Abtei lung IV
D-4845/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...],
Pakistan,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4845/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – aus B._______ stammend – eigenen
Angaben zufolge am 1. Januar 2007 Pakistan verliess und am 23. Ap-
ril 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. April 2007 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 1. Mai 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 27. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1997 aktiv bei den
„Moslem Student Federation Nawaz Sharif“ und habe sich seit dem
Jahre 2000 bei der „Anti-Narcotic Welfare Group“ engagiert,
dass es am 27. Oktober 2001 zu einer Auseinandersetzung zwischen
Anhängern der Studentengruppe und der gegnerischen Partei von „Is-
lami Jamiat Tulba“ gekommen sei,
dass dabei einer von dieser Gruppe (N.B.) getötet und in der Folge der
Beschwerdeführer als Tatbeteiligter angezeigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er von dieser Anzeige erfahren
habe, B._______ verlassen und sich zu Verwandten nach D._______
beziehungsweise D._______ begeben habe,
dass daraufhin die Polizei mehrere Razzien beim Beschwerdeführer zu
Hause durchgeführt habe,
dass er Ende Dezember 2001 nach Hause zurückgekehrt und zusam-
men mit seinem Vater auf den Polizeiposten gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer dort verhaftet und später im Gefängnis
von B._______ und E._______ inhaftiert worden sei,
dass er am 3. Oktober 2003 durch das Sessionsgericht in B._______
zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt, auf Gesuch hin jedoch im Mai 2004
gegen Kaution freigelassen worden sei,
dass sein Rekurs beim Obergericht noch hängig sei,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung weiterhin bei der
„Moslem Student Federation Nawaz Sharif“ gearbeitet habe,
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dass er sich teilweise bei seinem Verwandten in D._______ versteckt
habe,
dass Ende Dezember 2005 mehrere Verwandte des getöteten N.B. auf
sein Haus geschossen hätten, er jedoch nicht verletzt worden sei,
dass er eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, die Täter an-
schliessend festgenommen, allerdings im Januar 2006 gegen Kaution
wieder freigelassen worden seien,
dass dieses Strafverfahren noch hängig sei,
dass er im Februar 2006 einige Tage bei der CIA in B._______ fest-
gehalten worden sei, da seine Gruppe beabsichtigt habe, eine De-
monstration gegen den Besuch des Bruders von Nawaz Sharif
durchzuführen,
dass er aus Angst vor weiteren Inhaftierungen und Nachteilen seitens
der Familie des getöteten Mannes am 1. Januar 2007 über Iran, Russ-
land und weitere unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni 2008 – abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle
sich beim angestrebten Strafverfahren, welches beim Obergericht
noch hängig sei, um ein legitimes rechtsstaatliches Verfahren zur Ab-
klärung einer Straftat,
dass der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt habe vertreten
lassen können beziehungsweise auf Kaution freigelassen worden sei
und auch ein Rechtsmittel habe einlegen können,
dass die Festnahme vom Februar 2006 legitim gewesen sei, zumal
diese Massnahme im Vorfeld der befürchteten Auseinandersetzungen
zwischen politischen Gegnern zur Vermeidung einer strafbaren Hand-
lung erfolgt sei,
dass die Partei von Nawaz Sharif, welcher der Beschwerdeführer an-
gehöre, nach den letzten Wahlen vom Februar 2008 zu den Gewinnern
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gehöre, weshalb beim noch hängigen Verfahren mit keinem Politmalus
zu rechnen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem bereits in der Zeit der Militärherr-
schaft von Perez Musharaf als unschuldig erklärt und auf Kaution frei-
gelassen worden sei, weshalb nicht von einer erneuten Verurteilung
durch das Obergericht auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer Pakistan habe problemlos verlassen kön-
nen,
dass die Behörden zudem ihre Schutzpflicht wahrgenommen hätten,
die Anzeige des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
Angriff auf das Haus Ende Dezember 2005 nämlich entgegengenom-
men worden sei und die Täter daraufhin festgenommen worden seien,
dass davon auszugehen sei, die Behörden handelten auch bei weite-
ren Behelligungen,
dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers daher un-
begründet sei und die Vorbringen nicht asylrelevant seien,
dass die eingereichten Unterlagen in Bezug auf das Strafverfahren le-
diglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt be-
stätige und am Ergebnis nichts ändere,
dass weiter die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angebli-
chen politischen Aktivitäten dürftig ausgefallen seien,
dass er seine Tätigkeiten als Generalsekretär beziehungsweise Be-
zirkspräsident der „Moslem Student Federation von Nawaz Sharif“
nicht habe konkretisieren können,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben über das angeblich noch
laufende Verfahren vor dem Obergericht habe machen können, was
zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche,
dass die Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG standhielten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er zudem je eine Faxkopie der Bestätigung der politischen Aktivi-
täten und des Verfahrensstandes in Pakistan einreichte,
dass er weiter um Gewährung einer Nachfrist zum Einreichen der dies-
bezüglichen Originale ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
11. August 2008 sowohl das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist
zum Nachreichen der in Aussicht gestellten Originale als auch dasjeni-
ge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2008 (Poststempel: 18. Au-
gust 2008) je die Originale der Bestätigung der politischen Aktivitäten
beziehungsweise des Verfahrensstandes in Pakistan einreichte,
dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2004 auf
Kaution freigelassen worden sei, da das Gericht festgestellt habe, er
sei zu „100% unschuldig“ (Akte A1 S. 10, A17 S. 19),
dass er einen Rekurs gegen die Verurteilung von 25 Jahren Gefängnis
eingereicht habe (Akte A17 S. 19), wobei dieses Verfahren nach wie
vor hängig sei (Akte A17 S. 20), er jedoch davon ausgehe, das Ober-
gericht werde ihn für unschuldig erklären (Akte A17 S. 24),
dass dem BFM zuzustimmen ist, die Behörden hätten ein legitimes In-
teresse an der Abklärung einer Straftat (vorliegend die Tötung von
N.B.) und aufgrund der oben dargelegten Aussagen des Beschwerde-
führers das eingeleitete Strafverfahren gegen ihn als rechtsstaatlich le-
gitim zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner die Identitätskarte und den Reise-
pass eigenen Angaben zufolge nach seiner Freilassung legal von den
pakistanischen Behörden erhalten hat (Akte A17 S. 10),
dass er sodann sein Heimatland Anfang 2007 mit seinem eigenen Rei-
sepass problemlos verlassen konnte (Akte A1 S. 13),
dass das Obergericht somit trotz der Freilassung auf Kaution offenbar
keine Ausreisesperre gegen den Beschwerdeführer erlassen hat (Akte
A17 S. 24),
dass daher aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland im Zusammen-
hang mit dem Strafverfahren mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen,
dass in der undatierten, mit der Beschwerde eingereichten Bestäti-
gung der "Pakistan Muslim League (N)“ angegeben wird, der Be-
schwerdeführer sei bis Juni 2007 Bezirkspräsident der „Moslem Stu-
dent Federation (MSF)“ gewesen, obwohl er zu jenem Zeitpunkt
bereits aus seinem Heimatland ausgereist war,
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dass weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
vorliegen, da er eigenen Angaben zufolge von 1997 bis zum 27. Okto-
ber 2001 Pressesekretär/stellvertretender Generalsekretär der MSF
gewesen sein will (vgl. Akte A1 S. 10), obwohl diese Tätigkeiten in der
vorgenannten Bestätigung nicht erwähnt werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, seine
Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass demzufolge die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch korrekterweise abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, wobei aktenkundig vier Brüder und drei Schwestern
in B._______ wohnen, zu welchen er bis zu seiner Ausreise regel-
mässigen Kontakt pflegte (Akte A1 S. 4),
dass diese nahen Verwandten den Beschwerdeführer zumindest in der
Anfangsphase der Reintegration finanziell unterstützen können, was
sie im Übrigen auch bis zur Ausreise gemacht haben (Akte A17 S. 4
und 5),
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist beziehungsweise über
eine gute Schulbildung verfügt (Akte A1 S. 2),
dass somit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die Reintegration gelingen und
er würde nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte er-
geben, wonach aufgrund individueller Umstände der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar zu erachten wäre,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 20. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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