B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4844/2013
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013
D-4844/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie und stammen aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimat-
staat am 20. Februar 2012 in Richtung Türkei. Am 5. März 2012 reiste der
Beschwerdeführer (Ehemann) unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge-
such. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und die Tochter C._______ kehr-
ten zunächst aus der Türkei wieder nach Syrien zurück, um anschliessend
im September 2012 wieder in die Türkei auszureisen. Am 28. Oktober 2012
reiste schliesslich auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein entsprechendes Asylgesuch. Der Beschwerde-
führer wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr
Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 12. März 2012, die Beschwerde-
führerin am 7. November 2012 summarisch befragt. Am 2. Juli 2013 wur-
den die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer
Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Jura zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im We-
sentlichen geltend, er habe während rund acht Jahren in Damaskus gelebt,
wo er als Coiffeur und Concierge eines Wohnhauses gearbeitet habe. Sein
Arbeitgeber als Concierge, ein für dieses Wohnhaus verantwortlicher Inge-
nieur, sei als Angehöriger der oppositionellen Muslimbrüder bekannt gewe-
sen. Eines Tages Ende des Jahres 2011 hätten Angehörige der syrischen
Sicherheitskräfte auf dem Dach des Hauses einen Wachposten mit Scharf-
schützen einrichten wollen, und zu diesem Zweck hätten sie vom Be-
schwerdeführer den Schlüssel zum Gebäude verlangt. Er habe jedoch kei-
nen Schlüssel gehabt und die Beamten deswegen zum erwähnten Ingeni-
eur geschickt. In der Folge sei es zu einem Konflikt mit dem Ingenieur ge-
kommen, der ihm vorgeworfen habe, ihn bei den Sicherheitskräften denun-
ziert zu haben. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, der Ingenieur
könnte ihn töten, und sei deshalb Ende 2011 mit seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind in ihre Heimatstadt al-Qamishli zurückgekehrt.
D-4844/2013
Seite 3
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach al-Qamishli und
der Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbe-
fragung zu Protokoll, er habe hier als Coiffeur-Angestellter gearbeitet. An-
fangs des Jahres 2012 habe er eine Aufforderung zum Einrücken in den
Reservedienst in der syrischen Armee erhalten. Er habe zwar das betref-
fende Papier nicht bekommen, und er wisse auch nicht, ob es seiner Fa-
milie ausgehändigt worden sei. Die Militärpolizei habe im Haus seiner Fa-
milie nach ihm gesucht, und sein Vater habe ihm dies mitgeteilt. Er hätte
sich in der Folge in al-Malikiyah (arabisch; kurdisch: Dêrik) auf dem Aus-
hebungsamt melden müssen. Wann die Militärpolizei im Haus seiner Fa-
milie gewesen sei, wisse er nicht. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich im Coif-
feursalon aufgehalten.
Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Zeitraums nach der Rückkehr nach al-Qamishli zu Protokoll,
er habe hier einen Kleinbus gekauft, und während der drei oder vier Monate
bis zu seiner Ausreise habe er auf der Strecke zwischen al-Qamishli und
al-Malikiyah Passagiere transportiert. Er habe seinen obligatorischen Mili-
tärdienst von 2006 bis 2008 bereits geleistet. Jedoch sei ihm am 1. Januar
2012 durch den Mukhtar (Orts- oder Quartiervorsteher) mitgeteilt worden,
dass er in den Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einrücken
müsse. Der Mukhtar habe von ihm verlangt, ein Papier zu unterzeichnen,
wonach er bereit sei, zu einem beliebigen Zeitpunkt einzurücken. Er habe
aber in der herrschenden Bürgerkriegssituation keinen Militärdienst mehr
leisten wollen, zumal einer seiner Brüder, der in der Armee gewesen sei,
verschollen sei. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschieden. In der
Folge seien zweimal Angehörige des militärischen Geheimdienstes zum
Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Beim ersten
Mal seien aber nur seine Ehefrau und seine Mutter zuhause gewesen,
während er selbst sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Beim
zweiten Mal sei er zuhause anwesend gewesen, als die Angehörigen des
Geheimdiensts gekommen seien. Seine Schwester habe ihn aber warnen
können, und es sei ihm gelungen, durch die Hintertür des Hauses die
Flucht zu ergreifen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen zu Protokoll, sie habe mit ihrer Familie in Damaskus gelebt, wo ihr
Ehemann als Hauswart eines Gebäudes gearbeitet habe. Eines Tages
seien Angehörige der Behörden gekommen und hätten den Schlüssel zum
Haus verlangt, weil auf dem Dach Scharfschützen postiert werden sollten.
Ihr Ehemann habe sich aber geweigert, den Schlüssel herauszugeben,
D-4844/2013
Seite 4
und habe die Angehörigen der Sicherheitskräfte zum Hausbesitzer ge-
schickt. Jener sei ein Mitglied der Muslimbrüderschaft gewesen. Ihr Ehe-
mann sei durch diesen in der Folge bedroht worden und habe die Arbeit
verloren, weshalb sie nach al-Qamishli zurückgekehrt seien. In al-Qamishli
habe ihr Ehemann eine Vorladung für den Reservedienst erhalten. Diese
sei ihm durch den Mukhtar überbracht worden. In der Folge sei zweimal
die Polizei im Haus der Familie vorbeigekommen, um ihren Ehemann zu
suchen. Beim ersten Mal sei er zuhause gewesen, aber seine Schwester
habe ihn warnen können, und es sei ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen.
Beim zweiten Mal sei ihr Ehemann nicht zuhause gewesen, als die Ange-
hörigen der Sicherheitskräfte gekommen seien. Nachdem sie nach der ers-
ten Ausreise in die Türkei mit ihrer Tochter wieder nach Syrien zurückge-
kehrt sei, hätten Angehörige der Sicherheitskräfte erneut nach ihrem Ehe-
mann gefragt. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
sei wegen Tuberkulose sowie psychischen Problemen in ärztlicher Be-
handlung.
B.c Im Rahmen ihrer Befragungen gaben die Beschwerdeführenden diver-
se ärztliche Zeugnisse zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (eröffnet am 30. Juli 2013) lehnte das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder
nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 2. August 2013 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten.
Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 12. August
2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2013 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
D-4844/2013
Seite 5
nung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an
das Bundesamt. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls be-
ziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Des Weiteren
machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv, indem er
ein "Facebook"-Profil mit regimekritischen Einträgen unterhalte und am
10. August 2013 in Basel an einer Demonstration teilgenommen habe. Mit
der Eingabe wurden als Beweismittel Ausdrucke des "Facebook"-Profils
des Beschwerdeführers, verschiedene Photographien sowie Kopien von
Berichten in Bezug auf die allgemeine Situation in Syrien eingereicht. Fer-
ner wurde auf diverse Artikel und Berichte verwiesen, die im Internet abruf-
bar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 verzichtete die zuständi-
ge Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde den Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht er-
teilt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 gaben die Be-
schwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Februar 2014 wurden in Bezug
auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verschiedene
Photographien einer Demonstration sowie diverse Ausdrucke aus dem In-
ternet übermittelt.
K.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 3. März, 26. März, 20. Mai und
D-4844/2013
Seite 6
5. Juni 2014 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Akti-
vitäten des Beschwerdeführers eingereicht.
L.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2014 wurde in Bezug auf
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeug-
nis eingereicht.
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 wurde ein Bestätigungs-
schreiben betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der
schweizerischen Sektion der Kurdischen Demokratischen Progressiven
Partei in Syrien (PDPKS) eingereicht.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. August 2014 wurden zwei Pho-
tographien eingereicht, die das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin
in al-Qamishli zeigen sollen.
O.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2014 wurden weitere
Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers
eingereicht.
P.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 16. April und vom 13. Mai 2015
liessen die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungsschreiben bezüglich
ihrer Asylvorbringen übermitteln.
Q.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 20. Mai
2015 wurde das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen, wo-
bei auf die zuletzt im Beschwerdeverfahren eingegangenen Beweismittel ‒
insbesondere die mit den Eingaben vom 16. April und vom 13. Mai 2015
eingereichten Bestätigungsschreiben ‒ hingewiesen wurde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-4844/2013
Seite 7
S.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2015 wurde bezüglich des
Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis eingereicht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den in Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replik-
recht erteilt.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2015 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zu dieser Vernehmlassung des SEM. Dabei reich-
ten sie als Beweismittel zwei weitere Bestätigungsschreiben sowie diverse
weitere Schriftstücke ein.
V.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 ersuchten die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf den länderspezifischen Koordina-
tionsentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 betreffend Syrien (pu-
bliziert als BVGE 2015/3) sowie die dortige Entwicklung der aktuellen Lage
um eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
D-4844/2013
Seite 8
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um eine zweite Vernehmlassung der Vorinstanz.
Nachdem eine ergänzende zweite Vernehmlassung schon am 2. Juni 2015
erfolgte ‒ wobei die erneuerte Länderpraxis des Bundesverwaltungsge-
richts zu Syrien der Vorinstanz bereits bekannt war ‒ und die Beschwerde-
führenden hierzu das Replikrecht erhielten, ist diesem Antrag nicht Folge
zu leisten.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von
Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
D-4844/2013
Seite 9
5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MI-
CHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; AN-
DREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BE-
NOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vorder-
grund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mit-
wirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge-
setzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid
zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihren Rechtsvertreter zum
einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass im
Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs durch die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Ele-
mente genannt beziehungsweise berücksichtigt worden seien. Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung, wie
zuvor (E. 3) erwähnt, durch die Beschwerdeführenden gar nicht angefoch-
ten wurde und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens ist. Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vor-
instanz auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
hat, offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu. Entsprechend ist aber
auch nicht zu beurteilen, ob die Vorinstanz hinsichtlich einer Frage, die
ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt, eine Gehörsverletzung be-
gangen hat.
D-4844/2013
Seite 10
5.3 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts
nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die
zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies
als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Be-
gründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten.
5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung damit argumentiert habe, die Beschwerdeführenden hätten
anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen voneinander abweichende Anga-
ben in Bezug auf die genauen Umstände der behaupteten Suche von An-
gehörigen des militärischen Geheimdiensts nach dem Beschwerdeführer
im Haus der Familie gemacht. Dabei, so die Rüge der Beschwerdeführen-
den, hätte ihnen bezüglich eines entsprechenden Widerspruchs zwischen
ihren Aussagen durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör erteilt werden
müssen. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustim-
men, als ihnen hinsichtlich der Divergenzen zwischen ihren Aussagen
durch das BFM unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs tatsächlich eine
Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Die Vor-
instanz hat sich zu dieser Rüge im Rahmen der Vernehmlassung vom
11. Oktober 2013 im Wesentlichen dahingehend geäussert, sie habe bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwerdefüh-
rers zum Reservedienst in der syrischen Armee in erster Linie darauf ab-
gestellt, dass die Aussagen des Genannten selbst gravierende interne Wi-
dersprüche aufgewiesen hätten und nur sehr schwach detailliert gewesen
seien. In der Tat ist festzustellen, dass die Abweichungen zwischen den
Angaben des Beschwerdeführers und jenen der Beschwerdeführerin in der
angefochtenen Verfügung erst an zweiter Stelle genannt werden, nachdem
D-4844/2013
Seite 11
zuvor ausführlich auf die internen Widersprüche der Aussagen des Be-
schwerdeführers eingegangen wurde. Weiter ist festzustellen, dass auch
die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.2.2 f.) zeigen, dass die Divergen-
zen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander le-
diglich ein einzelnes Element neben den schwerwiegenden Widersprüchen
und Unstimmigkeiten bilden, die den individuellen Äusserungen des Be-
schwerdeführers innewohnen. Dabei erweist sich, dass die interne Wider-
sprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auch ohne Vergleich
mit jenen der Beschwerdeführerin klarerweise zur Einschätzung führt, dass
die fraglichen Asylgründe unglaubhaft sind. Indem den Aussagen der Be-
schwerdeführerin ‒ die selbst keine individuellen Asylgründe vorbringt,
sondern ausschliesslich auf die Verfolgung ihres Ehemannes verweist ‒
somit ohnehin keine Entscheidrelevanz zukommt, liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung rechtfertigen würde.
5.5 Schliesslich wird mit der Replik vom 4. November 2013 geltend ge-
macht, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 nicht ausreichend auf die in
der Beschwerdeschrift vorgetragene Argumentation eingegangen sei. Die-
se Behauptung ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, handelt
es sich bei der Vernehmlassung doch ‒ ebenso wenig wie bei der Replik ‒
grundsätzlich nicht um eine Verpflichtung der betreffenden Partei im Ver-
fahren (vgl. FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2016, Art. 57, N 24).
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwer-
deführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4844/2013
Seite 12
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
7.1 Zur Begründung der Asylgesuche wird im vorliegenden Fall zum einen
vorgebracht, während seines Aufenthalts in Damaskus sei der Beschwer-
deführer mit seinem Arbeitgeber in einen Konflikt geraten, wobei es sich
bei jenem um einen Angehörigen der oppositionellen Muslimbrüder gehan-
delt habe. Jene Person habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn bei
den syrischen Sicherheitskräften denunziert zu haben. Aus diesem Grund
sei der Beschwerdeführer von dessen Rache bedroht gewesen, was die
Beschwerdeführenden Ende des Jahres 2011 zur Rückkehr in ihre Heimat-
stadt al-Qamishli bewogen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dem
Vorbringen ‒ ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ‒ offensichtlich
keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Es genügt in diesem Zusammen-
hang der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden der angeblichen
Bedrohung durch ihren Wegzug nach al-Qamishli aus dem Weg zu gehen
vermochten. Aufgrund der Aussagen anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, in al-Qamishli
hätte ihm von Seiten der genannten Privatperson eine konkrete Gefahr ge-
droht. Die mit der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung, der ehema-
lige Arbeitgeber hätte den Beschwerdeführer auch in al-Qamishli aufspü-
ren können, bildet eine blosse, durch keine tatsächliche Wahrscheinlichkeit
begründete Vermutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es unter den
Ende des Jahres 2011 herrschenden politischen Verhältnissen für einen
bekannten Angehörigen der Muslimbrüder angesichts der Repression
durch das syrische Staatsregime ohnehin keine Bewegungsfreiheit mehr
gab. Es erübrigt sich somit die Beantwortung der weiteren Frage, ob der
D-4844/2013
Seite 13
Beschwerdeführer gegenüber der behaupteten Bedrohung durch eine pri-
vate Drittperson seitens der syrischen Behörden unter den damals beste-
henden Bedingungen staatlichen Schutz hätte erlangen können oder nicht.
7.2 In einem nächsten Schritt ist auf das Vorbringen einzugehen, der Be-
schwerdeführer sei nach der Rückkehr aus Damaskus nach al-Qamishli zu
Beginn des Jahres 2012 zum Reservedienst in der staatlichen syrischen
Armee einberufen und deshalb durch die staatlichen Sicherheitskräfte ge-
sucht worden. Dies habe den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen,
so rasch wie möglich das Land zu verlassen.
7.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.2.2 Soweit im vorliegenden Fall überhaupt eine potentiell asylrechtlich
relevante Gefährdung geltend gemacht wird, sind die soeben aufgeführten
Kriterien der Glaubhaftmachung nicht als erfüllt zu erachten. Dabei erweist
D-4844/2013
Seite 14
es sich als ausreichend, auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, macht die Beschwerdeführerin doch keine eigenen Asyl-
gründe geltend, sondern bezog sich bei ihren Befragungen ausschliesslich
auf die behauptete Gefährdung ihres Ehemannes.
7.2.3 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhö-
rungen bezüglich der behaupteten Einberufung zum Reservedienst in der
staatlichen syrischen Armee verschiedene als offensichtlich zu bezeich-
nende Widersprüche aufweisen. So führte er bei der Erstbefragung aus, er
habe nach seiner Rückkehr nach al-Qamishli Ende des Jahres 2011 als
Angestellter eines Coiffeurs gearbeitet. Im Januar 2012 sei er zum Einrü-
cken in den Reservedienst in der syrischen Armee aufgefordert worden.
Allerdings habe er das betreffende Papier nicht erhalten, und er wisse auch
nicht, ob es seiner Familie ausgehändigt worden sei. Er habe vom Einrü-
ckungsbefehl erfahren, weil die Militärpolizei im Haus seiner Familie nach
ihm gesucht habe. Dies habe ihm sein Vater mitgeteilt. Er, der Beschwer-
deführer, selbst sei zu diesem Zeitpunkt im Coiffeursalon gewesen (Proto-
koll der Erstbefragung, S. 7). In Widerspruch zu diesen Ausführungen gab
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung zu Pro-
tokoll, nach der Rückkehr nach al-Qamishli habe er einen Kleinbus gekauft,
und während der drei oder vier Monate bis zu seiner Ausreise habe er auf
der Strecke zwischen al-Qamishli und al-Malikiyah Passagiere transportiert
(Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 3). Am 1. Januar 2012 sei ihm
durch den Mukhtar (Quartiervorsteher) von Antaria, seines Wohnquartiers
in al-Qamishli, persönlich mitgeteilt worden, dass er in den Reservedienst
in der staatlichen syrischen Armee einrücken müsse. Der Mukhtar habe
von ihm verlangt, ein Papier zu unterzeichnen, wonach er bereit sei, zu
einem beliebigen Zeitpunkt einzurücken. Als erstmals Angehörige des mi-
litärischen Geheimdiensts zum Haus seiner Familie gekommen und nach
ihm gefragt hätten, habe er sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten.
Es seien seine Ehefrau und seine Mutter gewesen, die in diesem Moment
zuhause gewesen seien und ihn über die Suche der Militärpolizei informiert
hätten (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6 f.). Auf den Widerspruch
angesprochen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, während
des ersten Erscheinens der Militärpolizei im Haus seiner Familie habe er
sich im Coiffeursalon befunden, bei der eingehenden Anhörung hingegen,
er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen, gab er zur
Antwort, der Coiffeursalon und die Wohnung der Schwiegereltern befän-
den sich im gleichen Haus (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner
D-4844/2013
Seite 15
eingehenden Anhörung nicht davon sprach, er habe nach seiner Rückkehr
nach al-Qamishli als Coiffeur gearbeitet, sondern zu Protokoll gab, er habe
sich als Betreiber eines Taxibuses betätigt. Weiter gab er im Rahmen der
Erstbefragung an, er hätte sich infolge des Aufgebots zum Reservedienst
auf dem Aushebungsamt in al-Malikiyah melden müssen (Protokoll der
Erstbefragung, S. 7). Als er bei der eingehenden Anhörung auf diesen Um-
stand hingewiesen wurde, bestritt er diese Aussage und behauptete statt-
dessen, er habe anlässlich der Erstbefragung gesagt, der Mukhtar, welcher
ihm das Papier gebracht habe, sei aus al-Malikiyah gekommen (Protokoll
der eingehenden Anhörung, S. 10). Jedoch erwähnte er ‒ wie bereits zuvor
angemerkt ‒ bei der Erstbefragung den Mukhtar und das angebliche Pa-
pier in keiner Weise. Vielmehr gab er damals zu Protokoll, es sei ihm kein
Papier ausgehändigt worden. Im Rahmen der eingehenden Anhörung
sagte er im Übrigen aus, beim fraglichen Mukhtar habe es sich um jenen
seines Wohnquartiers in al-Qamishli gehandelt (Protokoll der eingehenden
Anhörung, S. 8), womit auch die Anreise des Genannten aus al-Malikiyah
nicht erklärlich wäre. Die angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers sind als derart schwerwiegend
zu bezeichnen, dass die betreffenden Asylvorbringen als offensichtlich un-
glaubhaft zu erachten sind.
7.2.4 In einem weiteren Schritt ist auf verschiedene Beweismittel einzuge-
hen, die im Beschwerdeverfahren in Bezug auf jene Asylvorbringen einge-
reicht worden sind, die sich auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach al-Qamishli und der Ausreise aus Syrien be-
ziehen.
So wurden mit Eingabe vom 11. August 2014 zwei Photographien einge-
reicht, die das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin in al-Qamishli zei-
gen sollen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diesen Photographien
schon insofern keinerlei Beweiskraft zukommt, als nicht nachvollziehbar
ist, ob das abgebildete Gebäude überhaupt der Familie der Beschwerde-
führenden zugeordnet werden kann.
Weiter wurde mit Eingabe vom 16. April 2015 ein vom 23. März 2015 da-
tierendes Schreiben mehrerer in der Schweiz sich aufhaltender syrischer
Staatsangehöriger übermittelt, die bestätigen, sie würden die Beschwerde-
führenden und deren Herkunftsort in Syrien kennen, und deren Asylvor-
bringen würden der Realität entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diesem Schreiben, das keinerlei verwertbare konkrete Informationen ent-
hält, ein Beweiswert zukommen könnte.
D-4844/2013
Seite 16
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wurde ein in arabischer Sprache verfasstes
Schriftstück mit französischer Übersetzung eingereicht, wobei es sich um
eine vom 20. Februar 2015 datierende schriftliche Erklärung des Mukhtar
des Quartiers "Alantarah" in al-Qamishli handeln soll. Daraus geht hervor,
dass der Beschwerdeführer dem Unterzeichnenden bekannt sei. Weiter sei
der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 anlässlich der periodischen
Überprüfung durch die Polizei im Hinblick auf die Leistung des Reserve-
dienstes nicht angetroffen worden, sondern befinde sich seit mehr als ei-
nem Jahr im Ausland. Bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks ist festzu-
stellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum
fraglichen Zeitpunkt im Januar 2015 die Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers, der Distrikt al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von
der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokrati-
sche Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên
Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde (und weiter-
hin wird), während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Re-
gimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asyl-
rechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Be-
zug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches
Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit
Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG
gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutie-
rung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen).
Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass im Januar 2015 in
der Stadt al-Qamishli seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes
überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee
durchgeführt wurden. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte angebli-
che Bestätigung eines Mukhtars ist somit schon unter diesem Gesichts-
punkt als Fälschung zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf weitere manifeste
Fälschungsindizien einzugehen. Soweit mit Eingabe vom 19. Juni 2015
zum Beweis der Echtheit Kopien weiterer, angeblich durch den gleichen
Mukhtar ausgestellter Bestätigungen in Bezug auf unbekannte Drittperso-
nen eingereicht wurden, ist in keiner Weise ersichtlich, worin deren Be-
weiskraft bestehen könnte, und auf deren Inhalt ist nicht weiter einzugehen.
Ferner wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2015 ein vom 17. Juni 2015 datie-
rendes Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten syrischen Staatsbürgers eingereicht, wonach der Beschwerdefüh-
rer in al-Qamishli an verschiedenen Demonstrationen gesehen worden sei.
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu kei-
D-4844/2013
Seite 17
nem Zeitpunkt des Asylverfahrens geltend machte, er habe in Syrien je-
mals an irgendwelchen Demonstrationen teilgenommen, womit dieses
Schriftstück als reines Gefälligkeitsschreiben ohne weitere Aussagekraft
zu bewerten ist.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch in Bezug auf weitere im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte Schriftstücke
(ärztliche Zeugnisse der Beschwerdeführenden, Kopien von irakischen
Flüchtlingsausweisen von Familienangehörigen, Bestätigungsschreiben
des Schweizer Arbeitgebers des Beschwerdeführers) keinerlei Beweis-
tauglichkeit für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den ersichtlich ist.
7.2.5 Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im
weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflus-
sen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich zum einen die Bedro-
hung des Beschwerdeführers durch eine Privatperson als asylrechtlich
nicht relevant erwiesen hat und zum anderen nicht als glaubhaft zu erach-
ten ist, der Beschwerdeführer sei im Januar 2012 zum Reservedienst in
der staatlichen syrischen Armee einberufen und deswegen durch die Si-
cherheitskräfte des Regimes gesucht worden.
7.4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen ver-
mochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass im vorliegenden
Verfahren ausserdem ‒ erstmals mit der Beschwerdeschrift ‒ vorgebracht
wurde, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer
Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. Auch dies-
bezüglich ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine ent-
sprechenden Vorbringen gemacht werden.
8.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
D-4844/2013
Seite 18
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2,
jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
8.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
8.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
D-4844/2013
Seite 19
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
8.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte
Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-
7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April
2015 E. 7.2.3).
8.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in euro-
päische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
D-4844/2013
Seite 20
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
8.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe mit der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Ein-
gaben geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er ein "Facebook"-Profil mit
regimekritischen Einträgen besitze und am 10. August 2013 in Basel, am
24. Januar 2014 in Genf, am 12. März 2014 in Bern, am 31. Mai 2014 in
Basel, am 8. August 2014 in Genf sowie am 8. Oktober 2014 in Delémont
an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 22. März 2014 habe er aus-
serdem mitgeholfen, das kurdische Neujahrsfest Newroz zu organisieren.
Auch bestehe unter der Bezeichnung "Syrian Revolution 2011 in Switzer-
land against Bashar al-Assad" eine "Facebook"-Gruppe, in welcher der Be-
schwerdeführer unter eigenem Namen und mit seiner Photographie Stel-
lungnahmen abgebe. Es sei völlig offensichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf sich gezogen habe. Des Weiteren wird geltend ge-
macht, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Mont-
reux zu einer Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-
Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese De-
D-4844/2013
Seite 21
monstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüg-
lich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Aus-
spionierens die syrischen Behörden hätten.
8.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen kann nicht von einem besonders
ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten
Praxis gesprochen werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer zwischen
dem 10. August 2013 und dem 8. Oktober 2014 an einer gewissen Zahl
von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche
syrische Regime, teilweise aber auch auf Vorgänge im nördlichen Irak rich-
teten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend
gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das gelegent-
liche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion über-
nommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte der
Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestäti-
gungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der
Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS). Ab-
gesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise ersichtlich,
ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete Funktionen
zukommen. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die Rede ist, am
22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Aus-
einandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen sy-
rischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen
Demonstrationen persönlich teilgenommen. Seine Aktivitäten im Rahmen
seines eigenen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit einer "Fa-
cebook"-Gruppe, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Ver-
linken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von
regimekritischen Stellungnahmen bestanden, die bereits anderweitig im In-
ternet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer be-
sonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ebenso-
wenig vermag die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers in vereinzelten, ins
Internet gestellten Filmaufnahmen über eine der von ihm besuchten De-
monstrationen eine derartige Exponiertheit zu begründen, beschränken
sich diese Dokumentationen doch auf generelle Aufnahmen der Vielzahl
von Teilnehmern der fraglichen Kundgebungen. Schliesslich ist ausserdem
anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am 5. März 2012 in die
Schweiz einreiste und sich somit seit bald vier Jahren hier aufhält, über-
haupt nur während rund vierzehn Monaten, nämlich zwischen dem 10. Au-
gust 2013 und dem 8. Oktober 2014, an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Aktivitäten
D-4844/2013
Seite 22
mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem be-
sonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine
Rede sein.
8.7 Schliesslich ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Der
Rechtsvertreter übernahm gemäss der entsprechenden Vollmacht am
12. Juni 2013 das Vertretungsmandat zugunsten der Beschwerdeführen-
den. Aus den als Beweismittel eingereichten Ausdrucken des "Facebook"-
Profils des Beschwerdeführers geht hervor, dass dessen erstmalige Aktivi-
tät auf "Facebook" vom 14. Juni 2013 datiert. Nachdem das BFM mit Ver-
fügung vom 22. Juli 2013 den Asylentscheid getroffen hatte, wurde mit der
Beschwerdeeingabe vom 29. August 2013 mitgeteilt, der Beschwerdefüh-
rer habe am 10. August 2013 erstmals an einer gegen das syrische Re-
gime gerichteten Kundgebung teilgenommen. Angesichts dieser zeitlichen
Koinzidenz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder bezüglich
des Zeitraums vor seiner Ausreise aus Syrien noch bezüglich des Aufent-
halts in der Schweiz vor dem 12. Juni 2013 irgendwelche politische Aktivi-
täten geltend machte, ist als offensichtlich zu erachten, dass er auf Veran-
lassung des Rechtsvertreters damit begann, auf der Website namens "Fa-
cebook" regimekritische Beiträge zu verbreiten und sich in der Schweiz an
entsprechenden Demonstrationen zu beteiligen. Ein solches Verhalten ‒
sowohl des Beschwerdeführers als auch des Rechtsvertreters ‒, das pri-
mär dem Zweck dient, subjektive Nachfluchtgründe herbeizuführen, stellt
einen Rechtsmissbrauch dar. Auf die Frage der Strafbarkeit eines solchen
Verhaltens nach Art. 116 Bst. c AsylG braucht hier nicht eingegangen zu
werden, da dieser Übertretungstatbestand erst mit der am 1. Februar 2014
in Kraft getretenen Asylgesetzrevision eingeführt wurde und daher auf die
genannten Sachverhalte intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist.
8.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien
einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen.
9.
9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
D-4844/2013
Seite 23
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli
2013 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf
Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4844/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: