B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4849/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
J._______, geboren am (…),
K._______, geboren am (…),
alle Libyen,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. August 2014 / N (…).
D-4849/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) suchten am 12. Oktober 2011 zusammen mit
ihren Kindern C._______, D._______, E._______, F._______, G._______
und H._______ am Flughafen L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom
gleichen Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – verweigerte ihnen das
BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zu.
B.
Am 18. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwer-
deführerin statt. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2011 be-
fragt.
C.
Am 24. Oktober 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
ihrer Asylgesuche.
D.
Am (…) wurde (…) I._______ in der Schweiz geboren.
E.
E.a Am 12. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden und C._______
zu ihren Asylgründen angehört. Dabei – sowie anlässlich der BzP – brach-
ten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in Tripolis die Mi-
litärfakultät besucht und diese im Jahr (…) als Offizier abgeschlossen. Un-
gefähr ein Jahr später habe er sich in die Reserve der Armee einteilen las-
sen. Seither habe er als Autohändler gearbeitet und Autos unter anderem
aus der Schweiz nach Libyen importiert. Im Februar 2011 sei er aufgrund
des Krieges in den Militärdienst einberufen und an die Front gesandt wor-
den. Im Mai 2011 sei er bei einem Gefecht zwischen dem Militär und Wi-
derstandskämpfern am Rücken verletzt worden und habe danach im Ge-
heimdienstbüro gearbeitet. Während dieser Zeit sei er in die Schweiz ge-
reist. Im August 2011 – er habe sich in der Schweiz befunden – sei die
Beschwerdeführerin von der militärischen Geheimpolizei von Gaddafi auf-
gesucht und bedroht worden. Es sei verlangt worden, dass der Beschwer-
deführer innerhalb von 24 Stunden zurückkehre und sich an den Kämpfen
D-4849/2014
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in der Stadt Syrte beteilige. Ein bis zwei Tage später sei das Haus der Fa-
milie von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei eine Tochter
(M._______) getötet worden. Nach diesem Angriff sei die Beschwerdefüh-
rerin erneut von den Militärleuten aufgesucht worden. Ihr sei gedroht wor-
den, dass auch sie und die übrigen Kinder umgebracht würden, wenn der
Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Als der Beschwerdeführer kurze Zeit
später heimgekehrt sei, habe er umgehend mit seiner Familie das Land in
Richtung Tunesien verlassen. Da die libysche Geheimpolizei auch in Tu-
nesien gegenwärtig gewesen sei, hätten sie sich entschieden, in die
Schweiz zu reisen. Auch jetzt sei der Beschwerdeführer in Libyen gefähr-
det, weil er sich nicht von Anfang an geweigert habe, am Krieg teilzuneh-
men; sein Name stehe auf einer Liste mit gesuchten Personen.
E.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren –
teilweise durch ihren damaligen Rechtsvertreter – unter anderem folgende
Dokumente zu den Akten: den libyschen Reisepass des Beschwerdefüh-
rers (Passnummer: […]; ausgestellt am […] 2010 und gültig bis zum […]
2014), den libyschen Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Familien-
büchlein, einen Waffentragschein sowie eine Vorladung der Nationalen Be-
freiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 (inkl. deutschsprachiger Überset-
zung), welche bestätige, dass der Beschwerdeführer von den „libyschen
Behörden“ gesucht werde.
F.
F.a Mit Verfügung vom 6. August 2014 – tags darauf eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte sie im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, von der militärischen
Geheimpolizei von Gaddafi verfolgt und bedroht worden zu sein. Das zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise herrschende Regime Gaddafis habe jedoch mit
dessen Tod am 22. Oktober 2011 geendet; am 23. Oktober 2011 sei Libyen
vom Nationalen Übergangsrat als befreit erklärt worden. Da das Regime
Gaddafis nicht mehr an der Macht sei, könnten auch ehemalige Staatsan-
gestellte nicht mehr von diesem verfolgt werden. Es liege für die Beschwer-
deführenden somit keine objektiv begründete Furcht vor, zukünftig in Li-
byen verfolgt zu werden.
D-4849/2014
Seite 4
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Vorladung der Nationalen
Befreiungsfront Libyens eingereicht. Darauf werde er aufgefordert, sich
wegen einer Angelegenheit zu melden, die ihn betreffe; im Falle des Nicht-
erscheinens würden die notwendigen Massnahmen ergriffen, unterzeich-
net von der Libyschen Armee, Generalstab von Libyen. Der Beweiswert
dieses Schreibens sei indes als niedrig einzustufen. Aufgrund der man-
gelnden Qualität erscheine es käuflich leicht erwerblich und nicht fäl-
schungssicher. Des Weiteren stimme die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Übersetzung, die keinen Vermerk eines offiziell geprüften Dolmet-
schers enthalte, nicht mit der Übersetzung des Dolmetschers während der
Bundesanhörung überein. Laut Übersetzung des Dolmetschers während
der Anhörung lasse dieses Beweismittel einzig darauf schliessen, dass
sich der Beschwerdeführer beim Generalstab von Libyen hätte melden
müssen. Weshalb er genau vorgeladen worden sei, sei jedoch nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, falls er der Aufforderung
nachgekommen wäre, hätte man ihn umgehend inhaftiert; eine Vorladung
des Generalstabs bedeute laut dem heimatlichen Gesetz eine Verurteilung
beim Militärgericht. Dabei handle es sich jedoch bloss um eine Vermutung
und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien äusserst vage
geblieben.
Die angesprochene Vorladung datiere auf den 12. Mai 2012, sei dem BFM
jedoch erst mit Schreiben vom 20. März 2014 zu den Akten gereicht wor-
den, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen
können. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in den Erstbefragungen
lediglich eine Verfolgung durch die militärische Geheimpolizei Gaddafis
geltend gemacht. Von einer Bedrohung durch die Regimegegner sei zu
diesem Zeitpunkt nicht die Rede gewesen. Dieses Vorbringen müsse da-
her als Nachschub gewertet werden, und es scheine, als hätten die Be-
schwerdeführenden durch die veränderte Lage in ihrem Heimatland ver-
sucht, ein neues Asylvorbringen zu konstruieren. Die(se) Vorbringen wür-
den somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten.
G.
G.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 29. August 2014 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die fol-
genden Rechtsbegehren stellen:
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Seite 5
1. Den Beschwerdeführenden sei vollumfänglich Einsicht in die Akten
des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1,
A6/6, A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8,
A27/2, A28/1, A50/3 und A56/1 sowie in den internen VA-Antrag
(A51/1) zu gewähren.
2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/6,
A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8, A27/2,
A28/1, A50/3 und A56/1 sowie zum internen VA-Antrag (A51/1) zu
gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betref-
fend den internen VA-Antrag zuzustellen.
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. August 2014 sei auf-
zuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzu-
heben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen.
8. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be-
treffend die Beschwerdeführenden festzustellen.
G.b Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das mit der Be-
schwerdeschrift eingereichte Beweismittel (Kopie eines Haftbefehls des
Militärrates von N._______ vom 7. Juli 2012 [inkl. deutscher Übersetzung])
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 6
H.
Am 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden
das „Original“ des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittels
zu den Akten reichen.
J.
Am (…) kam (…) J._______ zur Welt.
K.
Am 11. August 2016 wurde anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreise-
kontrolle des Beschwerdeführers am Flughafen O._______ dessen liby-
scher Reisepass (Passnummer: […]; ausgestellt am […] 2009 und [ur-
sprünglich] gültig bis zum […] 2013) sichergestellt.
L.
Am (…) wurde (…) K._______ geboren.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 stellte das Gericht den
Beschwerdeführenden die Aktenstücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und
A25/8 sowie die erste Seite des Aktenstückes A6/6 in Kopie zu und wies
das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab. Der Eventualantrag, es sei eine
schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen,
wurde ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführen-
den die Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Dezember 2017 eine Beschwer-
deergänzung einzureichen und sich ausserdem zum Inhalt des (sicherge-
stellten) Reisepasses des Beschwerdeführers (Reisepassverlängerung so-
wie zahlreiche libysche Einreise- und Ausreisestempel während des Be-
schwerdeverfahrens) zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Stellung zum sichergestellten Rei-
sepass. Ausserdem führten sie an, der Bruder des Beschwerdeführers sei
am (…) 2016 nach seiner Wiedereinreise nach Libyen von Unbekannten
brutal ermordet worden. Dazu reichten sie Farbfotos sowie mehrere Doku-
mente (grösstenteils als „beglaubigte“ Kopien) zu den Akten, deren Über-
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Seite 7
setzungen unaufgefordert nachgereicht würden. Auf die (weiteren) Ausfüh-
rungen in dieser Eingabe und die Beweismittel wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden die
in Aussicht gestellten Übersetzungen der Dokumente zum Tod des Bruders
des Beschwerdeführers nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.4 Die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geborenen (…) der
Beschwerdeführenden, J._______ und K._______, wurden mit Zwischen-
verfügung vom 21. November 2017 in das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren einbezogen.
D-4849/2014
Seite 8
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der
vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine
nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund
ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusam-
men mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen
beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher
Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht an-
geordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-5777/2014 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdefüh-
renden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene
Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige
Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztin-
stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses
ebenfalls nicht einzutreten. Nach konstanter Rechtsprechung sind die
Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine
Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist,
ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen (Art. 112 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
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Seite 9
des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft ver-
bunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine – wie vorliegend –
wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechts-
schutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätz-
licher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz den Anspruch
auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur
richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an-
gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
D-4849/2014
Seite 10
4.2.2
4.2.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die
Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A6/6 (Systemabfragen), A11/3 (PNR
[EF]), A12/2 (Ausweisprüfbericht), A13/5 (Auskunft MOFIS), A16/3 (PNR
[EM]), A17/7 (Ausweisprüfberichte), A23/1 (ORS Meldung, med. Fälle)
A24/9 (Kontrollblatt), A25/8 (Laissez-Passer), A27/2 (Fax an NDB), A28/1
(Antwort von NDB), A50/3 (DDAR-Akten) und A56/1 (E-Mail-Korrespon-
denz) sowie in den internen VA-Antrag (A51/1) keine Einsicht gewährt und
sei teilweise ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausrei-
chend nachgekommen.
4.2.2.2 Diesbezüglich kann auf die Zwischenverfügung vom 21. November
2017 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die
Aktenstücke A6/6 (abgesehen von der ersten Seite), A12/2, A13/5, A17/7,
A24/9, A27/2, A28/1, A50/3, A56/1 und der interne VA-Antrag (A51/1) nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge von der Vorinstanz
zu Recht nicht offengelegt wurden. Das SEM wurde ausserdem in Bezug
auf die Aktenführung daran erinnert, dass etwa den Parteien nicht ver-
ständliche Abkürzungen im Aktenverzeichnis zu vermeiden seien. Mit der-
selben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden in die Akten-
stücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und A25/8 sowie in die erste Seite des
Aktenstückes A6/6 Einsicht gewährt, und sie erhielten die Gelegenheit,
eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher – wenn über-
haupt – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine
Gehörsverletzung (mehr) vor.
4.2.3
4.2.3.1 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe
die eingereichte Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens nur
durch den Dolmetscher an der Anhörung und nicht (vor der Anhörung)
durch eine amtliche Stelle übersetzen (und beglaubigen) lassen. Ausser-
dem habe sie es unterlassen, den Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung auf angebliche Abweichungen zwischen der von ihm eingereichten
Übersetzung und derjenigen des Dolmetschers aufmerksam zu machen
und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass für die Vorinstanz keine Pflicht besteht,
eingereichte Beweismittel durch eine amtliche Stelle übersetzen und be-
glaubigen zu lassen. In der Beschwerdeschrift werden entsprechend auch
keine Gesetzesbestimmungen angeführt, die eine derartige Pflicht vorse-
D-4849/2014
Seite 11
hen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt sodann nur die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche
Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dem Betroffenen ist des-
halb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fra-
gen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräu-
men, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen
völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. et-
wa Urteil des BVGer E-3660/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.3 m.w.H.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b m.w.H.). Bei der Frage, auf
welche der beiden Übersetzungen (diejenige des Beschwerdeführers oder
diejenige des Dolmetschers anlässlich der Anhörung) abzustellen ist, han-
delt es sich indessen um eine Frage der Würdigung, so dass das vorin-
stanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden ist.
4.2.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem sie diverse Vorbringen der Beschwerdeführen-
den in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, ist Folgendes
festzuhalten: In der Beschwerde wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb
diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Die Beschwerdefüh-
renden beschränken sich vielmehr darauf, einzelne Aussagen aus den An-
hörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt worden seien, bringen aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung
nötig gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung – insbesondere eine Verlet-
zung der Begründungspflicht – ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die
Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Aus-
serdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war.
4.2.5 Die Beschwerdeführenden monieren ausserdem, die Vorinstanz ha-
be nicht (ausreichend) begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erachte. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Be-
schwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Auf-
nahme beziehungsweise deren (fehlende respektive angeblich unvollstän-
dige) Begründung beschwert sein sollen. Abgesehen davon wurde – wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 21. November 2017 festgehalten –
zumindest im Schreiben der Vorinstanz vom 14. August 2014 an den
Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht ausreichend erläutert, weshalb
die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegwei-
D-4849/2014
Seite 12
sungsvollzugs nach Libyen für Familien mit minderjährigen Kindern auf-
grund der desolaten Lage). Diese Rüge ist demzufolge ebenfalls unbe-
gründet.
4.2.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung
des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr)
vorliegt.
4.3
4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3.2
4.3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es sei bei den Anhörungen zwi-
schen ihnen und dem aus Marokko stammenden Dolmetscher zu Überset-
zungsschwierigkeiten gekommen, was eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht darstelle. Angesichts dessen bestehe auch keine Gewähr dafür,
dass der Dolmetscher die eingereichte Vorladung der Nationalen Befrei-
ungsfront Libyens mit Sicherheit richtig übersetzt habe. Die Vorinstanz hät-
te diesbezüglich respektive hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten
zwischen der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung und der-
jenigen des Dolmetschers weitere Abklärungen (insb. eine weitere Anhö-
rung) durchführen müssen. Schliesslich stelle es eine Verletzung der Ab-
klärungspflicht dar, dass die Vorinstanz die Anhörung erst beinahe drei
Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt habe.
4.3.2.2 Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdefüh-
renden an den Anhörungen angaben, dass sie den Dolmetscher (gut) ver-
stehen würden (vgl. Akten SEM A47/10 F1, 78; A48/14 F1, 121; A49/16 F1,
130), was sie mit ihrer Unterschrift bestätigten. Aus den Protokollen erge-
ben sich ausserdem keine relevanten Anhaltspunkte für Übersetzungs-
schwierigkeiten. Allein der Umstand, dass der Dolmetscher an einer Stelle
erklärte, eine Aussage der Beschwerdeführerin habe auf Deutsch zwei Be-
deutungen respektive lasse sich auf Deutsch nicht genau trennen, wobei
er beide Bedeutungen angab (vgl. A48/14 F8), ist offensichtlich nicht ge-
eignet, den Sachverhalt als nicht erstellt zu betrachten.
D-4849/2014
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Die etwas über zweieinhalb Jahre zwischen der Asylgesuchstellung und
der Anhörung erscheinen angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz
noch nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass
die Situation des Zuwartens für Asylsuchende belastend sein kann und ge-
setzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) – im Sinne von Ordnungs-
fristen – bestehen. Ferner erscheint der Sachverhalt gestützt auf die BzP
und die Anhörungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch in der
Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von
der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Der Umstand,
dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der
Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigte, ist nicht
als Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu werten.
Was die Unstimmigkeiten in der eingereichten Vorladung betrifft, ist hervor-
zuheben, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, auf Be-
schwerdeebene zur Übersetzung des Dolmetschers konkret Stellung zu
nehmen beziehungsweise eine amtlich beglaubigte Version seiner Über-
setzung einzureichen. Im Übrigen erscheinen die Abweichungen zwischen
den beiden Übersetzungen für das Gericht als vernachlässigbar und wer-
den – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – seiner Ent-
scheidung nicht zugrunde gelegt. Eine Notwendigkeit zu weiteren Abklä-
rungen (insb. eine weitere Anhörung) ist daher nicht ersichtlich.
4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Argumentation in der Beschwer-
de, wonach die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und das Vorgehen der
Vorinstanz hinsichtlich der mehrfach angesprochenen Vorladung eine Ver-
letzung des Willkürverbotes darstellen würden, nicht haltbar ist. Wie nach-
stehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der Vorinstanz im Er-
gebnis als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich
unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa
BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).
4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten
muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt
(vgl. etwa BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten,
dass aufgrund der unsubstanziierten und unstimmigen Angaben der Be-
schwerdeführenden gewisse Zweifel am ausreisebegründenden Ereignis
(Bombardierung des Hauses) und an der behaupteten Verfolgung durch
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die Militärpolizei Gaddafis bestehen. Auf die entsprechenden Unglaubhaf-
tigkeitselemente ist jedoch nicht im Detail einzugehen, da bei Wahrunter-
stellung dieser Vorbringen ohnehin – wie bereits von der Vorinstanz zutref-
fend begründet wurde – nach dem Ende des Gaddafi-Regimes keine ob-
jektiv begründete Furcht (mehr) vorliegt, in Libyen von diesem verfolgt zu
werden. Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Be-
schwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die Beschwerdeführen-
den beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung zu zitieren respektive darauf zu
verweisen, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern sie in Libyen auch
nach dem Ende des Gaddafi-Regimes von diesem beziehungsweise von
Anhängern Gaddafis verfolgt sein sollen. Jedenfalls kann einzig aufgrund
der Behauptung, selbst nach dem Tod Gaddafis seien seine Anhänger in
Libyen „aktiv“, nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen durch diese geschlossen werden.
6.2 Das Gericht gelangt ausserdem – wie bereits die Vorinstanz – zum
Schluss, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Verfol-
gung durch die Nationale Befreiungsfront Libyens (wegen der behaupteten
anfänglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kämpfen gegen
die Regimegegner respektive seiner Unterstützung für Gaddafi) als (unbe-
gründet) nachgeschoben und demzufolge unglaubhaft zu werten ist. Für
die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass der Beschwer-
deführer an der BzP beispielsweise noch nicht erwähnte, die Militärfakultät
besucht zu haben (vgl. A18/56 S. 4 des Protokolls, wo nach seiner Ausbil-
dung gefragt wurde), bereits im Februar 2011 als Reservist eingezogen
worden zu sein und sich anfänglich an den Kämpfen gegen die Regime-
gegner beteiligt zu haben (vgl. A18/56 S. 11 des Protokolls, wo er davon
sprach, dass das Gaddafi-Regime ihn für den Kampf habe einziehen wol-
len, er aber nicht bereit gewesen sei, Landsleute zu töten). Das Beschwer-
devorbringen, die BzP sei nur summarisch erfolgt, weshalb sich die Be-
schwerdeführenden nur kurz zu ihren Asylgründen hätten äussern können,
überzeugt nicht. So wurden sie an den BzP explizit gefragt, ob es – neben
der behaupteten Verfolgung durch das Gaddafi-Regime – sonst noch
Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Libyen sprechen
könnten, wobei der Beschwerdeführer verneinte und die Beschwerdefüh-
rerin nur den Wunsch äusserte, dass die Schweiz ihnen helfe (vgl. A10/32
S. 12 des Protokolls und A18/56 S. 13 des Protokolls). Eine Befürchtung,
durch Regimegegner respektive die neuen Machthaber gefährdet zu sein,
hätten sie – bei Wahrunterstellung der Unterstützung für Gaddafi durch den
Beschwerdeführer – angesichts der Lage in Libyen (vgl. etwa der in der
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Beschwerdeschrift angegebene Onlinezeitungsartikel „Amnesty: Gaddafi-
Anhänger werden gefoltert“ vom 13. Oktober 2011) bereits zu diesem Zeit-
punkt hegen und dementsprechend äussern müssen (vgl. EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Die im vorinstanzlichen Verfahren respektive auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel (Vorladung der Nationalen Be-
freiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 und Haftbefehl des Militärrates von
N._______ vom 7. Juli 2012) vermögen die angebliche Verfolgung durch
die Regimegegner nicht glaubhaft zu machen. Wie bereits in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten, ist der Beweiswert der Vorladung der Natio-
nalen Befreiungsfront Libyens aufgrund der mangelnden Qualität als nied-
rig einzustufen. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten
Haftbefehl des Militärrates von N._______. In der Beschwerde wurde im
Übrigen mit keinem Wort erwähnt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
dieses behördeninternen Dokuments gelangte beziehungsweise weshalb
er sich nicht schon früher um dessen Erhalt bemühte.
6.3 Gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden in Li-
byen – sei es von Seiten der Gaddafi-Anhänger oder von Seiten der spä-
teren Machthaber – spricht schliesslich insbesondere der Umstand, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinem am 11. August 2016 sichergestell-
ten Reisepass (vgl. Bst. K vorstehend) diesen am (…) 2015 verlängern
liess und seither mehrere Male – allein im Jahr 2016 mindestens fünf Mal
– nach Libyen reiste. Dazu wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 21. No-
vember 2017 das rechtliche Gehör gewährt. In der Eingabe vom 6. Dezem-
ber 2017 führte er diesbezüglich im Wesentlichen an, er habe im Sommer
2016 über einen Freund erfahren, dass sich sein libyscher Reisepass, über
dessen Verbleib er seit seiner „Flucht“ aus Libyen keine Kenntnis gehabt
habe, bei Schleppern in Frankreich befinde, woraufhin er nach Paris gereist
und den von den Schleppern benützten Reisepass habe behändigen kön-
nen. Dieses Vorbringen vermag bereits angesichts seiner Unsubstanziiert-
heit nicht zu überzeugen. So wäre – bei Wahrheit des Vorbringens – bei-
spielsweise zu erwarten gewesen, dass auch konkret ausgeführt worden
wäre, wie der Freund des Beschwerdeführers zu der entsprechenden In-
formation gelangte und weshalb der Beschwerdeführer, der im Übrigen an-
lässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz einen anderen damals
gültigen Reisepass zu den Akten reichte (vgl. Bst. E.b vorstehend), es als
notwendig erachtete, persönlich nach Frankreich zu reisen, um sich diesen
Reisepass zu behändigen.
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6.4 Was das Vorbringen in der Eingabe vom 6. Dezember 2017 betrifft, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Libyen wie sei-
nem Bruder umgehend die Ermordung drohe, ist schliesslich Folgendes
festzuhalten: So tragisch die Ermordung seines Bruders auch sein mag,
vermag dieses Vorbringen angesichts der Unsubstanziiertheit keine asyl-
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen glaubhaft zu ma-
chen. Weder in dieser Eingabe noch in der Eingabe vom 10. Januar 2018
wird erläutert, weshalb der Beschwerdeführer aus der Ermordung seines
Bruders durch „Unbekannte“ (in einigen Übersetzungen der eingereichten
Dokumente werden Namen der Täter genannt) auf eine asylrelevante Ver-
folgung seinerseits schliesst. Eine entsprechende Argumentation wäre um-
so mehr zu erwarten gewesen, als der Beschwerdeführer durch einen im
Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus den eingereichten
Fotografien kann offensichtlich nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal diese – wenn überhaupt –
höchstens die Ermordung seines Bruders belegen. Dasselbe gilt auch für
die mit der Eingabe vom 6. Dezember 2017 zu den Akten gereichten Do-
kumente, bei welchen es sich gemäss den nachgereichten Übersetzungen
im Wesentlichen um Berichte medizinischer respektive gerichtsmedizini-
scher Art, um Bescheinigungen der zuständigen Sicherheitsdirektion sowie
um ein Protokoll handelt. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zu
diesen Beweismitteln (wie bspw. deren Beweiswert).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz (im Ergebnis) zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und
deren Asylgesuche ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, na-
mentlich die generellen Ausführungen zur Entwicklung der Lage in Libyen,
vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen
sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen
eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch
die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart
untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage
nicht rechtfertigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: