Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D485/2012
law/joc/sed
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (..),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2012 – eröffnet am
23. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in
Art. 18 Abs. 3 DublinIIVO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der
Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt
wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land,
See oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO),
dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der
Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______
am 24. September 2011 in F._______ (Italien) aufhielten, wo sie in der
EURODACDatenbank daktyloskopisch erfasst worden sind (vgl.
act. A5/1, act. A6/1, act. A7/1, act. A8/1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum erklärte, sie seien von Syrien aus in die Türkei und von
dort mit dem Schiff illegal nach Italien gelangt, wo sie erwischt worden
und ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. act. A12/11
S. 7, act. A14/10 S. 6 f.),
dass demnach das BFM am 14. November 2011 zu Recht gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO die italienischen Behörden um Rücküber
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A22/6 S. 2 und 4,
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act. 24/6 S. 4) und diese Anfragen zudem fristgerecht erfolgten (vgl.
Art. 17 Abs. 1 DublinIIVO),
dass sich die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 18 Abs. 1
DublinIIVO vorgesehenen Frist nicht vernehmen liessen (vgl.
act. A26/1, act. A29/1), weshalb angesichts der Verfristung eine still
schweigende Zusage zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden
aus Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO vorliegt,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Einwände, dass es in Italien
nichts gebe und sie dort auf der Strasse gelebt hätten (vgl. act. A12/11,
S. 8, act. A14/10 S. 1), an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit
an der Zuständigkeit Italien nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanz
lichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit
Italiens explizit bestreiten, sondern sich erneut darauf berufen, bei
einer Rücküberstellung nach Italien auf der Strasse leben zu müssen
sowie nicht genügend zu Essen zu erhalten,
dass diese Einwände jedoch unbegründet erscheinen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflich
tungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
– wie vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
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2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italie
nischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich
zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge
raten,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung
vom 25. Januar 2012 belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: