B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4844/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug;
verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
D-4844/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger – gelangte am
3. Juli 2016 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 sowie der Anhörung vom 25. Juli
2016 – jeweils im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin – zusammen-
gefasst vor, er sei in Eritrea für die Tiere seiner Familie zuständig gewesen.
Diese seien in einem Stall ungefähr zwei Stunden Fussmarsch von seinem
Elternhaus entfernt gehalten worden. Er habe immer im Stall übernachtet.
Durch das Gebiet, in welchem der Stall mit den Tieren stehe, würden sehr
viele Menschen reisen, die Eritrea illegal verlassen wollten. Im Jahr 2015
seien daher nachts immer wieder eritreische Soldaten in den Stall gekom-
men und hätten die Räumlichkeiten durchsucht. Einmal hätten sie zwei sei-
ner Freunde mitgenommen. Er wisse bis heute nichts über deren Verbleib.
Ungefähr vier oder fünf Monate später seien wiederum eritreische Soldaten
gekommen und hätten ihn sowie seine drei Freunde C._______,
D._______ und E._______ festgenommen. Sie seien in einer Kaserne in
F._______ festgehalten worden und es sei ihnen vorgeworfen worden,
Schleuserarbeit zu tätigen. Während der Haft seien sie mit einem Stock
geschlagen worden. Nach einer Woche seien sie aus der Haft entlassen
worden. Etwa einen Monat später beziehungsweise am 1. November 2015
sei er gemeinsam mit seinem Freund C._______ auf der Suche nach den
Tieren gewesen, die sie zuvor verloren hätten. Als sie zum Stall zurückge-
kehrt seien, seien D._______ und E._______ nicht mehr da gewesen. Zwei
Kinder hätten ihnen berichtet, dass D._______ und E._______ von eritrei-
schen Soldaten mitgenommen worden seien. Er und C._______ seien da-
raufhin zum Schluss gekommen, dass die eritreischen Soldaten mit Sicher-
heit wieder kommen würden, um sie beide auch festzunehmen. Aus die-
sem Grund hätten sie nicht gezögert und hätten sich direkt in Richtung erit-
reisch-äthiopische Grenze aufgemacht. Diese hätten sie in der Folge via
den Fluss Mereb zu Fuss illegal überquert. Von Äthiopien aus sei er weiter
über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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B.b Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Fotografien
respektive Scan-Kopien seiner Taufurkunde sowie der eritreischen Identi-
tätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. August 2016
Stellung. Der Stellungnahme lag die „Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für ille-
gale Ausreise“ bei.
D.
D.a Mit Verfügung vom 5. August 2016 – gleichentags ausgehändigt –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.b
D.b.a Zur Begründung des negativen Entscheids führte sie im Wesentli-
chen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssi-
tuation seien wenig konkret und teilweise widersprüchlich. So habe er bei-
spielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, die eritreischen Be-
hörden hätten ihm und seinen Freunden sehr oft vorgeworfen, sie würden
illegal Ausreisenden als Wegweiser dienen, weshalb das eritreische Militär
oft in die Stallräumlichkeiten gekommen sei, um mit ihnen darüber zu spre-
chen. Im Rahmen der Anhörung habe er diese Kontrollen der eritreischen
Soldaten hingegen anders geschildert. Er habe zu Protokoll gegeben, die
Soldaten seien vor seiner eigenen Festnahme immer wieder in die Stall-
räumlichkeiten gekommen, hätten diese nach irgendetwas durchsucht und
seien dann wieder fortgegangen. Danach gefragt, ob die Soldaten dabei
etwas zu ihm und seinen Freunden gesagt hätten, habe er angegeben,
man habe ihn und seine Freunde während diesen Kontrollen jeweils sitzen
lassen und mit einem Stock geschlagen, wobei er die Gründe für dieses
Verhalten der Soldaten damals nicht gekannt habe, da man ihm dies nicht
mitgeteilt habe; erst nach der Inhaftierung habe er verstanden, dass die
Soldaten wohl nach illegal Ausreisenden gesucht hätten. Aufgrund dieser
unterschiedlichen Schilderungen der geltend gemachten Kontrollen durch
eritreische Soldaten würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus-
sagen entstehen.
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Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Moment seiner
Festnahme durch die eritreischen Soldaten wirklichkeitsnah, lebendig und
anschaulich zu schildern. Seine Aussagen würden stereotyp und detailarm
wirken. So habe er auf entsprechende Frage zunächst lediglich angege-
ben, am Schlafen gewesen zu sein, als drei Soldaten gekommen seien und
ihn sowie seine Freunde aufgeweckt hätten; die Soldaten hätten sie alle in
einem Stall versammelt und danach nach F._______ gebracht. Auf eine
erneute Aufforderung, diese Situation genauer zu beschreiben, habe er
wiederum nur sehr stereotyp und erlebnisarm geantwortet. Angesichts der
Bedrohlichkeit der geltend gemachten Situation, als (…)-Jähriger im Schlaf
von eritreischen Soldaten geweckt, gefesselt und mitgenommen worden
zu sein, wäre auch von einer Person seines Alters zu erwarten gewesen,
dass er dieses wohl sehr einschneidende Erlebnis viel erlebnisgeprägter
und ausführlicher hätten schildern können. Dies insbesondere auch, da
seine (teilweise auch spontanen) Schilderungen bezüglich anderer Ge-
schehnisse, wie beispielsweise seine Fahrt von Libyen nach Italien sowie
seine Ankunft in Italien, als sehr viel substanziierter und detailreicher zu
bewerten seien.
Seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit würden ebenfalls ste-
reotyp und wenig substanziiert ausfallen. So sei er nicht in der Lage gewe-
sen, konkrete und detaillierte Aussagen zu seinem Alltag in Haft zu ma-
chen. Auf eine diesbezügliche Frage habe er angegeben, während seiner
Zeit in der Kaserne nichts getan zu haben; er sei lediglich rumgesessen
und habe den ganzen Tag geschlafen. Er sei weiter nach Kontakten wäh-
rend seiner Haftzeit gefragt worden, woraufhin er zu Protokoll gegeben
habe, keine solchen gehabt zu haben. Mit seinen drei Freunden, welche
gemeinsam mit ihm in der Zelle gewesen seien, habe er ebenfalls nichts
gesprochen; sie hätten sich lediglich gefragt, warum sie dort seien. Solche
Aussagen würden nicht überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer tatsäch-
lich als (…)-Jähriger während einer Woche in einer Kaserne inhaftiert ge-
wesen, wäre auch hier wiederum zu erwarten gewesen, dass er eine sol-
che Haftzeit viel ausführlicher, erlebnisgeprägter und nachvollziehbarer
hätte schildern können.
Weiter würden auch die geltend gemachten Geschehnisse direkt vor seiner
Ausreise, namentlich das Verschwinden seiner beiden Freunde D._______
und E., sowie sein angeblich sehr spontaner Entschluss, sein Heimatland
zu verlassen, wenig plausibel erscheinen. Er habe angegeben, sich bezüg-
lich seiner Ausreise lediglich mit seinem Freund C._______ besprochen zu
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haben und keine konkrete Vorbereitungshandlungen getätigt oder irgend-
welche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Auch seinen Aussagen,
er habe seine Eltern nicht über seine Ausreise informiert und sich auch
nicht von diesen verabschiedet, könne angesichts seines Alters nicht ge-
folgt werden. Es erscheine darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass er
sich nicht näher über den Verbleib von D._______ und E._______ sowie
über die Gründe deren Verschwindens informiert habe, ehe er selbst seine
Heimat verlassen habe. Er habe diesbezüglich angegeben, zwei Kinder
hätten ihm gesagt, dass Soldaten seine Freunde mitgenommen hätten,
und ihm die Richtung angezeigt, in welche diese gelaufen seien; dies sei
alles, was er wisse. Auf Nachfrage, ob er sich auch überlegt habe, etwas
länger in Eritrea zu bleiben und noch mehr zum Verschwinden seiner
Freunde herauszufinden, habe er angegeben, er habe nur sein Leben ret-
ten wollen und nicht weiter überlegt. Ein solches Verhalten erscheine wenig
plausibel.
Bezüglich der geltend gemachten Ausreise aus Eritrea falle schliesslich
auf, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, den Tag seiner Ausreise
nicht nennen zu können. Er habe damals lediglich angeben können, dass
er im 11. Monat 2015 ausgereist sei. Da der Tag seiner Ausreise aus Eritrea
zeitlich auf den Vorfall des Verschwindens seiner Freunde D._______ und
E._______ sowie auf den letzten Kontakt mit seinen Eltern falle, sei nicht
nachvollziehbar, warum ihm das Datum seiner Ausreise anlässlich der BzP
nicht bekannt gewesen sei, er dieses jedoch zu einem späteren Zeitpunkt
im Rahmen der Anhörung habe benennen können.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gründe, weshalb der
Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe sowie die Umstände seiner Aus-
reise aus Eritrea andere seien, als diejenigen, die er vorgebracht habe.
Seine diesbezüglichen Vorbringen würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) – auch unter Berücksich-
tigung seines jungen Alters – nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
D.b.b Zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
führte das Staatssekretariat sodann aus, die Behandlung von Rückkehren-
den durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig
oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rück-
kehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die
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freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straf-
tatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Viel-
mehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei
nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen
der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der
sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem
Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden
seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurück-
geführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es
in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrück-
führungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten
diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können.
Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der
zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B.
Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann
entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden,
dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang
der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die
illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er
gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe
noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und sei-
nen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die An-
forderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise
aus Eritrea würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien somit asylrechtlich unbe-
achtlich.
D.b.c Schliesslich ging das SEM auf die Ausführungen in der Stellungnah-
me zum Entscheidentwurf ein. Darin werde ausgeführt, dass sich der Wi-
derspruch bezüglich der unterschiedlichen Schilderungen der Kontrollen
durch eritreische Soldaten dadurch erklären lasse, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe
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kurz und prägnant darzulegen; er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung
angegeben, aus genanntem Grund während der BzP keine Chance gehabt
zu haben, alles aufzuklären und genau zu schildern. Selbst wenn er jedoch
anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden sei, seine Asylgründe nur
kurz und prägnant darzulegen, erkläre dies nicht, weshalb er die geltend
gemachten Kontrollen der eritreischen Soldaten anlässlich der Anhörung
anders als bisher geschildert und nicht bloss seine bisherigen Aussagen
hierzu ergänzt habe.
Weiter werde in der Stellungnahme vorgebracht, dass der Einschätzung,
wonach die Schilderung des Beschwerdeführers der Fahrt von Libyen nach
Italien als sehr viel substanziierter und detailreicher zu bewerten sei als die
geltend gemachte Festnahme durch eritreische Soldaten, entgegengehal-
ten werden könne, dass die Probleme in Eritrea im Gegensatz zu den Er-
lebnissen auf der Fahrt nach Italien mehrere Monate zurückliegen würden;
es sei daher naheliegend, dass dem Beschwerdeführer letztere ebenfalls
sehr einschneidende Erlebnisse zum Zeitpunkt der BzP viel präsenter ge-
wesen seien und er daher von sich aus auch mehr dazu erzählt habe. Einer
solchen Begründung könne nicht gefolgt werden, zumal bei einem solch
einschneidenden Ereignis auch einige Monate danach erwartet werden
dürfe, dass ein solches substanziiert und wirklichkeitsnah geschildert wer-
den könne. Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer zwei Mal
explizit dazu aufgefordert worden sei, den Moment der geltend gemachten
Festnahme sehr genau zu beschreiben. Ein Vergleich seiner diesbezügli-
chen Schilderung mit anderen von ihm getätigten Schilderungen solle denn
auch in erster Linie aufzeigen, dass er als (…)-Jähriger durchaus über die
Fähigkeit verfüge, Ereignisse detailliert zu schildern.
In der Stellungnahme werde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer ha-
be seine Aussagen bezüglich der einwöchigen Haftzeit, welche vom SEM
als stereotyp und wenig substanziiert beurteilt worden sei, gegenüber der
Rechtsvertretung erst auf gezieltes Nachfragen hin ergänzt, was auf sein
junges Alter und seine geringe Schulbildung hindeute; im Gespräch mit ihm
werde schnell klar, dass er sich oft wiederhole und nicht verstehe, was mit
den Fragen genau von ihm erwartet werde. Dem sei zu entgegnen, dass
ihm auch anlässlich der Anhörung die Gelegenheit gegeben worden sei,
seine Haftzeit ausführlich zu schildern und ihm dabei ebenfalls gezielte
Fragen gestellt worden seien. Er sei ausserdem zu Beginn der Anhörung
dazu aufgefordert worden, nachzufragen, wenn er Fragen inhaltlich oder
aufgrund der Übersetzung nicht verstehe. Dies habe er während der Anhö-
rung auch an mehreren Stellen getan. Somit könne im Allgemeinen davon
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ausgegangen werden, dass er auch die Fragen zu seiner Haftzeit verstan-
den habe und er ansonsten nachgefragt hätte. Weiter werde in der Stel-
lungnahme vorgebracht, dass er sich geniert habe, seine Erlebnisse wäh-
rend der Haftzeit gegenüber einer weiblichen Rechtsvertretung und einer
Dolmetscherin genauer zu schildern. Diesbezüglich sei anzumerken, dass
es anlässlich der Anhörung keinerlei Realkennzeichen gegeben habe, wel-
che darauf hingedeutet hätten, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt
habe, seine Haftzeit gegenüber weiblichen Personen zu schildern. In die-
sem Zusammenhang sei denn auch festzuhalten, dass weder er selbst
noch seine Rechtsvertretung vor dem Entscheidentwurf dem SEM gegen-
über diesbezügliche Äusserungen getätigt hätten.
Die Rechtsvertretung bringe weiter vor, dass die Ausführungen des SEM
betreffend die illegale Ausreise nicht der ständigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts entsprechen würden. Nebst der abweichenden Lagebe-
urteilung seien allerdings keine fallspezifischen Argumente angeführt wor-
den.
E.
E.a Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei sie anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Befra-
gung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) müsse ge-
mäss Bundesverwaltungsgericht gewisse Anforderungen erfüllen, damit
sie als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf
sie abgestellt werden könne. Auch müssten die Antworten des UMA laut
Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes
des UMA gewürdigt werden. Vorliegend sei das SEM voreilig zum Schluss
gekommen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Es habe sich lediglich auf einen vermeintlichen Widerspruch gestützt
und viele Detail- sowie Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwer-
deführers nicht gewürdigt. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer direkt ausgereist sei, und er sich erst an der Anhörung wie-
der an das genaue Datum seiner Ausreise habe erinnern können. Bei einer
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Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden
Elemente sei demzufolge von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen. Dies
gelte umso mehr, als bei minderjährigen Asylsuchenden generell weniger
hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaub-
haften Sachverhalt gestellt würden.
E.c Der Eventualantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass
gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Herkunfts-
staat ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen –
unabhängig vom Alter der betroffenen Person – zu bejahen sei, da die ille-
gale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Oppo-
sition verstanden werde und deshalb drakonische Massnahmen nach sich
ziehe. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung habe das SEM eine Pra-
xisänderung vorgenommen. Diese erscheine unter Berücksichtigung der
„Country of Origin Information (COI) Standards“, welche das SEM nicht
respektiert habe, und angesichts der äusserst limitierten Informations-
grundlage in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt unzulässig. Auf-
grund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vor-
herrschenden Willkür und Unsicherheit müsse vielmehr davon ausgegan-
gen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist sei-
en, weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete
Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
E.d Der Beschwerdeschrift lag die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August
2016 bei.
F.
Am 11. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz einladen, bis zum 8. September 2016 eine Vernehm-
lassung einzureichen.
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Seite 10
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 nahm das SEM – innert er-
streckter Frist – zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin von dem ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2016
eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei ergänzte er seine bisherigen
Rechtsbegehren – unter Beilage des Zuweisungsentscheids an den Kan-
ton vom (…) 2016 – um ein Gesuch um amtliche Rechtsbeistandschaft in
der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zusätzlich rügte er
eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör sowie einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz
durch das SEM. Auf die Vorbringen in der Replik wird ebenfalls – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 11
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg ist auf die verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen.
3.2
3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde angedeutet, dass die Anhörung
durch das SEM nicht in einer dem Alter des Beschwerdeführers entspre-
chenden Art und Weise durchgeführt worden sei. Das SEM habe – so der
Vorwurf in der Replik – gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen,
da die Befragerin dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters hätte
signalisieren müssen, dass seine Antworten auf ihre Fragen nicht ausrei-
chen würden.
3.2.2 Die Rechtsvertreterin führte weder in der Beschwerdeschrift noch in
der Replik aus, welche der Anforderungen an die Befragung von unbeglei-
teten minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vorliegend
nicht erfüllt sein sollen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich jedenfalls
nicht, dass die Befragerin nicht darum bemüht war, ein vertrauensvolles
Klima zu schaffen. Allein der Umstand, dass die Rechtsvertreterin im Rah-
men der Besprechung des Entscheidentwurfs vom Beschwerdeführer – auf
„gezieltes und geduldiges Nachfragen“ hin – weitergehende Aussagen er-
halten haben will, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass die Anhörung nicht
dessen Alter entsprechend durchgeführt wurde. Wie bereits von der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 7) respektive der Vernehm-
lassung (S. 2) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer auch anlässlich
der Anhörung die Gelegenheit gegeben, etwa seine Haftzeit ausführlich zu
schildern, wobei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt wurden. Angesichts
seines jungen Alters – so die Vorinstanz – wurde zudem an mehreren Stel-
len genauer ausgeführt, was von ihm verlangt werde (vgl. Akten A 18 F93
ff. und 119 ff.). Der Umstand, dass die Befragerin den Beschwerdeführer
an der Anhörung nicht damit konfrontierte, dass seine Antworten auf ihre
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Seite 12
Fragen nicht ausreichen würden, stellt keinen Verstoss gegen den Unter-
suchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG dar. Entsprechende ausdrückli-
che Bemerkungen seitens der Befragerin wären im Übrigen unter dem As-
pekt des zu wahrenden Vertrauensklimas heikel gewesen. Schliesslich
bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin ihrerseits an der An-
hörung teilnahm und nicht ersichtlich ist, dass sie Einwände gegen die Art
der Befragung erhoben hätte oder ihr das Stellen von zusätzlichen Fragen
an den Beschwerdeführer verwehrt worden wäre.
3.3 Im Hinblick auf den in der Replik geäusserten Vorwurf der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungs-
pflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ihre wesentlichen Überlegungen nannte, von denen sie sich hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Aus der angefochtenen Verfü-
gung ergibt sich insbesondere auch, weshalb das SEM – wie in der Replik
gerügt – nicht auf die einzelnen in der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf nachgelieferten Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser auf ge-
zieltes Nachfragen seiner Rechtsvertreterin gemacht habe, einging. Mit der
Erwägung, dem Beschwerdeführer sei auch anlässlich der Anhörung die
Gelegenheit gegeben worden, seine Haftzeit ausführlich zu schildern, wo-
bei ihm ebenfalls gezielte Fragen gestellt worden seien, kam das SEM
diesbezüglich seiner Begründungspflicht offensichtlich nach. Es war dem
Beschwerdeführer denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung sach-
gerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35
E. 6.4.1, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass das SEM erst in der Ver-
nehmlassung explizit ausführte, es habe sich bei seiner Einschätzung (im
Hinblick auf die Bestrafung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise aus
Eritrea) auch auf Schilderungen von Eritreern im Asylverfahren in der
Schweiz gestützt, wozu – was in der Replik gerügt wurde – einzelfallspezi-
fische Angaben fehlen, stellt nach dem Gesagten ebenfalls keine Verlet-
zung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respek-
tive der Begründungspflicht dar.
3.4 Zusammengefasst zielen die auf Beschwerdeebene erhobenen formel-
len Rügen ins Leere.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 13
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und schlüs-
sig aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Ausreisegründen unglaubhaft sind. Nach Prüfung der Akten besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwä-
gungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Be-
schwerdevorbringen, die zu einem grossen Teil aus der Wiedergabe von
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung bestehen und
teilweise bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
vorgetragen sowie in der angefochtenen Verfügung (zumindest implizit) be-
rücksichtigt wurden, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzli-
chen Einschätzung zu bewirken. Bezüglich der erstmals in der Beschwerde
vorgebrachten Ausführungen (im Zusammenhang mit dem Widerspruch in
den Aussagen des Beschwerdeführers, der spontanen Ausreise und dem
Ausreisedatum) kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Festzuhalten bleibt,
dass der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht allein dadurch auszuräumen vermag, dass er auf seine Min-
derjährigkeit und den damit einhergehenden tieferen Beweismassstab ver-
weist, zumal vorstehend in Ziffer 3.2.2 festgehalten wurde, dass sich seine
Anhörung als mit den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden gemäss BVGE 2014/30 vereinbar erweist.
Ausserdem weichen die an ihn gestellten Anforderungen an die Glaubhaft-
machung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen
durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende
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Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Insge-
samt mutet die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wenig
plausibel und damit konstruiert an. Selbst wenn noch nachvollziehbar er-
schiene, dass die eritreischen Behörden gelegentlich in grenznah gelege-
nen Räumlichkeiten beziehungsweise Ställen nach ausreisewilligen Perso-
nen gesucht haben könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass und
weshalb die Behörden ohne jeden konkreten Anlass ein Interesse an der
Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Festhaltung hätten haben
sollen. In Würdigung aller Aspekte sprechen wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.
5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Ausreisegründe des Beschwer-
deführers zu Recht als unglaubhaft erachtet.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.).
6.3 Zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die il-
legale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). Im besagten Urteil wurde unter Be-
zugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenomme-
nen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus
Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurück-
kehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
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von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die
geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet.
Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf
asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände gegen die vom SEM
vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Re-
levanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich daher, eingehend darauf sowie
auf die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann.
6.5 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage – vor sei-
ner Ausreise aus Eritrea keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälli-
gen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deser-
teur oder Refraktär gelten kann. Andere (glaubhaft gemachte) Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden kann.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift und in der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet sind,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit
der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 16
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon
befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), zumal das vorliegend mass-
gebliche Referenzurteil (in Bezug auf die illegale Ausreise) erst nach der
Beschwerdeeinreichung erging. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 In der Replik wird um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Zur Be-
gründung des Gesuchs wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit
dem Zuweisungsentscheid in den Kanton vom (…) 2016 dem erweiterten
Verfahren zugewiesen worden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit
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Art. 28 Abs. 2 TestV seien die Aufwände der Rechtsvertretung nach der
Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das be-
schleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass die Zuweisung
in den Kanton nicht gleichbedeutend mit einem Wechsel ins erweiterte Ver-
fahren ist. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte,
wonach der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen wor-
den wäre. Entsprechend sind die Kosten der Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren durch die pauschale Entschädigung gemäss Art. 28
TestV abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer E-6877/2014 vom 19. Dezember
2016 E. 10.2). Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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