführt,
die landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse des Experten
KU08 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht
in Syrien sozialisiert worden sei. Vermutungsweise stamme er aus
dem Raum Dohuk. Auch aus der linguistischen Analyse des Experten
(...) ergebe sich, dass er eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden
sei.
Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dem Beschwerdeführer habe
seit Langem bekannt sein müssen, dass Zweifel an seiner Identität
und Herkunft bestünden. So habe er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Identitätsdokumente abgegeben und sei bereits im März und im
Juli 2009 aufgefordert worden, Identitätsbelege nachzureichen. In
seinem Fristerstreckungsgesuch vom 22. März 2010 habe er nicht er-
wähnt, dass er noch weitere Dokumente zu beschaffen versuche. Da
beide Gutachten zum Schluss geführt hätten, der Beschwerdeführer
stamme mit Sicherheit nicht aus Syrien, dürfte es ihm schwerlich
möglich sein, dieses Ergebnis mit Dokumenten zu widerlegen. Ange-
sichts der Aktenlage sei dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom
27. Mai 2010 mangels Begründetheit nicht zu entsprechen.
Aufgrund der Aktenlage stehe zudem mit Sicherheit fest, dass der
Beschwerdeführer nicht an dem von ihm angegebenen Ort in Syrien,
sondern ausserhalb Syriens gelebt haben müsse. Ebenfalls unglaub-
haft sei deshalb – auch wegen seiner fehlenden Kenntnisse über
diesen Status –, dass er Maktumin sei. Die von ihm bloss in Kopie
nachgereichte Identitätsbestätigung habe keine genügende Beweis-
kraft. Kopien liessen nämlich Manipulationen an der Originalvorlage
zu. Folglich stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden
seine richtige Identität und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen
beabsichtige. Ein solches Verhalten wecke generell schwerwiegende
Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dazu komme,
dass er die angeblichen Aktivitäten (Zwischenhandel), welche zu
seiner Verfolgungssituation geführt haben sollten, in der angeblichen
Wohnregion betrieben haben wolle. Da er jedoch nicht aus der von ihm
angegebenen Region stamme, ergebe sich der Schluss, dass die ent -
sprechenden Angaben über seine Aktivitäten in dieser Region als
konstruiert zu taxieren seien. Demzufolge ergäben sich unüberwind-
bare Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen, wegen
Handels mit Propagandamaterial der PKK von den Behörden gesucht
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worden zu sein. Es erübrige sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten
näher einzugehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es dessen durchaus begründetes
Fristerstreckungsgesuch vom 27. Mai 2010 abgelehnt habe. Dass sich
die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise wegen der politischen Lage
der Maktumin und aufgrund des Umstands, wonach sich sämtliche
Dokumente im Ausland befunden hätten, erschwerend darstellen
würde, hätte auch der Vorinstanz bewusst sein und sie im Rahmen
ihrer Untersuchungspflicht zu mehr Vorsicht mit Bezug auf vorschnelle
Subsumtionen veranlassen müssen.
Es sei festzuhalten, dass die Expertengutachten mitnichten eindeutig
belegten, dass der Beschwerdeführer das BFM über seine Identität
getäuscht habe. Die Unstimmigkeiten zwischen den Gutachten und
den Aussagen des Beschwerdeführers seien vielmehr einfach erklär-
bar. Sodann belegten die eingereichten Unterlagen, dass der Be-
schwerdeführer und seine Eltern entgegen den Behauptungen der
Sprach- und Landesexperten aus dem Dorf N._______ bei O._______
in Syrien stammten. Demnach habe er auch in keiner Weise
beabsichtigt oder versucht, den Asylbehörden seine richtige Identität
und seine wirkliche Herkunft zu verheimlichen. Konsequenterweise
wecke sein Verhalten keine schwerwiegenden Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung. Dadurch, dass das BFM das
Gegenteil annehme und in pauschaler Weise die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers als ungereimt und konstruiert
taxiere und sich mit ihnen nicht näher auseinandersetze, verletze es
seine Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG
und somit Bundesrecht.
Was die ins Recht gelegten Beweismittel anbelangt, wurde geltend
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gemacht, dem Original des Identitätspapiers sei anders als der früher
eingereichten Kopie zweifelsohne die rechtsgenügliche Beweiskraft
zuzusprechen. Zudem sei mit der Vorladung der Inlandsicherheits-
kräfte an die Abteilung des Geheimdienstes glaubhaft dargelegt, dass
der Beschwerdeführer zunächst daran habe gehindert werden sollen,
Syrien zu verlassen.
5.3
5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob das BFM durch die Ablehnung des
Fristerstreckungsgesuchs vom 27. Mai 2010 den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom BFM mehrfach
aufgefordert, Identitätspapiere beizubringen (vgl. Merkblatt zur
Dokumentenbeschaffung vom 22. Januar 2009, A2; Schreiben vom
20. März 2009 und 26. Juni 2009, A13 und A16). Nachdem sein erstes
Fristerstreckungsgesuch vom 17. April 2009 gutgeheissen wurde (vgl.
A16), reichte er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 lediglich eine Kopie
seiner angeblichen Identitätsbestätigung ein. Erst auf Beschwerde-
ebene reichte er das angebliche Originaldokument nach.
Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer zur Beschaffung
rechtsgenüglicher Dokumente genügend Zeit zur Verfügung stand, da
er sich seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG festgelegten Mitwirkungs-
pflicht bereits seit Einreichung des Asylgesuchs, mithin seit dem
22. Januar 2009, bewusst sein musste. Infolgedessen erweist sich sein
Argument, wonach sich die Beschaffung allfälliger Gegenbeweise er-
schwerend dargestellt habe, weil sich sämtliche Dokumente im Aus-
land befunden hätten, als unbegründet. Da er im Übrigen entgegen
anderslautender Behauptung nicht der Personengruppe der Maktumin
angehört (vgl. nachstehend E. 5.3.2.3), vermag er aus dem Vor-
bringen, wonach deren politische Lage die Papierbeschaffung er-
schwert habe, ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Durch die
Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs ist ihm ausserdem kein
Nachteil entstanden, da er auf Beschwerdeebene entsprechende
Unterlagen nachreichte.
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5.3.2
5.3.2.1 Anlässlich der am 28. Januar 2009 durchgeführten Befragung
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staats-
angehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im
September 2008 in N._______ gelebt. Ausserdem behauptete er, den
Status eines Maktumin zu haben (vgl. A5; S. 1, 3).
Wegen Zweifel an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers
beauftragte das BFM zwei Experten zur Erstellung einer LINGUA-
Analyse. Dabei gelangte der eine Experte in seiner Sprach- und Her-
kunftsanalyse vom 7. Januar 2010 zum Schluss, der Beschwerde-
führer sei eindeutig nicht in Syrien sozialisiert worden (vgl. A21).
Ebenso ergab die am 1. Februar 2010 von einem zweiten Experten
durchgeführte Sprachanalyse, dass die Sozialisierung des Be-
schwerdeführers klarerweise nicht in Syrien stattgefunden habe (vgl.
A20).
5.3.2.2 Obwohl LINGUA-Analysen gemäss der von der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten
und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich
als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m.
Art. 19 VwVG gelten, ist derartigen Analysen ein erhöhter Beweiswert
zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Quali -
fikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.).
Vorweg ist festzustellen, dass die LINGUA-Analysen vom 7. Januar
2010 und 1. Februar 2010 einen nachvollziehbaren und über-
zeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen An-
lass geben, weshalb ihnen nach den vorstehend erwähnten Kriterien
erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Das BFM hat dem Beschwerde-
führer ausserdem den Werdegang und die Qualifikation der sachver-
ständigen Personen offengelegt und ihm in Anwendung von Art. 28
VwVG den wesentlichen Inhalt der Analysen zur Kenntnis gebracht,
wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu schriftlich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. A25).
Seite 9
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5.3.2.3 Mit Blick auf die Ausführungen beider LINGUA-Gutachten fällt
auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen
Heimat diverse Wissenslücken aufweist.
So vermochte er gemäss der Analyse vom 1. Februar 2010 keine
näheren Angaben zur Stadt P._______ zu machen, obwohl er während
rund 22 Jahren in der Nähe dieser Stadt gelebt haben will. Der am
7. Januar 2010 durchgeführten Analyse zufolge ist der Beschwerde-
führer mit dem Gebiet um P._______ überhaupt nicht vertraut. Er
erwähnte zwar einige der Dörfer dieses Gebiets, sprach jedoch fast
alle Namen falsch aus. Zudem ist es vor dem Hintergrund, wonach der
Beschwerdeführer seinem Vater seit der Kindheit bis zur Ausreise in
der Landwirtschaft geholfen haben will (vgl. A5, S. 2), nicht
nachvollziehbar, weshalb er beim LINGUA-Interview weder in der Lage
war, Auskunft über das bewirtschaftete Land zu geben noch den
genauen Erntezeitpunkt zu benennen (vgl. A21, S. 3). Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als das in Q._______
verbreitete Gericht shamborak erwähnt wurde, nicht wusste, was das
sein könnte (vgl. a.a.O.). Angesichts des Umstands, wonach er
während längerer Zeit in Syrien wohnhaft gewesen sein will, wäre
indessen zu erwarten gewesen, dass er dort übliche Gerichte kennt.
Auch was den von ihm geltend gemachten Status eines Maktumin
betrifft (vgl. A5, S. 3), ist auffallend, dass er sich damit überhaupt nicht
auskennt. So kannte er im Rahmen des LINGUA-Interviews weder die
Bedeutung des Wortes Maktumin noch war er in der Lage, die Papiere
dieser Personengruppe zu benennen und zu beschreiben. Zudem gab
er an, Maktumin seien Landbesitzer, ohne zu wissen, dass sie kein
Recht auf Besitz haben (vgl. A21, S. 3). Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in tatsachenwidriger Weise
angab, ein Maktumin zu sein. Das Argument in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der LINGUA-Experte diesbezüglich die
Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers fälschlicherweise anhand
einer objektiven Fremdwahrnehmung gemessen habe, vermag an
dieser Auffassung nichts zu ändern.
In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und gestützt auf die
Einschätzung der LINGUA-Experten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Syrien stammt. Seine Behauptung, wonach
er von Geburt an bis zur Ausreise im September 2008 mit seinen
Eltern und einer Schwester in N._______, Syrien, gelebt habe (vgl. A5,
Seite 10
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S. 1), ist somit als tatsachenwidrig zu erachten; eine syrische Herkunft
ist mit Sicherheit auszuschliessen. Dies umso mehr, als der Be-
schwerdeführer den LINGUA-Gutachten zufolge kaum Arabischkennt-
nisse hat. Angesichts der gesamten Umstände muss davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben
beabsichtigt, die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft zu
täuschen. Die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte angeb-
liche Identitätsbestätigung vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern. Da der Beschwerdeführer entgegen deren Inhalt nicht aus
Syrien stammt, muss die Echtheit des Dokuments – wider
anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – bezweifelt werden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Da die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, ist darauf nicht mehr
näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei diese Untersuchungspflicht nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
Seite 11
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(Art. 7 AsylG). Deshalb kann es nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie
vorliegend – die asylsuchende Person durch Täuschung über die tat -
sächliche Herkunft eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verhindert.
6.4.1 Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identi-
tät zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
6.4.2 Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
Seite 12
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 14