B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4841/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien,
alias B._______, geboren am (…), Serbien,
([…]),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 im Flughafen Zürich um Asyl
nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2016 von
C._______ auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich
gereist war,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 summarisch befragt wurde
und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 27. Juli 2016
erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei albanischer Staatsange-
höriger und habe zusammen mit seinen Eltern in D._______ gewohnt, wo-
bei er seit dem Jahr 2014 nicht mehr gearbeitet habe und sein Lebensun-
terhalt von seinen Angehörigen, vor allem seinem in E._______ wohnhaf-
ten Bruder, finanziert worden sei,
dass er Albanien im Jahr 1991 aus politischen Gründen verlassen und wäh-
rend seines Aufenthalts als Asylsuchender in E._______ versucht habe,
vor Gericht einen in eine Vergewaltigungsaffäre verstrickten (…) durch fal-
sche Aussagen zu schützen,
dass er in diesem Zusammenhang zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren
verurteilt und im Jahr 1993 im Gefängnis von (…) Insassen vergewaltigt
worden sei, und seither homosexuell sei,
dass er im Jahr 1998 in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden sei, im
Jahr 2004 geheiratet habe und die Ehe (…) Jahre später geschieden wor-
den sei,
dass sein Schwager in D._______ allen erzählt habe, dass er homosexuell
sei, weshalb er in der Folge diskriminiert worden sei, wobei er beispiels-
weise seine Tätigkeit als (…) habe aufgeben müssen, weil die Kunden
nicht von einem Homosexuellen hätten (…) werden wollen, und er auch in
den Cafés unerwünscht gewesen sei,
dass er in der Zeit von 2006 bis 2012 (…) wegen Depressionen und Alko-
holsucht behandelt worden sei,
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dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2012 wiederum in Richtung E._______
verlassen und dort erneut um Asyl nachgesucht habe,
dass er im Jahr 2014 von der Schweiz aus, wo er ebenfalls mehrmals um
Asyl nachgesucht habe, nach Albanien zurückgekehrt sei und dort erneut
Probleme gehabt habe, indem er als Sympathisant des Christentums von
Muslimen bedroht worden sei, wobei es jedoch nicht zu konkreten Vorfällen
gekommen sei,
dass er sich im (…) 2016 in einem Café mit (…) Sympathisanten der Is-
lamisten gestritten habe, welche ein Attentat in Brüssel gerechtfertigt hät-
ten, dabei geschlagen und ihm vom Lokalbesitzer Hausverbot erteilt wor-
den sei,
dass er gegen die (…) Täter nicht Anzeige erstattet habe, da die muslimi-
schen Polizisten eine solche ohnehin nicht entgegengenommen hätten,
dass seine Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien und
dem Bombenanschlag in Belgien stünden, wobei ganz Europa vom aktu-
ellen Krieg betroffen sei,
dass die Albaner vor 200 Jahren noch katholisch gewesen seien, bevor die
Türken einen Religionswechsel erzwungen hätten,
dass er sich für das Christentum interessiere und sich in E._______ ein
Jesus-Christus-Bild auf (…) habe tätowieren lassen, der wichtigste Auslö-
ser seiner Probleme jedoch weiterhin seine Homosexualität sei, die in
D._______ nicht akzeptiert worden sei,
dass er sich zum Verlassen von Albanien entschlossen habe, um weiteren
Schwierigkeiten zu entgehen und aus Angst, von Muslimen getötet zu wer-
den, wobei er mit seinen Angehörigen in seinem Heimatstaat keine Prob-
leme habe, sondern diese vielmehr offen seien und ihn unterstützten,
dass er unter Alkoholsucht und Depressionen leide und das angstlösende
Medikament F._______ einnehme,
dass er einen albanischen Reisepass zu den Akten reichte, bei welchem
es sich gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich um
ein echtes Dokument handelt,
dass er zudem ein deutschsprachiges christliches Traktat einreichte,
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dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 1999 in G._______ unter einer ko-
sovarischen Identität um Asyl nachgesucht hatte und das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) mit Entscheid vom 25. August 1999 auf das
Asylgesuch nicht eintrat, weil er unkontrolliert ausgereist war,
dass er am 24. Juni 2012 unter seiner echten Identität in G._______ ein
zweites Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Entscheid vom
18. Juli 2012 im Sinne des Dublin-Abkommens nicht eintrat, und die Weg-
weisung nach E._______ verfügte,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. September 2014 das dritte, am
17. April 2014 ebenfalls in F._______ eingereichte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
woraufhin er am 5. November 2014 kontrolliert nach H._______ ausreiste,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 7. August
2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass er im Zusammenhang mit dem Streit in einem Café den Behörden
nicht vorwerfen könne, sie hätten ihre Schutzpflicht nicht wahrgenommen,
da er diese nicht angefordert habe, wobei es sich bei seinem Vorbringen,
die Polizisten hätten eine Anzeige ohnehin nicht entgegengenommen, le-
diglich um eine durch nichts belegte Vermutung handle,
dass es sich im Übrigen gemäss seinen Aussagen um eine einmalige Aus-
einandersetzung beziehungsweise Schlägerei gehandelt habe, weshalb es
sich dabei – so das SEM weiter – offensichtlich nicht um eine gravierende
Massnahme handle, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Albanien
verunmöglichen würde,
dass er zwar erklärt habe, aufgrund seines Interesses für das Christentum
und wegen seiner Homosexualität ebenfalls unter Druck gekommen und
bedroht worden zu sein, jedoch nichts Konkretes vorgefallen sei, weshalb
das SEM davon ausgehe, dass es sich bei den Pöbeleien und Drohungen
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um unbedarfte Aussagen handle, deren Art und Intensität ein menschen-
würdiges Leben in Albanien nicht verunmöglichen würden, weshalb diese
Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien,
dass er geltend gemacht habe, in D._______ benachteiligt beziehungs-
weise schikaniert worden zu sein, und es sich mithin um Nachteile handle,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Massnahmen ableiteten,
dass er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei-
matstaats entziehen könnte, weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er zwar erklärt habe, dass es in Albanien überall Extremisten gebe,
das SEM aber davon ausgehe, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich
durch Niederlassung in einer andern albanischen Stadt, zum Beispiel
H._______, den geltend gemachten Schwierigkeiten zu entziehen, und er
zudem gemäss eigenen Angaben von seinen Angehörigen vollumfänglich
unterstützt werde,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige fehlende Glaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen, indessen in casu die Aussagen des Beschwerde-
führers nicht zu überzeugen vermöchten,
dass er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, was er
nach seiner Rückkehr nach Albanien im Jahr 2014 konkret befürchtet
habe und wie sein Alltag als angeblicher Sympathisant des Christen-
tums und Homosexueller durch die Einwohner von D._______
beeinflusst worden sei, wobei seinen Aussagen weder Realkennzeichen
noch stichhaltige Informationen zu entnehmen seien,
dass schliesslich das eingereichte Traktat nicht beweiskräftig sei, da
dessen Inhalt nicht in direktem Zusammenhang mit den geltend
gemachten Vorbringen stehe, und diese mithin auch den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei insbesondere davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
in Albanien weiterhin medizinische Betreuung in Anspruch nehmen
könne, wobei gemäss seinen Aussagen das Medikament F._______
dort erhältlich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit grösstenteils fremdsprachiger Eingabe
vom 10. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2016 per Telefax vollstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz
[AsylG, SR 142.31]),
dass der Instruktionsrichter die Eingabe praxisgemäss in eine Amts-
sprache übersetzen liess,
dass die Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache am 13. August
2016 per Telefax und am 15. August 2016 im Original eintraf und darin die
Aufhebung des Entscheids des SEM, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird,
dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Be-
schwerde in eine Amtssprache, Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird,
dass sodann sinngemäss beantragt wird, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der
von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss verzichtet werden
kann,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 AuG
[SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anders-
lautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse
auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass sich die Beschwerdeschrift weitestgehend auf eine Wiederholung der
bisherigen Vorbringen beschränkt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 einlässlich angehört wurde,
nachdem er sich bereits anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2016 (BzP)
ausführlich zu seinen Asylgründen und sich dabei namentlich zu seinen
neuen Vorbringen seit November 2014 äussern konnte,
dass deshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
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(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, umso we-
niger, als der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
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dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Albanien schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist,
dass er ein Rezept bezüglich der Medikamente, die er einnehme, mitge-
bracht habe,
dass sich in den Akten ein am 9. August 2016 vom (…) ausgestelltes ärzt-
liches Rezept für ein Medikament befindet, und im Übrigen auch in Bezug
auf die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Bezie-
hungsnetz besitzt, und seine Angehörigen, insbesondere sein Bruder in
E._______, bereit sind, ihn zu unterstützen,
dass er noch relativ jung ist und über Arbeitserfahrung sowie gute Deutsch-
kenntnisse verfügt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer
Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht
davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer, welcher über einen gültigen albanischen Reisepass ver-
fügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, benötigter Reisepa-
piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten war,
das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, wes-
halb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Erlass vorsorglicher
Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht
auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: