Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4851/2011/sed
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren […],
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N […].
D4851/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
8. Februar 2010 verliess und am 8. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 26. Mai 2011
geltend machte, sie habe für die Ethiopia Hezb Arbenjotch Genbar
(EHAG) Flugblätter verteilt, sei im Juni/Juli 2009 vom Sicherheitsdienst
dabei erwischt, mitgenommen und von einem Sicherheitsbeamten
vergewaltigt worden,
dass dieser sie in der Folge wegen der verbotenen Flugblattverteilung
immer wieder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, jedoch auf
eine Anzeige verzichtet habe,
dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland verlassen habe,
dass sie nach ihrer Ausreise wegen dieser Angelegenheit eine Vorladung
erhalten habe,
dass sie ohne heimatliche Identitätspapiere über Y._______ nach
X._______ gereist sei, wo sie sich während einem Jahr und 2 Wochen
aufgehalten habe und bei Privatleuten angestellt gewesen sei,
dass sie von den […] Behörden keine Papiere erhalten habe,
dass sie am 27. März 2011 X._______ verlassen habe und nach
W._______ /Italien weitergereist sei, wo sie von den Behörden an einen
Ort gebracht und später nach V._______ geflogen worden sei,
dass sie dort zusammen mit andern Personen während 27 Tagen in
Wohnungen geblieben und krank geworden sei, dann nach U._______
verschwunden und von dort in die Schweiz gereist sei, nachdem sie
erfahren habe, dass man ihr Fingerabdrücke nehmen wolle,
dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, in der Schweiz bleiben zu wollen,
weil hier die Menschenrechte geachtet würden und es sehr ruhig sei,
dass das BFM am 21. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
D4851/2011
Seite 3
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist, stellte (Akte A10/5),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 29.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton T._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren
Aussagen in der Nacht vom 29. März zum 30. März 2011 illegal nach
Italien eingereist, bei der Ankunft in W._______ von den Behörden
aufgegriffen und in eine Unterkunft gebracht worden,
dass sie vier Tage später nach V._______ transferiert worden und dort
während eines Monats geblieben sei, indessen aus der Unterkunft nach
U._______ weggegangen und von dort in die Schweiz gereist sei, weil sie
hätte daktyloskopiert werden sollen,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689) und Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit für
das Asyl und Wegweisungsverfahren am 22. August 2011 an Italien
übergegangen sei,
D4851/2011
Seite 4
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen
vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend
gemacht habe, welche gegen die Zuständigkeit Italiens sprächen,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 22. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
2. September 2011 durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Amt sei anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären, der Vollzug der Wegweisung sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu stoppen, die aufschiebende
Wirkung sei zu erteilen, und es sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu
bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D4851/2011
Seite 5
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vom
29. März 2011 bis am 8. Mai 2011 in Italien aufhielt (Akte A4/12 S. 7 ff.
und Akte A10/5 S. 5),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der
Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 21. Juni 2011 sei zugestimmt worden (Art. 18
Abs. 7 DublinIIVO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegte, sie sei infolge
der erlittenen Vergewaltigung im Heimatland traumatisiert und benötige
eine entsprechende Behandlung,
dass es sich bei ihr folglich um eine sehr verletzliche Person handle,
welcher das Recht auf ein sorgfältig durchgeführtes Asylverfahren
einzuräumen sei, womit indessen gestützt auf die Aktenlage in Italien
D4851/2011
Seite 6
nicht zu rechnen sei, zumal dieser Staat weder gewillt noch fähig sei, ein
solches Verfahren durchzuführen,
dass zudem auf die schwierigen Verhältnisse für Asylsuchende in Italien
im Allgemeinen hingewiesen wurde,
dass aus diesen Gründen die Gefahr bestehe, die Beschwerdeführerin
gerate in eine existenzielle Notlage, weshalb unter Berücksichtigung der
Situation in Italien und der grossen Verletzlichkeit der
Beschwerdeführerin der Vollzug nach Italien nicht als zumutbar zu
betrachten sei,
dass die schweizerischen Asylbehörden vorliegend vielmehr von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätten,
dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und
keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtlinie
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführerin in Verletzung der vorgenannten
D4851/2011
Seite 7
völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal sie
gemäss eigenen Angaben nach ihrem Aufgreifen in W._______ in
verschiedenen Unterkünften untergebracht worden war (vgl. Akte A4/12
S. 7 ff.),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in W._______
von den italienischen Behörden aufgegriffen, in eine Unterkunft gebracht
und nach einem viertägigen Aufenthalt per Flugzeug zum Festland
geflogen und erneut in eine Unterkunft zugewiesen wurde (Akte A4/12 S.
7 ff.),
dass den italienischen Behörden unter diesen Umständen jedenfalls nicht
vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber
der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen,
dass das Argument in der Beschwerde, wonach nichts darauf hindeute,
Italien wolle für die Beschwerdeführerin sorgfältig ein Asylverfahren
durchführen, da sie trotz mehrwöchigem Aufenthalt nicht einmal registriert
worden sei und man sie offenbar einfach habe weglaufen lassen, als es
darum gegangen sei, Fingerabdrücke zu nehmen, nicht verhält, weil sich
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen aus eigenem Antrieb
ihrer Pflicht, den italienischen Behörden die Fingerabdrücke zu geben,
entzogen hat, indem sie die Unterkunft in V._______ in Kenntnis, dass
die Fingerabrücke bald genommen würden, verlassen hat und nach
U._______ weitergereist ist,
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, ihre Personalien seien spätestens anlässlich ihres
Aufenthaltes in der Asylbewerberunterkunft in V._______ aufgenommen
worden,
dass Italien – sollten die Personalien nicht bekannt sein – dies den
schweizerischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens
mitgeteilt hätten,
D4851/2011
Seite 8
dass Italien aufgrund des eingestandenen Aufenthaltes für das Dublin
Verfahren zuständig ist und daran auch eine allfällige Vereitelung der
Personalienerhebung nichts ändern könnte,
dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin dürfe als verletzliche
Person nicht nach Italien zurückgeführt werden, weil dies für sie nicht
zumutbar sei, nicht zu überzeugen vermag, da nach Kenntnis des
Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arci von Fraternità seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass zudem weder von der Beschwerdeführerin selber anlässlich ihrer
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargelegt wurde, ob und
inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden
Italiens um Hilfeleistungen beziehungsweise um medizinische oder
psychologische/psychiatrische Betreuung bemühte,
dass somit eine allfällig in Italien nicht erfolgte Behandlung der
Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten und von einer allfälligen
Behandelbarkeit möglicher medizinischer Schwierigkeiten in diesem Land
ausgegangen werden kann, auch wenn Asylsuchende gestützt auf
verschiedene Berichte bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang
zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sind,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin werde im
Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass ihr ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer
Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien
gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie
geltenden Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigerung
einer notwendigen medizinischen Behandlung) zu wehren,
D4851/2011
Seite 9
dass es folglich vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, aufgrund derer ausgeschlossen werden könnte, ihr
drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihr nicht
zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards
an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden allgemein
aufgrund der dortigen Aufenthalts und Lebensbedingungen in eine
existenzielle Notlage versetzt,
dass auch im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür bestehen,
dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die
Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
D4851/2011
Seite 10
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4851/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: