B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4853/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Carl Jauslin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2010
von Colombo aus auf dem Luftweg nach Malaysia ausreiste, sich dort bis
zum 27. Dezember 2014 aufhielt und am 29. Dezember 2014 unkontrolliert
in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2015 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 9. Juni 2016 zu den
Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, auf der Jaffna-Halbinsel geboren und dort aufgewachsen,
dass er sich im Jahre 1995 in N._______ (Vavuniya-Distrikt, Nordprovinz)
niedergelassen und als Coiffeur gearbeitet habe,
dass er im Jahre 1996 von der Sri Lanka Army (SLA) ein erstes und im
Jahre 2007 ein zweites Mal von den Sicherheitskräften festgenommen wor-
den sei,
dass sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie (Eltern, Bruder, Schwester) im
Bürgerkrieg entweder zu Tode gekommen oder – im Falle seiner Schwester
B._______ – verschollen seien,
dass er am 16. Mai 2010 legal nach Malaysia ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original
einreichte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2016
aufforderte, einen Arztbericht einzureichen,
dass der einverlangte Bericht vom 23. Juni 2016 innert Frist beim SEM
eingereicht wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. Juli 2016 – eröffnet am 11. Juli 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei im Jahre 1996
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von der SLA mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden, wäh-
rend er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung behauptet habe, die
damalige Haft habe zwei Monate gedauert,
dass er auf Vorhalt hin zunächst verstummt sei und alsdann eine dritte Ver-
sion, wonach die Haft einen Monat gedauert habe, zu Protokoll gegeben
habe,
dass dieses Aussageverhalten nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Inhaftierung spreche, sondern auch ernsthafte Zweifel an seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit wecke,
dass es sich dabei indessen nicht einmal um den „schrillsten Misston“ in
seinen Ausführungen handle,
dass namentlich die in der vertieften Anhörung nachgeschobene zweite In-
haftierung im Jahre 2007 besonders stutzig mache, zumal der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP kein einziges Wort darüber verloren habe, wo-
bei dieser Umstand umso mehr erstaune, als es sich bei dieser zweiten
Haft um eine weitaus traumatischere Erfahrung gehandelt hätte,
dass er anlässlich der Direktanhörung zwar aus eigenem Antrieb einge-
räumt habe, diese zweite Haft in der ersten Einvernahme nicht erwähnt zu
haben, was nicht darüber hinwegzutäuschen vermöge, dass es sich dabei
um ein nachgeschobenes Kernvorbringen handle,
dass in Anbetracht der happigen Dissonanzen aus prozessökonomischen
Erwägungen auf eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit weite-
ren, in der vertieften Anhörung nachgeschobenen Vorbringen verzichtet
werden könne, zu denen unter anderem die während seiner zweiten Inhaf-
tierung erlittenen unsäglichen Folterungen gehörten, die Fahndungsaktio-
nen der Behörden nach seinem Umzug nach Colombo sowie die Verfol-
gungsmassnahmen nach seiner Ausreise gegen seinen früheren Arbeitge-
ber, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen sei, er habe auch diese Verfolgungsmassnahmen frei erdichtet,
dass die gesamten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand-
hielten,
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dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Massnahmen gel-
tend machen könne, die über einen sogenannten „background check“ (Be-
fragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka sowie im Ausland) hinausgingen,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen
Sinn als zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, jedoch seit
seinem 12. Lebensjahr in N._______ gelebt habe,
dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohn-
situation wie auch die Möglichkeit, weiterhin als Coiffeur seinen Lebensun-
terhalt zu verdienen, verfügen dürfte,
dass zudem davon ausgegangen werden könne, die im Arztbericht vom
23. Juni 2016 beschriebenen medizinischen Gebrechen – arterielle Hyper-
tonie sowie Hyperlipidämie – problemlos in seinem Heimatstaat behandelt
werden könnten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung
aller Umstände als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführ-
bar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung
des SEM vom 7. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Beschwer-
deführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 16. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 31. August 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. August 2016 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend machen liess, der Fokus in der angefochtenen
Verfügung auf Widersprüche zwischen den Vorbringen anlässlich der BzP
und denjenigen anlässlich der Direktanhörung sei konventionswidrig, und
der Zweck einer vertieften Anhörung bestehe gerade darin, neue Sachen
vorzubringen, weshalb der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe die Haft
aus dem Jahre 2007 nachgeschoben, unhaltbar sei,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
26. Juni 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg mit seinem eigenen Rei-
sepass und einem Visum für Malaysia verlassen hat, weshalb davon aus-
zugehen ist, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hatten zu diesem Zeit-
punkt keinerlei wie auch immer geartetes Interesse, den Beschwerdeführer
dingfest zu machen,
dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich
als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber
hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,
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dass sich der Beschwerdeführer zum einen zu zahlreichen und insbeson-
dere auch wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssitu-
ation diametral widersprüchlich geäussert, zum anderen wesentliche Er-
eignisse anlässlich der Direktanhörung nachgeschoben hat (vgl. EMARK
1993/3 E. 3 S. 13 ff.), weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwer-
deführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat stattdessen eine Ver-
folgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass er anlässlich der BzP beispielsweise geltend machte, er sei nach der
Festnahme im Jahre 1996 niemals wieder festgenommen worden und
habe nach 1996 insbesondere auch keine weiteren Probleme mit den Be-
hörden gehabt (vgl. A4/11 Ziff. 7.01 S. 7), weshalb die diametral gegentei-
ligen Vorbringen anlässlich der Direktanhörung die Widersprüchlichkeit sei-
ner Ausführungen offenkundig machen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nämlich nicht geeignet sind,
zu einem andern Ergebnis zu führen, weshalb es sich an dieser Stelle er-
übrigt, darauf weiter einzugehen,
dass angesichts der unglaubhaften Vorbringen auch die Angaben zur
LTTE-Anhängerschaft der Familie in Zweifel zu ziehen sind,
dass selbst bei Wahrunterstellung der Haft dieses Vorbringen nicht asylre-
levant ist, da kein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staa-
tes mehr erstellt ist,
dass angesichts dessen und des niedrigen politischen Profils trotz seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit nicht von asylbeachtlicher Verfolgung im
Falle der Rückkehr auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13 ff.),
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Lebensunterhalt als Coiffeur verdient hat und diese Aktivitäten auch nach
seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann, zumal die von ihm angebotenen
Dienstleistungen auf eine konjunkturunabhängige, kontinuierliche und leb-
hafte Nachfrage stossen,
dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auch widersprüchlich zu
den angeblichen Todesfällen in seiner Familie geäussert hat, weshalb da-
von auszugehen ist, er sei bestrebt gewesen, sein in Wirklichkeit vorhan-
denes soziales Netz zu dissimulieren,
dass die im Arztbericht vom 23. Juni 2016 diagnostizierten Krankheiten
(Hypertonie, Hyperlipidämie) unbestrittenermassen auch in Sri Lanka ohne
Weiteres behandelt werden können,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 29. August 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: