B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-484/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-484/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. September 2002 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch
in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 20. November 2005 wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 8. März 2006 abgewiesen.
A.b Einem am 7. März 2006 bei der kantonalen Behörde eingereichten Ge-
such um Einreisebewilligung für seine Frau und die vier Kinder wurde durch
das Departement des Innern des Kantons B._______ am 29. Mai 2006
nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juni 2006
wies der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss vom 23. Ja-
nuar 2007 ab.
A.c Am 19. Dezember 2011 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung ab, das am
26. März 2010 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
dem BFM zu unterbreiten.
A.d Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde das am 22. Oktober 2010
gestellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme vom BFM abgewiesen.
A.e Am 25. Februar 2013 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
B._______ infolge nicht erfüllter Kriterien für eine Regelung erneut ab, das
am 6. Februar 2013 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung dem BFM zu unterbreiten.
B.
B.a Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine mit
„Neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe inklusive diverser Beilagen (Auflis-
tung Beweismittel) zu den Akten.
B.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 bestätigte das BFM dem Beschwer-
deführer den Erhalt seines Gesuchs und teilte ihm gleichzeitig mit, dass
dieses als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
werde.
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B.c In seinen Schreiben vom 30. März 2016 und vom 28. April 2016 er-
suchte der Beschwerdeführer das SEM, er sei über den Verfahrensstand
zu orientieren und es sei ihm der Nachzug seiner Familie gestützt auf
Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu bewilligen.
B.d Am 30. August 2016 erteilte die kantonale Behörde dem Beschwerde-
führer eine Aufenthaltsbewilligung.
B.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, er habe am 30. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung er-
halten. Eine summarische Prüfung seiner Eingabe vom 12. Juni 2013 habe
ergeben, dass für ihn kaum Aussicht auf einen positiven Entscheid des
SEM beziehungsweise eine Asylgewährung bestehe. Aus prozessökono-
mischen Gründen schlug ihm die Vorinstanz vor, sein Wiedererwägungs-
gesuch zurückzuziehen.
Mit Erklärung vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Gesuch fest.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 29. Dezember 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2013 ab, be-
zeichnete die Verfügung vom 20. Oktober 2005 als rechtskräftig und voll-
streckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Die Vorinstanz führte zur
Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2005 beseiti-
gen könnten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Januar
2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesu-
chen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember
2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung war
das Folgegesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 bereits hän-
gig, weshalb das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar
2008 respektive in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist.
2.2 Ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch
oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen
Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft.
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Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylge-
such betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation
der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich feh-
lerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene
Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche
Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22
E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2).
2.3 In seiner als „Neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 12. Juni
2013 machte der Beschwerdeführer beim BFM geltend, es sei ihm Asyl zu
gewähren, da die neu eingereichten amtlichen Dokumente den Beweis für
die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bilden
würden. Dieses Vorbringen betrifft die Frage der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die
Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such behandelt hat. Die Vorinstanz hätte daher die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 12. Juni 2013 als neuerliches Asylgesuch und gestützt auf
das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 – mithin ge-
mäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – behandeln sollen. Daraus ist dem Be-
schwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen (vgl. E. 3.1 ff. unten) und
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu zusätzlichen Verzögerungen führen, die mit
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3), zumal auch keine
Anhörung hätte stattfinden müssen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5 und
E. 3.5.2).
2.4 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.1). Bei
der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb
nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn
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eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensicht-
lich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten,
wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2.
m.w.H.).
2.5 Ist die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz verblieben, und er-
geben sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, ist ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung
vor dem 1. Februar 2014 vor Erlass eines auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gestützten Entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Anspruch
wird von der gesuchstellenden Person in der Regel – wie auch vorliegend –
bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53
E. 5.1 ff. m.w.H.). So durfte die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerde-
führer neu eingereichten Asylgesuchs von einem vollständig erstellten
Sachverhalt ausgehen, zumal sich aus dem neuen Asylgesuch keine Hin-
weise auf flüchtlingsrechtlich relevante Hinweise, die sich mittlerweile er-
eignet hätten, ergeben (s. nachstehend E. 3.1 – 3.4).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, im ARK-Urteil vom
8. März 2006 sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung
seitens der heimatlichen Behörden einerseits und seitens der Familie eines
ehemaligen Angestellten und Aktivisten der C._______ andererseits als
nicht glaubhaft erachtet worden. Die im Rahmen der Eingabe vom 12. Juni
2013 eingereichten Unterlagen, welche seine Verfolgung durch die heimat-
lichen Behörden entgegen der im ursprünglichen Verfahren getroffenen
Einschätzung belegen sollten, vermöchten jedoch keine Änderung des bis-
herigen Standpunktes zu bewirken. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar,
dass er erst sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft betreffend sein Asyl-
gesuch solche Unterlagen beibringe, zumal er keine plausible Erklärung für
diese zeitliche Verzögerung zu geben vermocht habe. Auch sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die irakischen Behörden im heutigen Zeitpunkt und in
einem zeitlichen Abstand von elf Jahren zu seiner Ausreise aus dem Irak
noch Interesse an einem Zugriff auf seine Person haben sollten, insbeson-
dere da er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre (...) in keiner Weise
mehr politisch aktiv gewesen sein wolle. Sodann handle es sich bei den
eingereichten Unterlagen um behördeninterne Originalschreiben, in deren
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Besitz er gar nicht sein sollte. Die als Haftbefehle bezeichneten Schriftstü-
cke (...) vom (...) enthielten nur minimale Angaben zu seiner Person und
seien auch ohne konkretes Signalement gehalten, weshalb eine Verhaf-
tung aufgrund dieser Daten kaum geschehen könne. Zudem sei die Datie-
rung dieser Dokumente nicht mit derjenigen des als Gerichtsurteil (...) de-
klarierten Papiers vereinbar. Namentlich sei nicht einsehbar, welchen Sinn
und Zweck der Erlass zweier Haftbefehle noch habe, wenn praktisch zeit-
gleich bereits ein Urteil des zuständigen Gerichts betreffend seine Person
erlassen worden sein soll. Die gleiche Schlussfolgerung gelte bezüglich
des eingereichten Papiers (...) vom (...), in welchem der Sachverhalt be-
treffend seinen Fall zusammengefasst dargestellt werde. Im Papier (...)
würden unverzichtbare Bestandteile von vergleichbaren amtlichen Schrift-
stücken fehlen, so beispielsweise das Geburtsdatum der darin angeführ-
ten, angeblich verurteilten Person. Gleiches gelte für das Schriftstück (...)
vom (...), in welchem ein Reiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus-
gesprochen worden sei. Abschliessend sei auf den leichten käuflichen Er-
werb von behördlichen Papieren der eingereichten Art hinzuweisen. Die
eingereichten Unterlagen seien daher als Fälschungen zu qualifizieren,
welchen vorliegend keine Beweiskraft zukomme.
3.2 Dieser Argumentation entgegnete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass keine Hinweise für irgendwel-
che Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit bestünden. In seiner
Eingabe vom 12. Juni 2013 habe er überhaupt keine Angaben zur zeitlich
verzögerten Einreichung der Dokumente gemacht, jedoch die Vorinstanz
ersucht, ihn stattdessen anzuhören. Diesen Antrag habe das SEM im an-
gefochtenen Entscheid geflissentlich übergangen, weshalb dadurch das
rechtliche Gehör verletzt worden sei. In materieller Hinsicht führte er an,
bis zu Beginn des Jahres 2013 weder von der Existenz der eingereichten
Dokumente noch von einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung Kenntnis
gehabt zu haben. Erst als er sich im Jahre 2013 im Hinblick auf einen Be-
such seiner Familie um einen irakischen Pass bemüht habe, habe er von
einem im Irak lebenden (Nennung Verwandter) von der Existenz des gegen
ihn verhängten Reiseverbots respektive von der irakischen Botschaft in
F._______ von einem gegen ihn bestehenden Passverbot erfahren. Da-
raufhin habe er sich um die Beschaffung der eingereichten Beweismittel
bemüht und diese nach Erhalt umgehend eingereicht. Seine im Irak leben-
den Angehörigen hätten sich nach seiner Flucht im Jahre 2002 wegen be-
hördlicher Repression nach D._______ begeben und dort zu ihrem Schutz
den Namen geändert. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das SEM es
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offensichtlich für glaubhaft gehalten habe, dass er einem Passverbot un-
terstehe und deshalb als schriftenlos zu betrachten sei, zumal ihm bereits
einmal ein schweizerisches Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei.
Das andauernde Verfolgungsinteresse der irakischen Behörden und derje-
nigen der autonomen kurdischen Region sei im Länderkontext durchaus
glaubhaft. Zudem hätten die Angehörigen des E._______ eine politisch
einflussreiche, bis in die höchsten Ämter der C._______ reichende Stel-
lung und würden sich noch immer an ihm rächen wollen. Er sei vom Be-
weiswert der eingereichten Dokumente, welche durch seine im Irak leben-
den Angehörigen beschafft worden seien, überzeugt. Insofern könne ihm
der Besitz von behördeninternen Dokumenten kaum vorgeworfen werden.
Die eingereichten Dokumente könnten nicht für sich allein, sondern nur im
Zusammenhang beurteilt werden. Das Beweismittel mit der Nr. (...) um-
fasse den Sachverhalt in detaillierter Weise, weshalb der Vorwurf, eine Ver-
haftung seiner Person anhand der eingereichten Haftbefehle sei kaum
möglich, ins Leere stosse. Zudem hätte dieses Dokument vom SEM als
Basis für weiterführende Abklärungen benützt werden können. Da es dies
unterlassen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem
liege es auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils ein Haftbefehl
erlassen werde. Schliesslich verletze die pauschale Feststellung des SEM,
die eingereichten Dokumente seien „leicht käuflich erwerbbar“ und müss-
ten daher als „Fälschungen“ gelten, die Anforderungen an eine nachvoll-
ziehbare und plausible Begründung.
3.3 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Begründungspflicht sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt respektive
eines Gehörsverletzung eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde.
3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
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Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) offen-
sichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel-
ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So
gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über
alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine
entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu
Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen den geltend
gemachten Erhalt diverser Beweismittel und die damit einhergehenden Tat-
sachen, wonach dadurch die im ursprünglichen Asylverfahren vorgebrach-
ten Fluchtgründe belegt würden, anführte und anschliessend die in Frage
stehenden Vorbringen prüfte. Allein eine andere rechtliche Würdigung der
Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der
aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers und die vom SEM
daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar.
3.3.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b
AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 in Fällen nach aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das
in Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 statuierte
rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen
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Asylgesuches wahrgenommen (vgl. betreffend die einzelnen Vorausset-
zungen BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff. sowie E. 2.5 oben). Hinsichtlich des
schriftlich eingereichten und fünf Seiten umfassenden neuen Asylgesuchs
vom 12. Juni 2013 ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darin
relativ einlässlich zu den neuen Asylgründen äusserte und es mit verschie-
denen Beilagen versah ([...]). Diesbezüglich musste sich die Vorinstanz –
da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklar-
heiten aufwies und auch nicht vom Fehlen von Beweismitteln ausgegan-
gen werden musste – zu Recht nicht veranlasst sehen, das rechtliche Ge-
hör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772). Zum gleichen Ergebnis würde man auch
dann gelangen, wenn die Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen wäre, zu-
mal ein solches Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsverfahrens,
welche keine Anhörung eines Gesuchstellers vorsehen, behandelt würde
(vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). Mit
Blick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der
oben dargelegten eingeschränkten Tragweite des Untersuchungsgrund-
satzes ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war,
die in der Rechtsmitteleingabe angeführten weiteren Untersuchungsmass-
nahmen und Nachforschungen vorzunehmen. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach
nicht ausgegangen werden.
3.3.3 Ferner liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. So
kann der Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente leicht käuflich erwerbbar und ihnen deshalb in der vorliegenden Sa-
che kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung
durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinar-
tig ohne weitere Argumente geschieht. Vorliegend wurde durch das SEM
nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuflichkeit
von Beweismitteln der eingereichten Art im Anschluss an weitere Erwägun-
gen vorgebracht und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil
es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten
(vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
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muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2).
3.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu
den fehlenden Hinweisen auf nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären, zutreffen und die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
Einleitend ist anzuführen, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Unter-
lagen (Auflistung Beweismittel) gestützt auf deren Wortlaut um interne Do-
kumente der irakischen Ermittlungs- und Justizbehörden respektive des In-
nenministeriums handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht
hätte gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf Beschwerdeebene
auch nicht ausgeführt, wie seine Angehörigen, die sich seinen Angaben
zufolge nach seiner Flucht seit dem Jahre (...) gar nicht mehr in seiner Her-
kunftsregion, sondern in D._______ aufhalten und dort aus Angst vor be-
hördlicher Repression unter anderem Namen leben würden, in den Besitz
dieser Dokumente gelangt sein sollen, beziehungsweise ist es nicht ein-
sichtig, wie sie unter diesen Umständen die eingereichten Dokumente hät-
ten erhältlich machen können. Der Einwand, es könne ihm der Besitz von
behördeninternen Originaldokumenten nicht vorgeworfen werden, da diese
durch seine im Irak lebenden Angehörigen beschafft worden seien, vermag
unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Auch vermag der Beschwer-
deführer nicht plausibel darzulegen, weshalb die irakischen Behörden über
zehn Jahre nach den fraglichen Ereignissen, welche letztlich zu seiner
Flucht geführt haben sollen, ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinte-
resse an seiner Person haben sollten. Lediglich der Hinweis, dass die ira-
kischen Behörden und diejenigen der autonomen kurdischen Regierung für
ihre langjährigen Verfolgungen von missliebigen Personen bekannt seien
und die Angehörigen des verhafteten E._______ politisch einflussreiche
Beziehungen hätten, vermitteln keine aussagekräftigen und konkreten An-
haltspunkte, die die oben geäusserten Zweifel ausräumen könnten, zumal
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eine Verfolgung schon im ersten Asylverfahren vom Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer auf
die Ausführlichkeit des Dokumentes Nr. (...) hinweist, ist festzustellen, dass
darin zwar gewisse Details des Sachverhalts genannt werden, jedoch in
entscheidenden Punkten der Chronologie unerklärliche Lücken aufweist
(so bezüglich der Daten der Anklageerhebung durch die Angehörigen hin-
gerichteter Mitglieder der C._______, der Ausstellung eines Haftbefehls
sowie hinsichtlich der Festnahme und Hinrichtung der erwähnten Mitglie-
der der C._______). Auch der Umstand, dass sowohl einen Tag vor Erlass
des Urteils des (Nennung Gericht) als auch zeitgleich mit diesem je ein
Haftbefehl ausgestellt worden sein sollen, entbehrt jeglicher Logik. So
macht es keinen Sinn, einen Tag vor Erlass eines Abwesenheitsurteils noch
einen Haftbefehl auszustellen. Ausserdem wäre es bei ausgestelltem res-
pektive bestehendem Haftbefehl gar nicht mehr nötig gewesen, bereits am
nächsten Tag nach dessen Ausstellung nochmal einen Haftbefehl zu erlas-
sen, der im Übrigen von einer gänzlich anderen Justizbehörde ausgestellt
worden sein soll als der am Vortag respektive am (...) erlassene Haftbefehl.
Der Einwand, es liege auf der Hand, dass nach Ergehen eines Strafurteils
ein Haftbefehl erlassen werde, ist schon deshalb als unbehelflich zu erach-
ten, weil laut den Angaben in den Haftbefehlen beide Dokumente nicht ge-
stützt auf das in Frage stehende Gerichtsurteil ergangen sein sollen, son-
dern gestützt auf eine Anzeige beim (Nennung Behörde) beziehungsweise
auf eine Verfügung des (Nennung Behörde). Der Umstand, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 bestätigte, er gelte
aufgrund der Eingabe um Wiedererwägung vom 12. Juni 2013 betreffend
Asylverfahren als schriftenlos, und das Gesuch um Ausstellung eines Rei-
sepapieres guthiess, bedeutet entgegen seiner Ansicht nicht, das SEM sei
davon ausgegangen, er habe das vorgebrachte Passverbot glaubhaft ge-
macht, da für die Ausstellung des Reisepapieres insbesondere humanitäre
Gründe ausschlaggebend waren. Zum Vorbringen, wonach der Beschwer-
deführer keinen Einfluss auf die Beschaffung der eingereichten Dokumente
gehabt habe, ist festzuhalten, dass er sich die Einreichung dieser Doku-
mente als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen
und die sich aus der Einreichung der als nicht beweiskräftig zu erachtenden
Unterlagen ergebenden Konsequenzen insofern tragen muss, als dadurch
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betroffen wird. Hinsichtlich der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ist es zudem
erheblich, auf welchem Weg er die im Jahre 2013 beim BFM eingereichten
Dokumente erhalten hat. Abschliessend bleibt anzufügen, dass solche,
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente im Irak in der Tat auf un-
rechtmässige Weise erworben werden können. Zusammenfassend kann
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den zum Nachweis asylrelevanter Verfolgung ins Recht gelegten Belegen
irakischer Behörden vorliegend keinerlei Beweiskraft beigemessen wer-
den.
4.
Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass im Rahmen des am 12. Juni
2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs keine Hinweise erkennbar sind,
gemäss welchen in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: