Abtei lung IV
D-4847/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Vito Valenti, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. September 2006 i.S. Einreisebewilligung und Familienasyl zu
Gunsten von _______ / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Ein am 22. Mai 1998 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers
wurde - auf Vernehmlassungsstufe - mit Verfügung des BFM (zum damaligen
Zeitpunkt Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) vom 4. April 2002 gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] in der Schweiz Asyl gewährt.
B. Am 6. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erstmals, unter Ver-
weis auf eine am 29. Dezember 2005 im Heimatstaat in Stellvertretung geschlos-
sene Ehe mit _______, um Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten
seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. März 2006 abgewiesen.
Auf eine gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) eingereichte Beschwerde vom 18. April 20006 trat diese mit Urteil vom 9.
Mai 2006 nicht ein, nachdem die Beschwerde mangels ausgewiesenem
Vertretungsverhältnis den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde
im Sinne von Art. 52 VwVG nicht genügte und innert angesetzter Frist keine
Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht wurde.
C. Mit Gesuch vom 30. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ein-
reisebewilligung und Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau
_______. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, aus der eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer am 29. Dezember 2005 mit _______ – einer _______
mütterlicherseits, die er seit kleinauf kenne - die Ehe eingengangen sei. Die
Eheschliessung zwischen beiden habe bereits seit der Kindheit festgestanden.
Durch die Umstände, welche den Beschwerdeführer 1998 zur Flucht gezwungen
hätten, sei eine Heirat im Irak nicht möglich gewesen. Unterdessen sei der Be-
schwerdeführer aber als Flüchtling anerkannt und im Besitz der Aufenthaltsbewilli-
gung Status-C sowie finanziell unabhängig. Die Bedingungen, dass seine Frau zu
ihm in die Schweiz nachreisen könne seien mithin erfüllt. Zwar seien sie in der Tat
vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht verheiratet gewesen, jedoch hätten sie
eine stabile Beziehung gelebt.
D. Mit Verfügung vom 26. September 2006 - eröffnet am 27. September 2006 - wurde
der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen.
E. Mit einer bei der ARK am 24. Oktober 2006 eingereichten Beschwerde beantragte
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 26. September 2006, sowie sinngemäss die
Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau sowie deren Anerkennung als
Flüchtling in der Schweiz.
3F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- angesetzt.
G. Der Kostenvorschuss wurde am 10. November 2006 fristgerecht geleistet.
H. In der Vernehmlassung vom 29. November 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2006 zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 wurde die Kopie eines mit dem Beschwerdefüh-
rer als Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2006 zu
den Akten gereicht.
J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf
die im Heimstatat herrschende Situation um prioritäre Behandlung des Verfahrens
und um Auskunft, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne.
K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner
Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das am 24. Oktober 2006 anhängig gemachte
Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommen wurde und im Hinblick auf die Anfrage zum Zeitpunkt des Verfahrensab-
schlusses ein genauer Zeitpunkt nicht genannt werden könne.
L. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritä-
re Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
M. Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Mai 2007 eine Kopie des unbefristeten Arbeits-
vertrages des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
4reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.119]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das bei der am 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängige Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minder-
jährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich
im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
3.1 Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die
Gewährung von Familienasyl und die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit
der Begründung, einem Gesuch um Familienzusammenführung könne gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG entsprochen werden, sofern die sich im Ausland befindende
Ehegattin - als anspruchsberechtigte Person - durch die Flucht von ihrem als
Flüchtling anerkannten Ehemann getrennt wurde. Wie aus den Akten hervorginge,
habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat mit seiner jet-
zigen Ehefrau nicht zusammengelebt, sondern vielmehr anlässlich der erfolgten
Anhörungen im Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er sei vor seiner Ausreise al-
leinstehend gewesen und habe bei seinen Eltern gelebt. Auch würden sich aus
den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem Heimatsaat mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe mithin vor Verlassen seines Heimatlandes mit seiner Ehe-
frau keine familiäre Gemeinschaft begründet, weshalb eine Trennung durch Flucht
nicht zu bejahen und der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb die Einreise in
die Schweiz zu verweigern sei. Es bleibe ihr jedoch unbenommen beim schweize-
rischen Verbindungsbüro in Bagdad ein eigenes Asylgesuch einzureichen.
3.2 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ent-
gegengehalten, im Grundsatzentscheid der ARK vom 28. Juni 1995 werde festge-
5halten, dass der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Ehegatten keine Rolle zu spielen habe. Auch eine nach der Asyl-
gewährung erfolgte Eheschliessung führe zum Einbezug des Ehegatten in die
Flüchtlingseigenschaft, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
würden. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass aus
missbräuchlichen Gründen um die Familienzusammenführung ersucht werde. Die
Eheschliessung habe bereits lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers fest-
gestanden, weshalb die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung und Gewäh-
rung von Familienasyl vorliegend erfüllt seien.
4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zu dem
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind.
Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Beurtei-
lung zu rechtfertigen als diejenige, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die
Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuwei-
sen ist.
4.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG
unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs.
3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familien-
vereinigung) erfasst wurden. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Be-
stimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neue-
rung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch
die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des
Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Hal-
ten sich somit die das Familienasyl beantragenden bezeihungseise um Einschluss
in dieses ersuchenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht
weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 15 S. 141ff.). Auf den genannten Grundsatzentscheid stützt sich
auch die Beschwerdeschrift. Jedoch wird in der Beschwerde ausser Acht gelas-
sen, dass der genannte Entscheid lediglich den Fall betrifft, wo die an-
spruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der
Schweiz weilt. Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis blei-
ben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen be-
stehen. So bleibt es auch im Falle der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbese-
hen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich,
dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der
Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S.
94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 31 und 3b S. 88f.). Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall
für einen Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch
6die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass praxisgemäss auch
eine vor der Flucht bestandene eheähnliche Gemeinschaft ausreichende
Grundlage für die genannte Voraussetzung "Trennung durch Flucht" ist (vgl.
EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 f.).
4.2 Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall betrifft, bleibt die
Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach aufgrund der erst nach der
Flucht aus dem Heimatstaat geschlossenen Ehe in Stellvertretung eine Famili-
engemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die
Vorinstanz darüber hinaus auch festgestellt, dass den Asylakten ebenfalls keine
Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, wonach die Eheleute vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat in einer eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerde-
führer habe seine Ehefrau bereits seit seiner Kindheit gekannt und für beide Fami-
lien habe die im Jahr 2005 erfolgte Eheschliessung seit langem festgestanden, rei-
chen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft jedenfalls klarerweise nicht
aus.
4.3 Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine weitere Handhabe, um der Ehe-
frau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls
zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können diesfalls er-
gänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerde-
führer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz - gestützt auf die
genannten Bestimmungen - der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offen
(vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).
4.4 Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ih-
ren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
verweigert. Damit erübrigt sich auch eine vorfrageweise Prüfung, ob die in Stell-
vertretung eingegangene Ehe im Heimatstaat des in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten und hier lebenden Beschwerdeführer Gültigkeit entfaltet.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Be-
schwerdeführers zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestäti-
gen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von
Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 10. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzah-
lungsschein folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
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