Abtei lung IV
D-4841/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, Asyl; Verfügung
des BFM vom 14. Februar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4841/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 9. Dezember 1997 und gelangte am 18. Januar 1998
in die Schweiz, wo er am 20. Januar 1998 in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen durch die
schweizerischen Asylbehörden im Wesentlichen vor, er sei im Juli
1997 mit seiner Fussballmannschaft zu einem Auswärtsspiel nach
C._______ gereist, wo er mit drei anderen Spielern des Mordes an
einem Mann verdächtigt worden sei. Da die Verwandten des Getöteten
Rache geschworen hätten und er zudem eine Verhaftung durch die
staatlichen Sicherheitskräfte aufgrund der Beteiligung seiner Familie
an der Intifada von 1991 befürchtet habe, habe er sich zur Ausreise
aus dem Heimatstaat entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2000 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führ-
te das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen.
C.
Mit Eingabe vom 17. April 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung
sowie die Gewährung von Asyl.
D.
Während des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer
am 8. Februar 2001 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau,
welche mit Verfügung des BFF vom 1. September 1997 im Rahmen ei-
nes Gesuches um Familienvereinigung in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl ihres Vaters einbezogen worden war. Die zuständige kan-
tonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge am
18. Juni 2001 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B". Mit
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Eingabe vom 13. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau.
Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung des
BFF vom 25. Juli 2001 abgewiesen; das Bundesamt führte dabei zur
Begründung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern habe diese im Rahmen
eines Gesuches um Familienvereinigung lediglich derivativ von ihrem
Vater erhalten, weshalb eine weiterere Ableitung nicht zu bewilligen
sei.
E.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2001 hin zog der
Beschwerdeführer sein gegen die Verfügung des BFF vom 13. März
2000 erhobenes Rechtsmittel zurück, worauf die ARK das Beschwer-
deverfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 als gegenstandslos
geworden abschrieb.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 ersuchten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau um Einbezug ihrer am 19. Oktober 2001 geborenen
Tochter D._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter. Mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. November 2001 wies
das BFF dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, die Mutter erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär,
sondern habe diese lediglich abgeleitet von ihrem Vater erhalten, und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen
worden.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 ersuchten der Beschwerdeführer und sei-
ne Ehefrau erneut um Einbezug ihrer Tochter D._______ sowie neu
auch der am 30. Mai 2005 geborenen Tochter E._______ in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter. Mit separaten Verfügungen vom
18. Juli 2005 hiess das BFM diese Gesuche gut und gewährte den
beiden Töchtern gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter Asyl.
H.
Mit Eingabe vom 1. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
in der Folge erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl seiner Ehefrau. Das BFM forderte ihn daraufhin mit Zwischenver-
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fügung vom 8. September 2005 auf, beim Migrationsamt des Kantons
Zürich ein neues Asylgesuch einzureichen, worauf er am
14. September 2005 dort vorsprach. Am 14. November 2005 wurde der
Beschwerdeführer durch das Migrationsamt zu den Gründen für sein
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau be-
fragt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er
habe das Gesuch um Einbezug ausschliesslich gestellt, um ein Reise-
dokument zu erhalten, mit welchem er seine Familie auf Auslandreisen
begleiten könne; mit seinem irakischen Reisepass sei ihm dies nicht
möglich. Eigene neue Fluchtgründe für die Zeitspanne seit der Abwei-
sung seines Asylgesuches vom 20. Januar 1998 habe er nicht.
I.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 – eröffnet am 16. Februar 2006 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer ersuche ausschliesslich
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, um gemein-
sam mit seiner Familie reisen zu können, und mache keine weiteren
Gründe geltend. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens betref-
fend Einbezug erkannt, erfülle seine Ehefrau die Flüchtlingseigen-
schaft nicht originär, weshalb auch im jetzigen Zeitpunkt kein Grund
vorliege, auf die damalige – unangefochten gebliebene – Verfügung
vom 25. Juli 2001 zurückzukommen. Mit dieser Begründung wies das
Bundesamt das Gesuch vom 1. September 2005 ab und stellte die
Rechtskraft seiner Verfügung vom 25. Juli 2001 fest.
J.
Mit an das BFM gerichteter und zuständigkeitshalber an die ARK wei-
ter geleiteter Eingabe vom 28. Februar 2006 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 14. Februar 2006. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2006 verzichtete der Instruk-
tionsrichter unter anderem auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2006 – welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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M.
Am 26. Januar 2007 erwarben die Ehefrau und die Töchter des Be-
schwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht. Am 17. April 2007 teilte
das BFM ihnen mit, dass damit gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG das ihnen
in der Schweiz gewährte Asyl beendet sei und sie nicht mehr Flüchtlin-
ge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, so dass er zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1. September
2005 ausschliesslich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau sowie in das Asyl, welches jener mit Verfügung des BFF vom
1. September 1997 gewährt worden war. Auch anlässlich der Anhö-
rung vom 14. November 2005 erklärte er ausdrücklich, er habe sein
Gesuch einzig gestellt, um ein Reisedokument zu erhalten, mit wel-
chem er seine Familie auf Auslandreisen begleiten könne, da ihm dies
mit seinem irakischen Reisepass nicht möglich sei; eigene neue
Fluchtgründe für die Zeitspanne seit der Abweisung seines Asylgesu-
ches vom 20. Januar 1998 habe er nicht (vgl. Protokoll vom
14. November 2005, S. 7 f.). Bei dieser Sachlage hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung die Eingabe vom 1. September 2005 zu
Recht nicht als zweites Asylgesuch behandelt (vgl. zur Auslegung von
Einbezugsgesuchen BVGE 2007/19). An dieser Einschätzung ist auch
auf Beschwerdeebene weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer
bringt zwar im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 27. Februar
2006 vor, ein Bruder lebe wegen der von ihm im ordentlichen Asylver-
fahren genannten Gründe nunmehr in England und ein anderer Bruder
sei in diesem Zusammenhang verletzt worden. Diese Vorbringen blei-
ben indessen überaus vage und stellen durch nichts belegte blosse
Behauptungen dar, vermögen mithin in keiner Weise eine revisionswei-
se Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF
vom 13. März 2000 – in welcher die vom Beschwerdeführer im ordent-
lichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft
erachtet wurden – zu begründen. Es ist demnach im vorliegenden Ver-
fahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
ist.
3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 das Schweizer
Bürgerrecht erworben hat. Damit sind gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl ohne weiteres erlo-
schen, weshalb der zwar als "Entscheid" bezeichneten, aber richtiger-
weise nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung des
BFM vom 17. April 2007 – ungeachtet der unzutreffenden Ausführun-
gen des Bundesamtes, wonach das Asyl widerrufen und die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt werde (vgl. Mitteilung des BFM vom
17. April 2007, S. 1, letzter Satz) – lediglich deklaratorischer Charakter
zukommt. Mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
der Ehefrau des Beschwerdeführer stellt sich grundsätzlich die Frage,
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ob ein Einbezug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt über-
haupt noch möglich ist; diese Frage kann im vorliegenden Fall indes-
sen letztlich offen bleiben, da eine Ableitung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls – wie nachstehend aufgezeigt – ohnehin zu ver-
neinen ist.
3.3
3.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festhält, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Flüchtlingsei-
genschaft nicht originär erfüllt, sondern diese lediglich durch Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erhalten. Aus den Akten der
Ehefrau ergibt sich, dass die damals 16-jährige zusammen mit ihrer
Mutter und ihren Geschwistern mit Eingabe vom 12. August 1997 aus-
drücklich nur um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
ihres Vaters ersuchte und keinerlei eigene Asylgründe vorbrachte; die-
ser Umstand wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten.
3.3.2 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Fa-
milienangehörigen setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass
die Person, von welcher der Status abgeleitet werden soll, die Voraus-
setzungen an die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Fluchtgrün-
de, mithin originär erfüllt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5 S. 5
ff.). Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die lediglich abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau fällt demnach nicht in Betracht.
3.3.3 Der Beschwerdeführer hat sodann bereits nach seiner am
8. Februar 2001 erfolgten Heirat mit Eingabe vom 13. Juli 2001 ein
erstes Mal um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau
ersucht. Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfü-
gung des BFF vom 25. Juli 2001 mit der in E. 3.3.2 genannten Begrün-
dung abgewiesen. In der Zwischenzeit hat sich an dieser Ausgangsla-
ge – abgesehen von der am 26. Januar 2007 erfolgten Einbürgerung –
lediglich insofern etwas geändert, als das BFM mit separaten Verfü-
gungen vom 18. Juli 2005 die beiden Töchter des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einbezogen
hat. Diese Einbezüge der Kinder durch die Vorinstanz erfolgten indes-
sen, wie sich aus den Akten – namentlich aus der Tatsache, dass das
Bundesamt ein erstes Gesuch der Tochter D._______ vom 31. Oktober
2001 unter identischen Voraussetzungen mit unangefochten gebliebe-
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ner Verfügung vom 12. November 2001 unter Verweis auf die lediglich
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter abgewiesen hatte – und
der Vernehmlassung des BFM vom 28. März 2006 ergibt, offensichtlich
irrtümlich und nicht gesetzeskonform. Aus diesen beiden Fehlentschei-
den kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da
ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gemäss herrschender
Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur besteht, wenn eine
Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und keine Bereit-
schaft erkennen lässt, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden;
weicht die Behörde – wie vorliegend – nur in einem oder in vereinzel-
ten Fällen vom Gesetz ab, besteht demgegenüber ein solcher An-
spruch nicht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677, mit Hinweisen auf die entspre-
chende bundesgerichtliche Praxis).
3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Einbezug
des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sei-
ner Ehefrau zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist
angemessen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ange-
sichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles – namentlich
unter Berücksichtigung des fälschlicherweise erfolgten Einbezuges der
Töchter in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, welche den Beschwerdeführer zur Einreichung eines zweiten Ein-
bezugsgesuches veranlasst haben dürfte – erschiene indessen eine
Auferlegung der Verfahrenskosten als unverhältnismässig, weshalb sie
dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel
Versand:
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