Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4843/2009
law/joc
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am
28. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort
wurde sie am 31. Juli 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am
9. Juni 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie sei Staatsbürgerin von Eritrea und tigrinischer
Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei sie jedoch in C._______
(Äthiopien). Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Ihre
Mutter sei ein Jahr später einer Krankheit erlegen. Danach sei sie mit
ihrem Bruder alleine in Äthiopien zurückgeblieben. 1999/2000 seien alle
Eritreer in Äthiopien aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Damals
sei ihr Bruder in ihrer Abwesenheit von der Polizei festgenommen und ihr
Haus versiegelt worden. Sie sei deshalb nach D._______, Sudan,
geflohen. Dort habe sie als Haushaltshilfe gearbeitet und mit ihrem
Ehemann, einem eritreischen Staatsangehörigen, und ihren beiden
Kindern zusammen gelebt. Dann habe die sudanesische Regierung
angefangen, alle Eritreer in ihren Heimatstaat zurückzuweisen. Aufgrund
ihrer Schwangerschaft habe ihr Ehemann entschieden, dass sie alleine
aus dem Sudan ausreisen solle. Für alle hätte das Geld zur Flucht nicht
gereicht. Sie sei von D._______ aus mit dem Auto nach Libyen gelangt.
Anschliessend sei sie von Tripolis weiter mit dem Schiff nach Italien und
von dort mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Ihr Ehemann wisse nicht,
dass sie sich hier befinde.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und ihr sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges
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der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung
von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 17. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter
sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist somit, soweit sie die
Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung).
3.2. Die verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben
werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt
sich kein solcher Anspruch und ein solcher wird auch in der Beschwerde
nicht geltend gemacht. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge
Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.2. Das BFM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die allgemeine Lage in Äthiopien einem Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht entgegenstehen würde. Im
Weiteren seien weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
eritreische Herkunft noch die geltend gemachte Vertreibung aus
Äthiopien noch die von ihr behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als
glaubhaft zu erachten. Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Angabe der
Beschwerdeführerin, seit acht Jahren zu niemanden in Äthiopien Kontakt
gehabt zu haben. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie in
C._______, woher sie angeblich stamme, über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in der
Rechtsmittelschrift hauptsächlich auf den Standpunkt, eine Rückführung
nach Äthiopien sei für sie als alleinstehende Mutter eritreischer Herkunft
generell nicht zumutbar. Zudem hält sie an ihrer Darstellung eritreische
Staatsangehörige, jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu
sein, fest. Ebenso wiederholt sie, in Äthiopien über kein Beziehungsnetz
mehr zu verfügen. Ausserdem weist sie auf
Konzentrationsschwierigkeiten während der Anhörung vom 9. Juni 2009
hin, die aufgrund der Anwesenheit ihres Kindes entstanden seien.
4.3.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eritreische
Staatsangehörige zu sein (vgl. act. A1/9 S. 1), ist mangels Vorlegung
rechtsgültiger Ausweisepapiere nicht belegt. Ihre Angaben zu ihrer
Herkunft respektive zur eritreischen Herkunft und Ethnie ihrer Eltern
erweisen sich zudem als ungereimt. Einmal gab sie an, ihre Eltern seien
Tigriner (vgl. act. A1/9 S. 2), an anderer Stelle nannte sie als deren
Volkszugehörigkeit jedoch "Eritreer" respektive "Hadike" (vgl. act. A14/18
S. 5). Letztere Bezeichnungen sind jedoch nicht für Volksgruppen in
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Eritrea gebräuchlich. Die Beschwerdeführerin brachte zudem während
der Anhörung vor, ihre Eltern stammten aus E._______ (Eritrea) (vgl. act.
A14/18 S. 4). Im Gegensatz dazu gab sie jedoch später zu Protokoll,
diese stammten aus F._______ und bezeichnete deren Ethnie
gleichzeitig mit Tigre (vgl. act. A14/18 S. 15). Im Rahmen der Anhörung
legte sie zudem erstmals dar, ihr Vater sei in Eritrea schon einmal
verheiratet gewesen und bevor er nach Äthiopien gekommen sei, um ihre
Mutter zu heiraten, habe er sich scheiden lassen (vgl. act. A14/18 S. 5).
Aus dieser Aussage wäre zu schliessen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin – entgegen ihrer späteren Darstellung – stets in
Äthiopien, nicht aber in Eritrea gelebt hat. Auch diese Behauptung lässt
sich nicht mit ihren weiteren Angaben vereinbaren, wonach sich ihre
Eltern in Eritrea kennengelernt und zusammen nach C._______
(Äthiopien) gezogen seien (vgl. act. A14/18 S. 5). Sollte ihre Mutter
eritreischer Abstammung sein, so wäre zudem zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin zumindest ein eritreisches Kinderlied auf
Tigrinya hätte angeben können, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. act.
A14/18 S. 8). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend
gemachten eritreischen Herkunft sind daher – übereinstimmend mit dem
BFM – als nicht glaubhaft zu erachten. Der Einwand in der Beschwerde,
es könne diesbezüglich von klaren Angaben der Beschwerdeführerin
gesprochen werden, überzeugt nicht. Auch die geltend gemachten
Konzentrationsschwierigkeiten vermögen nicht zu erklären, weshalb sie
sich hinsichtlich der von ihr behaupteten eritreischen Herkunft teils in
massive Widersprüche verstrickt.
4.3.5. Die Beschwerdeführerin gab einerseits an, in der Stadt C._______,
Provinz G._______, geboren zu sein. Andererseits nannte sie als ihren
Geburts und damaligen Lebensmittelpunkt in Äthiopien, die Stadt
H._______ (vgl. act. A1/9 S. 1, act. A14/18 S. 3 und 10). Trotz dieser
divergierenden Angaben zu ihrem Geburtsort erscheint jedoch
wahrscheinlich, dass sie, wie von ihr bekräftigt, tatsächlich in Äthiopien
sozialisiert wurde. Sie spricht Amharisch und bezeichnet diese Sprache
als ihre Muttersprache (vgl. act. A1/9 S. 3 und 7, act. A2/2 S. 2). Auch
ihre Kenntnisse gewisser äthiopischer Zeremonien (vgl. act. A14/18 S.
13) bilden ein Indiz für eine Sozialisation in Äthiopien. Die
Beschwerdeführerin bestätigt zudem in der Beschwerde erneut, aus
Äthiopien zu stammen und dort geboren und aufgewachsen zu sein.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die für einen anderen als den
äthiopischen Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sprechen
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Seite 7
würden, ist demnach zu prüfen, ob ihr und ihrem Kind die Rückkehr nach
Äthiopien, zuzumuten ist.
4.3.6. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet. Trotz des Abzugs der UNFriedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden
Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den
beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das
Bundesverwaltungsgericht geht daher weiterhin von der grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
4.3.7. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für
den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden
Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit,
Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die
Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst
hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die
Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum
Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer
sicheren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut
vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale
Netzwerke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende
Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu
reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert. Eine Wohnung
zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die
Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis
55% geschätzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E2097/2008
vom 7. Juli 2011 E. 8.4).
4.3.8. Ob aufgrund dieser Sachlage für die Beschwerdeführerin und ihr
Kind eine Rückkehr nach Äthiopien nur unter bestimmten begünstigenden
Faktoren als zumutbar erachtet werden kann, lässt sich nicht zuverlässig
abschätzen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich nämlich nicht nur
hinsichtlich der Herkunft ihrer Eltern, sondern sie ist – entgegen den
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Seite 8
Ausführungen in der Beschwerde – auch nicht in der Lage, konkrete,
übereinstimmende und substanziierte Angaben über ihre weiteren
familiären und persönlichen Verhältnisse zu machen. Überdies
erscheinen ihre Antworten insgesamt als ausweichend. So weiss sie
nicht, in welchem Alter sie die Schule in Äthiopien besucht hat (vgl. act.
A14/18 S. 6). Auch die Todesursache ihrer Eltern vermag sie lediglich mit
"diese sind einer Krankheit erlegen" zu beschreiben. Das Einreisedatum
ihrer Eltern nach Äthiopien kennt sie ebenfalls nicht (vgl. act. A1/9 S. 3,
act. A14/18 S. 5 ff.). Hinsichtlich des Todesjahres ihrer Eltern widerspricht
sie sich, indem sie einmal darlegt, ihre Eltern seien in Äthiopien
gestorben, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, während sie andererseits
angibt, diese seien gestorben, als sie 13 und 14 Jahre alt gewesen sei
vgl. act. A14/18 S. 6). Im EVZ erwähnte sie zudem, sie habe in Äthiopien
einen Bruder (vgl. act. A1/9 S. 3). Demgegenüber machte sie während
der Anhörung unter anderem geltend, sie sei ein Einzelkind (vgl. act.
A14/18 S. 4). Ihre Lebensumstände als Waisenkind vermochte sie jedoch
nicht näher zu beschreiben (vgl. act. A14/18 S. 6). Während sie im EVZ
ausführte, ihr Ehemann sei eritreischer Herkunft und sie habe diesen im
Sudan kennengelernt (vgl. A1/9 S. 2 und 5), erklärte sie im Rahmen der
Anhörung wiederum, ihr Ehemann stamme aus C._______ (Eritrea) (vgl.
act. A14/18 S. 9), was angesichts der Tatsache, dass C._______ in
Äthiopien liegt, nicht zutreffen kann. Darauf angesprochen gab sie
ausweichend zu Protokoll, sie sei in Äthiopien geboren (vgl. act. A14/18
S. 9). Ihre Kenntnisse über die Familie ihres Ehemannes beschränken
sich zudem darauf, dass sich diese in Eritrea aufhalten würden und
Eritreer seien. Auch über ihren Ehemann kann sie lediglich die Auskunft
erteilen, dass dieser Eritreer sei (vgl. act. A14/18 S. 9). Angesichts ihrer
Erklärung, sie sei mit diesem seit 2000/2001 – also mehrere Jahre – im
Sudan verheiratet gewesen (vgl. act. A1/9 S. 2), deutet eine derart banale
Auskunft darauf hin, dass sie nicht bereit ist, betreffend ihren Ehemann
wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Dieser Eindruck wird auch
durch ihre Behauptung bestätigt, sie wisse nicht, wie sie ihrem Mann
schreiben könne, da sie die Postleitzahl nicht kenne (vgl. act. A14/18
S. 4.). Hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Sudan ist
schliesslich zu bemerken, dass sie einerseits erklärte, sie habe dort in der
Stadt D._______ im Quartier L._______ gelebt (vgl. act. A1/9 S. 2)
andererseits dieses Quartier aber auch als Ortschaft bezeichnet, indem
sie antwortet, im Sudan in L._______ gelebt zu haben (vgl. act. A14/18
S. 3). Auch bezüglich des behaupteten langjährigen Aufenthalts im Sudan
ergeben sich daher erhebliche Zweifel.
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4.4. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, findet die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer
Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen
Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in
ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht
glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG durchaus
Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende
Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung
die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland
ergeben würden, zuverlässig einschätzen, besteht kein Anlass,
diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen.
Aufgrund vorstehender Erwägungen (vgl. E. 4.3.8) ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin – aus unerfindlichen Gründen – offensichtlich nicht
bereit ist, vollständig und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und
familiäre Situation im Herkunftsland Auskunft zu erteilen. Es ist demnach
nicht Sache der Asylbehörden nach hypothetischen Vollzugshindernissen
im Herkunftsland zu forschen und es kann – da es ihr nicht gelingt,
Wegweisungshindernisse zumindest glaubhaft zu machen – davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein
soziales Netz verfügt, das ihr im Falle der Rückkehr bei der Reintegration
behilflich sein kann, und sie weder aus sozialen, wirtschaftlichen oder
gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
beachtende Kindeswohl spricht im Übrigen ebenfalls nicht gegen eine
Rückkehr nach Äthiopien. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in
der Schweiz geboren, jedoch erst drei Jahre alt. Angesichts dieser
verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht von
einer Verwurzelung ausgegangen werden, die einer Rückkehr zusammen
mit der Mutter in deren Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Den Akten
kann zudem nicht entnommen werden, dass aus der in der
Vergangenheit behandelten Hirnblutung bei der Tochter weitergehende
medizinische Probleme resultiert hätten. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM
festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) beziehungsweise
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Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine
Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt,
inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht
kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch
ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein
entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist
allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den
Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen
möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien
nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend
Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54
ff., BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
4.5.2. In der Beschwerde werden hinsichtlich allfälliger
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG keine
Anträge gestellt und auch der Begründung sind keine entsprechenden
Einwände zu entnehmen. Ungeachtet dessen ergeben sich auch aus den
Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der
Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde oder der
Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter im Falle der Rückkehr nach
Äthiopien Folter beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende
Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig. Schliesslich obliegt es der
Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
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Seite 11
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb
der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig erachtet hat, und es besteht auch
sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung
von Amtes wegen zu beanstanden. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt deshalb nicht in Betracht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführerin wurde jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 5. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nicht
davon auszugehen, ihre finanzielle Lage habe sich seit Erlass der
Verfügung verändert. Sie ist daher weiterhin als bedürftig zu erachten.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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