B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4842/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (...).
D-4842/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-
Distrikt; Nordprovinz) – seine Heimat am 4. August 2013 auf dem Luftweg
und gelangte über D._______ (E._______) und F._______ am 14. Mai
2014 illegal in die Schweiz, wo er am 15. Mai 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Befra-
gung zur Person (BzP) im EVZ G._______ vom 5. Juni 2014 wurde der
Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2014 für den weite-
ren Aufenthalt dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 22. Dezember
2014 wurde er durch das BFM angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, er sei im (...) einer Studentenver-
einigung beigetreten und habe von da an bis im (...) an vielen Demonstra-
tionen teilgenommen. Deswegen sei er von der sri-lankischen Armee wie-
derholt gesucht worden beziehungsweise Angehörige der Armee seien ins-
gesamt sechs bis sieben Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, so letzt-
mals vermutungsweise im Jahre (...) respektive im (...). Im Jahre (...) sei er
während einer Woche im Army Camp in B._______ festgehalten worden,
da er gegen die Behörden demonstriert habe. Weil er nach seiner Entlas-
sung noch immer von der Armee gesucht worden sei, habe er sich im (...)
ins Vannigebiet begeben. Während der Kampfhandlungen im Jahre (...)
habe er sich dort respektive im I._______ Distrikt aufgehalten und den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen, indem er den Kämpfern
Waffen und Nahrungsmittel gebracht und Flüchtlinge betreut habe. An-
schliessend habe er sich im Flüchtlingslager J._______ in K._______ auf-
gehalten. An die Dauer seines dortigen Aufenthaltes könne er sich jedoch
nicht mehr erinnern. Als er im Anschluss daran wieder nach B._______ zu-
rückgekehrt sei, sei er im (...) von Angehörigen des Criminal Investigation
Department (CID) festgenommen, in ein ihm unbekanntes Haus gebracht,
während (...) Wochen in Haft gehalten und dabei auch befragt worden. Wei-
tere Festnahmen habe er keine erlitten. Schliesslich sei er im August 2013
aus seiner Heimat ausgereist.
A.c In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP machte er anlässlich
der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei im (...)
wegen seiner Demonstrationsteilnahme von der Polizei festgenommen,
auf den Polizeiposten L._______ gebracht und nach einem Tag auf freien
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Fuss gesetzt worden. Da er im (...) von der Armee gesucht worden sei,
habe er sich nach I._______ begeben, wo er sich bis im (...) bei M._______
aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er von der
Bewegung aufgefordert worden, Waffen und Verletzte zu transportieren,
was er denn auch während zweier Wochen getan habe. Zudem habe er
den Leuten geholfen, welche das Kampfgebiet hätten verlassen wollen.
Danach habe er sich noch eine Weile bei M._______ aufgehalten und sei
anschliessend – in Ermangelung einer anderen Möglichkeit – nach
K._______ gegangen, wo er im Camp J._______ eingeschrieben worden
sei. Dort habe er sich während eines Monats beziehungsweise eineinhalb
Monaten aufgehalten. Es sei ihm gelungen, seinen Vater von seinem Auf-
enthaltsort zu benachrichtigen. Jener habe in der Folge über einen Freund
mittels einer Schmiergeldzahlung seine Entlassung aus dem Camp bewir-
ken können. Im Camp sei er von Soldaten zu seinen bisherigen Aufent-
haltsorten und seinen Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Da er
wahrheitsgemäss verneint habe, irgendwelche Kenntnisse über Waffen-
verstecke der LTTE zu besitzen, sei er eingeschüchtert worden. Nach sei-
ner Entlassung habe er sich in K._______ bei einem Freund seines Vaters,
der ihn aus dem Camp geholt habe, aufgehalten. Im (...) sei er nach Hause
zurückgekehrt. Nachdem er bereits im Jahre (...) durch das CID während
(...) Wochen festgehalten und verhört worden sei, hätten ihn Armeeange-
hörige im (...) ein drittes Mal festgenommen. In der Schweiz habe er an
einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung vor (Nennung Örtlichkeit)
teilgenommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 10. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. August
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2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli
2015 zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 13. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
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Seite 5
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von
einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt. So habe er seine Asylgründe
nur sehr platt und undifferenziert geschildert. Obwohl er mehrmals dazu
aufgefordert worden sei, diese möglichst ausführlich zu beschreiben, habe
er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzurei-
hen, oder habe sich gar in Schweigen gehüllt. Der Sachverhalt habe daher
erst nach wiederholtem Fragen – und oft nur sehr ungefähr – geklärt wer-
den können. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf die abge-
griffene Beschreibung seiner Rekrutierung durch die LTTE oder die skiz-
zenhafte Charakterisierung der Situation an der Front hinzuweisen. Diese
Haltung, welche als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten sei, wecke
zwangsläufig den Eindruck, er habe sich bewusst bedeckt gehalten, um
möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Zudem habe er sich in mehreren
seiner Kernvorbringen in erhebliche Widersprüche verstrickt, so hinsicht-
lich der Personen, die ihn im Jahre (...) festgenommen hätten, und der da-
mit verbundenen Haftdauer. Auf Vorhalt habe er eine dritte Version dieses
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Vorfalls vorgebracht, was er eigenen Angaben zufolge bislang aus Angst
nicht getan habe. Ferner habe er sich auch hinsichtlich seines Aufenthaltes
in der Vanni-Region, insbesondere der für die LTTE erbrachten Hilfsleis-
tungen, widersprüchlich geäussert. Soweit er in der Anhörung erwähnt
habe, er sei von Angehörigen der sri-lankischen Armee in die Vanni-Region
gebracht worden, um diesen zu zeigen, wo er die LTTE-Waffen versteckt
habe, dürfte dieses weitere nachgeschobene Sachverhaltselement in An-
betracht der vorgängig aufgezeigten Widersprüche lediglich als Sachver-
haltskonstrukt zu werten sein. Neu habe er in der Anhörung zudem vorge-
bracht, er habe Verwundete an der Front geborgen. Dass er diese Tätigkeit
nicht bereits in der BzP erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar, vor allem
weil er in der Anhörung beteuert habe, von der Bergung der Verletzten und
Toten bleibend beeindruckt gewesen zu sein. Sodann habe er unterschied-
liche sowie widersprüchliche Angaben zur behaupteten Dauer im Flücht-
lingslager und des nachfolgenden Aufenthaltes gemacht. Auf entsprechen-
den Vorhalt habe er schlicht angegeben, sich in der BzP getäuscht zu ha-
ben. Er habe bei der Anhörung erstmals angeführt, er sei im (...) ein drittes
Mal verhaftet worden. Diese Diskrepanz habe er mit seiner Erklärung, er
habe sich in der BzP nicht daran erinnert, nicht aufzulösen vermocht. So
könne nämlich von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie
ihre fluchtbegründenden Kernvorbringen detailgetreu und widerspruchsfrei
darzulegen vermöge. Insgesamt sei festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer bis auf die (...) CID-Haft nach seiner Rückkehr aus B._______ –
das einzige Kernvorbringen, dass er in beiden Befragungen im Grossen
und Ganzen übereinstimmend geschildert habe und dem daher ein gewis-
ser Wahrheitsgehalt zukomme – nicht gelungen sei, seine geltend ge-
machte Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
Zwar handle es sich bei weiten Teilen der geltend gemachten Verfolgung
um ein Sachverhaltskonstrukt. Dennoch bleibe aber zu prüfen, ob vorlie-
gend weitere Faktoren vorliegen würden, welche eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 zu begründen vermöchten. Es möge zutreffen, dass die
sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche
nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine
erhöhte Wachsamkeit zeigten. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus
dem Norden des Landes, sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri
Lanka sowie der Umstand, dass eine Haft im Jahre (...) nicht auszuschlies-
sen sei, könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung
erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend
begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten
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hätte, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen,
Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im
Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie
daher nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rück-
kehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, in seiner Heimat würden die Menschenrechte
der tamilischen Minderheit permanent verletzt und Tamilen diskriminiert.
Auch sechs Jahre nach dem offiziellen Ende des Krieges mache die sri-
lankische Regierung keine Anstalten, die militärische Besetzung der tami-
lischen Gebiete aufzugeben. Die als Völkermord zu qualifizierende Ver-
nichtung des tamilischen Volkes habe erst nach Kriegsende ausgeprägte
Konturen angenommen und die internationale Völkergemeinschaft tue sich
schwer mit dieser Erkenntnis. Auch die offizielle Schweiz wolle das Wort
Genozid nicht in den Mund nehmen, stattdessen werde der Freiheitskampf
der sri-lankischen Tamilen weiterhin als Terrorismus gebrandmarkt. Auch
der Regierungswechsel im Januar 2015 habe an der prekären Lage der
tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nichts geändert und die vom SEM
verwendete Floskel, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich
verbessert habe, sei ein Hohn sondergleichen. Die Sicherheitslage einer
Bevölkerungsgruppe werde nicht nur durch den Stopp von Bombardierun-
gen bestimmt, sondern auch durch den Schutz vor willkürlichen Verhaftun-
gen, Folter und sexueller Gewalt. Ein solcher Schutz sei jedoch in keiner
Weise vorhanden, wie ein im Juli 2015 veröffentlichter Bericht zeige. Die
Frage, ob die Schweiz Flüchtlinge in ein Land zurückschaffen dürfe, in wel-
chem sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Massnahmen wür-
den, die auf einen Genozid abzielten, sei mit Blick auf Art. 3 EMRK klar zu
verneinen. Es liege an der internationalen Staatengemeinschaft, inklusive
der Schweiz, von der sri-lankischen Regierung eine glaubhafte Garantie zu
verlangen, inskünftig von menschenrechtswidrigen Massnahmen gegen
zurückgewiesene Asylbewerber abzusehen. Eine glaubhafte Garantie be-
deute aber, dass zuvor die behaupteten Menschenrechtsverletzungen des
Jahres 2009 von einer unabhängigen Untersuchungskommission hätten
überprüft werden können. Solange dies von der sri-lankischen Regierung
verhindert werde, gebe es keinen Grund, von einer Rückkehr in Sicherheit
und Würde auszugehen. Da er der tamilischen Minderheit angehöre, sei er
allein schon aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib
und Leben gefährdet.
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Zum Vorhalt, er habe bei der Anhörung eine die Mitwirkungspflicht verlet-
zende Haltung eingenommen, lasse sich aus dem Protokoll nicht der
Schluss ziehen, er habe die ihm gestellten Fragen nicht beantworten wol-
len oder können, zumal seine Antworten in den meisten Fällen präzis und
schlüssig ausgefallen seien. So gehöre zu den Charaktereigenschaften der
Menschen auch ein unterschiedliches Kommunikationsverhalten, weshalb
ihm wegen wortkarger Aussagen nicht a priori unterstellt werden könne, er
habe von unsubstanziierten Asylgründen ablenken wollen. Das Protokoll
lasse vielmehr den Verdacht aufkommen, dass er bei der Anhörung wegen
seiner Angst emotional stark behindert gewesen sei. Dies könne mit seiner
Traumatisierung zusammenhängen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er
die Schlussjahre des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet verbracht und daher
vermutungsweise die Schlussoffensive der sri-lankischen Armee miterlebt
habe. Dabei seien Tausende von tamilischen Zivilisten von der sri-lanki-
schen Armee umgebracht worden. Ein Befrager hätte aufgrund der Befra-
gung davon ausgehen müssen, dass bei einem Überlebenden von
I._______ eine Traumatisierung vorliege, welche sich auch meist bei der
Anhörung auswirke. So sei bekannt, dass sich traumatisierte Personen an-
ders verhalten würden, als man gemeinhin von einem Asylsuchenden er-
warte, was sich in Gedächtnislücken, einer Verdrängungshaltung oder Ba-
nalisierung schlimmer Ereignisse äussern könne. Auch übermässige Angst
und stockende Erzählweise, wie sie bei ihm festgestellt worden seien,
könnten Ausdruck einer Traumatisierung darstellen. Der Befrager habe
sich in seinem Fall jedoch unsensibel verhalten und eine Traumatisierung
von vornherein ausgeschlossen. So habe der Befrager kaum versucht, die
zeitliche Phase im (...) näher zu beleuchten, und es sei aus dem Protokoll
nicht ersichtlich, wo er (der Beschwerdeführer) sich (Nennung Zeitraum)
genau aufgehalten und welche Ereignisse er erlebt habe. Bei traumatisier-
ten Personen könnten die Reaktionen ungewöhnlich sein, wenn ihre Aus-
sagen als unglaubhaft dargestellt würden. So habe es ihm zeitweise die
Sprache verschlagen, worauf er für sich gemurmelt oder sich in Schweigen
gehüllt habe. Auch diese Verhaltensweise würde für eine Traumatisierung
sprechen. Da dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung zu wenig Be-
achtung geschenkt worden sei und konkret keine Abklärung einer solchen
Traumatisierung stattgefunden habe, sei von einem ungenügend abgeklär-
ten Sachverhalt auszugehen, weshalb der angefochtene Entscheid zu kas-
sieren sei.
Dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben sei entgegenzuhalten, dass das
Protokoll der BzP bloss einen geringen Beweiswert besitze, zumal die dort
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gemachten Aussagen lediglich summarischen Charakter aufweisen wür-
den und unter Zeitdruck gemacht worden seien, worunter auch die Qualität
der Rückübersetzung leide. Da die Sachverhalte zusammengefasst und
abgekürzt würden, würden sich in den Aussagen kleine Fehler einschlei-
chen, die dann bei der Begründung des Entscheids unberechtigterweise
als Widersprüche dargestellt würden. Konkret seien seine Antworten zur
Dauer der Haft und zum Ort der Inhaftierung im Jahre (...) falsch protokol-
liert, eventuell falsch übersetzt worden. Warum er bezüglich seiner Tätig-
keit für die LTTE den Transport von Verwundeten bei der BzP nicht erwähnt
habe, liege möglicherweise daran, dass diese Erlebnisse Teil seiner Trau-
matisierung seien, an welche er sich nur ungern erinnere. Zwar sei das erst
bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen, wonach er von der sri-
lankischen Armee mitgenommen worden sei, um Waffenverstecke der
LTTE preiszugeben, überraschend. Jedoch habe der Befrager an dieser
Stelle nicht nachgehakt, so dass unklar bleibe, was er mit dieser Aussage
genau habe erzählen wollen. Jedenfalls dürfte dieses Ereignis nicht wäh-
rend der Inhaftierung in J._______, sondern zu einem späteren Zeitpunkt
stattgefunden haben. Es sei unzutreffend, dass er unterschiedliche Anga-
ben zur Dauer der Inhaftierung in J._______ gemacht habe, da er sich in
der BzP nicht mehr daran habe erinnern können, um bei der Anhörung von
(Nennung Zeitraum) zu sprechen, womit er sich aber nicht genau festgelegt
habe. Falsch sei auch die Annahme der Vor-instanz, wonach er aufgrund
des Protokolls der BzP "schnurstracks nach B._______" zurückgekehrt sei,
da sich eine solche Aussage im erwähnten Protokoll nicht finden lasse,
sondern lediglich die Aussage enthalten sei, er sei im Jahre (...) – also et-
liche Monate nach der Haftentlassung – dorthin zurückgekehrt. Bei der An-
hörung habe er deutlich angeführt, nach der Haftentlassung bis im (...) bei
einem Freund seines Vaters in K._______ gewohnt zu haben. Auch dieser
angebliche Widerspruch stelle sich als Konstrukt des SEM dar. Bei der
Frage 169 sei er derart verblüfft gewesen über die Unverfrorenheit, ihm
eine falsche Aussage zur Haftentlassung in J._______ vorzuwerfen, dass
er nur noch habe murmeln und sagen können, sich nicht zu erinnern, eine
solche Aussage gemacht zu haben. Dementsprechend sei er in den nach-
folgenden Fragen verunsichert gewesen. Es treffe zu, dass er seine dritte
Festnahme im Jahre (...) in der BzP nicht erwähnt habe. Möglicherweise
sei er bei der Schilderung seiner ersten beiden Verhaftungen unterbrochen
worden, so dass die Erwähnung der dritten Festnahme unter dem zeitli-
chen Druck vergessen worden sei. Zudem sei ihm versichert worden, dass
er alle weiteren Details in der Anhörung erzählen könne. Im Weiteren sei
die Haft durch den CID im Jahre (...) als asylrelevant zu bezeichnen, zumal
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Seite 10
bereits die Internierung im Gefangenenlager J._______ auf eine Verfol-
gung mit rassistischem Hintergrund hinweise. So seien diese "welfare
centres" der sri-lankischen Armee lediglich zur Inhaftierung von tamilischen
Zivilisten gebaut worden, weshalb eine solche staatliche Massnahme nur
als rassistisch begründete Verfolgung bezeichnet werden könne. Die nach-
folgende Festnahmen durch den CID und die sri-lankische Armee würden
dem üblichen Verfolgungsmuster entsprechen: So müssten Tamilen auch
heute immer wieder neue Festnahmen mit neuen Folterungen befürchten.
Wer einmal ins Visier des CID geraten sei, könne nicht mit einer ruhigen
Zukunft rechnen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. So sei dem Aspekt einer möglichen Traumatisierung
seiner Person zu wenig Beachtung geschenkt worden und es habe dies-
bezüglich keine Abklärung stattgefunden.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f). Vorliegend ging die Vorinstanz
aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechts-
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Seite 11
erheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidre-
levante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewür-
digt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Aufgrund der Vor-
bringen des Beschwerdeführers bestanden vorliegend keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für die Annahme, er könnte durch die Geschehnisse am
Ende des Bürgerkrieges traumatisiert worden sein. Zunächst führte er in
der BzP auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei
gesund (vgl. act. A3/10 S. 8). Weiter machte er weder in der BzP noch in
der Anhörung auch nur ansatzweise geltend, dass er Dinge erlebt habe,
über die er nicht sprechen könne oder wolle, so dass Anlass bestanden
hätte, entsprechende Abklärungen in Gang zu setzen. Auch sah er sich –
mit Blick auf die vorgebrachte Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung –
seit seiner geltend gemachten Rückkehr nach B._______ im (...) (vgl. act.
A9/22 S. 4 unten) offensichtlich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, weder in
seiner Heimat noch an irgendeinem Ort seiner weiteren Aufenthalte des-
wegen medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb an der ange-
führten Traumatisierung ernsthafte Zweifel anzubringen sind und dieses
Vorbringen daher als nicht stichhaltig zu erachten ist. Zudem lassen sich
die in der Beschwerdeschrift beispielhaft angeführten Folgen – und die bei
ihm ebenfalls vorliegenden Anzeichen – einer Traumatisierung (Nennung
der Anzeichen) in casu auch deshalb nicht auf den geltend gemachten
Grund (Trauma infolge von Kriegserlebnissen im Frühling 2009) zurückfüh-
ren, weil sich der Beschwerdeführer auch zu Fragen in der Anhörung, wel-
che in keinem Zusammenhang mit möglichen Gewaltereignissen stehen,
sehr zurückhaltend und erst nach längerem Überlegen äusserte. So sind
beispielsweise die Antworten zur Ausstellung des Reisepasses sowie des
Geburtsscheines, des Namens und der Adresse seines Kollegen, bei wel-
chem er neun Monate gelebt habe, der Dauer seiner Aufenthalte bei die-
sem Kollegen und im Anschluss daran im Camp J._______ zu nennen (vgl.
act. A9/22 S. 3 ff.). Sodann gab er bei der Anhörung an, er habe sich von
(...) bis (...) bei M._______ in I._______ aufgehalten, habe dort nichts ge-
macht und sich kaum ausser Haus aufgehalten respektive in dieser Zeit
während (...) Wochen die LTTE unterstützt, was durch das SEM als wider-
sprüchlicher Sachverhaltsvortrag gewertet wurde (vgl. act. A9/22 S. 4 f.
und S. 11; A10/9 S. 4). Im (...) habe er sich dann eigenen Angaben zufolge
nach K._______ ins Lager J._______ begeben (vgl. act. A9/22 S. 4). Es ist
daher unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
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Seite 12
den Aufenthalt des Beschwerdeführers in (Nennung Zeitraum) respektive
die zeitliche Phase im (...) nicht weiter beleuchtete. Er gab zudem auf Vor-
halt zu Beginn der Anhörung, weshalb er so viel Zeit benötige, um ganz
einfache Fragen zu beantworten, als Grund ausschliesslich an, er sei et-
was verängstigt, weil es sich um ein wichtiges Interview handle. Daraufhin
schlug ihm der Befrager vor, die Anhörung für eine Pause zu unterbrechen,
um danach weiterzufahren, womit sich der Beschwerdeführer einverstan-
den erklärte (vgl. act. A9/22 S. 3). Dies ist als weiteres Indiz gegen die ver-
mutete Traumatisierung des Beschwerdeführers zu werten. Sodann ge-
langte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Weiter prüfte die Vorinstanz in
Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sorgfältig und ernsthaft und berücksichtigte sie in der Entscheidfin-
dung, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen nieder-
schlug. In diesen legte sie in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher
Überlegungen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und weshalb die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs gegeben sei, weshalb weitergehende Abklärungen als
nicht nötig erachtet wurden.
4.1.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
demnach insgesamt als unbegründet, weshalb das Begehren, es sei der
angefochtene Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, abzuweisen ist.
4.2 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die angeführten Vorkomm-
nisse der Jahre (...) bis (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers bereits rund (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können diese Begeben-
heiten – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht –
nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdefüh-
rer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich
vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Zwar brachte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Anhörung vor, er sei im (...) ein drittes Mal verhaftet
worden. Die Vorinstanz erachtete dieses Sachverhaltselement im ange-
fochtenen Entscheid jedoch zu Recht als nachgeschoben und daher als
unglaubhaft. Die in diesem Punkt vorgebrachten Entgegnungen in der
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Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwer-
deführer die Frage nach weiteren Festnahmen verneinte (vgl. act. 3/10 S.
8) und am Schluss der BzP die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben
nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Nach ständiger Recht-
sprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2405/2015 vom 10. Juli 2015
und D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) dürfen
Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM
diametral abweichen, was vorliegend der Fall ist. Das Gleiche hat auch für
das Vorbringen in der BzP, wonach ihn die Armee sechs bis sieben Mal zu
Hause gesucht habe, zu gelten. Auf Nachfrage, wann dies das letzte Mal
gewesen sei, datierte er den Vorfall zunächst ins Jahr (...), um später auf
Vorhalt anzugeben, dies sei im (...) gewesen (vgl. act. A3/10 S. 7). Bei der
späteren Anhörung wiederum brachte er die kontinuierliche Suche durch
Soldaten der Armee gar nicht mehr vor, sondern beschränkte sich auf die
Schilderung von insgesamt drei Festnahmen. Es ist daher zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer bis im (...) von der Armee gesucht worden sein
soll. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er nach seiner
Rückkehr ins Dorf im Jahre (...) bis zu diesem Zeitpunkt zu Hause als (Nen-
nung Tätigkeit) bei seinem Vater gearbeitet haben will, sein ständiger Auf-
enthaltsort somit den Behörden bekannt gewesen sein dürfte. Es wäre da-
her ein Leichtes gewesen, sich des Beschwerdeführers zu bemächtigen,
wäre er tatsächlich gesucht worden. Er machte denn auch in der BzP keine
genaueren Angaben, an welchen Daten er gesucht worden sein und wo er
sich im Zeitpunkt der jeweiligen Suche aufgehalten haben soll. Er konnte
mit seinem Reisepass unbehelligt über den Flughafen Colombo ausreisen,
was nicht möglich gewesen wäre, hätten ihn die sri-lankischen Behörden
tatsächlich gesucht. Zudem soll es seinen Familienangehörigen in der Hei-
mat gut gehen, ohne dass er diesbezüglich irgendwelche behördlichen
Schwierigkeiten schilderte, die seinen Angehörigen infolge seiner Ausreise
als angeblich gesuchte Person seither widerfahren wären (vgl. act. A9/22
S. 5). Doch selbst wenn er in der Tat letztmals im (...) bei sich zu Hause
gesucht worden wäre, vermöchte dieser Umstand ebenfalls keine Asylre-
levanz zu entfalten. So hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischen (...)
und (...) in N._______ bei seiner Grossmutter auf, wobei er zwei bis drei
Mal nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. act. A9/22 S. 17), ohne dass er in
diesem Zeitraum von den Sicherheitskräften behelligt worden wäre. Zudem
deutet die wiederholte Rückkehr an seinen Wohnort, auch wenn diese je-
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weils nur kurze Zeit gewesen sei, ebenfalls gegen die behauptete behörd-
liche Suche nach seiner Person. Sodann würden die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen, allenfalls
verbunden mit Befragungen sowie einer möglichen kurzzeitigen Fest-
nahme, selbst bei Wahrunterstellung noch keine asylrelevante Verfolgung
darstellen. Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter sind dann
asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur
Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen.
Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn
dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer
Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität
wiederum erreichen die nötige Intensität nicht. Auch nicht jedem Eingriff in
die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beur-
teilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während
dieser in Betracht zu ziehen. Eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internie-
rung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen erreicht im Normal-
fall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mit-
zuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten
Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen,
insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können.
Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind,
können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die be-
troffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Da-
bei ist zu beachten, dass der vom Asylgesuchsteller geltend gemachte psy-
chische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammen-
fassend lassen sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine
generellen Kriterien aufstellen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu ent-
scheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwen-
dige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträg-
lichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten blossen behördlichen Nachforschungen könnte im
Sinne dieser Ausführungen – wie erwähnt – keine asylrelevante Intensität
zuerkannt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermö-
gen die in Sri Lanka (allenfalls) erlittenen psychischen und physischen Be-
einträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu be-
gründen. Insgesamt liegen deshalb keine Gründe vor, die den Schluss zu-
lassen könnten, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr ein
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG.
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Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen respektive auf die
in der Beschwerdeschrift angeführten Entgegnungen zu den in diesem Zu-
sammenhang angebrachten zahlreichen vorinstanzlichen Vorhalten näher
einzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei in der Schweiz an
einer Kundgebung der tamilischen Bevölkerung beteiligt gewesen, die vor
(Nennung Örtlichkeit) stattgefunden habe. Diese exilpolitische Tätigkeit,
welche durch keinerlei Beweismittel unterlegt wurde und eine blosse Par-
teibehauptung darstellt, erreicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer
Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Es ist aufgrund obiger
Erwägungen nicht davon auszugehen, er habe schon im Heimatland im
Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Die geltend gemachte exil-
politische Tätigkeit ist daher nicht geeignet, eine relevante Verfolgungs-
furcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG zu begründen.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Seite 17
Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat des Beschwerdeführers weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf
eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das
Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, da der Beschwerdeführer aus
B._______, C._______-Distrikt, Nordprovinz, stammt (zur Problematik
Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: vgl. BVGE 2011/24
E. 12–13) und seine Herkunft unbestritten ist.
6.3.3 In persönlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer ferner nicht be-
fürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt
er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Ge-
schwister), einen Abschluss an (Nennung Schule) und Berufserfahrung als
(Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A3/10 S. 3 f.; A9/22 S. 5), weshalb er bei ei-
ner Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen kann, und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder seinem
Studienabschluss entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ferner
verfügt er in (Aufzählung Länder) über weitere Verwandte, die ihn im Be-
darfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act.
A3/10 S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E.
11.2.2 S. 512).
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Seite 18
Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar erweist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist aufgrund des Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: