Abtei lung IV
D-4855/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______ geboren [...], Syrien, alias B._______,
geboren [...], Syrien, alias C._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch
Caritas Suisse - EPER - BCJ Bureau de consultations ju-
ridiques pour requérants d'asile, rue de l'Industrie 21,
case postale 11, 1705 Fribourg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4855/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 1998 unter der Identi-
tät des irakischen Staatsangehörigen C._______, geboren am [...], ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom Bundesamt mit
Verfügung vom 13. April 2000 abgelehnt wurde. Eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Juli 2002 ab. Seit dem
1. April 2003 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes.
B.
B.a Am 14. Februar 2005 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich
her kommend erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags unter der
Identität von A._______, syrischer Staatsangehöriger, geboren am
[...], ein zweites Asylgesuch stellte.
B.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Februar 2005 im Transit-
zentrum (TZ) Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen vom
31. Januar 2006 gab der Beschwerdeführer an, während des ersten
Asylverfahrens nicht die Wahrheit erzählt zu haben, weil ein Schlepper
ihm davon abgeraten habe. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Kurde aus
Z._______, Provinz Y._______ und habe sich 1994 im Alter von 14 bis
15 Jahren der PKK angeschlossen. Er habe neun bis elf Monate in ei-
nem Camp der PKK in den Bergen verbracht, wo er Kurierdienste ge-
leistet habe und "über die PKK-Politik und -Partei ausgebildet" worden
sei. An bewaffneten Aktionen habe er nie teilgenommen. Nach drei
Monaten habe er zurück nach Hause gehen wollen, was aber nicht
möglich gewesen sei. Mit Hilfe seines Vaters sei ihm schliesslich die
Flucht gelungen.
Er und sein Vater seien jedoch daraufhin ständig von der PKK bedroht
und zur Entrichtung von Geldbeiträgen (Vater) beziehungsweise zur
Aushändigung von Kleidern (Beschwerdeführer) aus dem familieneige-
nen Geschäft gezwungen worden. Der Inhaber eines benachbarten
Geschäftes, der sich geweigert habe, der PKK Schutzgeld zu bezah-
len, sei mit drei Axtschlägen hingerichtet worden. Da die Drohungen
nicht aufgehört hätten, habe er sich im Jahr 1998 schliesslich zur Aus-
reise entschlossen und sei am 4. September 1998 in die Schweiz ge-
langt.
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Ende Januar 2003 (knapp ein halbes Jahr nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens) habe er die Schweiz verlassen
und sich zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, wo er ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in Deutsch-
land sei er im Auftrag der syrischen "Yekiti"-Partei, deren Mitglied er
sei, dreimal illegal nach Schweden gereist, wo er jedoch kein Asylge-
such gestellt habe. In Finnland habe er ebenfalls ein Asylgesuch ge-
stellt; er sei jedoch nach Deutschland zurückgeschafft worden.
Im März 2004 habe er an einer Demonstration vor der syrischen Ver-
tretung in Brüssel teilgenommen, wo er höchstwahrscheinlich von syri-
schen Geheimdienstagenten fotografiert worden sei. Die syrischen Be-
hörden hätten sich einen Monat nach dieser Protestaktion bei seinem
Vater nach ihm erkundigt und seine Identitätskarte sowie Schulzeug-
nisse konfisziert. Sein Bruder sei drei Tage später von den syrischen
Sicherheitskräften verhaftet und gegen Bestechung wieder freigelas-
sen worden. Von seinem Bruder hätten die syrischen Behörden erfah-
ren, dass er – der Beschwerdeführer – sich in Deutschland aufhalte.
Aus diesem Grund habe er schliesslich Deutschland verlassen. Er
habe von diesem Vorfall noch während des hängigen Asylverfahrens in
Deutschland erfahren; den deutschen Behörden habe er davon jedoch
nichts erzählt.
In Deutschland sei er zudem einmal von PKK-Mitgliedern bedroht wor-
den, weil er die Wahrheit über die PKK gesagt habe und dies den
PKK-Leuten nicht gepasst hätte. Deshalb sei er im Februar 2005 nach
Frankreich gefahren und eine Woche später erneut in die Schweiz ein-
gereist. Er sei seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht
mehr in seinem Heimatland gewesen und befürchte, bei einer Rück-
kehr von den syrischen Behörden wegen seiner kurdischen Herkunft,
den Aktivitäten bei der PKK (1994-1995) und der Teilnahme an der De-
monstration in Brüssel (März 2004) verhaftet und für einige Jahre ins
Gefängnis gesteckt zu werden.
C.
Eine länderkundliche und sprachliche Herkunftsanalyse (LINGUA) vom
4. März 2005 bestätigte die Herkunftsangaben des Beschwerdefüh-
rers.
D.
Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere zu den Akten. Er
gab an, Syrien mit einem gefälschten Pass verlassen zu haben und
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damit über Jordanien bis nach Ägypten gereist zu sein. Von Ägypten
bis in die Schweiz habe er dann seinen echten Pass benützt. Diesen
habe ihm der Schlepper im Flugzeug weggenommen. Die Identitäts-
karte sei von den syrischen Behörden nach der Demonstration in
Brüssel in seinem Elternhaus in Syrien konfisziert worden.
E.
Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 30. Januar 2003 nach Deutschland eingereist
war, wo er unter den Personalien B._______ aus Z._______, unbe-
kannter Staatsangehörigkeit, geboren am [...], ein Asylgesuch gestellt
hatte.
F.
Das BFM ersuchte die deutschen Asylbehörden am 25. August 2005
und am 2. November 2005 um Einsicht in die deutschen Asylakten. Mit
Schreiben vom 26. Oktober 2005 gewährten die deutschen Behörden
teilweise Einsicht in einen "Bescheid" des Bundesamtes für die Aner-
kennung ausländischer Flüchtlinge in X._______ vom 11. November
2004 sowie in einen "Beschluss" des W._______ Verwaltungsgerichts
V._______ vom 18. April 2005. Im Entscheid des deutschen Bundes-
amtes vom 11. November 2004 ist unter anderem ersichtlich, dass das
Asylgesuch des Beschwerdeführers am 28. April 2003 unanfechtbar
abgelehnt worden war. Gemäss dem als Beweismittel eingereichten
Faxschreiben des deutschen Rechtsvertreters an die Schweizer
Rechtsvertreterin vom 6. März 2006 stellte der Beschwerdeführer am
29. Oktober 2004 in Deutschland einen "Folgeantrag" (erneutes Asyl-
gesuch), welchen das Bundesamt am 11. November 2004 ablehnte. In
diesem Entscheid lehnte das Amt gleichzeitig auch den Antrag auf Ab-
änderung eines Bescheids vom 2. April 2003 bezüglich der Feststel-
lung zu § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) ab. Zur Begründung führ-
te das Bundesamt an, der Beschwerdeführer habe bereits einmal in
Deutschland Asyl beantragt. Dieser Antrag sei am 28. April 2003 unan-
fechtbar abgelehnt worden, wobei auch festgestellt worden sei, dass
keine Abschiebungshindernisse gemäss § 53 AuslG vorlägen. Das
Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18. April 2005 das Asyl-
folgeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdefüh-
rers ein, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand.
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G.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 – eröffnet am 7. Februar 2006 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei führte das
Bundesamt aus, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abge-
lehnt worden sei. Gleichzeitig lägen keine Hinweise auf in der Zeit zwi-
schen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in Deutsch-
land und der erneuten Gesuchseinreichung in der Schweiz eingetrete-
ne Ereignisse vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Als massgebenden Zeitpunkt für den rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland betrachtete die Vorin-
stanz dabei den 18. April 2005 (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung
vom 6. Februar 2006). Zudem erachtete das BFM den Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
weitere Aspekte der Begründung der angefochtenen Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Nichteintretensentscheid bei der ARK Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das BFM
sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und die Wegweisung
nach Syrien sei nicht zu vollziehen. Er wies darauf hin, dass das BFM
den Sachverhalt in seinem Entscheid nicht richtig wiedergegeben
habe, weil der (erste) Asylantrag in Deutschland nicht am 18. April
2005 abgelehnt worden sei, sondern bereits am 28. April 2003. Die Er-
eignisse anlässlich der Demonstration vor der syrischen Vertretung in
Brüssel im März 2004 hätten somit nach dem ersten ablehnenden
deutschen Asylentscheid stattgefunden, und die Demonstrationsteil-
nahme sei gar nie Gegenstand eines Asylverfahrens in Deutschland
gewesen, weshalb das BFM bezüglich des zweiten Asylgesuchs in der
Schweiz vom 14. Februar 2005 keinen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG hätte fällen dürfen. Auf die weitere
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2006 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. März 2006 an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 6. März
2006 zur Replik zugestellt. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin
nahm mit Eingabe vom 17. März 2006 zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung. Mit der Eingabe reichte sie die Kopie eines an sie ge-
richteten Faxschreibens des deutschen Rechtsanwaltes des Be-
schwerdeführers vom 16. März 2006 zu den Akten. Auf den Inhalt der
Vernehmlassung und der Replik sowie des eingereichten Beweismit-
tels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 lud der neu zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zu ei-
nem weiteren Schriftenwechsel ein. Das BFM hielt in der Stellungnah-
me vom 30. Mai 2007 an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 stellte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellung-
nahme des BFM zur Replik zu. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 18. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Auf den Inhalt des zweiten
Schriftenwechsels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM be-
schränkt sich die Beschwerdeinstanz in konstanter Praxis auf die
Überprüfung der Frage, ob das Bundesamt auf das Asylgesuch zu
Recht nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts erschöpft sich somit darin, im Falle der Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung sind daher nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Demgegenüber kommt dem Gericht hinsichtlich
der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs die volle Kognition
zu, da diese Punkte durch das BFM materiell geprüft worden sind.
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4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2
und E. 5.4).
5.
5.1
Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt, Bst. F ), lehnte die zuständige
Behörde ein in Deutschland vom Beschwerdeführer gestelltes Asylge-
such mit Entscheid vom 28. April 2003 unanfechtbar ab. Den am
29. Oktober 2004 gestellten Folgeantrag (erneutes Asylgesuch) lehnte
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in
X._______ mit Entscheid vom 11. November 2004 ab. Das W._______
Verwaltungsgericht V._______ stellte mit Beschluss vom 18. April 2005
das (offenbar mittels eines Rechtsvertreters eingeleitete) Beschwerde-
verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.
5.2 Dass es sich bei der "unanfechtbaren Ablehnung" des ersten Asyl-
gesuchs vom 28. April 2003 um einen materiellen Entscheid der zu-
ständigen Behörde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG handelt, ist
vorliegend nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst weigerte sich
in der Anhörung, Angaben zu den im deutschen Verfahren geltend ge-
machten Asylvorbringen zu machen (vgl. Akte B20 S. 7). Weder in der
Beschwerdeschrift noch beim Schriftenwechsel wurde geltend ge-
macht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei im deut-
schen Asylverfahren nicht geprüft worden.
5.3 Kontrovers werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fra-
ge nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylver-
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fahrens in Deutschland sowie damit verbunden die Frage beurteilt, ob
die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Brüssel und
deren Folgeereignisse in Syrien im deutschen Asylverfahren geprüft
worden seien. Die Vorinstanz war gestützt auf eine unrichtige Informa-
tion der deutschen Bundespolizei vom 1. August 2005 ursprünglich
vom 18. April 2005 ausgegangen, anerkannte dann aber in der Ver-
nehmlassung vom 1. März 2006 den 28. April 2003 als massgeblichen
Zeitpunkt der Fällung des ablehnenden deutschen Asylentscheids. Der
Kritik des Beschwerdeführers, das BFM habe fälschlicherweise aus
der falschen Terminierung des ablehnenden deutschen Asylentscheids
geschlossen, die Demonstrationsteilnahme im März 2004 und die Fol-
geereignisse in Syrien seien im deutschen Asylverfahren bereits ge-
prüft worden, begegnet die Vorinstanz ihrerseits mit der Argumenta-
tion, hätten sich diese behaupteten Ereignisse tatsächlich ereignet,
hätte der Beschwerdeführer sie wohl mit Erfolg im Folgeantrag in
Deutschland eingebracht.
5.4 Der Mangel der falschen Terminierung des Abschlusses des
rechtskräftigen Asylverfahrens in Deutschland durch die Vorinstanz
konnte daher während des Schriftenwechsels geheilt werden. Die Prü-
fung der ab dem Jahr 2004 geltend gemachten neuen Asylvorbringen
ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 6).
5.5 Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein rechtskräfti-
ger ablehnender Asylentscheid eines EU-Staats im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen der Abweisung
seines Asylantrags in Deutschland am 28. April 2003 und der Einrei-
chung eines erneuten Asylgesuchs in der Schweiz am 14. Februar
2005 seien Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG einge-
treten. Bei den Befragungen gab er zu Protokoll, im März 2004 nach
Unruhen in Z._______ an einer Demonstration vor der syrischen Ver-
tretung in Brüssel teilgenommen zu haben und dabei gefilmt und
registriert worden zu sein. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen De-
monstrationsteilnehmenden habe er selber das Gebäude der syri-
schen Vertretung in Brüssel nicht betreten und keine Gegenstände de-
moliert. Er habe sich versteckt, als die Behörden gekommen seien, sei
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aber trotzdem von einer Überwachungskamera gefilmt worden.
Einen Monat später hätten die syrischen Behörden in seinem Eltern-
haus seine Identitätskarte sowie zwei Schulzeugnisse konfisziert und
drei Tage später sei sein jüngerer Bruder festgenommen worden. Sein
Bruder sei geschlagen worden und habe den syrischen Behörden alles
über ihn erzählt, auch dass er sich in Deutschland aufhalte. Deshalb
habe er Deutschland verlassen müssen.
6.2 In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2006 bezeichnet es die Vor-
instanz als ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden Kundge-
bungsteilnehmende rein aufgrund von Filmmaterial identifizieren wür-
den. Der Beschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben das
Botschaftsgebäude nicht einmal betreten und sei von den belgischen
Behörden nicht kontrolliert worden. Das BFM zieht daher die Teilnah-
me des Beschwerdeführers an der Demonstration vor der syrischen
Botschaft in Brüssel in Zweifel.
6.3 Das Bundesamt stellte in der Verfügung vom 6. Februar 2006 zu
Recht fest, die geltend gemachten Folgeereignisse der Demonstra-
tionsteilnahme in Syrien – die Beschlagnahme von Dokumenten des
Beschwerdeführers in dessen Elternhaus sowie die Festnahme und In-
haftierung eines Bruders – seien widersprüchlich dargestellt worden,
so dass sie nicht geglaubt werden könnten. Während der Beschwerde-
führer in der Erstbefragung sagte, sein Bruder sei sechs oder sieben
Monate lang inhaftiert gewesen (Akte B1 S. 6), gab er in der Direktan-
hörung an, der Bruder sei "nach 20 Tagen oder einem Monat" gegen
die Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden (Akte B20
S. 11). In der Erstbefragung am 16. Februar 2005 stellte er in Aussicht,
als Beleg für seine Identität Schulzeugnisse beschaffen zu können
(Akte B1 S. 5), gab in der Direktanhörung vom 31. Januar 2006 dann
aber an, seine Schulunterlagen seien bereits im März 2004 zusammen
mit der Identitätskarte beschlagnahmt worden, weshalb er seine Iden-
tität nicht belegen könne (Akte B20 S. 6). Die Frage des Sachbearbei-
ters in der Erstbefragung, weshalb er die Identitätskarte nicht in der
Zeit seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz (1998 bis 2003) be-
schafft habe, liess der Beschwerdeführer unbeantwortet (Akte B1
S. 4).
6.4 In der Direktanhörung sagte der Beschwerdeführer, die Festnah-
me seines Bruders und die Beschlagnahme von Dokumenten habe er
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im deutschen Asylverfahren nicht erwähnt, weil dies nicht so wichtig
gewesen sei (Akte B20 S. 7). Dass die deutschen Asylbehörden von
der Demonstrationsteilnahme in Brüssel und den Folgeereignissen in
Syrien nichts wussten und darüber im Asylverfahren nicht entscheiden
konnten, hat der Beschwerdeführer mithin sich selbst zuzuschreiben.
Zwar sollen diese geltend gemachten Ereignisse zeitlich nach der Ab-
lehnung des ersten Asylantrags erfolgt sein, doch hätte der Beschwer-
deführer sie im Asylfolgeverfahren in Deutschland einbringen können,
wenn er innerhalb von drei Monaten nach den Ereignissen (März bis
April 2004) einen Folgeantrag gestellt hätte und nicht erst Ende Okto-
ber 2004 (vgl. Faxschreiben des deutschen Rechtsvertreters vom
16. März 2006, gemäss welchem Asylfolgeanträge nur auf Informatio-
nen und Tatsachen gestützt werden können, die im Zeitpunkt der An-
tragstellung nicht älter als drei Monate sind). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällig asylrelevante Verfol-
gungssituation im Verfahren in Deutschland verschweigt und sie erst
fast ein Jahr später in einem neuen Verfahren in der Schweiz vorbringt.
Die geltend gemachte Inhaftierung eines Bruders nach der Demon-
strationsteilnahme des Beschwerdeführers in Brüssel und die Be-
schlagnahme von Dokumenten in seinem Elternhaus sind daher – und
vor dem Hintergrund der vorgenannten Widersprüche (E. 6.3) – als
nicht glaubhaft und nachgeschoben zu bezeichnen. Die in der Replik
vom 17. März 2006 vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer
habe den deutschen Behörden nichts von den Ereignissen erzählt,
weil sie "ihm dies sowieso nicht abgenommen" hätten und weil er dann
ja auch hätte sagen müssen, dass er in Belgien gewesen sei, was ihm
zusätzliche Schwierigkeiten eingebracht hätte, trägt nichts zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen bei.
6.5 Zur Stützung seiner Asylvorbringen vermag der Beschwerdeführer
kein einziges Beweismittel vorzulegen. Auch die bereits anlässlich der
Erstbefragung im Februar 2005 in Aussicht gestellte Bestätigung der
Mitgliedschaft und Aktivitäten für die syrische "Yeketi"-Partei fand nie
Eingang in die Akten.
6.6 Auf die Frage des Sachbearbeiters nach weiteren politischen Akti-
vitäten antwortete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in den
letzten zwei Jahren (2003 bis 2004) habe er "ziemlich viele politische
Aktivitäten gehabt", und in Zukunft werde er sich "weiterhin mit der Po-
litik beschäftigen". Zur Präzisierung dieser politischen Aktivitäten auf-
gefordert, vermochte er lediglich drei "politisch ausgerichtete" Reisen
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nach Schweden für die syrische "Yeketi"-Partei zu nennen, deren Mit-
glied er seit eineinhalb Jahren sei (Akte B1 S. 8). Auch dieses Vorbrin-
gen wird mit keinerlei Beweismitteln untermauert.
6.7 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG – Demonstrationsteilnahme, Inhaftierung eines Bru-
ders sowie Beschlagnahme von Dokumenten – kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund von eklatanten Wider-
sprüchen und unsubstanziierten Aussagen in zentralen Vorbringen so-
wie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des unter mehreren Identitä-
ten in zahlreichen Asylverfahren in verschienden Ländern Europas
auftretenden Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegen, um eine einlässliche
Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung vorüberge-
henden Schutzes im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylge-
suchs durch die schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Dem
Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, hinreichende Hinweise
auf Ereignisse glaubhaft zu machen, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
de Schutzes relevant sind.
6.8 Die Vorinstanz hat demnach das Vorliegen von Hinweisen im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG im Ergebnis zu Recht verneint.
7.
7.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gegeben sind, ist zu berücksichtigen, dass
die auf einem ablehnenden Asylentscheid in einem Staat der EU oder
des EWR beruhende Vermutung, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt, nicht unumstösslich ist.
Die vormalige ARK hat diesbezüglich in einem Grundsatzentscheid
(EMARK 2006 Nr. 33) – der als Ausdruck der wesentlichen Praxis
auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich bleibt – festgestellt,
der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht beabsich-
tigt, auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs
auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines
EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt tatsächlich Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG waren (a.a.O., E. 6.3 S. 371). Der Wortlaut der
genannten Norm sei vielmehr zweckgerichtet dahingehend zu konkre-
tisieren, dass auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden
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Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben und die
darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können, nicht einzu-
treten ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind. Dabei ist die Stichhaltigkeit der Argu-
mente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asyl-
verfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asyl-
entscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung aufzu-
heben, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern
ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen. Mit anderen Worten
ist unerheblich, ob der fragliche ausländische Entscheid fehlerhaft war
oder nicht. Massgeblich ist einzig, ob im heutigen Zeitpunkt substan-
zielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und ge-
wichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu
können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländi-
schen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllt hat (a.a.O., E. 6.6).
Auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylent-
scheid eines Staates der EU oder des EWR im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat, aber die darauf beruhende Vermu-
tung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
füllt, umstossen kann, ist daher einzutreten, auch wenn sie keine in
der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse anführen kann (EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6).
7.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden zweiten Asylverfahren
in der Schweiz keinerlei Argumente vorgebracht, die dafür sprechen
würden, dass er im Zeitpunkt des ablehnenden deutschen Asylent-
scheids am 28. April 2003 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllt hätte. In den Anhörungen hat er es unterlassen,
Fragen des Sachbearbeiters nach den im deutschen Verfahren vorge-
brachten Asylvorbringen zu beantworten (Akte B20 S. 7). Er hat sich
weder in der Beschwerde noch beim Schriftenwechsel zur Vermutung
der Richtigkeit des ablehnenden deutschen Asylentscheides vom
28. April 2003 je geäussert, sondern sich vielmehr darauf konzentriert
zu beanstanden, die nach dem ablehnenden Asylentscheid erfolgten
Ereignisse im März 2004 in Brüssel und deren Folgeereignisse in Syri-
en wären im deutschen Asylverfahren nie geprüft worden, weshalb das
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BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Die nach
dem ablehnenden deutschen Asylentscheid vom 28. April 2003 gel-
tend gemachten Ereignisse in Brüssel und in Syrien wurden im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren im Rahmen der Prüfung von Hinweisen
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG oben (E. 6) behandelt. Somit ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer es unterliess, ernsthafte und gewichtige Argu-
mente vorzubringen, um eine einlässliche Prüfung seiner Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylgesuchs
durch die schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Dem Be-
schwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die auf der Existenz eines
ablehnenden Asylentscheides aus einem EU-Staat beruhende Vermu-
tung, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfülle, umzustossen.
7.3 Das BFM hat daher zu Recht einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gefällt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
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Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus
Syrien im Jahre 1998 legal einen syrischen Reisepass ausstellen liess.
Diese Tatsache weist darauf hin, dass er seine Heimat legal verlassen
hat, weshalb auch anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden
ihn als unbescholtenen Bürger einschätzen.
9.2.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers in Syrien ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle
der Rückkehr nach Syrien einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt sein soll. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-
matstaat zurückkehren können (Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 5).
Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies-
sen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon-
krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
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Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und
hat ca. fünf Jahre lang in der Boutique seiner Familie in Z._______ ge-
arbeitet, wo auch seine Eltern sowie drei Brüder leben. Er verfügt zu-
dem über gute Kenntnisse mehrerer Sprachen. Während seines ersten
Aufenthaltes in der Schweiz war er in verschiedenen Bereichen ar-
beitstätig. Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten
nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass er sich in
Syrien eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Weg-
weisung kann daher ohne weiteres als zumutbar bezeichnet werden.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wie obenstehend aufgezeigt (E. 5.4), litt jedoch die angefochtene Ver-
fügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Die-
ser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Ver-
nehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfü-
gung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem
rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanziel-
ler Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl.
EMARK 2003 Nr. 5).
12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen.
Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes sei-
ner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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