B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4850/2013/was
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) Sri Lanka zu-
sammen mit (…) unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reise-
passes auf dem (…) verliess,
dass er nach der Ankunft an einem ihm unbekannten Ort und einem Auf-
enthalt von ein paar Tagen an einen anderen unbekannten Ort (…), von
wo er nach einem (…) Aufenthalt am 28. Juni 2013 auf dem Landweg il-
legal in die Schweiz gelangte,
dass er am 1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 30. Juli 2013 summarisch
befragt wurde,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie eines Geburtsscheins
einreichte, und diesbezüglich bei der Meldung des Asylgesuchs aufgefor-
dert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzu-
reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers am 12. Juli
2013 beim Kantonsspital B._______ eine radiologische Handknochenal-
tersanalyse durchführen liess,
dass gemäss Arztbericht die Handskelettaufnahme ein abgeschlossenes
Skelettwachstum aufweise und das Skelettalter somit gemäss den Tabel-
len von Greulich und Pyle bei einem Alter von 19 Jahren und mehr liege,
dass – so die Schlussfolgerung der Vorinstanz – aufgrund der Anamnese
und der Untersuchung keine Gründe für ein von dieser Norm abweichen-
des Knochenwachstum vorliegen würden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte, ihm dabei di-
verse zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie
der Geburtsurkunde und im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka stellte, wobei die Antworten Niederschlag im diesbezügli-
chen Protokoll fanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlich geltend machte, er sei ein am (…) geborener sri-lankischer
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Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf
C._______ im Distrikt Vavuniya,
dass er im Dorf D._______ geboren sei und in der Folge zusammen mit
seinen Eltern in E._______ (…) gelebt habe, wo er (…) erlitten habe,
weshalb er von seinen Eltern nach F._______ in ein Krankenhaus ge-
schickt worden sei,
dass dann der Krieg ausgebrochen und in diesem Zusammenhang der
Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen sei, wobei er seither keinerlei
Kenntnisse von deren Aufenthaltsort und Schicksal habe,
dass er, im Krankenhaus ohne Kontakt zu Personen und ohne Essen, mit
einem Herr G._______, welcher einer Drittperson einen Krankenbesuch
abgestattet habe, zu dessen Haus in C._______ gegangen sei, wo er bei
dessen Familie während der folgenden (…) Monate gegen Essen in de-
ren Haushalt gearbeitet habe,
dass er (…) pro Jahr von Familie G._______ Geld erhalten habe und, als
diese nach H._______ ausgewandert sei, zu Familie I._______ gewech-
selt und während (…) Jahren in deren (…) gearbeitet habe,
dass er in seiner Heimat keinerlei nahe Familienangehörige und enge
Verwandte habe beziehungsweise im Dorf viele Verwandte habe, welche
er "Onkel, Tante, Cousin, Bruder und Schwester" nenne, deren Namen er
aber nicht kenne, wobei er nicht wisse, ob es sich dabei um echte Ver-
wandte handle, er dies jedoch vermute,
dass er im Kindesalter einst seine sich damals in der Gegend von
E._______ aufhaltenden Grosseltern getroffen habe, deren aktueller Auf-
enthaltsort ihm unbekannt sei,
dass er nie politisch aktiv gewesen sei und seine Heimat verlassen habe,
weil er die Schule besuchen möchte, was ihm von Familie I._______,
welche sehr streng zu ihm gewesen sei und deren Haus er nicht habe
verlassen dürfen, nicht erlaubt worden sei, weshalb er von dort oft weg-
gerannt sei,
dass er eines Tages von einem Onkel (…) beziehungsweise einem Kolle-
gen seines Vaters aus J._______, welcher ihn bei Familie I._______ ge-
funden habe, einen von dieser unerwünschten Besuch erhalten habe,
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dass ihn dieser Onkel in der Folge noch mehrmals besucht und ihm dabei
Fotos von einem angeblichen Onkel (…) in der Schweiz gezeigt habe,
dass er vom Onkel Geld erhalten habe und von einem Laden aus telefo-
nischen Kontakt mit ihm aufgenommen habe, wobei ihn der Onkel gefragt
habe, ob er bereit sei, an einen Ort zu gehen, wo er die Schule besuchen
könne, was er bejaht habe, woraufhin er vom Onkel angewiesen worden
sei, sich zum (…) zu begeben und dort zu warten,
dass er in der Folge ab F._______ die erwähnte Ausreise aus seinem
Heimatstaat angetreten habe,
dass er der Aufforderung des BFM zur Einreichung von Reise- oder Iden-
titätspapieren nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am selben
Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei
er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe keinen rechtsgültigen Identitäts-
ausweis zu den Akten gereicht und geltend gemacht, am (…) geboren
worden zu sein, wogegen die radiologische Handknochenuntersuchung
ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, woraus sich eine
Abweichung von vier Jahren und sechs Monaten ergeben würde,
dass gemäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 19 publizierten Grund-
satzentscheid eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren noch als
innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne, hingegen bei ei-
ner solchen von mehr als drei Jahren die Knochenaltersanalyse als "an-
deres Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gewertet
werde, weshalb in casu der rechtsgenügliche Nachweis der versuchten
Identitätstäuschung erbracht sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtli-
chen Gehörs nichts zu sagen gewusst habe,
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dass der von ihm eingereichten Kopie seines Geburtsscheins keine Rele-
vanz in Bezug auf die Bestätigung der Identität und damit eingeschlossen
des Alters beigemessen werden könne,
dass eine Reihe von Anhaltspunkten darauf schliessen liessen, dass es
sich bei der Vorlage zur Kopie entweder um ein nachträglich manipulier-
tes Dokument oder um die Geburtsurkunde einer anderen Person han-
deln müsse, abgesehen davon, dass es sich nicht um ein auf dessen
Echtheit überprüfbares Originaldokument handle, welches überdies nicht
vom Beschwerdeführer selbst beschafft worden sei, sondern von einem in
der Schweiz lebenden Onkel, welchen er vorher noch nie gesehen habe,
dass die Zweifel bezüglich Echtheit der für die Kopie verwendeten Vorla-
ge letztlich auch durch die erhebliche Differenz zwischen dem darin ein-
getragenen Geburtsdatum und dem Ergebnis der Handknochenuntersu-
chung gestützt würden,
dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität vorgebracht
würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung einer angemes-
senen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der Akten,
einer Nachfrist bis zum 30. September 2013 zur Einreichung weiterer
Beweismittel, der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung bean-
tragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2013 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisre-
gel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass
der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem das
Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zur Begründung des Antrags auf Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise der Begründung
ausgeführt wird, der Rechtsvertreter habe sein Mandat und damit den
Entscheid der Vorinstanz, das Befragungsprotokoll und die Handkno-
chenaltersanalyse erst am Tag der Einreichung der Beschwerde erhalten
und deshalb erst an diesem Tag um Einsicht in die Akten ersuchen kön-
nen,
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dass dieser Antrag abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bereits bei der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung in Kopie ausgehändigt worden sind,
dass zur Begründung des Antrags auf Ansetzung einer Nachfrist bis zum
30. September 2013 zur Nachreichung von Beweismitteln ausgeführt
wird, der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer angewiesen, seine
Geburtsurkunde aus Sri Lanka oder weitere Dokumente zum Nachweis
seiner Identität beziehungsweise seines Alters zu organisieren,
dass dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Mitwirkungsplicht unter anderem verpflichtet ist, seine
Identität offen zu legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise
abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei diese Dokumente in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), und er dieser Pflicht trotz entsprechen-
der Aufforderung bisher ohne plausible Erklärung nicht nachgekommen
ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem von im erstinstanzlichen Verfah-
ren genannten Geburtsdatum 14 Jahre und 5 Monate alt war,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, das wahrscheinli-
che chronologische Alter des Beschwerdeführers sei 19 Jahre oder mehr,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
am 30. Juli 2013 an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
festhielt und zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse nichts zu sagen
wusste,
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem
chronologischen Alter eine Abweichung von mindestens viereinhalb Jah-
ren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung
über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt (vgl. EMARK
2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf eine Wiederholung der
bisherigen Vorbringen beschränkt, an deren Glaubhaftigkeit festgehalten
wird, und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse in pauschaler Weise
bestritten wird,
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dass diese Ausführungen in der Beschwerde nichts an den Feststellun-
gen des BFM zu ändern vermag, welche sich nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen,
dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage zu Recht davon
ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sei nicht glaubhaft gemacht worden,
dass eine Knochenaltersuntersuchung zwar angesichts der jeweils zu be-
rücksichtigenden möglichen Standardabweichungen die Volljährigkeit ei-
ner Person nicht belegen und die Minderjährigkeit nicht a priori aus-
schliessen kann,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minderjäh-
rigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5),
und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist,
nachdem seine Aussage, angeblich erst etwas älter als 14 Jahre und fünf
Monate zu sein, erwiesenermassen nicht stimmt und er keine Identitäts-
papiere einreichte, welche das Gegenteil belegen würden,
dass dadurch auch erhebliche Zweifel an den weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers erweckt werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Vorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
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mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass dies dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
auch nicht ansatzweise gelingt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen der angeblichen Trennung von seinen Eltern sowie zu seiner
darauf folgenden Lebenssituation in zutreffender Weise als vage, schwer
nachvollziehbar und widersprüchlich qualifizierte,
dass insbesondere auch nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er trotz an-
geblich fehlender Kenntnisse über den Verbleib irgendwelcher Familien-
angehörigen durch einen mutmasslichen Onkel (…) aus J._______ be-
ziehungsweise einen Kollegen seines Vaters aufgespürt worden sein und
dieser ihm eine Kopie seiner Geburtsurkunde beschafft haben soll, ob-
wohl seine Eltern und alle weiteren Verwandte unbekannten Aufenthalts
sein sollen,
dass aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel an der geltend gemach-
ten Herkunft und Biographie des Beschwerdeführers bestehen und es
deshalb sowie aufgrund dessen nicht kooperativen Verhaltens offensicht-
lich nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu äussern,
dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers findet und es nach
ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehör-
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den ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie in casu –
seinen erwähnten Pflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: