B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4853/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Serbien und Kosovo,
seine Ehefrau C._______, geboren D._______,
Mazedonien,
und ihre Kinder
E._______, geboren F._______, Mazedonien,
G._______, geboren H._______, Mazedonien,
I._______, geboren J._______, Mazedonien,
K._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August
2013 / N _______
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 8. Juli 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in L._______ Asylgesuche ein. Am 24. Juli
2013 wurden sie summarisch befragt und am 15. August 2013 zu den
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien
ethnische Roma aus Kosovo beziehungsweise Mazedonien. Der Be-
schwerdeführer, der die kosovarische und serbische Staatsangehörigkeit
besitze, habe {…….} Militärdienst in der serbischen Armee geleistet,
weshalb ihm die Albaner vorwerfen würden, auf Albaner geschossen zu
haben. Nach der Rückkehr aus dem Militärdienst sei er von den Serben
gezwungen worden, {…….}. Seit dies die Albaner gesehen hätten, habe
er mit diesen Probleme. Als er nach dem Krieg versucht habe, nach Ko-
sovo zurückzukehren, sei er von Albanern am Auge verletzt worden. In
Mazedonien habe er einen {…….} erhalten. Nach einem negativen Asyl-
entscheid in M._______ im Dezember 2012 seien sie nach N._______
und anschliessend nach O._______ zur Registrierung der Geburt der
Kinder gereist, wobei die ganze Familie von unbekannten Albanern ent-
führt und in ein Haus in einem Wald gebracht worden sei, wo sie fest-
gehalten worden und wo die Beschwerdeführerin P._______ worden sei.
Nach zwanzig Tagen sei ihnen die Flucht nach Q._______ gelungen. Aus
Angst vor Albanern hätten sie die Entführung nicht angezeigt. Ein Aufent-
halt in Serbien sei dem Beschwerdeführer verweigert worden, weil er seit
{…….} in Mazedonien gelebt habe. Weder in Serbien noch in Kosovo
noch in Mazedonien habe er Ruhe vor Nachstellungen von Albanern ge-
funden. In Mazedonien bestehe die Gefahr, dass die ganze Familie von
der Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, UÇK)
umgebracht werde. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle
verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 28. August 2013
(Poststempel vom 29. August 2013) gegen den Entscheid des BFM Be-
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schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zudem sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell seien die Beschwerde-
führenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten.
Auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten, da die Beschwerde vorliegend aufschiebende Wirkung hat.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die Flüchtlingseigen-
schaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt
zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genann-
ten Zitate und Literaturhinweise).
3.3 Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung vor dem
Hintergrund, dass Mazedonien und Serbien vom Bundesrat als verfol-
gungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
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net wurden, einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden für unglaubhaft und für nicht asylrelevant erachtet. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die Behörden nicht
um Schutz ersucht hätten, zumal die serbischen und mazedonischen Be-
hörden grundsätzlich schutzfähig und schutzbereit seien. Die Schilderun-
gen der Entführung und der Drohungen durch Albaner seien unsubstanzi-
iert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar.
3.4 Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die angefochte-
ne Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung beruhen soll.
Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich vom Schutzwillen und
von der Schutzfähigkeit der serbischen und mazedonischen Sicherheits-
behörden aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen sei je-
weils von den Albanern befohlen worden, die Polizei nicht zu kontaktie-
ren, legt nahe, dass die Behörden von Serbien und Mazedonien grund-
sätzlich willig und fähig sind, Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten,
weshalb unverständlich ist, dass es die Beschwerdeführenden unterlies-
sen, sich darum zu bemühen.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe führen – neben der vom
Bundesamt aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – zu weiteren
Ungereimtheiten: Gemäss Darstellung in der Beschwerde sei die
S._______ der Beschwerdeführerin {…….}. Laut Ausführungen in der Be-
schwerde seien die Beschwerdeführenden bereits drei Monate nach der
Rückkehr aus M._______ von den Albanern gefunden worden. Dies ent-
spricht zwar den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Anhörung, wo-
nach sie drei Monate nach der Rückkehr aus M._______ entführt worden
seien (vgl. A14/16 S. 9 F79). Der Beschwerdeführer sagte indessen im
EVZ aus, sie seien {…….}. In Anbetracht dieser Sachlage und des Um-
standes, dass sich die Beschwerdeführenden nicht einlässlich mit den vo-
rinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinan-
dersetzen, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, wel-
che die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien und
Mazedonien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten.
3.5 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Flücht-
lingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
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4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50
E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht ver-
fügt.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Aus den Aus-
sage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Serbien oder Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Recht-
sprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
einer unabwendbaren existenziellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie
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dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1,
BVGE 2009/51 E. 5.5).
Weder in Serbien noch in Mazedonien herrschen eine Situation allgemei-
ner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. In-
dividuelle Gründe, die ein Wegweisungsvollzugshindernis bilden könnten,
sind ebenfalls nicht dargetan. In der Beschwerde wird zwar auf die
schlechte psychische und physische Verfassung der Beschwerdeführen-
den hingewiesen, indessen wurden diese Vorbringen nicht belegt. Es ist
somit – auch in Anbetracht der S._______ der Beschwerdeführerin –
nicht feststellbar, inwiefern durch die Rückkehr eine ernsthafte, nicht an-
ders abwendbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen
würde, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Allfällige
psychische und physische Probleme könnten auch in Serbien und Maze-
donien behandelt werden, da in beiden Staaten eine hinreichende medi-
zinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei den zu-
ständigen Vertretungen von Serbien oder Mazedonien die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515).
5.4 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, weil ihre Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerde-
führenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tra-
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gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und betreffend Datenweitergabe werden mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: