B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4852/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Palästina,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 26. April 2017 die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg befragte,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 eine Erstbe-
fragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) durchführte und ihn am 15. Juni 2017 nach
Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
mehrere Beweismittel einreichte, die von der Vorinstanz im Beweismittel-
umschlag act. A24 (Ziff. 1 – 12) abgelegt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2018 – eröffnet am 25. Juli 2018
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch vom 21. April 2017 ablehnte, und die Wegweisung verfügte
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
24. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, ihm sei vollumfänglich
Einsicht in die Akten A1/1, A2/2, A5/1, A13/26, A18/3, A20/2, A22/5, A23/1,
A30/27, A31/9 sowie in die Beweismittel 1 und 2 und in den USB-Stick (Be-
weismittel 12) gemäss Beweismittelverzeichnis zu gewähren,
dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A1/1, A2/2, A5/1,
A13/26, A18/3, A20/2, A22/5, A23/1, A30/27, A31/9 sowie zu den Beweis-
mitteln 1 und 2 und zum USB-Stick (Beweismittel 12) gemäss Beweismit-
telverzeichnis zu gewähren sei,
dass ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem gerügt wird, das SEM habe
entgegen dem schriftlichen Akteneinsichtsgesuch vom 17. August 2018
keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und (dadurch) den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rüge vorab prüft, da eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügungen führen kann,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Abklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt,
dass dieser Anspruch verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs –
eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid
stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.),
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. August
2018 um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte und
auch die Zustellung ihm allenfalls bereits zugestellter und von ihm selbst
eingereichter Akten beantragte,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. August 2018 trotz des aus-
drücklichen Ersuchens um Gewährung vollständiger Akteneinsicht mit ei-
nem Standardschreiben nur teilweise Akteneinsicht gewährte und ihn
– sollte er auch in die für die Entscheidfindung unwesentlichen oder ihm
bereits bekannte Akten Einsicht verlangen – um raschmögliche Kontakt-
aufnahme bat,
dass es diverse Aktenstücke aufführte, in die keine Einsicht gewährt wer-
den könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung
das Recht auf Einsicht überwiegen würden, es sich um interne Akten
handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht
nicht unterstünden oder es sich um Kopien von Akten anderer Behörden
handle, weshalb das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzu-
reichen sei,
dass in der Beschwerde gerügt wird, im Gesuch um Akteneinsicht vom
17. August 2018 sei ausdrücklich um Gewährung von Einsicht in sämtliche
dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Akten sowie in sämtliche von
ihm bereits eingereichten Unterlagen ersucht worden,
dass es sich dabei um einen Antrag handle, der zur Folge haben müsste,
dass in diese Akten (A1/1, A2/2, A5/1 und A23/1) Einsicht gewährt worden
wäre,
dass es sich bei der Praxis des SEM, Akten anderer Behörden nicht zuzu-
stellen, um einen häufigen Fehler dieser Behörde handle, Akten anderer
Behörden, die ihr zugestellt worden seien, als „Akten anderer Behörden“
zu bezeichnen,
dass diese Unterlagen durch die Zustellung an das SEM indessen zu sei-
nen eigenen Akten geworden seien, womit das SEM zuständig für die Ge-
währung der Akteneinsicht in diese Akten (A13/26 und A22/5) geworden
sei,
dass es sich bei Akte A30/27 um eine Verzeigung betreffend den Kanton
B._______ handle, die als „interne Akte“ gekennzeichnet sei, was falsch
sei,
dass die Akten A18/3 und A20/2 Abklärungen betreffend die Identität des
Beschwerdeführers beinhalteten und somit entscheidwesentlich seien,
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dass es sich bei Akte A31/9 um „Unterlagen Sicherstellung Dokumente“
handle, und nicht ersichtlich sei, welche Unterlagen wann, wo und von wem
sichergestellt worden seien,
dass die Beweismittel 1 und 2 im Beweismittelverzeichnis nicht beschrie-
ben und gemäss Beweismittelumschlag am 1. Januar 2000 eingereicht
worden seien, was falsch sein müsse,
dass als Beweismittel 12 ein USB-Stick erwähnt werde, in den keine Ein-
sicht gewährt worden sei,
dass die Beweismittel nicht nummeriert und in ungeordneter Reihenfolge
zugestellt worden seien, weshalb es für den Rechtsvertreter nicht möglich
sei, diese den Bezeichnungen im Beweismittelverzeichnis zuzuordnen,
dass es das SEM zudem unterlassen habe, die Beweismittel zu überset-
zen,
dass das vorliegende, regelmässig wiederkehrende Vorgehen des SEM
bei der Gewährung der Akteneinsicht angesichts des ausdrücklichen Ersu-
chens in der Eingabe vom 17. August 2018, Einsicht in sämtliche Akten zu
gewähren, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist und
für dieses unnötigen Aufwand mit sich bringt (vgl. Urteil des BVGer
D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2.5),
dass das SEM dem Beschwerdeführer aus ökonomischen Gründen keine
Kopien der von ihm als unwesentlich bezeichneten oder als dem Be-
schwerdeführer bereits bekannt erachteten Aktenstücke A1/1, A2/2, A5/1
und A23/1 zustellte,
dass sich dieses Vorgehen in Fällen, in denen – wie vorliegend – gerade
ausdrücklich um Einsicht in „sämtliche Verfahrensakten“ ersucht wurde, als
rechtswidrig erweist (vgl. Urteile des BVGer D-3341/2014 vom 10. Dezem-
ber 2014 E. 4.3.2 und D-2432/2018 vom 18. Juli 2018),
dass das SEM die Einsichtsgewährung in diese Aktenstücke – sofern sie
nicht der Einsichtsverweigerung unterliegen, was vom Bundesverwal-
tungsgericht an dieser Stelle nicht zu prüfen ist – in geeigneter Weise nach-
zuholen hat,
dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in zwei Aktenstücke (A13/26
und A22/5) damit begründete, dass es sich um Akten anderer Behörden
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handle und das Gesuch um Einsichtnahme in diese Akten dort einzu-
reichen sei,
dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das Einsichtsrecht
grundsätzlich auf alle Dokumente bezieht, die zum Verfahren gehören, das
heisst in dessen Rahmen erstellt oder beigezogen wurden,
dass es sich bei den beigezogenen Akten um solche der Vorinstanz selber
oder solche anderer Behörden handeln kann,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und
gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Einsicht in ein Aktenstück, das
zwar von einer anderen Behörde erstellt wurde, jedoch – in der Regel als
Orientierungskopie – Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat,
generell von der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz
ausgeschlossen sein soll, mithin anders zu behandeln ist, als allfällige Bei-
zugsakten anderer Behörden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3341/2014
vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.4; A-5275/2015 und A-5278/2015 vom
4. November 2015 E. 8.8.2.1; je m.w.H.),
dass es sich beim Aktenstück A13/26 („Rapport GWK“) um Dokumente des
Grenzwachtkorps vom April 2017 anlässlich einer Anhaltung des Be-
schwerdeführers handelt,
dass es sich beim Aktenstück A22/5 („Strafbefehl“) um einen Strafbefehl
vom 7. April 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ handelt,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer diese Aktenstü-
cke – soweit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen – nicht in geeig-
neter Weise offengelegt werden können,
dass das SEM nach dem Gesagten die Einsicht in diese Aktenstücke zu
Unrecht vollumfänglich verweigerte und dadurch das Recht des Beschwer-
deführers auf Akteneinsicht verletzte,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich bezüglich des als „Straf-
befehl“ bezeichneten Aktenstücks weder aus dem Aktenverzeichnis noch
aus der angefochtenen Verfügung ergibt, von welcher kantonalen Behörde
dieser erlassen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer mithin ohne zusätzliche Abklärungen nicht
möglich gewesen wäre, bei einer anderen Behörde ein Akteneinsichtsge-
such zu stellen,
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dass das SEM in die Akten A18/3, A20/2, A30/27 und A31/9 keine Einsicht
gewährte, da es diese als „interne Akten“, die der Akteneinsicht nicht un-
terliegen, klassifizierte,
dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das
heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen
Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des
technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen,
dass es sich bei der Akte A18/3 um einen Kurzuntersuchungsbericht über
die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte handelt,
dass das Aktenstück eine Dokumentenanalyse beinhaltet, an der praxisge-
mäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, insbesondere be-
züglich der Prüfungspunkte bei der Durchführung einer derartigen Analyse,
die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken,
dass indessen keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer das
Resultat der Dokumentenanalyse vorzuenthalten, weshalb er davon durch
das SEM in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist,
dass es sich bei der Akte A20/2 um eine interne Auswertung von Angaben
bezüglich der Identität des Beschwerdeführers handelt, die zu Recht als
nicht der Akteneinsicht unterliegend bezeichnet wurde,
dass in der Akte A30/27 sowohl E-Mail-Verkehr zwischen Mitarbeitenden
des SEM, als auch Dokumente aus dem gegen den Beschwerdeführer
durch den Kanton B._______ geführten Strafverfahren enthalten sind,
weshalb die Bezeichnung als „interne Akte“ nur teilweise zutreffend ist,
dass das SEM die Einsicht in den internen E-Mail-Verkehr berechtigter-
weise verweigerte, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb nicht in geeigne-
ter Weise Einsicht in die kantonalen Akten zu gewähren wäre, soweit dies-
bezüglich keine Geheimhaltungsinteressen bestehen,
dass es sich bei der Akte A31/9 um verschiedene Dokumente bezüglich
der Beschlagnahmung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und damit nicht um rein interne
Akten handelt, weshalb dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Ein-
sicht in diese Akte zu gewähren ist, soweit keine Geheimhaltungsinteres-
sen bestehen,
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dass das Vorbringen in der Beschwerde, dem Rechtsvertreter sei es nicht
möglich, die eingereichten, nicht nummerierten Beweismittel den Ziffern
auf dem Beweismittelverzeichnis zuzuordnen, bezüglich eines Teils dersel-
ben überzeugt,
dass das Akteneinsichtsrecht aber dem Beschwerdeführer und nicht des-
sen Rechtsvertreter zusteht und es diesen gemeinsam ohne weiteres mög-
lich ist, die Beweismittel, deren Zuordnung einer des Arabischen nicht
mächtigen Person nicht möglich ist, gemeinsam zuzuordnen,
dass die Führung des Beweismittelverzeichnisses jedoch insofern intrans-
parent ist, als für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, welche Be-
weismittel (eingereicht am 1. Januar 2000) unter den Ziffern 1 und 2 abge-
legt sind,
dass dem Beschwerdeführer offenbar keine Einsicht in den unter Ziff. 12
des Beweismittelverzeichnisses erwähnten USB-Stick gewährt wurde,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass das SEM die eingereichten
Beweismittel übersetzt oder den Beschwerdeführer zur Einreichung von
Übersetzungen aufgefordert hat, weshalb die diesbezügliche Rüge in der
Beschwerde berechtigt ist,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten zumindest teilweise um
Beweismittel handelt, die für die Erstellung und Ausleuchtung des rechts-
erheblichen Sachverhalts wesentlich sein könnten, weshalb das SEM den
Beschwerdeführer zur Nachreichung von Übersetzungen hätte auffordern
oder diese selber in Auftrag hätte geben müssen,
dass der Sachverhalt demnach in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt wurde,
dass das SEM nach dem Gesagten den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Akteneinsicht verletzt und den Sachverhalt in einem Teilaspekt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt hat,
dass somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Be-
schwerdeführers vorliegt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene
Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen
wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt,
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dass die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Art und Weise, wie das SEM Ak-
teneinsichtsgesuche beziehungsweise seine Aktenführungspflicht hand-
habt, seit Jahren wiederkehrend beanstanden muss,
dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse
des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die
Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbin-
den, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren
ginge,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel nach dem Gesagten vorlie-
gend nicht mehr in Betracht fällt,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Au-
gust 2018 aufzuheben ist und die Sache zur Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht gemäss vorstehenden Erwägungen, der Übersetzung des
für die Erstellung des Sachverhalts wesentlichen Beweismittel sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Verzicht auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten ebenso gegenstandslos wird, wie an-
gesichts des direkten Entscheids ohne vorgängige Instruktion dasjenige
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass es bei der Bestimmung der Parteientschädigung vorliegend zu be-
rücksichtigen gilt, dass nur der als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erscheinende Aufwand zu entschädigen ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2
VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: