B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4844/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
D-4844/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 3. August 2011 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in
Colombo, nachfolgend: Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und
ihre drei minderjährigen Kinder.
Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen
werden in E. 4.1 geschildert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Geburtsurkunden, ihre Hei-
ratsurkunde, eine Beschwerdeanerkennung, mehrere Schreiben der Hu-
man Rights Commission von Sri Lanka, mehrere Schreiben des Internati-
onalen Roten Kreuzes, eine Kopie ihrer Identitätskarte und ihres Passes
sowie derjenigen von B._______ und C._______, mehrere schriftliche An-
fragen an respektive Antworten von Behörden bezüglich ihres Grund-
stücks, Schreiben eines medizinischen Labors sowie mehrere Dokumente
in tamilischer Sprache zu den Akten.
B.
Am 8. August 2011 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs
der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, weitere Angaben zu ihrer Si-
tuation zu machen und konkrete Fragen zu beantworten sowie relevante
Dokumente einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 8. September 2011 (Eingang Botschaft) nahm die Be-
schwerdeführerin zu den Fragen der Botschaft Stellung.
D.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Sep-
tember 2011 nochmals auf, Fragen zum vorgebrachten Sachverhalt zu be-
antworten. So unter anderem, wo sie sich überall aufgehalten habe, welche
Familienangehörigen in der Gegend leben würden, wie sie den Lebensun-
terhalt verdienen würde, wann ihr Ehemann den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten sei und was dieser für Funktionen innehatte so-
wie in welchem Zeitraum und als was sie für die TRO (Tamil Rehabilitation
Organisation) gearbeitet habe.
D-4844/2015
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Eingang Botschaft) ergänzte die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich den Sachverhalt und reichte ein Familien-
foto zu den Akten.
F.
Am 15. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
zu ihren Asylgründen befragt.
G.
Am 24. November 2011 (Eingang BFM) stellte die Botschaft das Gesuch
der Beschwerdeführenden der Vorinstanz zur Behandlung zu.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (Eingang Botschaft) ergänzte die Be-
schwerdeführerin, am 15. November 2011 und am 3. Dezember 2011 sei
sie erneut befragt worden. Zudem hätten sich am 28. November 2011 zwei
Personen im Quartier nach ihr erkundigt.
I.
Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Juni 2015 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz.
Die Verfügung wurde mit Schreiben der Botschaft vom 8. Juli 2015 der Be-
schwerdeführerin zugestellt.
J.
Die Beschwerdeführenden erhoben – handelnd durch ihren Rechtsvertre-
ter – gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. August 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der Entscheid des
SEM sei zu kassieren, eventualiter sei die Einreise in die Schweiz zwecks
Weiterführung des Asylverfahrens zu gestatten. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden Gele-
genheit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
L.
Am 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde-
D-4844/2015
Seite 4
ergänzung ein und legten zur Stützung ihrer Vorbringen zwei öffentlich zu-
gängliche Berichte zur Situation in Sri Lanka, Fotos sowie ein persönliches
Schreiben der Beschwerdeführerin (inkl. deutsche Übersetzung) ins Recht.
M.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 machten die Beschwerdeführenden
auf den Bericht City College of New York, The Forever Victims? – Tamil
Women in Post-War Sri Lanka, 28. August 2015, aufmerksam, welcher zu
den Akten gereicht wurde.
N.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung
zu den Akten, wobei es auf seine Erwägungen der Verfügung verwies, an
welchen es vollumfänglich festhalte.
O.
Am 19. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung und reichten den Bericht United Nations Human
Rights Office of the High Commissioner, Info Note 2, Report of the OHCHR
Investigation on Sri Lanka, September 2015, ins Recht.
P.
Am 2. November 2015 wurde ein Brief der Beschwerdeführerin (inkl. deut-
sche Übersetzung) zu den Akten gereicht.
Q.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um
einen baldigen Entscheid und machten auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 aufmerksam.
R.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um
einen baldigen Entscheid und reichten den Bericht US Departement of
State: Country Report on Human Rights Practices 2015 – Sri Lanka,
13. April 2016, zu den Akten.
D-4844/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
D-4844/2015
Seite 6
4.
4.1 In den diversen Schreiben im erstinstanzlichen Verfahren sowie der
Befragung in der Botschaft machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt geltend:
Sie sei in Z._______ nahe Y._______ aufgewachsen und habe im Jahr
1996 bei der Flucht nach X._______ ihren Mann kennengelernt, welcher
bereits damals den LTTE angehört habe. Sie hätten im Jahr 2000 im Bei-
sein von verschiedenen LTTE-Kadermitgliedern geheiratet und schliesslich
drei Kinder bekommen. Ihren Mann habe sie manchmal Monate, im Jahr
2004 sogar ein ganzes Jahr lang nicht gesehen, da er in der W._______
Region für die LTTE tätig gewesen sei. Sie habe zunächst als Lehrerin,
dann als Kindergärtnerin und zwischen 2003 und 2006 für die TRO als (…)
im Vanni-Gebiet gearbeitet. Gegen Kriegsende sei sie mit den Kindern ge-
flohen, jedoch von der Navy in einem Camp für Binnenvertriebene (inter-
nally displaced people, IDP) untergebracht worden. Dabei habe sie beo-
bachtet, wie ein Paar von der Navy verhaftet worden sei. Die beiden wür-
den nach wie vor vermisst. Im IDP-Camp sei sie oft zu ihrem Ehemann
befragt worden, wobei sie jeweils gelogen und angegeben habe, dass die-
ser im Ausland sei. Im August 2009 seien sie aus dem Camp entlassen
worden. Nach der Rückkehr nach Z._______ sei bekannt geworden, dass
ihr Ehemann den LTTE angehört habe. So seien Leute des CID (Criminal
Investigation Department) am 12. August 2009 das erste Mal zu ihr nach
Hause gekommen und hätten sie über ihren Ehemann, dessen Tätigkeiten
und dessen Verbleib befragt. Im September 2009 sei sie nochmals befragt
und schliesslich gebeten worden, auf dem Posten eine Aussage zu ma-
chen, wo sie zugegeben habe, dass ihr Mann ein Mitglied der LTTE sei. Im
Oktober 2009 sei sie nochmals zu Hause befragt worden. Auch Mitglieder
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten sie im Jahr 2010 ein-
mal zu ihrem Ehemann verhört. Seither werde sie rund einmal monatlich
befragt und erhalte auch Drohanrufe. Sie habe nach ihrem vermissten Ehe-
mann gesucht und auch das Internationale Rote Kreuz, die Human Rights
Commission und die Amerikanische Botschaft um Hilfe gebeten. Im Okto-
ber 2011 sei sie als Zeugin vom CID über die Festnahme des Paars befragt
worden, da die Eltern der verhafteten Frau auf sie verwiesen hätten. Nach
diesem Besuch des CID seien sie für einen Monat weggezogen, aufgrund
der Ausbildung der Kinder aber wieder zurückgekehrt. Sie würden momen-
tan in einem Mietshaus leben, wo sie einige Hühner halten und von ver-
schiedenen Nichtregierungsorganisationen unterstützt würden. Ihr Grund-
stück in X._______ werde vom Militär besetzt. Eine Entschädigung erhalte
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Seite 7
sie dafür nicht. Verwandte hätten sie in der Gegend keine. Ihr Bruder, wel-
cher dem politischen Flügel der LTTE angehört habe, sei im Ausland. Sie
habe keinen Kontakt zu ihm.
4.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, allfällige Nachteile, welche sie durch die LTTE erlitten hätten, seien
im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Es werde nicht ausge-
schlossen, dass sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation be-
finden würden. Folgen, welche sich aus der Bürgerkriegssituation ergeben
sowie auch eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre
Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz darstellen. Zudem sei ihnen ein Auskommen mithilfe einer
Hühnerfarm, der Unterstützung von Caritas und der gesicherten Wohnsitu-
ation möglich. Die Bedenken vor Übergriffen durch sri-lankische Sicher-
heitskräfte seien nachvollziehbar. Die geltend gemachte Angst vor einer
Verfolgung vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtli-
chen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen.
Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach
dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen
würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach
wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen
würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass sie auch nach Ende des
Bürgerkriegs weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stehe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Die von ihr vorgebrachten Befragungen und
die damit verbundenen Beeinträchtigung würden aufgrund ihrer Art und In-
tensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen. Auch sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass es nach
der Entlassung aus dem Camp zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei
oder ihr konkret solche drohen würden. Dass sie sich seit Mai 2012 nicht
mehr bei der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass
sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Sie sei auch nie angeklagt
oder verurteilt worden. Die von ihr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch den sri-lankischen Staat vermöge unter diesen Umständen die
Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begrün-
den. Zusammenfassend sei festzustellen, dass in ihrem Fall keine konkre-
ten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die darauf schliessen lassen würden,
dass sie zum jetzigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden erst-
haften Nachteilen ausgesetzt sei respektive von solchen bedroht sei.
D-4844/2015
Seite 8
4.3
4.3.1 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Ehemann und Vater sei
unter dem Kriegsnamen (...) bekannt und ein (…) der Frontlinie (…) gewe-
sen. Er sei am (…) 2009 zum letzten Mal von Zeugen gesehen worden,
wie er sich zusammen mit einigen hundert LTTE-Kämpfern der sri-lanki-
schen Armee ergeben habe. Er fungiere auch auf einer entsprechenden
Liste mit zu diesem Zeitpunkt verschwundenen Personen einer Nichtregie-
rungsorganisation. Im Bericht International Truth and Justive Project, A Still
Unfinished War: Sri Lanka’s Survivors of Torture and Sexual Violence
2009-2015, Juli 2015, werde detailliert über das Schicksal von tamilischen
Frauen berichtet, welche regelmässig sexueller Ausbeutung ausgesetzt
seien. Kriegswitwen von verstorbenen oder verschollenen LTTE-Mitglie-
dern würden in grosser Zahl von Armeeleuten oder tamilischen Regie-
rungssympathisanten missbraucht. Die Situation sei auch für die Kinder
unerträglich. Die ganze Familie werde vom tamilischen Umfeld isoliert und
benachteiligt. Die Kinder würden auch von Gleichaltrigen gemieden, da die
anderen Familien befürchteten, dass sie durch den Kontakt mit ihnen in
den Verdacht des Militärs geraten könnten.
4.3.2 Im handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin ergänzte
diese im Wesentlichen, am (…) 2012 habe eine Zeitung den Namen ihres
Ehemannes im Zusammenhang mit verschwundenen Personen erwähnt.
Am nächsten Tag seien zwei unbekannte Männer gekommen, hätten sich
nach ihrem Mann erkundigt und hätten ihr unangenehme und beleidigende
Fragen gestellt. Die Kinder hätten grosse Angst gehabt. Seither würden
diese Männer jeden Monat zu ihnen nach Hause kommen und sie belästi-
gen. Am 12. Mai 2013 sei sie zu einer Befragung auf dem Polizeiposten
vorgeladen worden. Nach dieser Befragung, welche drei Stunden gedauert
habe, sei sie informiert worden, dass sie jederzeit an weiteren Befragungen
teilnehmen müsse. Deshalb würden sie nicht mehr fest an einem Ort woh-
nen. Am 19. April 2014 sei sie wiederum zu einer Befragung vorgeladen
worden, wobei sie danach von den beiden Befragern mehrmals telefonisch
kontaktiert und mit sexuellen Angeboten belästigt worden sei. Am (…) habe
eine Zeitung einen Artikel über ihren Mann veröffentlicht. Am nächsten Tag
sei sie von zwei Personen besucht worden, welche sie nach ihrem Mann
befragt hätten. Nach der Befragung sei sie von einem Befrager sexuell be-
lästigt worden. Am 12. August 2014 seien wieder zwei Personen des CID
gekommen und hätten sie zu ihrem Mann befragt. Zwischen Dezember
2014 und Januar 2015 habe sie immer wieder Telefonanrufe oder sogar
Besuche von solchen Männern erhalten. Zudem sei sie gewarnt worden,
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Seite 9
an den damals stattfindenden Demonstrationen teilzunehmen, ansonsten
würden Familienangehörige verschwinden. Am (…) 2015 sei der Name ih-
res Mannes wieder in einer Zeitung erwähnt worden, woraufhin sie am
nächsten Tag wieder befragt worden sei. Sie sei psychisch nicht mehr in
der Lage, ständig mit diesem Problem konfrontiert zu werden.
4.4 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin hätte selber ein Interesse daran haben müssen, neue
Ereignisse den Asylbehörden mitzuteilen. Sie habe nach der Anhörung im
November 2011 im Mai 2012 nochmals einen Brief an die Botschaft ge-
schrieben und neue Ereignisse dargelegt. Sie habe folglich von der Mög-
lichkeit gewusst, die Vorbringen zu ergänzen und hätte dies jederzeit wie-
der tun können. Sie begründe nicht, weswegen sie sich nach Mai 2012 nie
mehr an die Botschaft gewandt habe. Jedoch hätte der Entscheid nicht an-
ders gelautet, selbst wenn sie das SEM über die nun vorgebrachten Ereig-
nisse informiert hätte. Die Beschwerdeführerin führe konkret fünf Befragun-
gen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren auf, was als keine
besonders hohe Anzahl anzusehen sei und somit nicht als ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen werden könne. Die Begeg-
nung mit dem unbekannten Mann am (…) 2012 habe sie im Brief an die
Botschaft vom 23. Mai 2012 nicht erwähnt, obschon dies (…) davor ge-
schehen sein solle. Dieses Vorbringen werde ihr daher nicht geglaubt. Die
Angabe, dass Unbekannte seit dem Jahr 2012 jeden Monat zu ihr kommen
würden, erscheine übertrieben, würde es doch bedeuten, dass sie von die-
sen seither mehr als 40 Mal ergebnislos aufgesucht worden wäre. Es
könne folglich auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Die vorge-
brachten sexuellen Belästigungen würden durch die sri-lankischen Straf-
verfolgungsbehörden geahndet und könnten bei diesen zur Anzeige ge-
bracht werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zwecks
Schutzsuche an eine dafür zuständige Institution zu gelangen. Sri Lanka
besitze ein Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten
und ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für Prävention des
Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen, an welche sie sich
wenden könnten. Damit rechtfertigen die erst auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten Elemente eine Einreisebewilligung nicht.
4.5 In der Replik führten die Beschwerdeführenden zur Hauptsache aus,
das SEM habe zwischen der Übermittlung des Befragungsprotokolls der
Botschaft im November 2011 und dem Asylentscheid im Juni 2015 keinerlei
Untersuchungshandlungen vorgenommen. Diese jahrelange Untätigkeit
D-4844/2015
Seite 10
sei umso erstaunlicher, wenn ältere Schreiben in die Überlegungen mitein-
bezogen werden würden. Das Gefährdungsprofil des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für Sri Lanka
halte schon seit mehreren Jahren fest, dass LTTE-Mitglieder und deren
nahe Familienangehörige als besonders gefährdete Personengruppe zu
erachten seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM
nicht schneller entschieden habe, womit die Untersuchungspflicht verletzt
worden sei. Das Argument, sie hätten neuere Ereignisse brieflich mitteilen
können, sei als Ausrede zu bezeichnen. Sie habe davon ausgehen dürfen,
dass das SEM nach der Befragung ausreichend informiert gewesen sei,
um eine schnelle Einreise zu bewilligen. Das Schweigen des SEM habe
sie dann völlig entmutigt. Sie habe in ihren Schreiben dargelegt, dass die
Belästigungen und Bedrohungen in gleicher Intensität weitergegangen
seien. Seit September 2009 sei sie regelmässig, durchschnittlich einmal
pro Monat, von Geheimdienstleuten und von Paramilitärs aufgesucht, be-
fragt und belästigt worden. Wie das SEM auf eine Anzahl von lediglich fünf
Befragungen in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren komme, sei
völlig schleierhaft. Sie hätten grosse Angst, Details der Nachstellungen zu
benennen, da sie befürchteten, dass die Informationen in falsche Hände
gelangen könnten. Auch die Botschaft könne von singalesischen Agenten
unterwandert sein. Sie sei anfangs September von CID-Leuten ausdrück-
lich gewarnt worden, irgendwelche Informationen an die UN-Menschen-
rechtskommission in U._______ weiterzugeben oder persönlich nach
U._______ zu reisen. Es bestehe ein ausdrückliches Ausreiseverbot für
sie. Tatsächlich seien Zeugenaussagen von tamilischen Hinterbliebenen
ein grosses Thema an den Konferenzen des UN-Menschenrechtsrats im
vergangenen Monat gewesen. Berichte würden bestätigen, dass sexuelle
Übergriffe ein stetiger Bestandteil der sri-lankischen Unterdrückungsmass-
nahmen seien. Sie sei bereit, genaue Angaben zu ihren Verfolgungen und
den sexuellen Übergriffen zu machen, wenn sie und die Kinder in Sicher-
heit seien. So könne die Tragweite und Intensität der Verfolgung erst im
Asylverfahren in der Schweiz vollständig beurteilt werden. Im Bewusstsein
der aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka müsse davon ausgegan-
gen werden, dass sie als ehemalige TRO-Mitarbeiterin und Gattin eines
bekannten LTTE-(…) ähnlichen Übergriffen ausgesetzt sei. Die Behaup-
tungen, dass sexuelle Belästigungen durch die sri-lankischen Strafverfol-
gungsbehörden geahndet würden, seien als lächerlich und zynisch zu be-
werten, sei doch bekannt, dass die Straflosigkeit bei von staatlichen Akteu-
ren begangenen Verbrechen ein riesiges Problem der sri-lankischen Justiz
darstelle. Die Aufklärungsrate solcher Verbrechen sei nahe bei Null. Sie sei
alleine für die Kinder verantwortlich, ohne diese hätte sie sich wohl schon
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Seite 11
in den Suizid geflüchtet. Auch der Druck auf die Kinder sei gross, da die
Familie wegen des prominenten Vaters stigmatisiert werde. Niemand im
Dorf wolle etwas mit ihnen zu tun haben, da dies den Verdacht der Ge-
heimdienstleute und der tamilischen Paramilitärs wecken könne.
4.6 Im handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 3. November 2015 machte diese im Wesentlichen geltend, ihr Dorf-
vorsteher sei am 16. Juni 2015 vom Geheimdienst über sie befragt worden.
Am 26. Juni 2015 seien zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen und
hätten einige Dokumente ihres Mannes beschlagnahmt. Am 2. August
2015 sei sie auch wieder von zwei Personen besucht worden, welche ihr
mitgeteilt hätten, dass sie drei Tage nach ihr gesucht hätten. Seither riefe
der eine in der Nacht an und wolle, dass sie ihn besuche.
4.7 In der Eingabe vom 10. März 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie suizidgefährdet sei. Speziell die frauenspezifischen Flucht-
gründe sollten wegen der grossen Ängste an einem sicheren Ort detailliert
abgeklärt werden. Zudem werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 verwiesen, welches verschiedene Pa-
rallelen zum vorliegenden Verfahren aufweisen würde (Asylgesuch aus
dem Ausland, nahe familiäre Beziehung zur LTTE, Ehemann von der sri-
lankischen Armee umgebracht, nach Kriegsende permanente Verfolgung
durch Militärpersonen, jahrelange Verschleppung des Asylverfahrens).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein ausländische Person als Flüchtling
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über
die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
D-4844/2015
Seite 12
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1).
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten mit dem SEM zum Schluss, dass keine genügend intensive Verfol-
gung glaubhaft gemacht werden konnte und somit die Vorbringen als nicht
einreiserelevant einzustufen sind.
6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende auch bei Asylge-
suchen aus dem Ausland die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) ihrer Vor-
bringen tragen. Demnach findet die Untersuchungspflicht der Behörden
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8
AsylG). Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin mehrmals die
Gelegenheit, ihre Asylvorbringen sowohl schriftlich als auch mündlich sub-
stanziiert und detailliert zu schildern. Bei der mündlichen Befragung in der
Botschaft wurde sie zudem explizit darauf aufmerksam gemacht, dass ihre
Äusserungen vertraulich behandelt würden (vgl. act. A7/14, Introduction,
Punkt 1). Dem Vorbringen, sie könne erst in der Schweiz alle Behelligun-
gen detailliert beschreiben, kann demnach nicht gefolgt werden. Die Vor-
instanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen ihrer Möglich-
keiten und unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Beschwerde-
führenden genügend abgeklärt.
6.3 Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens von wenigen Be-
fragungen respektive Verhören spricht und diese kaum näher und mit Re-
alkennzeichen versetzt zu schildern vermag. Blosse Befragungen seitens
der sri-lankischen Behörden sowie allfällige unfreundliche oder beleidi-
gende Äusserungen vermögen die Schwelle der besonders intensiven
D-4844/2015
Seite 13
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht zu erreichen. So kann aus ihren
Angaben nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ernst-
haft bedroht oder gar physisch behelligt wurde, sondern dass sie lediglich
zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes befragt wurde. Ihre Schilderungen
verbleiben denn auch sehr allgemein, so dass kaum ein klares Bild der
Geschehnisse und des genauen Ablaufs zu entstehen vermag. Die Be-
schwerdeführerin nennt beispielsweise nie eine an sie gestellte Frage und
ihre darauf gegebenen Antwort, was den unsubstanziierten Eindruck der
Vorbringen verstärkt. Auch der pauschale Verweis darauf, dass sich die
Befragungen ab der Freilassung aus dem IDP-Camp monatlich wiederholt
hätten, ohne dass sie diese – auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
– detaillierter schildern konnte oder aufgelistet hätte, lässt einige Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen. So weist sie in ihren Ein-
gaben lediglich auf rund eine oder zwei Befragungen pro Jahr hin, was
offenkundig eine grosse Diskrepanz zu den geltend gemachten monatli-
chen Befragungen darstellt. Es fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführe-
rin ihre Vorbringen im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach dem
negativen Entscheid des SEM steigert. Dabei wird die einzige geltend ge-
machte sexuelle Belästigung nur knapp angedeutet, was für die Begrün-
dung von ernsthaften Nachteilen nicht auszureichen vermag. Sri Lanka be-
sitzt, wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung bereits ausführte, ein
Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of
Child Development and Women’s Affairs [MCDWA]) und ein dem Polizeide-
partement angegliedertes Büro für die Prävention des Missbrauchs von
Kindern, Jugendlichen und Frauen (Children & Women Bureau). Insgesamt
engagieren sich in Sri Lanka viele Organisationen für die Gleichberechti-
gung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs
sind (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation der
Frauen; Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 28. März 2013). Die Be-
schwerdeführenden sind daher insbesondere im Hinblick auf allfällige Be-
lästigungen privater Dritter gehalten, sich an diese Organisationen zu wen-
den, wo sie einen gewissen Schutz erwarten können. Auch die geltend ge-
machten Drohanrufe vermögen keine einreiserelvante Gefährdung darzu-
stellen, ist es der Beschwerdeführerin doch zuzumuten, die Telefonnum-
mer zu wechseln und mit einer sorgfältigen Selektion der angenommenen
Anrufe diese zu reduzieren. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden
den sri-lankischen Behörden nunmehr seit mehreren Jahren als enge Ver-
wandte eines LTTE-(…) bekannt, ohne dass sich die Intensität der staatli-
chen Behelligung gesteigert hätte. Es sind denn auch keine Hinweise er-
sichtlich, dass sich daran in Zukunft etwas ändern würde. Ferner ist darauf
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hinzuweisen, dass das grundsätzliche Übereinstimmen eines Profils mit ei-
nem anerkannten Gefährdungsprofil des UNHCR – vorliegend die engen
familiären Verbringungen zu LTTE-Mitgliedern – nicht ohne Weiteres aus-
reicht, um von einer unmittelbaren Gefahr aus einem Grund nach Art. 3
AsylG auszugehen. So müssen weitere, konkrete Hinweise vorliegen, dass
die Person gegebenenfalls bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war
oder zukünftig sein wird. Dies ist in casu gerade nicht der Fall.
6.4 Abschliessend ist festzustellen, dass dem Bundesverwaltungsgericht
bewusst ist, dass das Leben in Sri Lanka für Verwandte ehemaliger LTTE-
Mitgliedern und insbesondere für Witwen generell nicht einfach ist. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden sind jedoch auch unter Berücksichti-
gung dieser allgemein angespannten Lage zu wenig intensiv und substan-
ziiert um eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als glaubhaft
erscheinen zu lassen.
6.5 Das SEM hat die Erteilung der Einreisebewilligungen zu Recht verwei-
gert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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