B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4840/2015/mel
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo aus dem B._______im
Imo State, eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2015 seinen Heimatstaat
verliess und auf dem Flugweg via Amsterdam nach Paris und von dort mit
dem Zug am 29. Mai 2015 illegal in die Schweiz reiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 3. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 8. Juli 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, in einem schwierigen familiären Umfeld aufgewach-
sen zu sein,
dass er von den Verwandten väterlicherseits keine Akzeptanz erfahren und
als "Boko Haram" bezeichnet worden sei, da seine Mutter aus dem Norden
stamme,
dass dieser Umstand seinem gesellschaftlichen Ansehen geschadet habe,
dass er auch bei seinen Verwandten mütterlicherseits nicht willkommen
gewesen sei, da seine Mutter aus dem Osten stamme,
dass sein Vater die Familie früh verlassen habe,
dass ihn seine alleinerziehende Mutter zu einem Mann nach D._______ in
Plateau State geschickt habe, der ihm den Besuch der Primarschule er-
möglicht habe,
dass er für den Besuch der Sekundarschule nach B._______ zurückge-
kehrt sei und ab dem zweiten Sekundarschuljahr bei einem Mann namens
E._______ gelebt habe, da seine Mutter die Familie verlassen habe,
dass er während dieser Zeit einen Lektor namens F._______ kennenge-
lernt habe und für ihn verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet habe,
dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Frankreichs, der Niederlande oder – aufgrund eines Schengen Visums
– Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährte,
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dass er diesbezüglich sprachliche Gründe geltend machte, da die Leute in
Paris im Gegensatz zu ihm kein Englisch sprächen,
dass das SEM das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren am 11.Juni 2015
beendete und das nationale Verfahren wieder aufnahm,
dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen was folgt ausführte,
dass die ökonomische Situation des Beschwerdeführers eine Folge der all-
gemeinen politischen und wirtschaftlichen sowie sozialen Lebensbedin-
gungen in Nigeria sei,
dass damit verbundene erschwerte Lebensbedingungen einschliesslich
der Vorbringen seine zerrütteten Familienverhältnisse betreffend nicht als
asylbeachtliche Verfolgung zu werten seien,
dass es den geltend gemachten Vorbringen damit offensichtlich an Asylre-
levanz mangle und diese vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2015 eine englischsprachige
Eingabe einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist eine Übersetzung der Eingabe vom
10. August 2015 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit deutschsprachiger
Eingabe vom 25. August 2015 (Poststempel) Folge leistete und gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
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dass er als Beschwerdebegründung die anlässlich der BzP und Anhörung
geltend gemachten Vorbringen wiederholte und zudem geltend machte,
von E._______ zu Analverkehr und weiteren sexuellen Handlungen genö-
tigt worden zu sein, was zu Verletzungen im Anusbereich und seiner Psy-
che geführt habe,
dass sein Peiniger aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
davon ausgegangen sei, über ihn verfügen zu dürfen, während er in dieser
Zeit durch die Hölle gegangen sei,
dass ihn sein Schamgefühl und die Angst, ihm würde kein Glauben ge-
schenkt, davon abgehalten hätten, anlässlich der Befragungen über den
erlittenen Missbrauch und die gesundheitlichen Folgen zu berichten,
dass er im Falle eines abschlägigen Asylentscheides darum bitte, bis De-
zember 2015 in der Schweiz bleiben zu dürfen, um seine gesundheitlichen
Probleme lösen zu können,
dass der Beschwerde eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung und ein
ärztliches Attest von Dipl. med. (D) Gerd Kaminsky, Facharzt für Allgemein-
medizin (D) und Chirurgie FMH beilagen, welchem zufolge der Beschwer-
deführer geltend gemacht habe, 2001 und 2003 sexuell missbraucht wor-
den und in der Schweiz einmalig im Spital gewesen zu sein,
dass ihn der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. August
2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2015 unter
Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvor-
schusspflicht, eventualiter um Gewährung der Ratenzahlung, ersuchte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie
das Eventualitergesuch um Gewährung der Ratenzahlung mit Zwischen-
verfügung vom 15. September 2015 ablehnte und dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Notfrist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorab nach Würdigung der Aktenlage auf die vollumfänglich zutref-
fenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist,
dass insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach es den
geltend gemachten Vorbringen offensichtlich an Asylrelevanz mangle und
diese vor den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, zu bestä-
tigen sind,
dass der Beschwerdeführer diesen Schlussfolgerungen auch nichts entge-
genzusetzen vermag,
dass auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Beschwer-
deführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimat-
staat Nigeria drohen,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung spricht,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden müsste, der noch junge Beschwerde-
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führer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass insbesondere aufgrund der erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Missbrauchsfolgen nicht von einem unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzug auszugehen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE
2011/50 E. 8.3), weshalb sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit desselben
vorliegend erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, beim SEM medizi-
nische Rückkehrhilfe (Mitgabe von Medikamenten) zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte so-
mit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: