B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4847/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin-Verfahren]);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B.______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess, am 9. No-
vember 2002 illegal in die Schweiz einreiste und seither mehrere Asylver-
fahren in der Schweiz durchlief,
dass die Vorinstanz auf ein mit schriftlicher Eingabe vom 14. Dezember
2011 gestelltes viertes Asylgesuch – Registrierung am 18. Dezember
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ – mit Verfü-
gung vom 30. Januar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2012 vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-788/2012 vom 17. Februar 2012 ab-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2012 mit TrainStreet via
D.______ kontrolliert nach Frankreich rückübergeben wurde und sich
fortan bis zur Wiedereinreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten
hat,
dass er am 7. September 2012 mit dem Zug von E.______ illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein fünftes Mal um Asyl nachsuch-
te,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2009 in Frank-
reich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den französi-
schen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am 15. Oktober 2012 die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) ersuchte,
dass Frankreich diesem Gesuch gestützt auf dieselbe Bestimmung am
25. Oktober 2012 zustimmte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2012 vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5917/2012 vom 26. November
2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2013 nach Frankreich rücküber-
stellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2013 ein Wiederer-
wägungsgesuch beim BFM einreichte und zur Begründung im Wesentli-
chen geltend machte, das am 14. Dezember 2011 gestellte Asylgesuch
sei fälschlicherweise als Asylgesuch entgegengenommen worden, da es
sich eigentlich um ein weiteres Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe,
er des Weiteren an (…) und (…) leide, mithin insgesamt die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme angezeigt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie eines abschlägigen
französischen Asylentscheides vom 22. Mai 2012, eine Bestätigung der
Organisation "la cimade" vom 5. Juni 2013, wonach er in Frankreich ein
Rekursverfahren durchlaufe und sich in einer schwierigen finanziellen La-
ge befinde, eine handschriftliche Bestätigung der "Ligue des droits de
l'homme" vom 10. Juni 2013 sowie ein Email derselben Organisation,
wonach er über keine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich verfüge und in
prekären Verhältnissen leben müsse, einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2013
aufforderte, innert Frist und unter Hinweis auf Art. 17b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Gebührenvorschuss von
Fr. 600.– zu bezahlen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, auf das fünfte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 sei mit Verfü-
gung des BFM vom 30. Oktober 2012 nicht eingetreten worden, wobei
diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. November 2012 in Rechtskraft erwachsen sei,
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dass er sodann im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 19. März 2013
nach Frankreich überstellt worden sei,
dass Frankreich seine Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren des Beschwerdeführers mehrmals explizit bestätigt habe, weshalb
die im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2013 gemachten Einwände
an die französischen Behörden zu richten seien, da die Zuständigkeit der
Schweiz nicht mehr gegeben sei,
dass das BFM am 15. Juli 2013 die französischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass Frankreich diesem Gesuch gestützt auf dieselbe Bestimmung am
19. Juli 2013 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli
2013 – auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtleisten des Kosten-
vorschusses nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 30. Oktober
2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung" betitelter Eingabe vom 4. August 2013 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei – vor Einreichung der
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 26. Juli 2013 – die
aufschiebende Wirkung herzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4382/2013 vom
6. August 2013 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht eintrat, da er vorgängig oder gleichzeitig keine Beschwerde
eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2013 nach Frankreich rück-
überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Wesentlichen beantrag-
te, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2013 sei einzutreten und
das am 13. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.______
gestellte Asylgesuch sei anhand zu nehmen,
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dass eine vorläufige Aufnahme zu erteilen respektive eine Rückweisung
an die Vorinstanz ins Auge zu fassen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen seiner Rechts-
vertreterin erneut in der Schweiz befinde, sein Aufenthaltsort jedoch nicht
bekannt gegeben werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das am
14. Dezember 2011 gestellte Asylgesuch sei fälschlicherweise als Asylge-
such entgegengenommen worden, da es sich eigentlich um ein weiteres
Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe, weshalb die Vorinstanz durch
einen "Trick" die Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung herbeigeführt
habe,
dass im Rahmen einer Wiedererwägung oder eines Widerrufs auf rechts-
kräftige Verfügungen zurückzukommen sei, wobei als Widerrufsgründe
sowohl die ursprüngliche als auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer
Verfügung in Frage komme, mithin eine Interessensabwägung stattzufin-
den habe, wobei im vorliegenden Verfahren die Interessen des Be-
schwerdeführers an der Nichtüberstellung nach Frankreich überwiegen
würden,
dass noch einmal auszuführen sei, dass der Beschwerdeführer Ashkali
sei, er an (…) und an (…) leide, er sich zudem auch seit vielen Jahren in
der Schweiz befinde und gut integriert sei,
dass mit Eingabe vom 30. August 2013 eine Begründung zum in der Be-
schwerde gestellten Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht wurde,
dass mit Verfügung vom 6. September 2013 der Eingang der Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Anfechtungsobjekt die Verfügung der Vorinstanz
vom 26. Juli 2013 ist, mit welcher das BFM auf das Wiedererwägungsge-
such infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht
eingetreten ist, wobei die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses un-
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bestritten und die Nichteintretensfolge insofern grundsätzlich rechtslo-
gisch und konsequent ist,
dass demgegenüber auf den Antrag, das Asylgesuch vom 13. Juli 2013
sei an die Hand zu nehmen, mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten
ist,
dass Gegenstand des Prüfungsverfahrens vorliegend die Frage ist, ob
das Zustandekommen des angefochtenen Nichteintretensentscheides
rechtskonform ist, wobei sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält und die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass demzufolge auch auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei vorläu-
fig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass die angefochtene Nichteintretensverfügung auf der Zwischenverfü-
gung vom 10. Juli 2013 basiert, mit welcher das BFM die Erhebung des
Kostenvorschusses begründete und verfügte, somit diese Zwischenver-
fügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen ist, zumal sie vom
Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung als nicht selbständig, sondern
erst mit dem vorliegenden Endentscheid anfechtbar qualifiziert wurde,
dass letztere Qualifikation insoweit korrekt ist, als das Bundesverwal-
tungsgericht seit seinem Grundsatzentscheid BVGE 2007/18 die selb-
ständige Anfechtbarkeit von Kostenvorschusszwischenverfügungen im
Rahmen von multiplen Asylgesuchen oder von Wiedererwägungsgesu-
chen betreffend Asylentscheiden konstant verneint,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen) wird, und
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungswei-
se seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen ist,
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dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch ein
wiedererwägungsbedeutsames Sachverhaltselement (Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation und ungenügende medizinische Behan-
delbarkeit in Frankreich oder Kosovo) in jenem Sinne geltend macht,
dass dieses behauptungsgemäss den rechtserheblichen Sachverhalt seit
dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise ver-
ändert habe und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei,
dass er zudem Ashkali sei und sich in der Schweiz hervorragend integ-
riert habe,
dass das BFM zutreffend erkannt hat, dass sich aus der geltend gemach-
ten, medizinisch begründeten Veränderung der Sachlage kein Anspruch
auf Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung (vom 30. Oktober
2012) unter dem Aspekt der Dublin II-Verordnung ergebe und das Wie-
dererwägungsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom
10. Juli 2013 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
kann und dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5917/2012 vom 26. November 2012 (S. 11 f.)
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Behandlungs-
möglichkeit in Frankreich Gegenstand einer umfassenden rechtlichen
Beurteilung bildeten, soweit sie für eine Wegweisung nach Frankreich
nach Massgabe der Dublin II-Verordnung Bedeutsamkeit aufweisen,
dass selbst wenn seit Ergehen dieses Urteils eine gewisse Akzentuierung
des Gesundheitszustandes eingetreten sein mag und darin eine verän-
derte Sachlage zu erblicken wäre, ihr keine Rechtserheblichkeit zukäme,
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da die Behandlungsmöglichkeit in Frankreich gegeben war und nach wie
vor ist,
dass der Beschwerdeführer denn auch im Wiedererwägungsverfahren
nicht in einer über blosse Behauptungen und allgemeine Vermutungen
hinausgehenden Weise konkret darzutun vermag, weshalb eine solche
Behandlung in seinem Fall – auch als abgewiesener Asylsuchender in
Frankreich – nicht gegeben sein soll,
dass, soweit der Beschwerdeführer Unzumutbarkeitsaspekte im Hinblick
auf eine Wegweisung in sein Heimatland Kosovo zur Diskussion stellt,
diese gänzlich unbeachtlich bleiben, da der Wiedererwägungsgegenstand
die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 bildet, die sich einzig mit einer
Wegweisung nach Frankreich befasst,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Vorinstanz aufgrund der
Aussichtslosigkeit der im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausfüh-
rungen zur Erhebung eines Gebührenvorschuss berechtigt war und der
Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist
unbenutzt verstreichen liess, demnach die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf die weite-
ren in der Beschwerde gemachten Anträge näher einzugehen,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst, der Antrag um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragte, wobei sich
aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass sein Begehren als
aussichtslos zu gelten hat, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG nicht stattzugeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: