B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-484/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
D-484/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2015 und
gelangte am 22. November 2015 in die Schweiz, wo er am 23. November
2015 ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2015 wurde er summarisch
befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 9. Februar 2017 einlässlich
angehört (Anhörung).
Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 – eröffnet am 27. Dezember 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (recte: 2019) erhob der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dabei beantragte er, angesichts einer seit der Krise in Sri Lanka erheblich
veränderten politischen Lage sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurück-
zuweisen (I., Ziff. 1). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil
der Anspruch auf rechtliches Gehör (I., Ziff. 4) beziehungsweise die Be-
gründungspflicht (I., Ziff. 5) verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt worden sei (I., Ziff. 6). Ebenfalls eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (I. Ziff. 7). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren (I., Ziff. 8).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien,
und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt
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worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben seien,
nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2).
Zudem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten
Akten des SEM, insbesondere Aktenstück A8, zu gewähren und anschlies-
send eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen
(I., Ziff. 3).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte in einem beiliegenden
Schreiben aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene, in der Beschwerde angekündigte Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzu-
treten.
1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird beantragt, es sei die Zusammensetzung des
Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Die beteiligten Ge-
richtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil be-
kannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, angesichts der sich in der Folge
der politischen Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zu-
rückzuweisen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich
weitere Ausführungen hierzu.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, inklusive des Rechts auf vollständige Akteneinsicht, sowie
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Seite 5
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens sodann
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besagt, dass es aufgrund der Ausgestal-
tung der Begründung dem Betroffenen möglichen sein soll, den Entscheid
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47
E. 3.2).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Akten-
einsicht, da ihm die Einsicht in die Akte A8 verwehrt worden sei. Einerseits
sei unverständlich, warum dieses Aktenstück als "interne Akte" qualifiziert
worden sei. Anderseits falle auf, dass gemäss Aktenverzeichnis kein Ant-
wortschreiben der Botschaft eingegangen sei.
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6.2.1 Beim fraglichen Aktenstück A8/2 handelt es sich um die Anfrage des
SEM an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka vom 14. Dezember 2015, ob
dem Beschwerdeführer von einer anderen Auslandvertretung ein Schen-
gen-Visum ausgestellt worden sei, sowie um die Antwort der Botschaft vom
21. Dezember 2015. Darin teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer
sei der (…) Botschaft nicht bekannt und Anfragen an andere europäische
Vertretungen seien erfahrungsgemäss ohne entsprechende konkrete Hin-
weise nicht zweckmässig.
6.2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte A8/2
verwehrt mit der Begründung, es handle sich um eine "interne Akte". Diese
Qualifikation erweist sich als nicht korrekt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/aa),
es wäre grundsätzlich – allenfalls unter Abdeckung von der Geheimhaltung
unterliegenden Stellen – Einsicht zu gewähren gewesen. Allerdings hat das
SEM das fragliche Aktenstück im Aktenverzeichnis zutreffend als "unwe-
sentliche Akte" qualifiziert, ging es doch einzig um eine Zuständigkeitsab-
klärung. Im Akteneinsichtsgesuch vom 22. Januar 2019 hat der Beschwer-
deführer zwar ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesamten
Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekann-
ter) Akten nicht hätte verweigert werden dürfen. Dem Beschwerdeführer ist
indessen durch die unterbliebene Zustellung dieser Akte kein Nachteil er-
wachsen und der Inhalt des fraglichen Aktenstückes wurde ihm vorstehend
offengelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichts-
verweigerung damit nicht gegeben. Damit fiel auch die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht.
6.3 Nebst weiteren Einwänden zum erstinstanzlichen Verfahrensablauf
rügt der Beschwerdeführer, in Bezug auf das Anhörungsprotokoll sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM die Rück-
übersetzung des Anhörungsprotokolls ohne Begründung erst 15 Tage nach
der Anhörung durchgeführt habe.
6.3.1 Aus dem Protokoll der Anhörung (vgl. act. A12/29) ist ersichtlich, dass
die Anhörung am 9. Februar 2017 stattgefunden, um 10 Uhr begonnen und
um 19 Uhr geendet hat. Die Rückübersetzung erfolgte am 24. Februar
2017 von 10.00 bis 12.15 Uhr und somit 15 Tage nach der Anhörung (vgl.
act. A12, S. 28).
6.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 11) wurde am Ende
der Anhörung vom 9. Februar 2017 festgehalten, die Rückübersetzung
finde angesichts der vorgerückten Zeit am 24. Februar 2017 statt (vgl.
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Seite 7
act. A12, S. 28). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe die
spätere Rückübersetzung ohne Begründung vorgenommen, geht damit
fehl.
6.3.3 Nicht in Abrede ist indessen zu stellen, dass der Zeitraum zwischen
Anhörung und Rückübersetzung sehr gross war. Wann die Rücküberset-
zung zu erfolgen hat, ist allerdings weder in Art. 29 AsylG noch in Art. 30
VwVG geregelt. Auch die asylrechtliche Lehre geht kaum auf dieses Prob-
lem ein, sondern stellt lediglich fest, dass die Rückübersetzung am Ende
der Anhörung zu erfolgen hat (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, 1990, S. 258; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 1991, S. 284 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, [Hrsg.], Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 92 [nachfol-
gend: SFH Handbuch]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Thematik ver-
schiedentlich geäussert. Damit falsche Formulierungen, protokollierte
Emotionen und Gesten sowie Details der Anhörung noch korrigiert werden
können, sollte die Rückübersetzung und somit die Kontrolle des Anhö-
rungsprotokolls im Asylverfahren zwar unmittelbar nach Abschluss der An-
hörung erfolgen, objektive Gründe für einen Verzicht auf eine unmittelbare
Rückübersetzung sind aber denkbar, beispielsweise eine für alle Beteilig-
ten lange und intensive Anhörung, Krankheiten, organisatorische Probleme
seitens des SEM oder eine weit fortgeschrittene Zeit (vgl. Urteil des BVGer
D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). In diesen Fällen muss
die Rückübersetzung jedoch so bald wie möglich – innerhalb von wenigen
Tagen – nachgeholt werden. Auch wenn die Erinnerungen an die zentralen
Asylvorbringen grundsätzlich nicht vergessen gehen, ist in der weiteren
Bearbeitung des Verfahrens einer solchen verspäteten Rückübersetzung
des Anhörungsprotokolls (z.B. bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung) im Rah-
men einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen Rechnung zu tragen. Bei ei-
ner verspäteten Rückübersetzung ist somit – mit Ausnahme der Kontroll-
funktion bezüglich der Genauigkeiten der Äusserungen – der Sinn und
Zweck der Protokollierung der Anhörung nach wie vor gewahrt. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Rückübersetzung innerhalb von wenigen Tagen statt-
findet, diese also nicht völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext
mit der Anhörung gerissen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom
30. Juli 2013 E. 4.2). Sind keine objektiven Gründe für eine spätere Rück-
übersetzung ersichtlich oder ist die Rückübersetzung derart spät ange-
setzt, dass sie aus dem zeitlichen und inhaltlichen Kontext gerissen wird,
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ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchen-
den Person festzustellen.
6.3.4 Tatsächlich war es am Ende der Anhörung des Beschwerdeführers
bereits 19 Uhr. Es liegt auf der Hand, dass eine Rückübersetzung des 27
Seiten umfassenden Protokolls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage
kam. Sie wurde somit aus organisatorischen Gründen verschoben, was
nicht zu beanstanden ist. Eine Verschiebung der Rückübersetzung um
zwei Wochen stellt allerdings eine erhebliche Verzögerung dar (vgl. Urteil
des BVGer D-7209/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Bei einer derart
späten Rückübersetzung erscheint die Gültigkeit beziehungsweise Ver-
wertbarkeit des Protokolls tatsächlich fraglich. Jedenfalls kann ihm höchs-
tens ein beschränkter Beweiswert zugemessen werden.
Ob allein die verzögerte Rückübersetzung bereits zur Kassation des ange-
fochtenen Entscheides führen würde, kann offenbleiben. Das SEM hat die
erst spät durchgeführte Rückübersetzung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung
in seiner Verfügung in keiner Weise erwähnt (vgl. Beschwerde S. 11). Es
ist damit weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwal-
tungsgericht ersichtlich, ob und in welchem Umfang es den Umstand der
späten Rückübersetzung berücksichtigt hat (vgl. aber Urteil des BVGer
vom D-5173/2014 vom 28. Dezember 2016 E. 4.3.6.1). Damit hat das SEM
seine Begründungspflicht verletzt, weil es dem Beschwerdeführer eine
sachgerechte Anfechtung und der Rechtsmittelinstanz eine entsprechende
Überprüfung verunmöglicht.
6.4 Vorliegend kommen Mängel in Bezug auf das Protokoll der BzP hinzu.
Gemäss Aktennotiz des SEM wurde anlässlich der Redaktion der ange-
fochtenen Verfügung bemerkt, dass das Protokoll der BzP in den Akten
fehlte. Aus diesem Grund wurde dem N-Dossier eine nicht unterzeichnete
Kopie des BzP-Protokolls beigelegt (vgl. act. A15/1 und A4/7).
Zwar hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine diesbezügli-
chen Mängel geltend gemacht, doch ist dies unerheblich. Das Bundesver-
waltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nämlich nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61
E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 9
6.4.1 Dadurch, dass das Originalprotokoll der BzP in Verstoss geraten und
entsprechend nicht in den Akten abgelegt wurde, hat das SEM einerseits
offensichtlich seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer
D-116/2015 vom 15. Februar 2017 E. 5.4; BGE 138 V 218 E.8.1).
6.4.2 Anderseits fehlt es an einem vollumfänglich verwertbaren BzP-Pro-
tokoll, da die den Akten nachträglich zugefügte Protokollkopie weder un-
terschrieben ist, noch allfällige Korrekturen ersichtlich sind. Somit ist es in
der vorliegenden Art als Beweismittel zur Sachverhaltsabklärung höchs-
tens beschränkt geeignet. Auch das Protokoll der BzP, das am Ende der
Befragung ausgedruckt und rückübersetzt wird, bedarf der Unterschrift der
gesuchstellenden Person zum Beleg, dass die Aussagen richtig sind (vgl.
Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
andernfalls nicht zu Ungunsten der befragten Person auf das Protokoll ver-
wiesen werden darf. Die gesuchstellende Person unterschreibt auf jeder
Seite und bestätigt somit die Richtigkeit der Aussagen. Es besteht auch die
Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, die als solche ge-
kennzeichnet übernommen werden müssen (vgl. SFH Handbuch, a.a.O.,
S. 86).
6.4.3 Vorliegend kann mangels Originalprotokoll nicht mehr festgestellt
werden, ob der Beschwerdeführer schriftlich bestätigt hatte, die dolmet-
schende Person verstanden zu haben, dass das Protokoll vollständig war
und seinen freien Äusserungen entsprach.
6.4.4 Das SEM hat allerdings in der angefochtenen Verfügung im Rahmen
der Glaubhaftigkeitsprüfung auf diverse Stellen des BzP-Protokolls verwie-
sen und in seiner Beurteilung erhebliche Widersprüche zwischen den Aus-
sagen der BzP und der Anhörung hervorgehoben (vgl. angefochtene Ver-
fügung des SEM, S. 4-5 unter Hinweis auf act. A4, S. 5-7). Dieses Vorge-
hen erweist sich nach dem Gesagten als nicht statthaft. Das SEM hätte
das nicht unterschriebene BzP-Protokoll beziehungsweise die Protokollko-
pie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwenden dürfen. Ob die Vor-
instanz den Mangel hätte heilen können, indem sie dem Beschwerdeführer
die Protokollkopie nochmals rückübersetzt und zur Unterschrift vorgelegt
hätte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
6.4.5 Dem (angesichts der verspäteten Rückübersetzung mangelbehafte-
ten, s.o.) Anhörungsprotokoll ist zwar zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer die widersprüchlichen Aussagen aus der BzP in der Anhörung vor-
gehalten wurden (vgl. act. A12, S. 25, 26), damit sind seine Aussagen aus
D-484/2019
Seite 10
der BzP allerdings nicht gleichsam Bestandteil eines erstellten Sachverhal-
tes und quasi nachträglich vom Beschwerdeführer als richtig bestätigt, zu-
mal er ausdrücklich darauf hinwies, er habe sich in der BzP nicht ausführ-
lich äussern können (vgl. act. A12, S. 25), das Anhörungsprotokolls seiner-
seits nur eingeschränkt beweiskräftig ist und überdies aus den Akten nicht
hervorgeht, ob im Zeitpunkt der Anhörung ein korrektes und vollständiges
BzP-Protokoll vorgelegen hatte.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM infolge mangelhaft protokol-
lierter Aussagen des Beschwerdeführers unter Verletzung seiner Abklä-
rungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat.
Gleichzeitig hat es dadurch, dass es in der Verfügung bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit auf die nicht unterzeichnete Protokollkopie der BzP so-
wie – vermutlich ohne Einschränkung – das erst spät rückübersetzte An-
hörungsprotokoll abgestellt hat, Art. 7 AsylG verletzt. Schliesslich hat es
seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht darlegte, ob es die späte
Rückübersetzung der Anhörung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt
hat oder nicht. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals
zu den Asylgründen anzuhören.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
8.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen
ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
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Seite 11
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug-
nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
8.2 Vorliegend ist eine Kassation an die Vorinstanz angezeigt. Nach dem
Gesagten wurde einerseits der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
und andererseits das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
Gleichzeitig hat das SEM auch Art. 7 AsylG verletzt.
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
21. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe sowie die zahlreichen,
auch mit der Beschwerdeergänzung vom 27. März 2019 eingereichten Be-
weismittel ist an dieser Stelle nicht einzugehen.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder
durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m.
Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2];
Urteil des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über wel-
ches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der
Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der
Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Be-
schwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa
Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig
verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden
wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf
Fr. 100.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur-
teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
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Seite 12
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den
Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden,
enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘500.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-484/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: