B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4847/2011/sed
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt,
Wyss & Häfeli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 13. Februar 2007 (…) in Richtung B._______, wo er sich bis
zum (…) aufhielt. Daraufhin reiste er nach C._______ weiter, wo er sich
(…) bis zum (…) aufhielt. Am (…) nach D._______. Von dort gelangte er
am 10. August 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz. Tags darauf suchte
er im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom
11. August 2010 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verwei-
gert und für die Dauer des Asylverfahrens, maximal 60 Tage, der Transit-
bereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am
13. Mai 2010 befragt und, in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters, am
25. August 2010 durch das Bundesamt angehört. Am 26. August 2010
wurde ihm die Einreise zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt.
Der Beschwerdeführer – der auch handschriftliche Notizen auf sich trug
(vgl. dazu nachstehend Bst. B. und E. 5.1.2.) – machte im Wesentlichen
geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
stamme aus E._______ im Distrikt Jaffna. Seine Familie habe im Zeit-
raum von (…) in F._______ gelebt und sei anschliessend nach
G._______ gezogen. Seine Mutter sei im Jahr (…) festgenommen und
während (…) in Haft gehalten worden, bevor man sie auf gerichtlichen
Beschluss hin freigelassen habe. Er sei zirka (…) Jahre lang zur Schule
gegangen, bevor er den Schulbesuch im Jahr (…) abgebrochen habe.
Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten nämlich zu Hause eine Durch-
suchung vorgenommen, wobei sie ihn und H._______ geschlagen hätten.
Während H._______ auf Geheiss seiner Mutter nach Malaysia ausgereist
sei, sei er weiterhin in N._______ zur Schule gegangen. Auf dem Rück-
weg sei er einmal von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Sei-
ne Mutter habe beschlossen, auch ihn ausreisen zu lassen. Bei einer all-
fälligen Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, inhaftiert zu werden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 13. August 2011 – stell-
te das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftrag-
te den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und den Vorfall auf dem
Rückweg von der Schule widersprüchlich. Zudem hätte er gemäss seinen
handschriftlichen Notizen – entgegen seinen Aussagen und den Einträ-
gen in dem von ihm verwendeten (…) Reisepass, wonach er Sri Lanka
am 13. Februar 2007 verlassen und sich in der Folge bis zur Einreise in
die Schweiz in B._______, C._______ und D._______ aufgehalten habe
– im Zeitraum von (…) in einem (…) in I._______ gearbeitet, wäre am
(…) nach J._______ gegangen und hätte sich ab dem (…) dort im von
der Armee kontrollierten Gebiet und daraufhin in G._______ in (…) auf-
gehalten, wo er geschlagen worden sei. Sein Vorbringen anlässlich der
Befragung im Flughafen, er müsse befürchten, von den sri-lankischen
Behörden inhaftiert zu werden, weil diese ihn verdächtigt hätten, den Li-
beration Tiger of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, habe er im Rahmen
der einlässlichen Anhörung nicht mehr geltend gemacht; abgesehen da-
von würde dieses keinen Sinn ergeben, zumal er seinen Angaben zufolge
im Jahr (…) auf der Reise nach K._______ (…) unter Vorweisung von
(…) kontrolliert und ihm dort anschliessend ein (…) ausgestellt worden
sei, mit welchem er in der Folge über den Flughafen von K._______ (…)
aus seinem Heimatstaat ausgereist sei; dies wäre aber nicht möglich ge-
wesen, wenn er von den Behörden tatsächlich verdächtigt worden wäre,
den LTTE anzugehören oder diese zu unterstützen, zumal in Sri Lanka
gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für
die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent be-
hördlicherseits vorgegangen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer
aus dem Distrikt Jaffna und habe mehrere Jahre in G._______ im gleich-
namigen Distrikt gelebt; er verfüge in seinem Heimatstaat über ein famili-
äres und soziales Beziehungsnetz und sei angeblich sowohl dort als auch
im Ausland in den Genuss einer guten Ausbildung gekommen.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2011 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei für den Fall, dass ihm kein
Asyl gewährt werde, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
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Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
auf Ende des Jahres 2011 zu verschieben, damit der Beschwerdeführer
bei einem allfälligen negativen Entscheid seine nächsten Schritte mög-
lichst sorgfältig planen könne. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihm Frist bis zum
23. September 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser
wurde am (…) bezahlt.
E.
E.a. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März
2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem
der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest-
gehalten.
5.1.1. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erst-
instanzlichen Asylverfahren keine widersprüchlichen Aussagen betreffend
Hausdurchsuchung und physische Gewalt gemacht, zumal sowohl am
(…) als auch im (…) eine Hausdurchsuchung vorgenommen und der Be-
schwerdeführer und H._______ geschlagen worden seien; auch sei der
Beschwerdeführer sowohl am (…) als auch am (…) auf dem Weg nach
Hause von Soldaten geschlagen worden; H._______ sei nach der ersten
Hausdurchsuchung nach C._______ ausgereist, während der Beschwer-
deführer weiterhin zur Schule gegangen sei, aber nach der erneuten
Hausdurchsuchung und den physischen Angriffen auf Geheiss seiner
Mutter Sri Lanka am 13. Februar 2007 verlassen habe. Somit sei die Wi-
dersprüchlichkeit der Aussagen relativiert und die Chronologie der Daten
in sich kohärent; dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Flughafen und der einlässlichen Anhörung jeweils nur zwei Daten ge-
nannt habe, könne mit seiner Verunsicherung erklärt werden, zumal er
sich nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse erwähnen
müsse (...).
Diese Einwände in der Beschwerde erweisen sich als unbehelflich. So
verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Flughafen,
nachdem er die Hausdurchsuchung vom (…) und den Vorfall vom (…) auf
dem Schulweg geschildert hatte, die Frage nach weiteren Gründen, wel-
che ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst hätten bezie-
hungsweise gab zu Protokoll, dass er gerne seine Schulausbildung in Sri
Lanka fortgesetzt hätte, ihm jedoch von seiner Mutter vorgeschlagen
worden sei, in die Schweiz zu gehen (…); auch anlässlich der Anhörung
vom 25. August 2010 verneinte er nach der Erwähnung der Hausdurch-
suchung von (…) und des Vorfalls vom (…) auf dem Schulweg die Frage
nach weiteren Vorfällen, wobei er versuchte, die beiden von ihm anläss-
lich der Befragung im Flughafen auf das Jahr (…) datierten Ereignisse auf
das Jahr (…) zu verschieben (...). Mithin kann keine Rede davon sein,
dass in den beiden Jahren jeweils eine Hausdurchsuchung stattgefunden
und sich ein Vorfall auf dem Schulweg zugetragen hätte.
5.1.2. Im Zusammenhang mit den in Widerspruch zu den protokollierten
Aussagen stehenden handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers
wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dieser habe – auf der
Flucht darauf angewiesen, jegliche Hilfe annehmend – von seinem
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Schlepper vor der Einreise in die Schweiz per E-Mail einen verfälschten
Lebenslauf erhalten, und diese Notizen nicht beseitigt, weil er Angst da-
vor gehabt habe, zu gestehen, einen gefälschten Lebenslauf auf sich zu
tragen und diesen eventuell zu verwenden; zudem habe er diese Notizen
nicht verwendet, hätte also nichts zu verbergen gehabt und keine fal-
schen Angaben zu seiner Vergangenheit und den obgenannten Vorfällen
gemacht (…).
Auch aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. So bleibt seine angebliche Furcht vor negativen
Konsequenzen für den Fall, dass er die Falschheit der Notizen nicht aus
dem Weg räume, nicht nachvollziehbar beziehungsweise ist nicht schlüs-
sig, weshalb er die angeblich auch Falschinformationen zu seinen Verfol-
gungsvorbringen enthaltenden Notizen nicht vernichtete, wenn er auf die-
se im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Asylvorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren nicht angewiesen gewesen wäre und dort wahr-
heitsgetreue Angaben gemacht hätte. Vielmehr stellt das Vorhandensein
von handschriftlichen Notizen, welche auch in Bezug auf die Verfolgungs-
vorbringen in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers ste-
hen, ein Indiz dafür dar, dass es sich bei diesen um ein Konstrukt handelt
und der Beschwerdeführer mangels eigener plausibler Ausreisegründen
darauf angewiesen war, sich solche bei einer "sachkundigen" Drittperson
zu beschaffen.
5.1.3. Schliesslich ergibt die Überprüfung der Akten, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE
durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde (vgl.
vorstehend Bst. B.), und vermögen die Ausführungen in der Beschwerde
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen (vgl. Be-
schwerde S. 5 f.).
5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – un-
geachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
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es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahestehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu
den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspoli-
tiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Perso-
nen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse ent-
sprechende juristische Schritte einleiteten.
5.2.2. Wie oben (vgl. vorstehend E. 5. 1.) aufgezeigt wurde, vermochte
der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den sri-
lankischen Behörden zu Unrecht der Zugehörigkeit zu den LTTE verdäch-
tig und behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in
der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 ff.) vertretenen Ansicht – keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste.
5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht
glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
E. 5.1. festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvoll-
zug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneu-
te Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass
D-4847/2011
Seite 11
der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin un-
zumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen
und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grund-
sätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-
provinz und war im Zeitraum von (…) bis zu seiner Ausreise im Jahr Feb-
ruar 2007 in der Nähe von G._______ wohnhaft, wo sich (…) weiterhin
aufhalten. Er hat die Schulen während insgesamt (…) Jahren besucht,
(…). Von G._______ konnte er problemlos nach K._______ reisen. Wäh-
rend seines Aufenthalts in B._______ absolvierte er (…). L._______ be-
sitzt (…); im Ausland wurde der Beschwerdeführer von M._______ finan-
ziell unterstützt (...), was es ihm erlaubte, sich nach der Ausreise aus dem
Heimatstaat während mehr als drei Jahren ohne Erwerbstätigkeit in
B._______, C._______ und D._______ aufzuhalten, bevor er in die
Schweiz gelangte. In den Distrikt Jaffna ist der Wegweisungsvollzug ge-
mäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.2.) grundsätzlich zumutbar.
Im nahe gelegenen Distrikt G.______ verfügt der Beschwerdeführer über
ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem leidet der noch junge Beschwerde-
führer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug
der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar be-
zeichnet werden.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Sie sind mit dem am (…) in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4847/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: