B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-485/2014
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
zurzeit im Transit Flughafen C._______, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, am 4. Januar 2014 (zusammen mit ihrem
Sohn [N […] bzw. D-486/2014]) im Flughafen C._______ um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 summarisch befragt
wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
14. Januar 2014 erfolgte,
dass sie dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr verstorbener Mann sowie ihr Sohn seien als (…) tätig gewe-
sen, wobei die Situation in dieser Branche immer schwieriger geworden
sei,
dass ein früherer Arbeitskollege ihres Mannes entführt und gefoltert wor-
den sei, ein anderer Arbeitskollege sei ausgeraubt worden,
dass ihr Sohn nach dem Tod ihres Ehemannes ebenfalls von Kriminellen
überfallen, misshandelt und um Geld angegangen worden sei,
dass sie nach diesem Vorfall im Jahr 2010 die Wohnung verlassen hätten
und zweimal umgezogen seien,
dass sie und ihr Sohn die Ukraine im November 2011 schliesslich verlas-
sen und sich bis zur Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2014 in ver-
schiedenen Ländern – Myanmar, Namibia, Montenegro und Israel – auf-
gehalten hätten,
dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, da kein enger Kausalzusammenhang zwischen der
geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland be-
stehe,
dass im Übrigen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe vom
29. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeschrift diverse Internetartikel beilagen,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift praxisgemäss in eine
Amtssprache (vorliegend deutsch) übersetzen liess,
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen
und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, subeventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismit-
tel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der
von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 VwVG, Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung
keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechts-
schutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz feststellt, der
geltend gemachte Sachverhalt genüge den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht,
dass nebst dem bereits vom BFM zutreffend festgehaltenen fehlenden
Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Verfolgungshand-
lungen und der Ausreise auch kein asylrelevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG für diese behaupteten Verfolgungshandlungen ersicht-
lich ist,
dass mit der Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz geltend ge-
machten Asylgründe auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen und sub-
stanziierten Argumente vorgetragen werden, die zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen vermöchten,
dass die eingereichten Beweismittel am Gesagten nichts ändern, zumal
Überfälle auf (…)geschäfte beziehungsweise (…) keine ukrainische Be-
sonderheit darstellen,
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dass dasselbe auch für ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Polizeibe-
amter gilt,
dass trotz derzeit angespannter politischer Lage in der Ukraine keine An-
haltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführe-
rin besteht, nachdem sie bisher nie politisch tätig war (vgl. Akten BFM
A 11/10 S. 7),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass der schweizerische Bundes-
rat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") be-
zeichnet hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar mit der Vorinstanz von einer politisch angespannten Situation
in der Ukraine – jedenfalls in der Hauptstadt Kiew – auszugehen ist, je-
doch weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere zu beachten ist, dass die – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunde Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem volljährigen
Sohn in die Ukraine zurückkehren wird und sie dort, gemäss ihren eige-
nen Angaben, (wieder) eine Rente wird beziehen können (vgl. A 7/39
S. 8),
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass den Akten zufolge bisher keine Weitergabe von Daten der Be-
schwerdeführerin an die Ukraine erfolgt ist, weshalb die Gesuche um Of-
fenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeg-
licher Datenweitergabe an die ukrainischen Behörden mit vorliegendem
Entscheid gegenstandslos werden,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Flugha-
fenpolizei.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: