Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4848/2011
law/auj
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Paschtune aus Z._______, Provinz
Mardan, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende
Oktober 2010 und gelangte auf dem Land und Seeweg über Iran, die
Türkei, Griechenland und Italien am 3. Dezember 2010 in die Schweiz,
wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM seine Personalien
und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010
wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Y._______ zu. Am 14. Juni 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am 6. September 2010 nach dem Besuch
einer Moschee von vier Personen, vermutlich Taliban, attackiert worden.
Sie hätten ihn festnehmen beziehungsweise entführen und ihm dann die
Kehle durchschneiden wollen. Wegen der Anwesenheit anderer Leute vor
Ort hätten die vier Männer jedoch Angst gekriegt, seien in ihr Auto
gestiegen und geflohen. Nach diesem Vorfall sei er zunächst nach Hause
gegangen, und in der Nacht habe er sich auf den örtlichen Polizeiposten
begeben, um den Vorfall zu melden, respektive nach zirka einer Stunde
sei die Polizei am Ort des Geschehens erschienen und habe ihn
aufgefordert, auf der Polizeistation zu erscheinen. Die Polizei habe einen
Rapport geschrieben. Nach diesem Überfall habe er bis zu seiner
Ausreise permanent in Schwierigkeiten und in Angst gelebt und sich bei
einem Onkel und bei diversen Tanten versteckt. Sein Bruder B._______
sei vor zwei Jahren entführt worden und gelte seither als verschollen.
Man vermute, er habe der pakistanischen Armee Informationen über eine
Gruppe der Leute gegeben, welche früher in Afghanistan gekämpft
hätten. Er habe erfahren, dass seine Familienangehörigen wegen seiner
Flucht aus Angst den Wohnort gewechselt hätten, doch habe er noch
nicht herausgefunden, wo sie sich jetzt aufhielten. Seine Schwierigkeiten
in Pakistan hätten dazu geführt, dass seine ganze Familie und seine
Verbindung zu seiner Heimat vernichtet worden seien. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte, eine nicht unterzeichnete und undatierte
Arbeitsbestätigung der britischen NGO […], einen handgeschriebenen,
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fremdsprachigen, vom 6. September 2010 datierenden Polizeibericht
sowie diverse Schulzeugnisse ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 3. August 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 2. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen und dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme zu gewähren; allenfalls sei die Sache zur Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel
einreichen: Zwei handschriftliche Briefe im Original sowie in deutscher
Übersetzung, mit dem Titel "Bewegung des Taliban Swat" und datierend
vom 5. Mai 2011 und 9. Juli 2011, einen Polizeirapport ("First Information
Report") einer lokalen Polizeistation vom 4. Juli 2011 in Kopie mit
englischer Übersetzung, vom 21. und 22. August 2011 datierende
Zeitungsberichte im Original mit zwei markierten und übersetzten
Ausschnitten sowie Kopien von Fotos einer ausgebrannten Wohnung.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 reichte die Asylkoordination der
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Seite 4
Gemeinde X._______ dem Gericht eine Fürsorgebestätigung für den
Beschwerdeführer ein.
F.
Der Instruktionsrichter lud am 22. September 2011 die Vorinstanz zur
Vernehmlassung zur Beschwerde und zu den Beweismitteln ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2011
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Rechtsvertreter dem
Gericht eine Kopie der obgenannten Fürsorgebestätigung ein.
I.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 liess der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik
zukommen. Dieser machte vom Replikrecht keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft
werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt unsubstanziiert, nicht
nachvollziehbar und unglaubhaft. Die Schilderung des Angriffs der
Taliban sei durchwegs oberflächlich, unscharf und unpersönlich, so dass
der Eindruck entstehe, dass es sich um eine konstruierte Geschichte
handle. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darzulegen
vermocht, weshalb ihm von Seiten der Taliban Gefahr drohe. Die
Vorbringen wiesen zudem in zentralen Punkten der Fluchtgründe
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Seite 6
Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein
Heimatland wegen eines Angriffs der Taliban verlassen zu haben, sei
jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über das Motiv und
die Hintergründe zu machen, weshalb er zur Zielscheibe der Taliban
geworden sei. Zwar habe er erwähnt, es könne wegen seiner Anstellung
bei […] sein, doch an anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, der
Angriff der Taliban habe vielleicht gar nichts mit seiner Tätigkeit bei dieser
Organisation zu tun. Er habe auch angegeben, nicht zu wissen, ob der
Angriff der Taliban mit dem Verschwinden seines Bruders vor zwei
Jahren in Zusammenhang stehe, und eine Feindschaft der Taliban mit
der politischen Partei, mit welcher er sympathisiere, habe er ebenfalls
ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Vorfall des
Angriffs äusserst vage und inkonsequent geschildert. So habe er an der
BzP gesagt, vier Personen in einem Auto hätten sich ihm genähert, eine
Person sei ausgestiegen, und als er gesehen habe, dass diese Person
ein weisses Tuch in der Hand gehalten habe, sei er in Richtung des
Kanals gelaufen und habe sich unter der Brücke versteckt, worauf er
Schüsse gehört habe. An der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll
gegeben, zwei Personen seien aus dem Auto ausgestiegen, zwischen
diesen und ihm sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen
Folge er in den Kanal gestossen worden sei, und so habe er entkommen
können. Aufgrund dieser widersprüchlichen und vagen Ausführungen sei
der vorgebrachte Angriff der Taliban als konstruiert und somit als
unglaubhaft zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban überzeugend
darzulegen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, die
nicht in Zweifel gezogen würden.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, wie andere
grenznahe Provinzen zu Afghanistan hätten die Taliban auch Mardan als
Ziel und Rückzugspunkt ausgewählt. Unter Hinweis auf Berichte diverser
Organisationen zur allgemeinen Situation in diesen Regionen wird
geltend gemacht, für die FATA (Federally Administered Tribal Areas)
Provinzen wie auch die nordwestlichen Provinzen sei von einer Situation
allgemeiner Gewalt gegenüber Personen auszugehen, welche sich den
Taliban nicht bedingungslos unterordneten. Aus den zahlreichen
Berichten von NGOs und Medien gehe hervor, dass der Staat in den
fraglichen Provinzen offensichtlich nicht über die Macht und den Willen
verfüge, Private auch tatsächlich vor Übergriffen durch die Taliban zu
schützen.
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Weiter wird geltend gemacht, die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz
erscheine wenig überzeugend. Dass der Beschwerdeführer nicht
behauptet habe, zu wissen, dass er von den Taliban wegen seiner Arbeit
für die NGO […] verfolgt werde, und ausgesagt habe, nicht zu wissen, ob
der Angriff der Taliban mit dem Verschwinden seines Bruders etwas zu
tun habe, und dass er nichts Konkretes über die Motive des Angriffs
gewusst habe, werde von der wissenschaftlichen Forschung als
besonders glaubhaftes Aussageverhalten eingestuft. Er sei geflohen, weil
er die dringende Vermutung gehabt habe, dass er erneut von den Taliban
verfolgt werde. Die mit der Beschwerde eingereichten zahlreichen
Beweismittel würden die glaubhafte Darstellung der Fluchtgründe des
Beschwerdeführers konsistent und substanziiert stützen. Im Drohbrief der
Taliban vom 5. Mai 2011 werde dem Beschwerdeführer untersagt,
weiterhin für die NGO […] zu arbeiten, da diese gegen den Islam und die
Bewegung der Taliban sei. Im Drohbrief vom 9. Juli 2011 werde er darauf
hingewiesen, dass er mit der Bewegung noch keinen Kontakt
aufgenommen habe und gewarnt, den richtigen Weg zu nehmen,
ansonsten ihm dasselbe wie seiner Familie geschehen könne. Der
eingereichte Polizeirapport weise darauf hin, dass es in Z._______, dem
Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, zu Morden gekommen sei.
Frau C._______ habe mitgeteilt, acht bis neun Taliban hätten ihren
Ehemann ermordet und das Haus in Brand gesetzt; schon früher hätten
die Taliban ihren Sohn B._______ entführt und ihren anderen Sohn
A._______ mit dem Tod bedroht. Letzteren hätten sie auch einmal
angegriffen, er habe sich nur knapp retten können, sei geflohen und bis
heute nicht zurückgekehrt. Der Zeitung "Global Post" vom 22. August
2011 sei zu entnehmen, dass das Haus der Familie D._______ in Brand
gesetzt und der Hausherr ermordet worden sei; ein Sohn werde vermisst.
Die obdachlose Witwe suche nach dem entkommenen Sohn A._______,
der sich wegen Drohungen und einem lebensgefährlichen Anschlag
versteckt habe. Aus der Zeitung "Daily Express" vom 21. August 2011
gehe hervor, dass die Taliban Zettel geklebt hätten, wonach Ärzte,
Geschäfte etc. ihre lebensweltliche Ausrichtung zu korrigieren hätten, und
man habe auch an die Moschee Zettel geklebt und dem Volk gedroht.
Weiter lägen Fotos der ausgebrannten Wohnung der Familie des
Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer unterschiedlich
geschilderte Angriff durch die Taliban wird in der Beschwerde zum einen
mit Übersetzungsproblemen und mit wissenschaftlichen Erkenntnissen
aus der Aussagepsychologie beziehungsweise Psychotraumatologie
erklärt, und zum anderen mit der Persönlichkeit und dem kulturellen
Hintergrund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe den
Übersetzer nicht gut verstanden, und zum Teil hätten ihm die Fragen auf
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Englisch erklärt werden müssen. Der Übersetzer habe deshalb
vermutungsweise auch nicht alle Antworten des Beschwerdeführers
richtig respektive vollständig übersetzt. Der Beschwerdeführer habe
zudem aufgrund der Ereignisse unter einem hohen psychischen Druck
gestanden und sei äusserst nervös gewesen. Ein Angriff durch die
Taliban könne sicherlich traumatisierende Wirkung erzeugen, und
traumatisierende Erlebnisse könnten sich in solchem Mass auf die
Gedächtnisleistungen niederschlagen, dass gewisse Fehlleistungen bei
der Wiedergabe des Erlebten unvermeidlich seien. Gedächtnislücken
würden mit Vermutungen gefüllt, und Störungen der Gedächtnisleistung
könnten sich auf Logik, Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der
Aussagen auswirken. Aus diesen Gründen seien "gewisse Widersprüche"
(vgl. Beschwerde Ziff. 25 S. 9) aus aussagepsychologischer respektive
psychotraumatologischer Sicht zu betrachten und bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen dementsprechend einzuordnen.
Schliesslich sei zu beachten, dass es bei der Befragung von
"kulturfremden Menschen" zu erheblichen Missverständnissen kommen
könne (vgl. Beschwerde Ziff. 26 S. 9). Die Aussagen des
Beschwerdeführers würden durch die neu eingereichten Beweismittel klar
gestützt. Daraus ergebe sich auch, dass seine angeblich vagen
Ausführungen in seiner Persönlichkeit und seinem kulturellen Hintergrund
begründet seien.
4.3. In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, die auf
Beschwerdeebene eingereichten Drohbriefe der Taliban vermöchten den
Asylentscheid nicht in ein anderes Licht zu stellen. In der
Beschwerdeschrift werde nicht erwähnt, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz der eingereichten Drohbriefe der Taliban gelangt sei, und weshalb
er zumindest den auf den 5. Mai 2011 datierten Drohbrief nicht zu einem
früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Der Arbeitsbestätigung von […] sei
der 12. September 2010 als letzter Arbeitstag des Beschwerdeführers zu
entnehmen. Dass er acht Monate, nachdem er die Arbeit bei dieser NGO
niedergelegt habe, Drohbriefe erhalten haben solle, sei vor diesem
Hintergrund unglaubhaft. Beim Polizeirapport handle es sich um eine
nicht beglaubigte Kopie ohne Beweiskraft. Alleine aufgrund des
Zeitungsberichts, gemäss welchem eine Witwe ihren Sohn A._______
vermisse, könne keine Verfolgungssituation abgeleitet werden, da nicht
feststehe, ob es sich bei dem im Zeitungsartikel offenbar erwähnten
Namen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, zumal in der
Schweiz unter diesem Namen über vier Dutzend Personen registriert
seien.
D4848/2011
Seite 9
5.
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde
geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten und
Übersetzungsprobleme anlässlich der Befragungen des
Beschwerdeführers in den Protokollen keinerlei Hinweise finden und die
diesbezügliche Rüge daher unbegründet ist. Der Beschwerdeführer
erklärte sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP, er verstehe den
Dolmetscher gut (vgl. BFMact. A1/11 S. 2 und 9), und auch zu Beginn
der Anhörung gab er zu Protokoll, er verstehe den Dolmetscher ganz (vgl.
act. A16/17 S. 1). Mit seiner Unterschrift bestätigte er, das Protokoll der
BzP sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (Paschtu) rückübersetzt
worden und entspreche seinen Aussagen (vgl. act. 1/11 S. 9). Auch die
korrekte Übersetzung, inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des
Anhörungsprotokolls bestätigte er unterschriftlich (vgl. act. A16/17 S. 16).
Darauf muss er sich behaften lassen. Schliesslich hat auch die bei der
Anhörung vom 14. Juni 2011 anwesende Hilfswerkvertreterin in ihrem
dem Protokoll angefügten Unterschriftenblatt keinerlei Einwände zum
Protokoll vorgebracht, was sie zweifellos getan hätte, wenn es während
der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder zu
Übersetzungsproblemen gekommen wäre.
5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert, nicht
nachvollziehbar und widersprüchlich und daher als unglaubhaft
bezeichnet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der
Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ist angesichts der Aktenlage nicht
nachvollziehbar. Die sehr vagen Aussagen des Beschwerdeführers sind
voll von Ungereimtheiten, ohne dass sich in den Akten irgendwelche
Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und auf
allenfalls darauf zurückführende Gedächtnislücken finden liessen. Im
Gegenteil: Insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll geht klar hervor,
dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, was er erzählte
beziehungsweise bereits erzählt hatte, und die Sachbearbeiterin des BFM
wiederholt darauf hinwies: "Ich habe Ihnen ja gesagt, dass…", wenn
diese eine vertiefende Frage stellte (vgl. act. A16/17 S. 3 14). Den
allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu wissenschaftlichen
Erkenntnissen aus der Aussagepsychologie beziehungsweise
Psychotraumatologie fehlt der Bezug zu den Aussagen des
Beschwerdeführers, wird doch nicht konkret auf die Widersprüche in
diesen eingegangen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
erweisen sich in der Tat als derart vage und inkonsequent, dass auch bei
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Seite 10
einer sehr wohlwollenden Betrachtungsweise nicht auf die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen geschlossen werden kann. Die Frage der BFM
Sachbearbeiterin an der Anhörung, wie er gemerkt habe, dass die
Taliban gerade ihm etwas hätten antun wollen, beantwortete er
folgendermassen: "Sie sind in meine Richtung gekommen und sie wollten
mich festnehmen. Sie sind nicht zu irgendjemand anderem gegangen"
(vgl. act. A16/17 S. 4). Auf die Frage, weshalb die angreifenden Taliban
ihm nicht in den Fluss gefolgt seien, antwortete er: "Das wäre für sie
natürlich gefährlich, weil sie mich ja zuerst erwischen müssten und das
wäre dann zeitraubend. Die Leute waren aufmerksam geworden und es
wären Polizisten gekommen" (vgl. act. 16/17 S. 12). Weshalb der
Beschwerdeführer sich vor vier Männern, die angesichts der Anwesenheit
anderer Leute Angst gekriegt hätten und geflohen seien (vgl. act. A16/17
S. 4 f.), überhaupt fürchten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung wiederholt nicht
entscheiden, welcher von zwei widersprüchlichen Darstellungen
desselben Ereignisses er den Vorzug geben wollte. Zusätzlich zu den von
der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen ist an dieser Stelle
beispielsweise auf seine Aussage hinzuweisen, er habe erfahren, dass
seine Familienangehörigen wegen seiner Flucht aus Angst den Wohnort
gewechselt hätten (vgl. act. A16/17 S. 9 f.), der er kurz danach gleich
selbst widersprach, in dem er zu Protokoll gab, er glaube nicht, dass
seine Familienangehörigen seit seiner Ausreise irgendwelche konkreten
Probleme mit den Taliban gehabt hätten (vgl. act. 16/17 S. 10). Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotos einer ausgebrannten
Wohnung – angeblich derjenigen der Familie des Beschwerdeführers –
sind vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen als nicht erheblich zu beurteilen. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der
Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich der
Würdigung dieser Beweismittel ist vollumfänglich auf die vorstehend in
E. 4.3 wiedergegebenen Ausführungen des BFM in dessen
Vernehmlassung zu verweisen, welchen im Übrigen in der Replik nichts
entgegengesetzt wird. Die unsubstanziierten Vorbringen lassen sich auch
nicht auf kulturell unterschiedliche Kommunikationsstile oder die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zurückführen, sondern sind ganz
einfach Ausdruck der Tatsache, dass sowohl der Angriff der Taliban als
auch die daraus abgeleitete Verfolgungsgeschichte offensichtlich
konstruiert sind. Beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen stellt sich
sodann die Frage nach der Schutzwilligkeit und fähigkeit des Staates
nicht.
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Seite 11
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001
Nr. 21). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach vom
BFM zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Seite 12
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Pakistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der
asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
D4848/2011
Seite 13
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser habe
eine solide Schulausbildung und Berufserfahrung und verfüge namentlich
mit seinen Eltern, einem verheirateten Bruder und einer Schwester, mit
welchen er bis zur Ausreise zusammengelebt habe, sowie mit Onkeln
und Tanten über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
7.3.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, für die
FATA (Federally Administered Tribal Areas)Provinzen wie auch die
nordwestlichen Provinzen sei von einer Situation allgemeiner Gewalt
gegenüber Personen auszugehen, welche sich den Taliban nicht
bedingungslos unterordneten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Pakistan erscheine daher als unzumutbar. Da er keinen
Familienverband in anderen Regionen des Landes habe, sich alleine das
Leben gar nicht verdienen könne und insofern auf Bettelei und
dergleichen zurückgeworfen wäre, verfüge er über keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative.
7.3.4. In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde,
besteht auch in seiner Herkunftsprovinz Mardan nicht.
7.3.5. Der mittlerweile […]jährige, aktuell an keinen nennenswerten
gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer ist im Dorf
Z._______ in der Provinz Mardan geboren und aufgewachsen und hat
dort bis zur Ausreise während über 30 Jahren gelebt; er hat in Mardan
während 12 Jahren die Schule besucht. Deshalb ist davon auszugehen,
dass er in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, an welches er nach der kurzen Landesabwesenheit problemlos
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wird anknüpfen können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer an seinem
Heimatort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Hatte er
an der BzP noch zu Protokoll gegeben, sein älterer Bruder E._______
lebe irgendwo in Pakistan, und die Familie habe keinen Kontakt zu ihm
(vgl. act. A1/11 S. 4), räumte er anlässlich der Anhörung ein, im
elterlichen Haushalt, in dem er bis zur Ausreise gelebt hat, wohnten auch
sein älterer, im Jahr 2010 aus Dubai zurückgekehrter, verheirateter
Bruder E._______ mit der Ehefrau und zwei Kindern sowie eine
Schwester (vgl. act. A16/17 S. 10 f.). In seinem Heimatdorf oder in
unmittelbarer Nähe leben ferner mindestens ein Onkel sowie diverse
Tanten (vgl. act. A16/17 S. 6 und 14). Die Aussage, seine Familie sei
nach seiner Flucht aus Angst vom Heimatdorf weggezogen, und er habe
noch nicht herausgefunden, wo sie jetzt lebe (vgl. act. A16/17 S. 9 und
14), kann vor dem Hintergrund der unglaubhaften Asylvorbringen und der
fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
geglaubt werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Polizeibericht und den Kopien der Fotos der ausgebrannten Wohnung
kommt, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend
ausgeführt, kein Beweiswert für die im Übrigen ohnehin
nachgeschobenen und damit unglaubhaften Vorbringen betreffend die
angebliche Ermordung des Vaters, das Inbrandsetzen der Wohnung der
Familie und deren Obdachlosigkeit zu. Aufgrund des bestehenden
familiären und sozialen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers,
seiner 12jährigen Schulbildung sowie der Berufserfahrung als
Bauarbeiter und Landwirt (vgl. act. A16/17 S. 7) bestehen somit keine
konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im
Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation.
7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in
Pakistan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5. Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 gutgeheissen
wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
seither nicht verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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