Abtei lung IV
D-4845/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______, Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4845/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein religiös getrautes Paar – verliessen
den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nach eigenen Angaben
am 14. Mai 2007 und gelangten über Italien am gleichen Tag in die
Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 21. Mai 2007 fand im
A._______ eine Befragung statt und mit Verfügung vom 25. Juni 2007
wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugeteilt. Am 16. August 2007 hörte sie die zuständige kantonale
Behörde an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein
staatenloser Kurde (Maktumin) und stamme aus C._______ in der
Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis im April 2007 gelebt
habe. Er habe sich politisch nicht betätigt, indessen die kurdischen
Parteien wie sein Vater durch Spenden unterstützt. Nach den
Ereignissen in E._______ vom _______ sei er vom
Staatssicherheitsdienst („Amen-Al-Dawla“) festgenommen und
während eines Monats in E._______ inhaftiert gewesen. In den
folgenden Jahren (2005 bis 2007) habe er drei Mal an den
Kundgebungen zum Gedenktag der Ereignisse von E._______
teilgenommen. Diese Kundgebungen seien jeweils durch die Behörden
aufgelöst worden. Zudem habe man ihn mehrmals festge-nommen und
unterschiedlich lange festgehalten, weil er ohne Führer-schein
gefahren sei. Dabei habe er die Polizei oft bestechen müssen. Im Juni
2005 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle nach der Rückkehr aus
Damaskus vom militärischen Sicherheitsdienst („Amen Askari“)
festgenommen und während sieben Tagen in E._______ inhaftiert
worden. Im August 2005 habe ihn der politische Sicherheitsdienst
(„Amen Siasi“) festgenommen und während einiger Stunden festgehal-
ten, weil er kein Identitätsdokument habe vorweisen können. Die
Beamten würden ihn kennen und überall festnehmen, weil sie von ihm
Geld wollten. Andere Probleme habe er mit den syrischen Behörden
nicht.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei syrische Staatsangehörige
und gehöre der Ethnie der Kurden an. Sie stamme aus E._______ in
der Provinz D._______ und habe ihr Heimatland wegen ihres
Ehemannes verlassen.
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Die Beschwerdeführerin reichte eine teilweise nicht lesbare Kopie
einer Identitätskarte zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte eine
Wohnsitzbestätigung und weitere Beweismittel zur Dokumentation
seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz ein.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit
Schreiben vom 11. Februar 2008 um eine Stellungnahme zu den An-
gaben des Beschwerdeführers. Zum Ergebnis der Abklärungen vor Ort
wurde den Beschwerdeführenden am 30. April 2009 das rechtliche
Gehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 liessen sie
sich vernehmen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Ju-
ni 2009 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begrün-
dete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht
von Anfang an vorgebracht, dass er im März 2004 festgenommen
worden sei, weil er Blutspenden nach E._______ transportiert habe.
Dies sei jedoch als wichtiges Vorbringen zu werten und hätte deshalb
zumindest ansatzweise von Anfang an erwähnt werden müssen. Das
Vorbringen sei deshalb nachgeschoben und somit unglaubhaft.
Ausserdem habe er die zuerst erwähnte Festnahme durch den
Sicherheitsdienst im August 2005 in der Anhörung nicht mehr vorge-
tragen, obwohl es sich auch hierbei um zentrale Aussagen gehandelt
habe, weshalb auch der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu bezwei-
feln sei. Zudem seien die Aussagen über die Festnahme und sieben-
tägige Haft im Jahr 2005 bescheiden und substanzlos ausgefallen.
Dasselbe sei zu den geltend gemachten Festnahmen im Zusammen-
hang mit dem Fahren ohne Führerschein festzustellen. Seine
Aussagen liessen jegliche Differenziertheit und detaillierte Beschrei-
bung vermissen. Zudem müssten die Festnahmen im Zusammenhang
mit dem Fahren ohne Führerschein als rechtsstaatlich legitim
aufgefasst werden, womit ihnen die asylrelevante Verfolgungsmoti-
vation fehle. Ferner könne den allgemein gegen die staatenlosen
Kurden gerichteten Diskriminierungen für sich allein keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zugesprochen werden. Unter diesen Umständen
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sei es nicht erstaunlich, dass gemäss den Abklärungen vor Ort ausser
einer Verurteilung des Beschwerdeführers infolge einer gemeinrechtl-
ichen Straftat (Schmuggel) nichts gegen ihn vorliege. Er werde von
den syrischen Behörden lediglich in diesem Zusammenhang gesucht.
Der Einwand in der Stellungnahme, das Urteil gegen den Beschwerde-
führer stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ und
sei somit politisch motiviert, vermöge angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, er sei ohne Auflagen freigelassen und es sei
gegen ihn weder Anklage erhoben noch ein Strafprozess geführt
worden, nicht zu überzeugen. Zudem wäre damit zu rechnen, dass er
im Fall einer aktiven Beteiligung an den Ereignissen von E._______ zu
einer höheren als der gegen ihn verhängten und verhältnismässig
geringen Strafe von zwei Jahren Haft verurteilt worden wäre. Auch
seine Aussage, er habe vom erwähnten Urteil keine Kenntnis, da es
ihm nicht zugestellt worden sei, nicht zu vereinbaren mit seinen
Aussagen, das Urteil stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen in
E._______. Seine Einwände seien konstruiert, weshalb davon
auszuge-hen sei, dass er infolge einer gemeinrechtlichen Straftat
verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die
behördlichen Suchen nach seiner Person zu sehen, weshalb keine
asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliege. Hinsichtlich der
in der Schweiz erfolgten exilpolitischen Aktivitäten kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass infolge seiner unglaubhaften Aussagen nicht davon
auszugehen sei, er sei vor der Ausreise aus Syrien ins Blickfeld der
syrischen Behörden oder des syrischen Nachrichtendienstes geraten.
Aus seinem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teilnahme an Parteisitzun-
gen, an welchen er sich habe fotografieren lassen, sei nicht zu
schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert worden sei
und im Fall einer Rückkehr in dieses Land aus diesem Grund mit einer
asylerheblichen Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn in Syrien ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An
dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nicht in besonderer Weise in
Erscheinung getreten und bekleide keine führende Funktion innerhalb
der Yekiti Partei. Falls er aufgrund der undeutlichen Fotografien im
Internet überhaupt identifiziert werden könne, sei erkennbar, dass er
ein blosser Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential sei. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich. Der Wegweisungsvollzug sei auch im Hinblick auf die
Verurteilung des Beschwerdeführer wegen Schmuggels zulässig und
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allein die Staatenlosigkeit beziehungsweise die damit verbundenen
Diskriminierungen vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen, weil sie zu wenig intensiv seien. Die Be-
schwerdeführenden könnten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen und der Beschwerdeführer habe auch vor der Ausreise
den Unterhalt seiner Familie bestritten.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in-
folgedessen die Asylgewährung sowie eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Sache
zur Feststellung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unent-
geltliche Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Im
Wesentlichen wurde dargelegt, der Vorwurf der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe sich widersprochen, indem er seine Tätigkeit als
Chauffeur in der ersten Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht
angegeben habe, sei nicht stichhaltig, da er in der Erstbefragung nur
nach der letzten Tätigkeit gefragt worden sei und dies in der Tat eine
Tätigkeit in der Landwirtschaft gewesen sei. Die Tätigkeit als Chauffeur
sei als Nebenbeschäftigung ausgeführt worden. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe – nach der beruflichen Tätigkeit des Ehe-
mannes gefragt – ausgesagt, er sei als Transporteur tätig. Die Unter-
stellung der Vorinstanz, die Verhaftungen könnten frei erfunden sein,
entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei es anlässlich der Erstbefra-
gung möglicherweise zu sprachlichen Problemen gekommen, weil der
Dolmetscher einen andern Dialekt als der Beschwerdeführer gespro-
chen habe. Für ihn seien zudem die Verhaftung aus dem Jahr 2004
und diejenige vom Juni 2005 die wichtigsten gewesen. Ferner habe er
in der kantonalen Anhörung erwähnt, er sei nach den Ereignissen im
Juni 2005 mehrmals festgenommen worden, was auch die Festnahme
vom August 2005 miteinschliesse. Entgegen der Feststellung der
Vorinstanz, gemäss welcher die Maktumin als Minderheit nicht poli-
tisch verfolgt gelte, sei anzufügen, dass bei der zweiten Verhaftung
des Beschwerdeführers im Juni 2005 nach der Tötung von Scheich
Maeschuk die Stadt E._______ hermetisch abgeriegelt worden sei.
Dabei seien Angehörige der Maktumin systematisch verhaftet worden,
womit deutlich werde, dass sie offensichtlich politisch verfolgt würden.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schmuggels sei in
seiner Abwesenheit erfolgt und das Urteil sei ihm nie eröffnet worden,
weshalb der Beschwerdeführer erst mit der Botschaftsantwort davon
erfahren habe. Es werde deshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht.
Da der Beschwerdeführer nie als Schmuggler tätig gewesen sei,
müsse seine Verurteilung darauf schliessen lassen, dass sie
offensichtlich eine Folge der Verhaftung vom März 2004 gewesen sei.
Deshalb sei das Urteil klar politisch motiviert und stelle eine
Bestrafung infolge Beteiligung an den Unruhen von F._______ dar. Der
Beschwerdeführer werde aufgrund dieses Urteils in Syrien gesucht,
weshalb für ihn Gefahr bestehe, bei seiner Rückkehr Opfer von
Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu werden. Der Be-
schwerdeführer habe in Syrien zudem kurdische Parteien unterstützt,
was den syrischen Behörden genüge, um ihn zu verfolgen. Auch die
polizeiliche Auflösung der Kundgebung zeige, dass ihre Teilnehmer –
so auch der Beschwerdeführer – als Feinde des Regimes betrachtet
würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein
staatenloser Kurde sei, was auch die Botschaftsantwort bestätige,
indem sie ausführe, er sei als staatenloser Kurde behördlich nicht
registriert. Er ersuche deshalb bereits während des laufenden
Beschwerdeverfahrens um eine entsprechende Anerkennung, damit
seine Kinder erleichtert eingebürgert werden könnten und ihm als
Staatenloser Schutz gewährt werde. Er erleide nicht wieder gut zu
machende Nachteile, wenn er zuerst den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens abwarten müsse, bis er danach um Anerkennung als
Staatenloser ersuchen könne. Zudem sei erneut auf die Unter-
drückung der kurdischen Minderheit in Syrien hinzuweisen, da diese
Schikanen und wirtschaftliche Benachteiligung erdulden müsse. Es sei
eine unbestrittene Tatsache, dass in Syrien ein Regime herrsche, das
oppositionelle Bewegungen im In- und Ausland überwache und vor
allem die kurdische Minderheit stark unterdrücke. Insgesamt würden
vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erschei-
nen, während die Argumentation der Vorinstanz unhaltbar sei. Seine
Behauptungen dürften nicht durch Behauptungen oder Vermutungen
der Behörden widerlegt werden; vielmehr müsse die Argumentation
der Behörden auf besseren Gründen beruhen. Zudem habe sich die
Vorinstanz nicht mit der Asylrelevanz auseinandergesetzt, obwohl die
drohende Verfolgung politisch und ethnisch motiviert sei und den
Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährde. Er habe somit die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft dargestellt. Zudem treffe
ihn im Fall einer Rückkehr ein „real risk“ im Sinne der Praxis zu Art. 3
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu
betrachten sei.
Der Beschwerde lag neben der Vollmacht und der Kopie der
angefochtenen Verfügung die Kopie einer Sozialhilfebestätigung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, sie könnten den Entscheid in der Schweiz ab-
warten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2009 wurde erneut die Kopie einer
Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer unterschiedlich vorbrachte, welche Tätigkeit er im
Heimatland ausführte. So sagte er anlässlich der Erstbefragung – zu
seiner letzten ausgeübten Tätigkeit befragt – aus, er habe seit seiner
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Jugendzeit zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet (Akte A1/8 S. 2),
während er in der kantonalen Anhörung auf die Frage, was er vor
seiner Ausreise gearbeitet habe, zu Protokoll gab, er sei Chauffeur mit
seinem eigenen Auto, das er kurz vor der Ausreise verkauft habe,
gewesen und habe diese Tätigkeit zwischen dem Jahr 2001 und seiner
Ausreise ausgeübt (Akte A15/11 S. 4). Auf die unterschiedlichen
Aussagen hingewiesen, meinte er, die Eltern hätten in der Landwirt-
schaft gearbeitet und er habe ihnen gelegentlich geholfen (Akte
A15/11 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde zwar geltend gemacht,
die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend seine berufliche Tätigkeit widersprüchlich
seien, könne nicht als stichhaltig gelten, denn seine Hauptbeschäfti-
gung sei tatsächlich in der Landwirtschaft gewesen und als Chauffeur
habe er nur gelegentlich gearbeitet. Auch die Beschwerdeführerin
habe schon in der Erstbefragung angegeben, ihr Ehemann sei als
Transporteur tätig gewesen. Indessen vermögen diese Ausführungen
nicht zu überzeugen, da aus dem kantonalen Protokoll deutlich zum
Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer – gemäss dieser Version
– nicht hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will,
was mit seinen früheren Aussagen in der Erstbefragung nicht überein-
stimmt. Andernfalls hätte er auf die Frage nach der Arbeit zuerst die
Tätigkeit in der Landwirtschaft und nicht die angebliche Nebentätigkeit
als Chauffeur erwähnt. Zudem spricht seine Aussage, er habe nur
gelegentlich den Eltern in der Landwirtschaft geholfen, dagegen, dass
dies seine Haupttätigkeit gewesen sein soll. Somit bleiben die
widersprüchlichen Angaben über die berufliche Tätigkeit bestehen,
was sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen negativ auswirkt.
4.2 Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht geglaubt werden, dass
er im Zusammenhang mit den Ereignissen in E._______ vom
_______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert wurde,
weil er verbotenerweise Blutspenden transportiert habe.
4.2.1 Er brachte zwar von Anfang an eine Inhaftierung anlässlich der
Ereignisse in E._______ vom _______ vor, stellte diese Festnahme
indessen erst während der kantonalen Anhörung in den Zusammen-
hang mit dem illegalen Transport von Blut. Damit brachte er nachträg-
lich zum Ausdruck, dass er sich bei den Ereignissen von E._______
vom _______ mehr exponiert habe als andere Teilnehmer der
Demonstrationen.
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4.2.2 Anlässlich der Ereignisse vom 1_______ in E._______ wurden
zahlreiche Personen vorübergehend festgenommen und später wieder
freigelassen. Auch wenn aus heutiger Sicht klar ist, dass die
Ereignisse in E._______ ethnisch und politisch motiviert waren, kann
allein aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und infolge
einer damit verbundenen Festnahme sowie späteren Freilassung im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden, sofern sich
die betroffene Person nicht exponiert hat und damit den Behörden
aufgefallen ist.
4.2.3 Mit seiner nachträglichen Darstellung der Ereignisse macht der
Beschwerdeführer indessen genau dies geltend. Indem er vorgibt, er
habe illegal Blut nach E._______ transportiert, will er deutlich machen,
dass er sich mehr als andere Demonstrationsteilnehmer für die Sache
der Kurden eingesetzt hat und deshalb von den Behörden verfolgt
wurde. Damit handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein zentrales
Element des Sachvortrages, das erst nachträglich vorgebracht wurde
und somit als nachgeschoben zu betrachten ist.
4.2.4 Auch wenn der Erstbefragung nur ein summarischer Charakter
beizumessen ist, sind Aussagen, die unerwähnt gelassen werden,
nicht grundsätzlich bedeutungslos für die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit der Aussagen. Gemäss geltender Praxis ist dann von der Un-
glaubhaftigkeit des Sachvortrags auszugehen, wenn die bei der
Erstbefragung dargelegten Aussagen klar und in den wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kanto-
nalen oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen
abweichen; ausserdem sind zentrale Ausreisegründe von Anfang an –
mithin bereits anlässlich der Erstbefragung – zumindest ansatzweise
zu erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bloss
geringfügige Ungereimtheiten oder Abweichungen zwischen den
Aussagen in der Erstbefragung und denjenigen in den folgenden
Anhörungen indessen genügen für die Begründung der Unglaubhaftig-
keit nicht (vgl. EMARK 1998 Nr. 4). Ebenso wenig beeinträchtigen
verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen die Glaubhaftigkeit
von Aussagen, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben
vorgebracht werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 4).
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4.2.5 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung
auch nicht ansatzweise vor, er habe anlässlich der Ereignisse vom
_______ in E._______ illegal Blutreserven transportiert und sei aus
diesem Grund festgenommen worden. Er legte – wie bereits er-wähnt
– nicht einmal dar, dass er als Chauffeur tätig gewesen sei. Seinen
Aussagen anlässlich der Erstbefragung kann nur entnommen werden,
dass er am _______ festgenommen und während eines Monats
inhaftiert worden sei (Akte A1/8 S.4). Für die Beurteilung der
Gefährdung spielt jedoch die Motivation der Festnahme durch die
syrischen Behörden eine wesentliche Rolle. Wäre der Beschwerdefüh-
rer in der damals sehr gespannten Sicherheitslage rund um
E._______ tatsächlich infolge eines illegalen Bluttransportes
zugunsten der kurdischen Verletzten festgenommen worden, müsste
die Gefährdung seiner Person anders beurteilt werden, als wenn er
sich nur im Zuge der zahlreichen Festnahmen unter den
Festgenommenen befunden hätte. Somit handelt es sich um ein
zentrales Fluchtmotiv, das – um als glaubhaft zu gelten – von Anfang
an hätte ansatzweise erwähnt werden müssen. Die nachgeschobene
Begründung, warum er fest-genommen worden sei, vermag unter den
vorliegenden Umständen nicht zu überzeugen, weshalb dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei festgenommen
und während eines Monats festgehalten worden, weil er illegal
Blutreserven transportiert habe.
4.3 Nicht in das vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung dargestellte Verfolgungsbild passt zudem seine Aussage, er
sei zwar verhört, aber nach einem Monat ohne Auflagen und ohne die
Einleitung eines Verfahrens freigelassen worden (Akte A15/11 S. 5 f.).
Wäre er tatsächlich im Zusammenhang mit den Ereignissen in
E._______ vom _______ festgenommen worden unter dem Vor-wurf,
illegal Blut für die kurdischen Verletzten transportiert zu haben, wäre
er wohl als Regimegegner betrachtet worden und hätte mit der
Einleitung eines Verfahrens gegen ihn sowie mit einer wesentlich
längeren Haft rechnen müssen. Die nicht erfolgte Einleitung eines
Strafverfahrens sowie die kurze Haft sprechen somit ebenfalls gegen
den von ihm vorgebrachten Sachverhalt.
4.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung als Schmuggler nicht über-
zeugend.
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4.4.1 Gemäss der Botschaftsantwort vom 24. März 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen Schmuggels vom Gericht in D._______ zu
einer zweijährigen Gefängnisstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Mai
2009 legte er dar, er sei nie als Schmuggler tätig gewesen und in
Abwesenheit verurteilt worden. Das Urteil sei ihm nie zugestellt
worden. Das gegen ihn ausgesprochene Urteil wegen Schmuggels sei
im Zusammenhang mit den Vorfällen in E._______ zu sehen und stelle
eine Folge der Verhaftung vom _______ dar. Damit macht der
Beschwerdeführer – ebenfalls nachträglich, nämlich nach der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort – geltend, es sei
gegen ihn doch ein Verfahren wegen der Vorfälle in E._______ vom
_______ eingeleitet und durchgeführt worden.
4.4.2 Diese Sichtweise kann indessen nicht geteilt werden. Wäre
gegen den Beschwerdeführer in der Tat ein Verfahren im Zusammen-
hang mit den Ereignissen in E._______ vom _______ eingeleitet und
wäre er in diesem Zusammenhang verurteilt worden, müsste ihm dies
bekannt geworden sein. Es wäre wohl auch nicht damit zu rechnen
gewesen, dass man ihn vor Abschluss des Verfahrens auf freien Fuss
gesetzt hätte. Zudem wäre er unter diesen Umständen den Behörden
einschlägig bekannt gewesen, hätte infolgedessen behördliche
Nachteile in Kauf nehmen müssen und wäre unter diesen Umständen
wohl früher aus seinem Heimatland ausgereist. Er machte zwar
geltend, er sei noch mehrere Male für kurze Zeit festgenommen und
im Jahr 2005 während einer Woche inhaftiert worden, weil er keinen
Führerschein beziehungsweise keine Identitätskarte habe vorweisen
können; indessen lassen diese Festnahmen – auch wenn sie als
Schikanen zu bezeichnen sind – nicht auf eine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes und auf eine Verurteilung infolge der Ereignisse in
E._______ vom _______ schliessen.
4.4.3 Zudem legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Aussage
des Beschwerdeführers, er sei infolge der Ereignisse von E._______
wegen Schmuggels verurteilt worden, nicht zu vereinbaren ist mit
seiner Darstellung, er habe vom Urteil keine Kenntnis, zumal er unter
diesen Umständen nichts über die Hintergründe seiner Verurteilung
wissen könnte.
4.4.4 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar
wegen Schmuggeltätigkeiten zu einer Freiheits- und Geldstrafe verur-
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teilt wurde, diese Verurteilung indessen nicht im Zusammenhang mit
den Ereignissen in E._______ vom _______ zu sehen und infolgedes-
sen nicht politisch motiviert ist. Unter diesen Umständen kann weder
ein Politmalus noch ein Ethnomalus bejaht werden, weshalb die
Verurteilung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant ist.
Daran vermag auch die behördliche Suche nach seiner Person nichts
zu ändern, zumal jene aus rechtsstaatlich legitimen Gründen –
nämlich zur Durchsetzung eines gemeinrechtlichen Urteils – erfolgt ist.
Da überdies mit der Botschaftsantwort keine Kopie des Urteils
mitgegeben wurde, kann dem Antrag in der Beschwerde, das Urteil sei
dem Beschwerdeführer zuzustellen, nicht entsprochen werden.
4.5 Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt dürftig und ohne
Details ausgefallen sind. Er war nicht in der Lage, das Vorgefallene so
zu schildern, dass der Eindruck entstand, er habe es selber erlebt.
Vielmehr ist aus seinen substanzlosen Aussagen zu schliessen, dass
er rund um die Vorfälle in E._______ einen Sachverhalt konstruierte,
der eine persönliche Verfolgung mit einschliesst. Damit ist die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen zu verneinen.
4.6 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Aussagen letztmals im Jahr 2005 während mehr als
einiger Stunden festgenommen worden sein will. Er sagte aus, nach
der Festnahme im Jahr 2005 sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007
nichts mehr vorgefallen, indessen habe er sich nicht sicher gefühlt
(Akte A15/11 S. 7). Damit bringt er deutlich zum Ausdruck, dass nicht
allfällige Festnahmen längerer Dauer die Ausreise im Jahr 2007
motiviert haben, sondern die allgemeine Unsicherheit in Syrien. Be-
züglich der geltend gemachten Festnahmen fehlt somit auch die
Kausalität, womit die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund
zu verneinen wäre.
4.7 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien
infolge ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und – insbe-
sondere den Beschwerdeführer betreffend – zur Gruppe der staaten-
losen Kurden in Syrien benachteiligt und politisch verfolgt, ist
Folgendes festzuhalten: Gemäss geltender Praxis führen allein die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Minderheit
und der Status als Maktumin nicht generell zur Annahme, sie seien in
Syrien zum Zeitpunkt der Ausreise von konkreten ernsthaften Nachtei-
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len im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen oder solche Nachteile
würden ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohen.
4.8 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin geltend
machte, sie habe in Syrien keine Probleme gehabt, sondern sei ihrem
Ehemann ins Ausland gefolgt, was ebenfalls gegen eine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes spricht.
4.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher
Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen nicht geglaubt werden, dass er
in Syrien aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine
diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Hin-
sichtlich der Verurteilung infolge einer gemeinrechtlichen Straftat ist
festzuhalten, dass die damit verbundene Verurteilung und Suche nach
seiner Person sowie eine allfällige Durchsetzung des Urteils den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-
gen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die von
ihnen geltend gemachte, ihnen in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz
hinsichtlich der im Zeitpunkt der Ausreise vorgebrachten Fluchtgründe
zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die einge-
reichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Beschwerde et-
was zu ändern.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gege-
benenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall
einer Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei
zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind hingegen gemäss Art. 54
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
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wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe
gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog.
Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland
sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Beruft sich eine Person darauf,
dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen
ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt
gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden deshalb als Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt, indessen gestützt auf Art. 54
AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge-
währung ausreichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f., EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 u. 70 E. 7b u. 8).
5.2 Der Beschwerdeführer machte einerseits mit Verweis auf
politische Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen geltend; andererseits ergibt sich aus den Akten,
dass er illegal aus Syrien ausgereist ist, in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hat und sich nunmehr seit mehr als zwei
Jahren in der Schweiz aufhält.
5.3 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten brachte er vor, er sei in
der Schweiz Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an
Veranstaltungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Zur Un-
termauerung dieser Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel
zu den Akten, darunter Fotos, Internetauszüge und Bestätigungen der
Partei. Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes
politisches Engagement fortgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn
im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht aufgrund
seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz besteht.
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D-4845/2009
5.3.1 Das BFM argumentierte mit Bezug auf die exilpolitischen
Tätigkeiten, dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes politisches
Engagement in seinem Heimatland habe glaubhaft darlegen können,
weshalb auszuschliessen sei, dass er vor dem Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichtendienste geraten
sei. Damit verfüge er nicht über ein den heimatlichen Behörden
bekanntes politisches Profil, gestützt auf welches er im Fall einer
Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könne. Sein Wille, in der Schweiz der Yekiti Partei beizutreten, und
seine Teilnahme an Sitzungen der Partei liessen nicht ohne Weiteres
darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden registriert
worden sei. Vorliegend würden zudem aktenkundige Hinweise auf ein
infolge der erwähnten Exilaktivitäten eingeleitetes Strafverfahren oder
andere behördliche Massnahmen im Heimatland fehlen. Vielmehr
könne der Botschaftsauskunft entnommen werden, dass gegen ihn
ausser einer Verurteilung wegen Schmuggels in Syrien nichts vorliege.
Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts
ändern, da sie zeigten, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen
Tätigkeiten nicht besonders exponiert habe. Zudem sei es fraglich, ob
er anhand der undeutlichen Fotografien überhaupt erkennbar sei.
Doch selbst im Fall seiner Identifizierung durch die syrischen
Behörden dürfte auch für diese erkennbar sein, dass es sich bei ihm
nur um einen Mitläufer ohne besonderes Gefährdungspotential handle.
5.3.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
de ohne weitere Begründung dar, er habe auch in der Schweiz seine
politischen Aktivitäten mit dem Beitritt zur Yekiti Partei und der Teil-
nahme an Sitzungen klar belegt.
5.3.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
12. Februar 2009 i.S. D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile)
können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in
den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitä-
ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung
zu befürchten wäre.
5.3.4 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti Partei in Syrien
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verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der
Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivi-
täten beobachtet, während eine systematische Verfolgung von Mitglie-
dern der Yekiti Partei allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft auszuschlies-
sen ist. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen
toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer
Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Die syrischen
Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sonder-
vollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im
Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in-
filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze
Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei
der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organi-
sationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
5.3.5 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte und die obenstehenden
Erwägungen bestätigen – nicht glaubhaft vorbringen, dass er in sei-
nem Heimatland politisch aktiv war und aus diesem Grund ins Visier
der syrischen Behörden geraten ist. Ausserdem beschränkt sich sein
politisches Engagement in der Schweiz auf die Mitgliedschaft bei der
Yekiti Partei und die Teilnahme an Sitzungen oder Kundgebungen,
womit – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von
einer exponierten oppositionellen Tätigkeit auszugehen ist. Die
schlechte Qualität der eingereichten Fotografien lässt zudem den
Schluss zu, dass er kaum zu erkennen ist. Es kann deshalb nicht
angenommen werden, er sei den syrischen Behörden als exilpolitisch
aktive Person aufgefallen und identifiziert worden. Ausserdem sind
weder den Akten im Allgemeinen noch insbesondere der
Botschaftsantwort Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche auf
das Gegenteil zu schliessen wäre. Somit vermag aufgrund der auch
heute noch gültigen Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurs-
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D-4845/2009
kommission (ARK, vgl. EMARK 2005 Nr. 7) vorliegend allein die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti Partei in der Schweiz
im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Gefährdung zu
führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei
Aktivitäten ausgeführt hat, die dem syrischen Staat – und insbesonde-
re dessen Geheimdienst – aufgefallen sind und missfallen haben. Dies
vermochte der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun. Das
Ausmass seines exilpolitischen Engagements genügt somit nicht, um
allein gestützt darauf subjektive Nachfluchtgründe bejahen zu können.
5.4 Indessen prüfte das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht,
ob die Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführer –
durch das illegale Verlassen Syriens, das Stellen eines Asylgesuches
in der Schweiz und infolge ihres mehr als zwei Jahre dauernden
Auslandaufenthaltes allenfalls subjektive Nachfluchtgründe geschaffen
haben. Dazu äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung
überhaupt nicht.
5.4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die
zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines
Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa
ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Wei-
ssenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die
allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im
Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwischen
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vgl.
EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für
die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie
der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung
oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein
könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die
asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies
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zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen.
5.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend andere als die
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen und damit zur
Anerkennung als Flüchtling führen müssten, steht die Klärung der
Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die illegale Ausreise aus
Syrien, die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die
inzwischen mehr als zweijährige Aufenthaltsdauer nicht Gründe
geschaffen haben, gestützt auf welche vom Vorliegen einer
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen wäre,
wenn sie nach Syrien zurückkehrten. Das BFM äusserte sich in der
angefochtenen Verfügung nicht darüber, ob damit zu rechnen ist, dass
die syrischen Behörden im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführen-
den nach Syrien Verfolgungsmassnahmen, welche den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten, ergreifen
werden, obwohl sich die Prüfung dieser Frage aufgrund der allgemei-
nen, in Syrien herrschenden Situation aufgedrängt hätte. Dabei stellt
sich insbesondere die Frage, mit welchen Folgen im Hinblick auf die
illegale Ausreise aus Syrien (zumindest im Fall des Beschwerde-
führers) zu rechnen ist, weil es nicht abwegig erscheint, dass bei den
syrischen Behörden damit und mit einer längeren Aufenthaltsdauer in
der Schweiz der Verdacht auf eine oppositionelle Gesinnung aufkom-
men könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 10). Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden von sich aus nicht ausdrücklich geltend
machten, sie seien aus den genannten Gründen im Fall einer
Rückkehr nach Syrien asylrelevant gefährdet, vermag daran nichts zu
ändern, da die Behörden Sachverhaltselemente dieser Art auch von
sich aus zu überprüfen haben. Somit hat das BFM wesentliche
zentrale Sachverhaltselemente nicht geklärt und damit den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt.
5.5 Zudem ist festzustellen, dass es das BFM unterliess, das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen einer gesamthaften
Prüfung unter Einbezug sämtlicher, relevanter Risikofaktoren zu
unterziehen. Es besteht deshalb Anlass zur Frage, ob das BFM in der
angefochtenen Verfügung diesbezüglich seiner Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen ist.
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5.5.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in
Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.; FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK; in; Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
35, N 10 ff.). Sie bildet einen Teilgehalt des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. diesbezüglich BGE
123 I 31 E. 2c; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse, Vol. II. Les Droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern
2006, S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz.
34 ff.; MARKUS SCHERER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300
ff.). Die Begründungspflicht gewährleistet den Verfügungsadressaten
die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen und verhindert, dass
sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 4 E. 5 ff. S. 44 ff.; EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2 ff. S.
318 ff.). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen
hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt
und weshalb es diese wegweist.
5.5.2 Anstelle einer gesamthaften Beurteilung sämtlicher relevanten
Risikofaktoren beschränkte sich das BFM darauf, die einzelnen
Sachverhaltselemente – so die geltend gemachte Verfolgung, die eth-
nische Zugehörigkeit, die strafrechtliche Verurteilung und die
exilpolitische Tätigkeit – unabhängig voneinander einer Prüfung zu
unterziehen und dabei zum Schluss zu kommen, dass jedes dieser
Sachverhaltselemente für sich betrachtet nicht genüge, um die
Flüchtlingseigenschaft zusprechen zu können. Ebenso wenig kam es
zum Schluss, es lägen Wegweisungshindernisse vor. Auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM übereinstimmt, dass die
einzelnen geltend gemachten Asylgründe für sich betrachtet nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, trägt
diese bloss punktuelle Vorgehensweise des BFM dem vorliegenden
Sachverhalt nicht genügend Rechnung. Auch wenn beispielsweise
aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden allein nicht auf eine
asylrechtliche Verfolgung zu schliessen ist, muss dieser Faktor bei der
gesamthaften Beurteilung – sowohl im Rahmen der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft als auch der Wegweisungshindernisse –
berücksichtigt werden. Die ethnische Zugehörigkeit ist – wie auch die
Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______, der Status des
Beschwerdeführers als Maktumin beziehungsweise als Staatenloser
Seite 20
D-4845/2009
und dessen strafrechtliche Verurteilung, die illegale Ausreise, die
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, die Dauer der
Landesabwesenheit, die fehlenden Identitätspapiere und die wenig
profilierte exilpolitische Tätigkeit – als Risikofaktor in die gesamthafte
Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe und der Wegweisungs-
hindernisse miteinzubeziehen. Das BFM hingegen blendete verschie-
dene Risikofaktoren bei seiner Beurteilung aus, womit sich offensicht-
lich stellende Fragen nicht gebührend oder gar nicht beantwortet
worden sind. So äusserte sich das BFM nicht darüber, ob die Be-
schwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörig-
keit zur Minderheit der Kurden und – zumindest der Beschwerdeführer
– als Staatenloser einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könn-
ten. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der Staaten-
losigkeit sowie der Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______ in
Nordsyrien, einer Hochburg der staatenlosen Kurden mit einem hohen
Konfliktpotential, zu einer Personengruppe gehören, bezüglich derer
sich spezifische Fragen zum Vorliegen einer Gefährdung stellen. Die
Beantwortung dieser Fragen ist vorliegend umso nötiger, weil sich aus
den Akten weitere, zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte, so die
naheliegende Vermutung der illegalen Ausreise, die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung und des mehrjährigen Auslandaufenthaltes
(Faktoren, zu welchen sich das BFM überhaupt nicht äusserte)
ergeben. Der Status als Maktumin in Verbindung mit den Merkmalen
der ethnischen Zugehörigkeit und der geografischen Herkunft sowie
den eben erwähnten Faktoren kann zu einer erhöhten Gefährdung im
Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien führen, was von der
Vorinstanz weder unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft (im
Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den) noch unter demjenigen des Wegweisungsvollzugs geprüft wurde.
Weder enthält die angefochtene Verfügung Erwägungen darüber, was
insbesondere dem Beschwerdeführer als Staatenloser und strafrecht-
lich verurteilter Person der Ethnie der Kurden bei der Einreise drohen
könnte, noch führte die Vorinstanz aus, inwiefern Syrien die Rechte,
auf welche sich der Beschwerdeführer als Staatenloser berufen kann,
einzuhalten gedenkt. Ebenso fehlen Aussagen der Vorinstanz darüber,
mit welchen Folgen für die Beschwerdeführenden infolgedessen zu
rechnen ist und wie jene sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft
als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen sind. Auch
wurde nicht ausgeführt, welche Folgen bei Staatenlosen in Bezug auf
die fehlenden Identitätspapiere beziehungsweise die in Syrien fehlen-
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D-4845/2009
de Registrierungsmöglichkeit drohen und wie diese Folgen zu bewer-
ten sind. Das BFM liess zudem weder die vom Beschwerdeführer
eingereichte „Aufenthaltsbewilligung“ übersetzen noch würdigte es
dieses Dokument in den Erwägungen. Es stellt sich darüber hinaus
unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung von staatenlosen
Kurden nach Syrien möglich ist. Auch dazu führte die Vorinstanz keine
konkreten und auf den Fall bezogenen Erwägungen an, obwohl in
diesem Zusammenhang offensichtlich mit Schwierigkeiten zu rechnen
sein wird. Allein mit dem Hinweis auf die technische Möglichkeit und
die praktische Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der
Feststellung, eine Rückkehr nach Syrien bleibe den Beschwerdefüh-
renden nicht unbedingt verwehrt, und dem Hinweis auf die Möglichkeit
einer freiwilligen Rückkehr ist auch dieser Punkt unter der vorliegen-
den speziellen Konstellation nicht genügend geklärt. Insbesondere
stellen sich die konkreten Fragen, ob dem Beschwerdeführer als
Staatenloser die Möglichkeit offen steht, Identitätspapiere, welche ihn
zur Wiedereinreise berechtigen, zu beschaffen beziehungsweise ob er
solche benötigt und ob der syrische Staat die eigenen staatenlosen
Menschen nach ihrer Ausreise aus dem Land wieder aufnimmt. Falls
dies verneint werden müsste, dürfte die vom BFM erwähnte
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wohl nicht zu bewerkstelligen
sein. Insgesamt ist folglich festzustellen, dass das BFM der ihm
obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachge-
kommen ist, sondern vielmehr zahlreiche, sich stellende Fragen
unbeantwortet gelassen hat. Auch damit ist der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt.
5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist vorliegend
festzustellen, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat, indem es einerseits infolge einer ungenügenden Klärung
des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz nicht gebührend
beachtet und andererseits die angefochtene Verfügung teilweise
mangelhaft begründet hat.
5.6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne
Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb-
nis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265
und gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5409/2006 vom 22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als
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Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel
schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der
Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c
S. 246 f.).
5.6.2 Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Ver-
letzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken
geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt da-
rauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5409/2006 vom 22. Au-
gust 2008). Im vorliegenden Fall sind die fehlende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die unzureichende Begründung
als schwere Mängel zu bezeichnen, da sie geeignet sind, den Verfah-
rensausgang wesentlich zu beeinflussen. Dieses Versäumnis des BFM
ist nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da den Beschwerde-
führenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der fest-
gestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökono-
mischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass sie in Syrien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verfolgt
wurden oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten.
Hinsichtlich der in den Erwägungen unter Ziff. 4 beurteilten Vorbringen
liegen keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden und damit zur Asylgewährung
führen könnten. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zur Recht abgelehnt.
6.2 Noch nicht entscheidungsreif ist hingegen der Sachverhalt im
Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und von
Wegweisungshindernissen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage,
ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft allenfalls
aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, der Stellung eines Asylgesuchs in
der Schweiz und des mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland erfüllen.
Die einzelnen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden Risikofaktoren
sind in eine gesamthafte Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe
miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist das Verfahren an das BFM zur
Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zum
näher begründeten Entscheid über die Frage, ob die Beschwerde-
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führenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen sind, zurückzuweisen. Sollte sich eine erneute
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben, sind die glei-
chen Risikofaktoren sowie insbesondere die Frage der Staatenlosigkeit
bei der Beurteilung der Frage, ob einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug Hindernisse entgegen stehen, heranzuziehen.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 ist zu
bestätigen, soweit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wurden. Hinsichtlich der
Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund allfälliger subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und der Frage
der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache zur
Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur anschliessenden
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der
Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen.
8.1 Den Beschwerdeführenden wären die reduzierten Kosten von
Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde
als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wur-
de keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiauf-
wand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenum-
fangs ist bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht als Anwalt
tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglementes vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem
geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) als
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angemessen zu erachten und auf die Hälfte zu reduzieren. Das BFM
hat den Beschwerdeführenden demnach eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
D-4845/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung bean-
tragt wird, und die Verfügung vom 26. Juni 2009 wird bestätigt, soweit
darin die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt (Ziff. 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung
aus der Schweiz verfügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung).
2.
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die
Verfügung vom 26. Juni 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4.
Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 26