Abtei lung IV
D-4843/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Togo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4843/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Oktober 2006 verliess und über Ghana, Burkina Faso, Niger,
Algerien, Libyen und Italien schliesslich am 7. April 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ C._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Kurz-
befragung vom 20. April 2010 vorbrachte, sein Vater sei als Anführer
einer Gruppe namens D._______ in Kämpfe gegen Angehörige der
Gruppe E._______ verwickelt gewesen und bei den Kampfhandlungen
ums Leben gekommen,
dass im Weiteren auch zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers bei
den Kampfhandlungen umgekommen seien,
dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgungshandlungen
seitens Angehöriger der Gruppe E._______ befürchte, da er selbst
ebenfalls in den Reihen der Gruppierung D._______ gekämpft habe,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank vom
9. April 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den italienischen
Behörden am 30. Juni 2008 und am 23. August 2008 erkennungs-
dienstlich erfasst worden ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zum Eurodac-Ergebnis sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
dass dieser dabei vorbrachte, in Italien gebe es Rassismus, wobei
Leute wie er mit Steinen beworfen oder mit Wasser angespritzt
würden,
dass er auch unschuldig ins Gefängnis gesteckt und nach seiner Frei-
lassung weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Unterkunft oder
Geld erhalten habe,
dass Italien am 15. Oktober 2008 sein Asylgesuch abgelehnt habe,
dass die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des
BFM vom 11. Mai 2010 innert Frist nicht beantworteten,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Juni 2010 - eröffnet am
2. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie sowie
den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung anführte, es würden zwei Eurodac-
Treffer in Italien vorliegen und der Beschwerdeführer habe bestätigt,
dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 27. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht ge-
eignet seien, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und
seine Rückführung dorthin zu verhindern,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Italien bestehen und weder die in Italien herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für
zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe,
dass, sollte er bereits nach Italien überstellt worden sein, das
Bundesamt anzuweisen sei, seine Rückführung in die Schweiz zu
veranlassen,
dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich -
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. Juli 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und ein Asylverfahren durchlaufen
hat,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsver-
träge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert
Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme still -
schweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen
Lebensumstände (Gefängnisaufenthalt, abgeschlossenes Asylver-
fahren, fehlende Arbeit und Perspektiven in Italien, ausgebliebene
finanzielle Unterstützung) keinen Hinderungsgrund für eine Über-
stellung in dieses Land darstellen,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er deshalb eventuell kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hat, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO
sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3.,
überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
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ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal -
ten würde,
dass mithin auch der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerde-
führer drohe bei einer Wegweisung nach Italien früher oder später eine
Auslieferung nach Libyen (und - im Sinne einer Kettenabschiebung -
nach Togo), nicht gehört werden kann,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich auch
wegen rassistischer Gewalt gegen Schwarze in Italien zur Weiterreise
in die Schweiz entschieden, nicht verfängt, weil er bei realer Gefahr
den nötigen Schutz der italienischen Polizei beantragen und erhalten
könnte,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass ungeachtet der - erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten -
Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund einer (nicht näher
spezifizierten) Operation in Italien immer noch Schmerzen zu haben,
deswegen aber keine Hilfe von Italien gewärtigen zu dürfen (vgl. Be-
schwerde S. 4 unten), ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien
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würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass der Umstand, dass eine allfällige Behandlung des Beschwerde-
führers in der Schweiz denkbar wäre, nicht gegen eine Rückführung
nach Italien sprecht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 7. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref-Nr. (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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