B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4854/2014
law/bah
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 / N (…)
D-4854/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine Tibeterin mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______, Region D._______),
verliess ihren Aussagen zufolge China am 13. Juli 2010 und reiste nach
Nepal. Am 25. April 2011 verliess sie Nepal auf dem Luftweg, gelangte glei-
chentags in die Schweiz und suchte hier am 26. April 2011 um Asyl nach.
A.b Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 17. Mai 2011
sagte sie aus, sie habe zusammen mit anderen Leuten Tiere gehütet. Da-
bei hätten sie über den Dalai Lama, die Situation der Tibeter und die Chi-
nesen gesprochen. Sie hätten einander vertraut und deshalb über alles ge-
sprochen, was ihnen in den Sinn gekommen sei. Eines Tages habe sie von
ihrer Freundin E._______ ein Bild des Dalai Lama erhalten und es nach
Hause mitgenommen. Von einem Onkel habe sie von der Festnahme die-
ser Freundin erfahren; diese habe ausgesagt, sie habe ein Bild des Dalai
Lama von ihr – der Beschwerdeführerin – erhalten. Der Onkel habe gesagt,
es sei besser, wenn sie weggehe. Ihr Vater habe daraufhin rasch ihre Aus-
reise in die Wege geleitet.
A.c Am 23. August 2013 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, ihre Freundin aus F._______
habe ihr ein Bild des Dalai Lama verschafft. Sie habe zwar gewusst, dass
sie deshalb Schwierigkeiten haben könnte, habe das Bild aber trotzdem
gewollt. Sie habe das Bild ihren Eltern gebracht. Ihre Freundin sei während
drei oder vier Tagen nicht auf die Weide gekommen. Dann hätten Angehö-
rige ihrer Freundin ihrem Vater gesagt, was geschehen sei. Die Freundin
sei von der Polizei verhaftet worden und habe sie denunziert. Danach sei
sie geflohen. Von ihrem in Nepal lebenden Onkel habe sie erfahren, dass
ihre Freundin aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie sei sehr
schwach gewesen und später verstorben.
A.d Eine vom SEM beauftragte Expertin führte am 11. November 2013 mit
der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen ein anderer
Experte einen Bericht über ihre Herkunft (LINGUA-Analyse) verfasste. In
seinem Bericht vom 8. Mai 2014 gelangte der Experte zur Ansicht, die Be-
schwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik
China sozialisiert worden.
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A.e Die Beschwerdeführerin wandte sich am 12. März 2014 an das SEM
und teilte diesem mit, das lange Warten auf den Entscheid belaste sie. Ei-
nem Arztzeugnis vom 12. März 2014 gemäss litt sie unter einer leichten
depressiven Episode und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F32.0 und
F43.20). Sie werde mit pflanzlichen Antidepressiva behandelt.
A.f Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 vom Ergeb-
nis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Aufgrund einer telefoni-
schen Anmeldung vom 21. Mai 2014 lud das SEM die Beschwerdeführerin
für die "Einsicht" in das aufgezeichnete Gespräch mit der Expertin für den
10. Juni 2014 in die Räumlichkeiten des Amtes vor. Am 24. Juni 2014 über-
mittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur LINGUA-Analyse.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2014 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ein Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei
beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. September
2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Ak-
ten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
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Seite 4
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
G.
Mit Schreiben an das SEM vom 22. Juli 2015 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, sie habe sich in der Schweiz integriert, habe indessen aufgrund
ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus Schwierigkeiten bei der beruflichen
Integration. Der Eingabe lagen mehrere Arbeitszeugnisse sowie Ausbil-
dungs- und Kursbestätigungen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, es habe aufgrund er-
heblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Herkunft die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgut-
achten zu erstellen. Der Experte sei zum Schluss gekommen, sie sei sehr
wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet, sondern sehr wahr-
scheinlich in der Exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepub-
lik China sozialisiert worden. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass
ihr Tibetisch phonologisch, morphologisch und lexikalisch stark vom Exilti-
betischen beeinflusst sei. Sie weise einen eingeschränkten Wortschatz auf
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und verwende Lexeme, die im Autonomen Gebiet Tibet unüblich seien. Zu-
dem verfüge sie über keine Chinesisch-Kenntnisse. Aufgrund der linguisti-
schen Analyse könne nicht festgestellt werden, ob ihre Hauptsozialisation
innerhalb oder ausserhalb Chinas stattgefunden habe. Es seien aber auch
die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu den Bereichen Geographie,
Landwirtschaft/Viehzucht, Schulwesen und Einkommen/Einkaufen evalu-
iert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie teilweise ungenaue und
falsche Angaben zu ihrer Heimatregion gemachte habe. Ihre Angaben zur
Viehzucht entsprächen nicht denjenigen, die eine Person, die Nomadin und
Bäuerin sei, machen können müsste. Auch zum Schulwesen habe sie fal-
sche Angaben gemacht und zu Geldangelegenheiten habe sie keine An-
gaben machen können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie der
Analyse des Experten nichts entgegenhalten können, was dessen Ein-
schätzung in Frage stellen könnte. Es sei festzuhalten, dass Frauen in Ti-
bet ein relativ grosses Mitbestimmungsrecht in der Familie und im Haushalt
hätten. Es erscheine nicht plausibel, dass sie noch nie eingekauft habe und
ihr Vater alle Geldangelegenheiten und Formalitäten übernommen habe.
Aufgrund der LINGUA-Analyse und mangels Erklärungen ihrerseits, die
ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten erklären könn-
ten, sei davon auszugehen, sie habe nicht im Autonomen Gebiet Tibet ge-
lebt.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation
wirke konstruiert und sei widersprüchlich. Sie beschränke sich in weiten
Teilen auf Wiederholungen von bereits gemachten Aussagen. Bei der Kurz-
befragung habe sie gesagt, ihre Freundin habe ihr ein Bild des Dalai Lama
gegeben, das sie versteckt nach Hause mitgenommen habe. Bei der An-
hörung habe sie vorerst erklärt, ihre Freundin habe das Bild zu ihr nach
Hause gebracht; später habe sie geltend gemacht, sie habe ihr das Bild
auf die Weide gebracht. Auf Nachfrage habe sie nur gesagt, die Freundin
habe ihr das Bild nicht nach Hause gebracht. Bei der Kurzbefragung habe
sie vorgebracht, ihr Onkel habe ihren Vater informiert, dass ihre Freundin
verhaftet worden sei; sie denke er habe dies von deren Familie erfahren.
Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben, der Onkel ihrer Freundin
habe ihren Vater über die Verhaftung informiert. Auch diesen Widerspruch
habe sie nicht aufklären können. Ausserdem habe sie bei der Kurzbefra-
gung gesagt, ihre Freundin sei zwei Tage lang nicht auf die Weide gekom-
men, während sie bei der Anhörung von drei bis vier Tagen gesprochen
habe. Auch dieser Widerspruch trage dazu bei, dass ihr nicht geglaubt wer-
den könne.
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Die Beschwerdeführerin habe auch zu ihrer Ausreise aus China wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, sie
sei nach G._______ gefahren und nach dieser Ortschaft ausgestiegen. Sie
sei zu Fuss weiter gegangen und habe in der Nacht einen Fluss überque-
ren müssen. Danach habe sie über einen Berg gehen müssen und am fol-
genden Morgen habe man ihr gesagt, sie hätten die Grenzen hinter sich.
Anlässlich der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie seien mit einem
LKW bis zu einem Grenzort gefahren, der H._______ heisse. Nachdem sie
ausgestiegen sei, sei sie zirka 20 Minuten zu Fuss gegangen. Auf die Wi-
dersprüche angesprochen, habe sie geltend gemacht, sie sei von ihrem
Heimatdorf bis nach I._______ zu Fuss und mit dem Pferd unterwegs ge-
wesen. Von J._______ bis Nepal sei sie mit einem LKW gefahren. Auf-
grund dieser massiven Widersprüche könne ihre Ausreise nicht geglaubt
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 festgehalten,
dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China mache, grund-
sätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbe-
willigung, eine Duldung oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. So-
mit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem
Drittstaat beziehungsweise im effektiven Heimatland ernsthaften Nachtei-
len gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie dies indessen
durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, sei davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Da bei einer
asylsuchenden Person, die tibetischer Ethnie sei, die chinesische Staats-
angehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei ein Wegweisungs-
vollzug nach China ausgeschlossen, da ihr dort allenfalls unmenschliche
Behandlung oder Folter drohten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht ge-
lungen, ihre Hauptsozialisierung in China sowie ihre Asylgründe glaubhaft
darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der
exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
rechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort sprächen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
auf ihrer Ausreise aus China mit einem Pferd von B._______ nach
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K._______ geritten. Danach sei sie mit dem Auto während dreier Tage
nach J._______ unterwegs gewesen und nach Nepal weitergereist. Den
Grenzort G._______ habe sie in einem LKW versteckt passiert. Kurz nach
der Grenze habe sie etwa 40 Minuten zu Fuss gehen müssen. Von einem
unbekannten Ort aus habe sie einen Bus nach H._______ genommen, von
wo aus sie ihren Onkel besucht habe.
Die Beschwerdeführerin sei in der Gegend von B._______ aufgewachsen
und sozialisiert worden. Sie spreche einen Dialekt, den nur Leute aus Ost-
tibet sprächen. Sowohl bei der Anhörung als auch beim LINGUA-Gutach-
ten habe sie wegen Verständnisschwierigkeiten ins Zentraltibetisch wech-
seln müssen. Der Dolmetscher bei der Anhörung habe grosse Schwierig-
keiten gehabt, sie zu verstehen, da sie zwischen Ost- und Zentraltibetisch
gewechselt habe. Die Anhörung sei trotzdem weitergeführt worden, obwohl
sie hätte abgebrochen werden müssen. Es sei von grosser Bedeutung,
dass die Vorbringen unverfälscht wiedergegeben würden, weshalb es un-
erlässlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache ver-
ständigen könne und ihre Aussagen von einem kompetenten Dolmetscher
übersetzt würden. Zudem liege es ebenso in der Verantwortung des Befra-
gers, Unklarheiten aufzuklären und Schilderungen zum Reiseweg unmiss-
verständlich aufzunehmen. Auch wenn sie der Weiterführung der Anhörung
zugestimmt habe, dürfe nicht allein auf ihr Einverständnis abgestellt wer-
den. Sie habe während der Anhörung unter Druck gestanden und sei ner-
vös gewesen. Sie habe lange auf diese warten müssen und eine Verzöge-
rung des Verfahrens nicht riskieren wollen. Da es von Seiten des Dolmet-
schers Verständnisprobleme gegeben habe, seien die Vorbringen weder
vollständig noch korrekt erfasst worden. Die Aussagen, die undeutlich aus-
gefallen seien, seien nicht geklärt worden. Es sei nicht zulässig, dass die
Vorinstanz den Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt ab-
gestützt habe. Die Anhörung sei unter Mithilfe eines geeigneten Dolmet-
schers erneut durchzuführen.
Das SEM stütze sich bei der Aussage bezüglich des Erhalts des Bildes des
Dalai Lama auf die Aussage, die kurz vor dem Vermerk, es gebe Verstän-
digungsschwierigkeiten, stehe. Es müsste heissen, sie habe das Bild nach
Hause gebracht und nicht ihre Freundin. Die Widersprüchlichkeit bei der
Schilderung der Ausreise dürfe nicht leichthin angenommen werden. Auf
Nachfrage hätte bei der Kurzbefragung geklärt werden können, dass
G._______ der Grenzort zu Nepal sei und sie etwas weiter versteckt in
einem LKW gereist sei. Danach sei sie einige Minuten zu Fuss in ein Dorf
gegangen, von wo aus sie mit dem Bus weitergereist sei. Aufgrund der
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Mängel bei der Erhebung des Sachverhalts könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Ausführungen bezüglich ihres Onkels, der die Nachricht
über die Festnahme ihrer Freundin gebracht habe, ungenau übersetzt wor-
den seien. Es sei gut möglich, dass ihre Ausführungen falsch verstanden
und übersetzt worden seien. Tatsächlich habe der Onkel ihrer Freundin die
Nachricht überbracht. Da ihr der Übersetzungsfehler nicht bekannt gewe-
sen sei, habe sie bezüglich dieser Unklarheit nicht angemessen Stellung
beziehen können.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach den anfänglichen
Verständigungsschwierigkeiten seien im Protokoll keine weiteren zu fin-
den. Auch die Hilfswerkvertretung habe vermerkt, dass die "anfänglichen
Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und der Ge-
suchstellerin" hätten geklärt werden können. Im Übrigen sei im Rahmen
der Anhörung ein Dolmetscher eingesetzt worden, der auf die angebliche
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin spezialisiert sei. Aus dem LIN-
GUA-Gutachten gingen keine Verständigungsschwierigkeiten zwischen
der befragenden Person und der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der
linguistischen Analyse lasse sich nicht feststellen, ob sie innerhalb oder
ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie sich kurzzeitig in einer D._______-tibetischen Region auf-
gehalten habe. In Kombination mit der Evaluation des landeskundlich-kul-
turellen Wissens könne jedoch festgehalten werden, dass ihre Hauptsozi-
alisation sehr wahrscheinlich ausserhalb Chinas stattgefunden habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus dem Protokoll der Anhörung
gehe hervor, dass die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Dolmetscher schlecht gewesen sei. Ein solches Problem könne
nicht mittels einer Vereinbarung gelöst werden. Auch wenn sie sich arran-
giert hätten, bedeute dies nicht, dass die sprachlichen Differenzen völlig
bereinigt gewesen seien. Sowohl der Dolmetscher als auch sie stammten
aus Osttibet, hätten aber nicht den gleichen Dialekt. Das Verwenden von
Zentraltibetischen Ausdrücken habe zu Unklarheiten in der Verständigung
geführt. Auch wenn sie übereingekommen seien, Osttibetisch zu sprechen,
habe der Dolmetscher die beiden Dialekte vermischt. Da das SEM sich bei
der Begründung der Verfügung auf Details in ihren Aussagen gestützt
habe, müsste gewährleistet sein, dass diese bis ins Detail korrekt übersetzt
worden seien. Beim Telefongespräch, das für die LINGUA-Analyse ver-
wendet worden sei, habe die Gesprächspartnerin mit zentraltibetischem
Dialekt gesprochen. Da die Frau immer wieder habe nachfragen müssen,
habe sie zwischen den Dialekten gewechselt. Da sie Unklarheiten auf
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Rückfragen habe klären können, sei es gut möglich, dass die Verständi-
gungsschwierigkeiten im Gutachten nicht festgehalten worden seien. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, sie habe eine
kurze Zeit in einer D._______-tibetischen Region Chinas gelebt. Ein kurzer
Aufenthalt hätte keinen so enormen Einfluss auf die Linguistik, um den Ort
ihrer Hauptsozialisierung in Frage zu stellen. Es wäre auch unlogisch, dass
sie vom sicheren Exil nach Tibet gegangen und dort kurze Zeit gelebt hätte.
Die Beschwerdeführerin könne die Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden
Schwester angeben. Würde man diese Nummer überprüfen oder einen An-
ruf tätigen, ohne Fragen zu stellen, könnte ihre Herkunft nachgewiesen
werden. Das SEM habe nicht mit überwiegender Sicherheit ausschliessen
können, dass sie hauptsächlich innerhalb Chinas sozialisiert worden sei.
Es bestünden somit gewichtige Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Angaben zu ihrer
Herkunft glaubhaft seien.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, es habe
bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dol-
metscher ihr Osttibetisch nicht verstanden habe, ist darauf hinzuweisen,
dass sie nach der Einleitung angab, sie verstehe meistens, was der Dol-
metscher sage. Die Frage, ob sie die Anhörung mit diesem Dolmetscher
fortführen könne, bejahte sie (vgl. act. A12/14 S. 1). Der Dolmetscher wies
später darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwischen den Dialekten
Osttibetisch und Zentraltibetisch hin- und herwechsle, weshalb er Nachfra-
gen stellen müsse. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Dialekte
vermischt, weil sie gedacht habe, man verstehe ihren Dialekt nicht. Sie
fragte den Dolmetscher, ob er sie verstehe, wenn sie reines Osttibetisch
spreche. Beschwerdeführerin und Dolmetscher erklärten übereinstim-
mend, sie seien in der Lage, mit der Anhörung fortzufahren (vgl. act. A12/14
S. 5). Am Ende der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich, das Protokoll
sei ihr in eine verständliche Sprache zurückübersetzt worden, sei vollstän-
dig und entspreche ihren freien Äusserungen (vgl. act. A12/14 S. 13).
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Seite 11
Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher ihre Vorbringen nicht hinreichend darlegen können.
Nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten, die bei ihr den Ein-
druck erweckten, sie müsse zwischen zwei Dialekten wechseln, konnte
dies geklärt werden. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass
im weiteren Verlauf der Anhörung Probleme bei der Verständigung bezie-
hungsweise der Übersetzung auftraten. Dies wurde auch von der Hilfs-
werkvertretung bestätigt. Die entsprechende Rüge überzeugt somit nicht
und es ist keine erneute Anhörung mit einem anderen Dolmetscher not-
wendig.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Übersetzungsfehler hinsicht-
lich der Person, die die Nachricht von der Verhaftung ihrer Freundin über-
bracht habe, sei nicht aufgefallen beziehungsweise bekannt gewesen, wo-
mit sie nicht angemessen habe dazu Stellung nehmen können. Diesbezüg-
lich ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Kurzbefragung angab, ihr On-
kel habe ihren Vater über die Inhaftierung von E._______ in Kenntnis ge-
setzt. Sie glaube, er habe das von deren Familie erfahren. Bei der Kurzbe-
fragung sagte sie zweimal, sie verstehe den Dolmetscher gut beziehungs-
weise, sie habe ihn gut verstanden (vgl. act. A5/13 S. 2 und 10). Die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, es sei gut möglich, dass der Überset-
zungsfehler nicht aufgefallen sei, kann nicht geteilt werden, da sie bei der
Kurzbefragung zweimal bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen und
die Korrektheit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschrift-
lich bestätigte. Der Beschwerdeführerin wurde auch ausreichend Gelegen-
heit gegeben, zum Widerspruch hinsichtlich des Überbringers der Nach-
richt von der Festnahme ihrer Freundin Stellung zu nehmen (vgl. act.
A12/14 S. 11); ihr diesbezüglicher Einwand überzeugt somit nicht.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM weder das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt noch den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Der Rückweisungsan-
trag (Ziff. 2 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
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Seite 12
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere
noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. Den Akten sind
keine Anhaltspunkte für Bemühungen ihrerseits zur Beibringung von Iden-
titätspapieren zu entnehmen. Ihre Angaben bei der Kurzbefragung, sie
habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte noch einen Ge-
burtsschein gehabt, erscheinen zweifelhaft.
6.3
6.3.1 Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt ist weder
komplex noch schwierig zu schildern, weshalb erwartet werden kann, dass
er in sich stimmig wiedergegeben und mehrmals übereinstimmend erzählt
werden kann.
6.3.2 Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es hinsichtlich
der Frage, wohin ihre Freundin das Bild des Dalai Lama gebracht habe,
bei der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen sein könnte. Ge-
mäss Protokoll sagte die Beschwerdeführerin, die Freundin habe ihr das
Bild nach Hause gebracht. Kurz darauf gab sie an, sie habe es dann zu
ihren Eltern gebracht (vgl. act. A12/14 S. 5), was keinen Sinn ergibt, da sie
ja bei ihren Eltern gewohnt haben soll. Auf Nachfrage gab sie an, die Freun-
din habe ihr das Bild dorthin gebracht, wo sie das Vieh gehütet habe (vgl.
act. A12/14 S. 7). Bei der Kurzbefragung brachte sie vor, die Freundin habe
ihr das Bild gebracht und sie habe es versteckt nach Hause gebracht (vgl.
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act. A5/13 S. 5); diese Version machte mehr Sinn und steht in Übereinstim-
mung mit ihrer Erklärung bei der Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin
bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls keine Einwände an-
brachte, erstaunt indessen.
6.3.3 Bei der Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin zweimal mit Be-
stimmtheit an, ihre Freundin sei zwei Tage nicht auf die Weide gekommen
(vgl. act. A5/13 S. 5 f.), während sie bei der Anhörung vorbrachte, sie sei
drei bis vier Tage nicht dorthin gekommen (vgl. act. A12/14 S. 5). Darauf
angesprochen antwortete sie, sie denke, es seien etwa drei Tage gewesen
(vgl. act. A12/14 S.11). Dieser Widerspruch in den Aussagen ist für sich
allein nicht gravierend.
6.3.4 Zur Frage, wie die Beschwerdeführerin von der Festnahme ihrer
Freundin erfahren habe, bestehen indessen erhebliche Unterschiede in ih-
ren Aussagen. Bei der Kurzbefragung sagte sie, sie habe in F._______ ei-
nen Onkel, der die Nachricht zu ihr nach Hause geschickt habe, wonach
ihre Freundin gefangen genommen worden sei. Diese habe gesagt, sie
habe ein Dalai Lama-Bild von der Beschwerdeführerin erhalten. Der Onkel
habe gesagt, sie – die Beschwerdeführerin – solle weggehen (vgl. act
A5/13 S. 5). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihr Onkel sei
zu ihrem Vater gekommen und habe ihn über die Festnahme unterrichtet.
Sie glaube, ihr Onkel habe von der Familie ihrer Freundin erfahren, dass
diese sie denunziert habe (vgl. act. A5/13 S. 6). Bereits bei der Kurzbefra-
gung machte die Beschwerdeführerin somit voneinander abweichende An-
gaben, wie ihr Vater vom Onkel von der Festnahme ihrer Freundin erfahren
habe. Angesichts der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und der
ihr gestellten Nachfragen ist auszuschliessen, dass es bei der Kurzbefra-
gung bezüglich der Frage, ob es sich um einen Onkel der Beschwerdefüh-
rerin oder ihrer Freundin handelte, zu einem Missverständnis kam.
Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ge-
wusst, dass etwas geschehen sei, als ihre Freundin einige Tage nicht auf
die Weide gekommen sei. Später habe ihrem Vater jemand gesagt, was
vorgefallen sei. Jemand habe ihrem Vater gesagt, dass ihre Freundin von
der Polizei verhaftet worden sei. Ihre Freundin habe gesagt, sie habe ein
Dalai Lama-Bild von ihr erhalten. Auf die Frage, wer ihrem Vater dies ge-
sagt habe, antwortete sie, er habe dies von Familienmitgliedern ihrer
Freundin erfahren. Auf nochmalige Nachfrage sagte sie, ein Onkel ihrer
Freundin habe die Informationen gegeben (vgl. act. A12/14 S. 5 f.). In der
Beschwerde wird wiederholt, dass die Beschwerdeführerin vom Onkel ihrer
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Seite 14
Freundin von deren Festnahme erfahren habe. Ein Missverständnis zwi-
schen der Beschwerdeführerin und dem bei der Anhörung eingesetzten
Dolmetscher liegt somit offensichtlich nicht vor. Auffallend ist indessen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin vorerst vage blieben und sie
erst nach zweimaliger Nachfrage den Onkel ihrer Freundin als Person be-
nannte, die ihren Vater unterrichtet habe. Nach vorstehend Gesagtem wird
zudem klar, dass die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Befra-
ger habe Unklarheiten nicht durch Nachfragen zu klären versucht, unbe-
rechtigt ist.
Angesichts der klar widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin
zur Frage, wie und von wem sie von der Inhaftierung ihrer Freundin erfah-
ren habe, bestehen erhebliche Zweifel am von ihr geltend gemachten Aus-
reisegrund.
6.4
6.4.1 Relevant für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist auch die Schilderung ihrer Ausreise aus China.
6.4.2 Bei der Kurzbefragung machte sie diesbezüglich geltend, sie sei am
5. Juli 2010 einen Tag lang mit dem Pferd geritten (von B._______ nach
K._______). Von dort aus sei sie mit einem Personenwagen nach
I._______ gefahren, wo sie das Auto gewechselt habe. Während dreier
Tage sei sie über L._______ und M._______ nach J._______ gefahren, wo
sie am 10. Juli 2010 angekommen sei. Am 13. Juli 2010 sei sie in einem
Lastwagen bis nach G._______ gefahren. Sie glaube, sie sei nach
G._______ ausgestiegen. Sie habe in der Nacht über einen Fluss und da-
nach über einen Berg gehen müssen. In Nepal sei sie am 15. Juli 2010
angekommen; um 8 Uhr morgens habe man ihr gesagt, sie hätten die
Grenze überschritten. Um 11 Uhr seien sie weiter bis zu einer ihr unbe-
kannten Stadt gefahren. Von dort aus sei sie zu ihrem Onkel gegangen.
Im Rahmen der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, sie sei am
5. Juli 2010 von zu Hause aufgebrochen und nach I._______ gegangen.
Später sei sie nach J._______ gelangt. Von dort aus sei sie in einem Per-
sonenwagen nach Nepal gefahren. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei an
jenem Abend einige Stunden mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen; da-
nach sei sie in einem Lastwagen versteckt weitergefahren. Mit diesem sei
sie bis zum Grenzort gefahren, wo sie ausgestiegen und zum Hauptort des
Grenzorts gegangen sei, der H._______ heisse. Nachdem sie aus dem
Lastwagen ausgestiegen sei, habe sie etwa 20 Minuten gehen müssen.
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Seite 15
Dann habe es geheissen, sie habe die grüne Grenze passiert; sie habe
einen Bus bestiegen und sei bis zur Hauptstadt von Nepal gefahren. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs sagte sie, sie sei von ihrem Heimatort
nach I._______ zu Pferd und zu Fuss unterwegs gewesen, dieser Teil der
Reise sei beschwerlich gewesen. Von J._______ bis nach Nepal sei sie
aber in einem Fahrzeug versteckt gewesen. Die Grenze habe sie in diesem
Fahrzeug überquert.
6.4.3 Wie bereits das SEM zutreffend feststellte, sind die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer angeblich überstürzten Ausreise aus China in
mehreren Punkte widersprüchlich; diesbezüglich ist auf die vorstehend
wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und die angefoch-
tene Verfügung zu verweisen.
Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es der Beschwerdefüh-
rerin nicht, die Widersprüche zwischen ihren Angaben bei der Kurzbefra-
gung und der Anhörung aufzulösen. Die Zweifel an der von der Beschwer-
deführerin geschilderten Verfolgungssituation werden durch die Unge-
reimtheiten betreffend die Ausreisemodalitäten bekräftigt.
6.5
6.5.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Ana-
lyse ist die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten
geografischen Raum sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China
(vgl. A19/12 S 11 f.).
6.5.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass LINGUA-Analysen des SEM
keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sind, sondern schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be-
weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E.
4.2.1).
6.5.3 Mit einer von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse
lässt sich die Staatsangehörigkeit einer Person nicht feststellen, jedoch er-
lauben die Abklärungen eine Aussage darüber, welchem Land beziehungs-
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Seite 16
weise welcher Region jemand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozi-
alisierung her zuzuordnen ist. In diesem Sinne ist die Aussage der vom
SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis, dass sehr wahrscheinlich
weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisati-
onsraum sein dürfte, der die Beschwerdeführerin am meisten geprägt hat.
6.5.4 Dem vorliegenden LINGUA-Bericht ist aufgrund der sorgfältigen,
ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten
Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qua-
lifikationen der Interviewerin und des Analysten keine Zweifel bestehen.
6.5.5 Der Experte zweifelte in seinem LINGUA-Bericht vom 8. Mai 2014
nicht daran, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit D._______ Tibetisch
gesprochen hat, das sie sich aber auch in ihrem familiären Umfeld erwor-
ben haben könne. Ihre Sprechweise sei jedoch stark vom Exiltibetischen
beeinflusst. Da sie sich indessen zum Zeitpunkt der Aufzeichnung des Ge-
sprächs bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, könne
der exiltibetische Einfluss auf ihre Sprechweise auch hierin seine Ursache
haben.
Hingegen gelangte der Experte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
teilweise ungenaue und falsche Angaben zu ihrer Heimatregion gemacht
habe. Sowohl zur Viehzucht als auch zum Schulwesen in der Autonomen
Region Tibet habe sie falsche Angaben gemacht. Zu Geldangelegenheiten
habe sie keine Angaben machen können. Insgesamt gesehen bestehen
somit erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin bis zum gel-
tend gemachten Ausreisedatum im von ihr genannten Gebiet lebte.
6.5.6 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten
Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an
deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und
das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl
zur vorgebrachten Verfolgung als auch zu den Ausreisemodalitäten wider-
sprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolge-
rung des LINGUA-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der
Volksrepublik China hauptsächlich sozialisiert worden, steht somit mit der
übrigen Aktenlage in Übereinstimmung.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-
Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes
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Seite 17
ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und
der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
6.7
6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in
Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler
Jahre gelebt hat.
6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder
ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in wel-
chem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im be-
treffenden Staat zu prüfen wäre.
6.7.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen –
keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rück-
schlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer
Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entspre-
chende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat ver-
unmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Ab-
klärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.8 Insofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. Okto-
ber 2014 und ihrer Eingabe vom 22. Juli 2015 vorschlägt, man solle ihre in
Tibet lebende Schwester anrufen, ohne dieser Fragen zu stellen, oder die
angegebene Telefonnummer überprüfen, womit ihre Herkunft nachgewie-
sen werden könnte, ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdefüh-
rerin nicht feststeht. Die Überprüfung einer Telefonnummer oder ein Anruf
auf dieselbe würde es den schweizerischen Asylbehörden angesichts die-
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Seite 18
ser Ausgangslage nicht erlauben, zuverlässige Rückschlüsse auf die Iden-
tität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Der sinngemässe Antrag, es sei
ein Anruf auf die angegebene Nummer zu tätigen, ist somit abzuweisen.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen
Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es ob-
liegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 12. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
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Seite 20
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4854/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: