B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4840/2019
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. August 2019.
D-4840/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) auf dem Landweg in Richtung Türkei und gelangte von dort
aus am (…) mit dem Flugzeug – und im Besitz eines vom Schweizer Kon-
sulat in Istanbul am (…) ausgestellten humanitären Einreisevisums (Lais-
sez-Passer) – in die Schweiz. Am 28. April 2017 stellte er – in Begleitung
seiner Eltern, C._______ und D._______, sowie seiner drei jüngeren Brü-
der, E._______, F._______ und G._______ (vgl. D-4838/2019) – beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. Dort
wurde er am 8. Mai 2017 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Gesuchsgrün-
den befragt. Am 19. September 2018 hörte ihn das SEM eingehend zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf I._______
(Gemeinde J._______, Provinz K._______). Dort habe er zuletzt die
zehnte Klasse besucht, bevor er die Schule habe abbrechen müssen. Er
sei erstmals am (…) von Soldaten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten) angehalten worden, wobei sie ihn anschlies-
send aufgrund seines jugendlichen Alters wieder hätten laufen lassen. Als
er am (…) nach der Schule mit seinem Motorrad zu einem Freund unter-
wegs gewesen sei, sei er an einem Kontrollposten abermals von einer Pat-
rouille von drei Personen angehalten worden. Er sei aufgefordert worden,
sich ihnen anzuschliessen und Militärdienst zu leisten. Obwohl er eine Be-
stätigung des Schuldirektors habe vorweisen können, hätten sie ihn in ei-
nem Van festgehalten. Nur mit Hilfe von einem der Soldaten sei ihm dann
die Flucht gelungen. Er habe sich anschliessend zwei Tage lang bei einem
Freund aufgehalten. Da Angehörige der YPG ihn zu Hause gesucht hätten,
sei er nicht zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich – auf Anweisung
seines Vaters – weiterhin bei einem Bekannten versteckt, bis er am (…) in
Begleitung eines Schleppers sein Heimatland über die türkische Grenze
verlassen habe. Er habe sich in der Folge bis am (…) in L._______ aufge-
halten, wo er auch seine Eltern und Brüder wieder getroffen habe. Am (…)
seien sie schliesslich alle zusammen von Istanbul mit dem Flugzeug nach
Zürich gereist.
D-4840/2019
Seite 3
Während der Anhörung machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend,
dass sich vor einiger Zeit seinetwegen ein Dorfvorsteher bei seinem Vater
gemeldet habe. Dieser sei vom Aushebungsamt in K._______ kontaktiert
worden und man habe ihm mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich
innert einer angesetzten Frist persönlich zur Musterung melden müsse, um
sein Dienstbüchlein entgegen zu nehmen und später in den Militärdienst
einzurücken.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde zum Nachweis der
Identität des Beschwerdeführers ein Laissez-Passer sowie ein Auszug aus
dem Personenregister als Beweismittel zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung
nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme an.
C.
C.a Mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 19. Septem-
ber 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
C.b Als Beschwerdebeilagen wurde zur Untermauerung der Anträge ne-
ben der angefochtenen Verfügung auch eine Fürsorgebestätigung der (…)
als Nachweis für seine Bedürftigkeit eingereicht.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 25. September 2019 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz
wurden die Akten mitsamt der Beschwerdeschrift vom 19. September 2019
D-4840/2019
Seite 4
zur Vernehmlassung zugestellt und die Frist zur Stellungnahme bis zum
10. Oktober 2019 angesetzt.
E.
Die Vorinstanz liess sich innert einmalig erstreckter Frist mit Schreiben vom
24. Oktober 2019 zur Beschwerde vom 19. September 2019 vernehmen,
wobei sie weiterhin an ihrer Verfügung festhielt.
F.
Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Gleichzeitig wurde
er eingeladen, bis zum 13. November 2019 eine Replik einzureichen.
G.
Der Beschwerdeführer nahm innert der angesetzten Frist zu den Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung keine Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
D-4840/2019
Seite 5
Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. August 2019 die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
4.
4.1 Der mandatierte Rechtsvertreter erhob diverse formelle Rügen, welche
vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst sinngemäss eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Be-
schwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe.
Weiter wurde sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Ent-
scheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen
gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen total falsch, womit sie ihre Sorg-
faltspflicht verletzt habe. Ausserdem monierte der Beschwerdeführer, die
Argumente des SEM seien hypothetisch und nicht real und würden sich
nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen stützten. Zudem
D-4840/2019
Seite 6
würden sie asylrelevante Tatsachen und Vorkommnisse ausser Acht las-
sen.
4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu
auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachver-
halts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht
alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; CHRIS-
TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auf-
lage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
4.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ab-
geklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärun-
gen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemei-
ner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen
durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern
D-4840/2019
Seite 7
ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht
zu berücksichtigen.
Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beur-
teilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen
führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die
Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Dar-
legungen. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben
könne, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochte-
nen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen.
Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlich vor-
gebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert
auseinandersetzte und ihm dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermög-
lichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.2.3 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt mangelhaft festge-
stellt und die Prüfungspflicht verletzt haben soll, erweisen sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhal-
ten, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und abgeklärt ist, womit das
Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz ihn nicht mit ihren
Mutmassungen und ihrer beabsichtigen Ablehnung des Asylgesuchs kon-
frontiert habe.
4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, ebenfalls mit weiteren Hinweisen). Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
D-4840/2019
Seite 8
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3.2 Indem die Vorinstanz im Rahmen der Begründung die wesentlichen
Überlegungen nennt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt, genügt sie
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-
33 VwVG). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur recht-
lichen Würdigung ist nicht notwendig. Diesen Anforderungen ist sie in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung, welche eine umfassende Wür-
digung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Gesuchs-
gründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Der blosse Umstand,
dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-) Vorbringen ex-
plizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt demgemäss
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe überdies
vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
4.4.1 Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom
21. Februar 2017 E. 4.1.7, mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vor-
gehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Beschwerde lässt sich
auch keine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern eine solche
Verletzung vorliegen soll. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selb-
ständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfra-
gen mit voller Kognition prüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.4.3 Folglich erweist sich auch diese Rüge hinsichtlich der Verletzung des
Willkürverbots als unbegründet.
D-4840/2019
Seite 9
4.5 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz des Weiteren eine Verlet-
zung weiterer Rechtsbestimmungen vor. Diese Rüge wird allerdings mit
nur einem Satz und ohne nähere Begründung vorgebracht.
Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne
einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu
lassen, ist darauf nicht näher einzugehen. Inwiefern und insbesondere wel-
che Rechtsbestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, legte der Be-
schwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in verschiedenen
Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen in der
Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Hierzu listete er in seiner
Beschwerde zahlreiche Asyldossiers auf. Der Grundsatz der Rechtsgleich-
heit würde in seinem Fall die gleiche Behandlung gebieten, zumal die Um-
stände und persönlichen Verhältnisse identisch seien.
4.6.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weite-
ren Hinweisen). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch
in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3).
4.6.2 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Grün-
den des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzuläs-
sig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren
auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdi-
gung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dar-
gelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Al-
leine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten un-
terschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf
eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Vielmehr geht aus
den nachfolgenden Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit eingehender
Begründung verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
D-4840/2019
Seite 10
4.6.3 Der entsprechende Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit erweist sich daher als unbegründet.
4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgebrachten formellen Rügen
hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensrechten (wonach das SEM den
Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungspflicht, das rechtli-
che Gehör, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, weitere nicht näher be-
zeichnete Rechtsbestimmungen sowie den Grundsatz der Rechtsgleich-
heit verletzt habe) als unbegründet. Vielmehr betreffen die erhobenen Rü-
gen vorwiegend Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens, da
vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt
wird. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Er-
wägungen. Darüber hinaus wurden keine weiteren prozessualen Rügen
vorgebracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ebenso keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind. Die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
bleibt dabei jeweils vorbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
5.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat (sog. Republikflucht), durch die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland oder durch ihr Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exil-
politische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
D-4840/2019
Seite 11
ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden würde
(vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil pu-
bliziert] mit Verweis auf BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispiels-
weise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2
und 2.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, womit das Asyl-
gesuch abzuweisen sei.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierung
durch die YPG führte sie aus, dass es zwar zutreffe, dass in den durch die
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und die
YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen würden und dass die kurdischen Behörden
D-4840/2019
Seite 12
im Juli 2014 eine militärische Wehrpflicht deklariert hätten, wonach in der
Region lebende junge Männer ab dem 18. Altersjahr den sogenannten
«Defence Service» zu leisten hätten. Diese Rekrutierungsbemühungen
würden jedoch mangels Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG so-
wie mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Die
Vorinstanz verwies hierzu auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015. Weiter ging sie, obwohl ihrer An-
sicht nach im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser
Erwartungsdruck bestehe, nicht davon aus, dass eine Weigerung asylrele-
vante Sanktionen nach sich ziehe. Obschon die YPG mehrmals mit dem
Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei und ihn sogar einmal mitgenom-
men habe, bestünden dennoch keine Hinweise auf eine Zwangssituation,
aufgrund derer ein Verbleib in seiner Heimat für ihn unmöglich gewesen
wäre. Die Rekrutierungsbemühungen und der dadurch aufgesetzte Druck
würden sich nicht von den üblichen Massnahmen der YPG unterscheiden,
womit keine asylrelevante Intensität erreicht würde.
In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach sei-
ner Ausreise zwecks militärischer Aushebung von den syrischen Behörden
gesucht worden sei, räumte die Vorinstanz ein, dass es nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass er angesichts seines Alters bei einem Verbleib in
der Heimat militärisch ausgehoben worden wäre. Durch seine Ausreise aus
Syrien habe er sich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der ei-
gentlichen Dienstpflicht in der staatlichen Armee entzogen. Da er bisher
noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich auch noch nicht dem ob-
ligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, gelte er nicht als aus-
gehoben. Er könne folglich nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur
betrachtet werden.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden, verzichtete sie infolgedessen auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit.
6.2 Der durch seinen Rechtsvertreter handelnde Beschwerdeführer hielt in
der Rechtsmitteleingabe an der Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. In ma-
terieller Hinsicht rügte er unter anderem eine Verletzung von Art. 3 und
7 AsylG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Seine Ausführungen betreffend die Zwangsrekrutierungsabsichten und die
Gefahren einer Verweigerung seien plausibel und asylrelevant. Es sei eine
D-4840/2019
Seite 13
Tatsache, dass er sich nur durch die Flucht der bevorstehenden Zwangs-
rekrutierung, der Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der
kurdischen Behörden und der syrischen Regierung habe entziehen kön-
nen. Da er nun als Militärdienstverweigerer und Gegner gelte, müsse er bei
einer Festnahme mit Misshandlungen, Gewalt, Folter oder sogar Tötung
rechnen. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an Dienstverweige-
rern, Gegnern, Regimekritikern und gesuchten Personen, wobei diese des
Hochverrats bezichtigt und hart bestraft werden würden. Darüber hinaus
drohe auch Familienangehörigen von Militärdienstverweigerern Reflexver-
folgung, womit die Behörden weiter Druck ausüben wollten. Momentan sei
ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmass-
nahmen ersichtlich, womit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative ge-
geben sei.
Hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen stellte sich der Beschwerde-
führer auf den Standpunkt, dass sich diese in seinem Fall von den anderen
Fällen dahingehend unterscheiden würden, als dass er bereits zwangsre-
krutiert worden sei. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz
denn auch unterlassen, abzuklären, weshalb man ihn überhaupt mitge-
nommen habe. Bezüglich der Zwangsrekrutierung von Minderjähren durch
die syrisch-kurdische Partei PYD zitierte der Beschwerdeführer eine nicht
näher bezeichnete Quelle. Weiter hielt er fest, dass auch mit Gewalt und
Zwangsrekrutierung seiner Brüder gedroht worden sei, weshalb er sich
habe verstecken müssen. Seine Familie sei unter Druck gesetzt worden,
damit er sich zur Verfügung stelle. In der Folge habe sich sein Vater für ihn
und seine Familie geopfert und sich gezwungenermassen der YPG ange-
schlossen. Aufgrund der erfolgten Zwangsrekrutierung und seiner an-
schliessenden Flucht liege bereits eine Vorverfolgung vor. Zudem müsse
er auch wegen seiner Militärdienstverweigerung mit einer Strafverfolgung
rechnen, weshalb ihm zusätzlich eine asylerhebliche Verfolgung drohe. Da
er ernsthaften Nachteilen und Gefahren ausgesetzt sei, welche auch zu-
künftig bestehen bleiben würden, habe er begründete Furcht, bei einer all-
fälligen Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Weiter machte der Be-
schwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Militärpflicht – insbesondere
zu den Rekrutierungsprozessen und den entsprechenden intensivierten
Massnahmen – sowie zur Bürgerkriegssituation in Syrien.
Unter dem Abschnitt «Rückkehrsituation und Nachfluchtgründe» machte er
geltend, Dienstverweigerer, gesuchte Personen und junge Männer im
wehrdienstfähigen Alter seien bei einer Wiedereinreise besonders gefähr-
det, Opfer von Misshandlungen und Zwangsrekrutierung zu werden, auch
D-4840/2019
Seite 14
wenn sie den Militärdienst bereits abgeschlossen hätten. Es müssten spe-
zifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation syrischer
Staatsangehöriger, welche von den Behörden verfolgt und gesucht werden
würden, sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers
getroffen werden.
Schliesslich hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass er in
Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet ge-
wesen sei. Es liege sowohl eine Vorverfolgung als auch begründete Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeein-
gabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Ergänzend merkte sie sinngemäss an, es gäbe keine Hinweise darauf,
dass sich die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG im Falle des Be-
schwerdeführers – entgegen dessen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift – nicht anders gestaltet hätten als üblich. Auch den nach seiner
Flucht gegenüber der Familie aufgesetzten Druck erachtete sie als eine
sich im üblichen Rahmen befindliche Vorgehensweise der YPG. Vor die-
sem Hintergrund hielt sie an ihrer Einschätzung fest, wonach die Massnah-
men gegenüber dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität er-
reichen würden. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers führte sie erneut aus, dass sich deren Prüfung aufgrund
fehlender Asylrelevanz der Vorbringen erübrige und somit explizit offenge-
lassen werden könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden militärischen Aushebung
durch die syrischen Behörden verwies sie auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung, woran sie vollumfänglich festhalte.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend
gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
D-4840/2019
Seite 15
7.3
7.3.1 Seitens des Beschwerdeführers wird primär geltend gemacht, er sei
erstmals am (…) von einer Patrouille der YPG angehalten und aufgefordert
worden, Militärdienst zu leisten. Nur weil er immer noch zur Schule gegan-
gen sei, hätten sie ihn daraufhin wieder gehen lassen. Am (…) sei er an
einem Kontrollposten, welchen er auf dem Weg zu einem Freund passiert
habe, erneut von drei Soldaten der YPG angehalten worden. Er sei darauf-
hin für ungefähr eineinhalb bis zwei Stunden zwangsrekrutiert worden, be-
vor ihm – mit Unterstützung von einem der anwesenden Soldaten – die
Flucht gelungen sei. Aufgrund dessen müsse er bei einer Rückkehr erneut
mit einer Verfolgung und Bestrafung durch die kurdischen Organisationen
rechnen (vgl. SEM-Akten A/25 Ziffer 7.01 und A/43 F 5 ff.).
7.3.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammengang mit
der YPG betrifft, ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens
ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen)
Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle
der Dienstverweigerung eingeführt wurden. Vor diesem Hintergrund er-
scheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bereits als 15-jähriger
Schüler von der PYD beziehungsweise der YPG unter Hinweis auf die all-
gemeine Wehrpflicht aufgefordert worden sein soll, Militärdienst zu leisten,
und daraufhin an einem Kontrollposten angehalten und – zumindest für
knapp zwei Stunden – zwangsrekrutiert worden sein soll. Selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass die YPG gelegentlich auch Minderjährige
rekrutieren, würde dies nichts ändern, zumal die Jugendlichen dabei nicht
gezielt und bewusst im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG
ins Visier genommen werden. Der Beschwerdeführer wäre allerdings – als
nunmehr 19-jähriger – kurdischer Bürger bei einer allfälligen Rückkehr in
die Heimatregion mutmasslich davon betroffen und der Gefahr einer
Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgesetzt. Allerdings knüpft die Mili-
tärdienstpflicht auch in diesem Falle nicht an eine der in Art. 3 AsylG auf-
geführten Eigenschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen), sondern an
den Wohnort, das Alter und das Geschlecht, an. Damit steht fest, dass der
Beschwerdeführer durch die versuchten Rekrutierungen nicht in einer Ei-
genschaft nach Art. 3 AsylG betroffen wurde. Weder die allgemeine Wehr-
pflicht respektive die geltend gemachte (versuchte) Zwangsrekrutierung
noch eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangs-
rekrutierung durch die PYD respektive YPG sind demnach als asylrelevant
zu qualifizieren.
D-4840/2019
Seite 16
7.3.3 Für den vorliegenden Fall liegen sodann keine konkreten Hinweise
für die Annahme vor, die YPG würden Personen wie den Beschwerdefüh-
rer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch
motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge zieht die Verweigerung des kurdi-
schen Militärdienstes keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Re-
ferenzurteil publiziert] und vgl. auch die Urteile des BVGer E-507/2015
vom 5. Mai 2017 E. 6.2 sowie E-4943/2016 vom 27. September 2017
E. 8.1). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der
bereits 2016 ausreiste und bis dahin nur mündliche und damit informelle
Aufforderungen zur Dienstleistung erhalten hatte, aufgrund seiner Weige-
rung der Aufforderung der YPG Folge zu leisten, asylrechtlich relevante
Konsequenzen zu befürchten hat.
7.3.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der kurdischen Dienstpflicht ins-
gesamt als nicht asylrelevant zu erachten sind.
7.4
7.4.1 In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er werde
seit seiner Ausreise auch von den syrischen Behörden wegen Militärdienst-
verweigerung gesucht. Sein Vater sei vor einiger Zeit vom Dorfvorsteher
kontaktiert worden, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er (der Be-
schwerdeführer) innert zwei Monaten das Aushebungsamt in K._______
besuchen müsse, um im Hinblick auf die Leistung des syrischen Militär-
dienstes ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen und die Musterung zu
durchlaufen. Weiter sei angedroht worden, dass wenn er diese Frist nicht
einhalte, sein Name an allen Grenzübergängen und Kontrollposten ausge-
schrieben werde (vgl. SEM-Akte A/43 F 22 ff.). Auf Beschwerdeebene
machte er sinngemäss geltend, er sei als Dienstverweigerer und Gegner
registriert worden, habe sich durch die unterlassene Meldung strafbar ge-
macht und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur mit asylrele-
vanter Verfolgung durch die kurdischen Behörden, sondern auch durch die
syrischen Behörden rechnen.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzent-
scheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 einlässlich mit der Frage aus-
einandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt hierzu
fest, dass in der Wehrdienstverweigerung oder der Desertion alleine noch
D-4840/2019
Seite 17
kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken ist. Die Pflicht zur
Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für
den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich,
solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe
ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5 und unter anderem
Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Per-
son aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert
und als solche unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten
Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kur-
dische Beschwerdeführer, der das Land nur wenige Monate vor Ausbruch
des Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Er habe somit
aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
7.4.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von (…) aus seinem Heimat-
staat aus, wodurch er sich der obligatorischen wehrdienstlichen Musterung
mit Erreichen des 18. Lebensjahres entzogen hat. Vor diesem Hintergrund
kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine (mündliche)
Vorladung zum Militärdienst erhalten hat oder ob er als Refraktär zu gelten
hat, nachdem er dem Obligatorium, sich dem militärischen Eignungstest zu
unterziehen, nicht nachgekommen ist. Er hat nämlich keine Gründe gel-
tend gemacht, aus welchen geschlossen werden könnte, dass er wegen
eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die Aufmerksam-
keit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf
sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch
nichts geltend gemacht, was – abgesehen von seiner Dienstverweige-
rung – das Profil der Familie im Sinne eines oppositionellen Profils schär-
fen könnte. Mehrere Familienmitglieder leben denn auch nach Aussagen
des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort (vgl. SEM-Akte A/25
Ziffer 3.01). Auch die kurdische Ethnie reicht für die Bejahung eines sol-
chen Profils nicht aus. Es besteht mithin keine überwiegende Wahrschein-
lichkeit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutie-
rungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also
allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach ständiger Praxis
D-4840/2019
Seite 18
grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die
syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer
Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil
des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).
7.4.4 Insgesamt erscheint damit auch die vom Beschwerdeführer geäus-
serte Verfolgungsfurcht vor Regierungsbehörden oder vor dem syrischen
Militär als unbegründet.
7.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu be-
fürchten hätte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im
Falle einer Wiedereinreise nach Syrien seitens der kurdischen Organisati-
onen und/oder der syrischen Militärbehörden eine asylrelevante Verfol-
gung im Zusammenhang mit der bestehenden Wehrdienstpflicht zu be-
fürchten hätte. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit der Glaub-
haftigkeit seiner obgenannten Vorbringen verhält – wie bereits von der
Vorinstanz richtigerweise festgehalten wurde –, offenbleiben.
7.6 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemei-
nen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine
kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen
und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Aus dem gleichen
Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien ste-
hende allgemein schwierige Situation, welche sich nicht auf den Beschwer-
deführer persönlich bezieht, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
7.7 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hin-
deuten könnten, liegen nicht vor.
7.7.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch
das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei
D-4840/2019
Seite 19
ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vor-
liegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründe-
ten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser
Hinsicht zu verneinen.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise nach
Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.7.2 Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, wes-
halb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er
könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten (ursprünglichen) Fluchtgründe sowie die vorgebrach-
ten Nachfluchtgründe – ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit – nicht ge-
eignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
D-4840/2019
Seite 20
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils mit
weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Präzisierend ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den voran-
gegangenen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;
SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
9.2 In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage trug die Vorinstanz der generellen Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien Rechnung und er-
achtete in ihrer Verfügung vom 14. August 2019 den Wegweisungsvollzug
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar und ordnete seine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Diese bleibt durch den Verfahrensaus-
gang unberührt. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu
diesem Punkt, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit; Art. 83 AIG) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 und Ur-
teil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Vor diesem
Hintergrund ist demnach auch nicht weiter auf die auf Beschwerdeebene
pauschal erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 3 EMRK verletzt
habe, einzugehen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen
Vollzugshindernisse – so auch von Art. 3 EMRK – zu erfolgen. Der Be-
schwerdeführer müsste diesfalls ein entsprechendes "real risk" geltend
machen.
10.
Aus den vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 14. Au-
gust 2019 zu bestätigen.
D-4840/2019
Seite 21
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions-
verfügung vom 25. September 2019 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist – trotz
Unterliegens – auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4840/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
Versand: