B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4846/2013
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
D-4846/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit syrischer Staatsangehö-
rigkeit aus der Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz in B._______ –
verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. August 2006 von
Damaskus aus per Flugzeug und gelangte am folgenden Tag nach einer
Zwischenlandung in C._______ mit einem gültigen Visum legal in die
Schweiz, wo er am 15. August 2006 um Asyl nachsuchte. Am 30. August
2006 befragte ihn das damalige BFM summarisch zu seinen Asylgründen.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wies ihn das BFM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 1. Februar 2007
hörte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu den Asylgründen
an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
seit dem Jahr 2000 die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya
Demokrat; PYD) unterstützt. Er sei zwischen März 2004 und Juni 2006 ins-
gesamt drei Male von den syrischen Sicherheitskräften wegen seiner kur-
dischen Abstammung und unter dem Verdacht, verbotene politische Aktivi-
täten zu verfolgen, festgenommen, misshandelt und später wieder freige-
lassen worden. Bei allen Festnahmen und Verhören habe er trotz Miss-
handlungen jeweils die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bestritten.
Schliesslich habe er aus Angst vor weiteren Nachstellungen durch die hei-
matlichen Sicherheitskräfte seine Heimat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 lehnte das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen nicht. So habe er sich bezüglich der Dauer seiner ersten sowie seiner
letzten Inhaftierung erheblich widersprochen. Weiter sei es unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich als politisch Oppositi-
oneller ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten, trotzdem noch
zweimal, wie von ihm behauptet, einen Reisepass erhalten hätte und legal
und kontrolliert aus Syrien hätte ausreisen können. Im Weiteren ordnete
das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und
bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
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Seite 3
C.
Mit Urteil D-7422/2007 vom 6. Dezember 2007 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die am 2. November 2007 gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde nicht ein, nachdem ein zuvor mit Zwischenverfügung
vom 13. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren eingeforderter Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einbe-
zahlt worden war.
II.
D.
Mit an das BFM adressierter und diesem am 18. Januar 2008 zugegange-
ner Eingabe vom 7. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes vormaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch, welches
die Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 22. Januar 2008 zur Prüfung als
allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterlei-
tete. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 (D-432/2008) wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe vom 7. Januar 2008 zur Prüfung als Wie-
dererwägungsgesuch an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer be-
gründete seine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einer-
seits damit, er sei in Syrien mehrheitlich deswegen unterdrückt und miss-
handelt worden, weil er Sympathisant der Yekiti-Partei gewesen sei, um
andererseits zu behaupten, aus dem Ausland nach Syrien zurückgeführte
syrische Kurden würden bei ihrer Rückkehr automatisch behördlich festge-
nommen, da man ihnen immer regimefeindliche Handlungen im Ausland
gegen Syrien unterstellen würde. Im Weiteren reichte er Unterlagen über
eine von ihm besuchte kurdische Demonstration in E._______, ein De-
monstrationsflugblatt sowie Kopien einer von ihm (in der Schweiz) verteil-
ten Zeitschrift der Yekiti-Partei zu den Akten.
E.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des mittels vorerwähntem Wie-
dererwägungsgesuch initiierten Zweitverfahrens zahlreiche Beweismittel
zu den Akten. Dazu gehören unter anderem ein Bestätigungsschreiben des
Dorfvorstehers seines Heimatdorfes F._______, eine CD mit einer Dia-
Show zu seiner Teilnahme an einer Beerdigungsfeier eines Märtyrers in
Syrien, zwei Bestätigungsschreiben der Kurdischen Demokratischen Par-
tei der Einheit in Syrien Yekiti vom 5. Januar 2008 beziehungsweise vom
30. Januar 2008, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Anhän-
ger dieser Organisation sei, diverse Fotos, auf denen er als Teilnehmer von
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Kundgebungen erkennbar ist, ein undatiertes Schreiben eines in Deutsch-
land lebenden Verwandten namens G._______, diverse Communiqués so-
wie mehrere von ihm verfasste und im Internet veröffentlichte regimekriti-
sche Artikel.
F.
F.a Am 26. Mai 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in
Damaskus um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer im Besitze
eines syrischen Reisepasses sei, Syrien legal verlassen habe beziehungs-
weise seitens der syrischen Behörden gesucht werde.
F.b Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 beantwortete die Schweizer Bot-
schaft die Anfrage dahingehend, der Beschwerdeführer habe Syrien am
12. August 2006 mit einem im Jahre 2005 ausgestellten syrischen Pass
Nr. (…) via den Flughafen Damaskus in Richtung Österreich verlassen und
werde in Syrien behördlich nicht gesucht.
F.c Am 10. August 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Bot-
schaftsergebnisse zusammenfassend mit und räumte ihm die Möglichkeit
zur Stellungnahme bis zum 20. August 2009 ein.
F.d Der Beschwerdeführer liess sich zu den Abklärungsergebnissen der
Botschaft nicht vernehmen.
G.
Am 4. Mai 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den neu geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz an, womit es die im
Rahmen des durch das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2008 ein-
geleiteten zweiten Verfahrens geltend gemachten Vorbringen als neues
Asylgesuch einstufte beziehungsweise an die Hand nahm. Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2007
Mitglied des Yekiti-Parteirates H._______, wobei seine Sektion für die Kan-
tone I._______, D._______ und J._______ zuständig sei. Im Weiteren
nehme er auch an vielen politischen Kundgebungen und Newroz-Anlässen
teil.
H.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers im ersten Asylverfahren hätten sich als unglaubhaft erwiesen.
Diese Einschätzung werde nachträglich durch die Abklärungsergebnisse
der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 24. Juni 2008 bestätigt, habe
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er doch nicht glaubhaft machen können, in Syrien politische Aktivitäten
ausgeübt zu haben, aufgrund derer er ins Visier der heimatlichen Behörden
geraten wäre. Ferner seien die von ihm in der Schweiz ausgeübten exilpo-
litischen Aktivitäten nicht derart qualifiziert, dass deswegen von einem Ver-
folgungsinteresse im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgegangen wer-
den müsse. Soweit er geltend mache, als Kurde in Syrien allgemein schwe-
rerer Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt zu sein, sei darauf
hinzuweisen, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Be-
völkerung in Syrien befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöge.
I.
Mit Urteil D-4836/2010 vom 3. August 2010 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf eine am 3. Juli 2010 hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein,
nachdem der Beschwerdeführer der ihm seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 rechtsgültig eröffneten
Aufforderung, bis zum 26. Juli 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, nicht nachgekom-
men war.
III.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 9. August 2010 nahm der Beschwerdeführer
persönlich Stellung zu dessen Verfügung vom 4. Juni 2010 (Stellungnah-
me zur im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Bot-
schaftsabklärung sowie Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach
keine Vorfluchtgründe bestünden).
K.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 10. August 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters erneut um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise um Gewährung
von Asyl.
L.
Mit an das BFM adressierter und von diesem (zusammen mit den Schrei-
ben vom 9. August 2010 und 10. August 2010) am 23. August 2010 zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Ein-
gabe vom 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung der Gemeinde K._______ nach und ersuchte
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sinngemäss um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 angesetzten Frist zur Einreichung
einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise des Kostenvorschusses.
M.
Mit Urteil D-5957/2010 vom 27. August 2010 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und sandte die Einga-
ben vom 9. August 2010 und vom 10. August 2010 zusammen mit den Ak-
ten N (…) zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurück.
N.
Am 15. November 2010 ersuchte der jetzige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das BFM unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht um Akten-
einsicht.
O.
O.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 erneuerte der Rechtsvertreter beim
BFM sein Akteneinsichtsgesuch und stellte gleichzeitig den Antrag, die Ver-
fügung des BFM vom 4. Juni 2010 sei aufzuheben und seinem Mandanten
Asyl zu gewähren. Dabei reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten,
so unter anderem einen übersetzten Aufsatz des Beschwerdeführers mit
dem Titel "(…)", den er am (…) auf der Internet-Plattform Gemya Kurda
veröffentlicht habe, sowie diverse Fotos und zwei CDs, welche ihn bei po-
litischen Anlässen zeigen.
O.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 forderte das BFM die
beiden in das vorstehende Verfahren involvierten Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf, bis zum 2. Februar 2012 eine gemeinsame Zustell-
adresse zu bezeichnen, ansonsten die zuerst bevollmächtigte Rechtvertre-
tung angeschrieben werde. Gleichzeitig teilte das BFM den beiden Rechts-
vertretern mit, dass es das am 10. August 2010 gestellte Wiedererwä-
gungsgesuch als drittes Asylgesuch behandeln werde. In der Folge legte
der zuerst bevollmächtigte Rechtsvertreter sein Mandat nieder.
O.c Am 14. Februar 2012 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akten-
einsicht.
P.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 teilte der jetzige Rechtsvertreter unter an-
derem mit, sein Mandant sei auch in der Ararat-Gruppe Schweiz aktiv und
habe sich an zahlreichen Versammlungen dieser Organisation betätigt, wo-
bei er auch als Redner aufgetreten sei und dabei die politische Situation in
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Syrien geschildert und auf Probleme aufmerksam gemacht habe. In die-
sem Zusammenhang reichte er als Beweismittel Fotos, Flyers und Videos
der Kundgebungen der Ararat-Gruppe Schweiz zu den Akten, welche teil-
weise auch auf der Internetseite von Gemya Kurda veröffentlicht worden
seien. Im Weiteren reichte er ein vom 26. April 2012 datierendes Bestäti-
gungsschreiben der Ararat-Gruppe Schweiz ein, wonach der Beschwerde-
führer sich rege an ihren Kundgebungen beteilige.
Q.
Am 18. Juli 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen seines
dritten Asylverfahrens zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
seit August 2010 an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich gel-
tend, er habe im Oktober 2010 in D._______ eine kurdische Gruppe na-
mens Ararat gegründet, mit der er in D._______ bis anhin 36 Kundgebun-
gen für die Rechte der syrischen Kurden organisiert habe. Er sei auch für
den Kontakt zu anderen kurdischen Parteien und für den Auftritt der Inter-
netseite von L._______ verantwortlich gewesen. Dabei habe er die der In-
ternetseite zugestellten Artikel jeweils auf ihren Inhalt überprüft, um zu ver-
hindern, dass Artikel publiziert würden, die nicht der Ideologie von
L._______ entsprechen würden. Im Jahr 2012 habe die syrische Regie-
rung diese Internetseite mit einem Virus blockiert. Zusätzlich sei er an der
Organisation von zwei Kunstausstellungen beteiligt gewesen, an denen
Werke von Ausländern aus diktatorischen Staaten ausgestellt worden
seien. Auch er selbst male, weshalb er an den beiden Kunstausstellungen
auch eine Auswahl eigener Bilder präsentiert habe. Ausserdem habe er an
zwei Sommerfesten teilgenommen und in kurdischer Tracht kurdische
Tänze aufgeführt. Zu Beginn des syrischen Aufstandes sei er zweimal zu
Kundgebungen in E._______ (…) gefahren, einmal im März 2011 und ein-
mal Ende April 2011. Danach sei er aber nicht mehr nach E._______ ge-
gangen, weil es zu Konflikten zwischen syrischen Arabern und syrischen
Kurden gekommen sei. Im Raum D._______ organisiere er überdies jedes
Jahr ein Fussballturnier für kurdische Fussballvereine und spiele selbst mit.
Ausserdem sei er auf Facebook regimekritisch aktiv, jedoch nicht unter sei-
nem Namen, um seine Angehörigen in Syrien nicht zu gefährden. Ausser-
dem sei er im Jahr 2009 in der Schweiz zum Christentum konvertiert und
Mitglied der evangelisch-arabischen Gemeinde D._______ geworden. Er
befürchte, in Syrien als Christ verfolgt zu werden.
R.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte sein drittes Asylgesuch vom 10. August 2010 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug es zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe in seinem dritten Asylgesuch exilpolitische Aktivitäten geltend
gemacht. Zwar würden sich die syrischen Behörden gemäss geltender Pra-
xis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die exilpoliti-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es sei jedoch da-
von auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/ oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Ge-
fahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet,
eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts ändern. Dies deshalb, weil sich anhand der Fotos und der Mit-
gliedschaftsbestätigungen nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer
sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Demnach könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung
für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Soweit der
Beschwerdeführer auf eine mögliche Gefährdung wegen seiner Konver-
sion zum Christentum hinweise, sei festzuhalten, dass gemäss allgemein
zugänglichen Informationen Christen in Syrien aufgrund ihrer Zugehörig-
keit zu ihrer Religionsgemeinschaft nicht Opfer von asylrelevanter Verfol-
gung würden. Demnach komme auch diesem Vorbringen keine Asylrele-
vanz zu. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 9
S.
Mit Eingabe vom 28. August 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben beziehungsweise es sei ihm
in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
T.
Mit Schreiben vom 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Rechtsvertreter habe zur Begründung in der Be-
schwerde einzig ausgeführt, sein Mandant wäre aufgrund seiner Aktivitäten
gegen das syrische Regime einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. Im Üb-
rigen habe er auf die Akten der Vorinstanz verwiesen, deren Beizug bean-
tragt, und dabei insbesondere auch auf die Eingabe vom 10. August 2010
sowie die eingereichten Beilagen hingewiesen, 'welche hiermit zum integ-
rierenden Bestandteil erhoben' würden. Diese Ausführungen genügten in-
dessen den Anforderungen an eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids nicht. Ent-
sprechend forderte das Gericht den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine mit
einer hinreichenden Begründung der Begehren versehene Beschwerde
nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im
Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
auf, bis zum 4. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.–
zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten
werde.
V.
Am 4. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter innert einmalig erstreckter
Frist eine Beschwerdeverbesserung ein. Die Bezahlung des Kostenvor-
schusses erfolgte am 27. September 2013.
W.
W.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
6. November 2013 ein.
D-4846/2013
Seite 10
W.b Das BFM liess sich in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013
dahingehend vernehmen, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen ste-
he fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, weshalb es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
festhalte.
W.c Am 5. November 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 30. Oktober 2013 zur
Kenntnisnahme zu.
X.
X.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht nach dem mutmassli-
chen Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde.
X.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter mit, über das vorliegende Beschwerdeverfahren
werde voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden.
Y.
Mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer per-
sönliche Arbeitszeugnisse des Stadtspitals M._______ beziehungsweise
der N._______ in D._______ vom 31. Mai 2013 respektive vom 23. März
2012 zu den Akten. Im Weiteren reichte er acht Fotos, welche ihn als Teil-
nehmer an verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen in den
Jahren 2013 und 2014 in den Städten D._______, E._______ und
O._______ zeigen, sowie einen USB-Stick zu den Akten (a.a.O. Ziff. 8).
Auf dem Stick sind nebst weiteren Fotos auch vier Kurzvideos zu sehen,
darunter auch eine Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer eine knapp
zweiminütige Rede anlässlich einer Demonstration vom 12. März 2014 in
D._______ hält, in der er in schlecht verständlicher deutscher Sprache die
Untätigkeit Europas sowie der UNO gegen die Präsenz der Al Khaida in
Syrien beklagt. Im Weiteren fügte der Beschwerdeführer in seinem Begleit-
schreiben (ebenfalls unter Ziff. 8) an, er verfüge heute bei Facebook über
zwei Adressen, nämlich unter dem Namen P._______ sowie unter seinem
eigenen Namen.
D-4846/2013
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
1.3 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG ergänzend eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt.
Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008. Das vorliegend interessierende Wiedererwägungsgesuch,
welches vom BFM entsprechend dem Antrag vom 11. Juli 2011 als drittes
Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 10. August 2010 (vgl. Sachver-
halt Bst. O). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der
Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet
somit keine Anwendung.
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Seite 12
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 hat die Vorinstanz das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers abgelehnt mit der Begründung, seine Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diese Verfügung ist durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007 in
Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Im Weiteren haben die im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens durchgeführten Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus in Übereinstimmung mit der Einschät-
zung des BFM in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2007, wonach eine Vor-
verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zufolge Widersprüchen in sei-
nen Vorbringen nicht glaubhaft sei, ergeben, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Behauptungen in seinem Heimatland nicht gesucht
wurde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft ma-
chen konnte, kann somit – zumal eine solche sowohl in der Beschwerde
D-4846/2013
Seite 13
vom 28. August 2013 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 4. Okto-
ber 2013 gar nicht beziehungsweise bloss andeutungsweise und damit
nicht substantiiert thematisiert wird – klarerweise davon ausgegangen wer-
den, dass er vor dem Verlassen Syriens (notabene vor Eintritt des Bürger-
kriegs) als regimefeindliche Person nicht ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich zwar die syrischen
Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen inte-
ressieren würden, indessen davon auszugehen sei, dass sie sich dabei auf
die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivi-
täten ausüben würden. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Ex-
ponierung massgebend, die aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender
aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen werde.
In der Beschwerdeverbesserung wird demgegenüber geltend gemacht, der
Beschwerdeführer nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz (im Jahre
2006) bis heute aktiv an Demonstrationen gegen das Regime seines Hei-
matstaates teil, was – im Verbund mit seiner ethnischen Herkunft als Kurde
– bei einer Rückkehr in seine Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würde.
5.2
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in
Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
D-4846/2013
Seite 14
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44
E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil
D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015
E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Ver-
fahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008
zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4
AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben,
braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden.
5.3 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
D-4846/2013
Seite 15
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O.,
E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
D-4846/2013
Seite 16
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz
an zahlreichen Kundgebungen und Versammlungen für die Belange der
kurdischen Minderheit in Syrien teilgenommen. Ausserdem sei er Mitglied
der PYD, des Menschenrechtsvereins in Syrien (MAF) sowie der Ararat-
Gruppe Schweiz. Er habe während diverser Kundgebungen auch Flyer ver-
teilt. Verschiedene von ihm besuchte Kundgebungen seien auch im Inter-
net aufgeschaltet worden, welche mit seinem Facebook-Profil verlinkt
seien. Ausserdem habe er seit mehreren Jahren auf einschlägigen Web-
seiten, insbesondere Gemya Kurda, regimekritische Artikel publiziert.
5.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel erscheint glaubhaft, dass
sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an zahlrei-
chen prokurdischen Demonstrationen und Versammlungen beteiligt hat.
Ausserdem ist aufgrund der Bestätigungsschreiben der PYD, der MAF so-
wie der Ararat-Gruppe Schweiz davon auszugehen, dass er Mitglied der
D-4846/2013
Seite 17
entsprechenden Organisationen ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen in-
dessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen
seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefähr-
licher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vor-
verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.). Es kann daher ausgeschlos-
sen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindlicher Akti-
vist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz
nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden
respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere ist den Ak-
ten nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der PYD, der MAF oder der Ara-
rat-Gruppe Schweiz eine exponierte Kaderstelle innehat. In letzterem Zu-
sammenhang erscheint das Bestätigungsschreiben der Ararat-Gruppe
Schweiz vom 26. April 2012 (Beilage 5 der Eingabe des Rechtsvertreters
vom 31. Juli 2012; vgl. Sachverhalt Bst. P) aufschlussreich zu sein, handelt
es sich doch dabei um ein vorgefertigtes Standardschreiben mit Auslas-
sungszeichen, an deren Stelle der Vor- und Nachname des Beschwerde-
führers zweimal handschriftlich eingefügt wurde. Der Beschwerdeführer
hat demnach wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenom-
men, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und
Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer auf Gemya Kurda diverse regimekriti-
sche Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl
von Asylsuchenden festzustellen sind, welche entsprechende Internetplatt-
formen für die Verbreitung ihrer Beiträge nutzen und diese oftmals direkt
mit ihrem Facebook-Profil verknüpfen. Ebenfalls zu keiner anderen Ein-
schätzung vermag der Umstand zu führen, dass der Beschwerdeführer auf
einem am 26. Mai 2015 mit einem USB-Stick eingereichten, nicht näher
kommentierten Kurzvideo ab Blatt in schlecht verständlichem Deutsch eine
Rede verliest (vgl. Sachverhalt Bst. Y), vermag ihm dieses Unterfangen
doch noch keineswegs den Anschein eines ernsthaften Regimegegners zu
verleihen. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engage-
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ment des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Be-
schwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe (weder mit Bezug auf eventuelle Vorflucht- noch betreffend
subjektive Nachfluchtgründe) ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 aAsylG).
6.2 Der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001
Nr. 21).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (vgl.
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
vom Beschwerdeführer am 27. September 2013 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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